Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 250/2018

Urteil vom 12. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Gassmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Grundbuchamt des Seebezirks.

Gegenstand
Grundbuchberichtigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 9. Februar 2018 (101 2017 222).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) sind Gesamteigentümer der Parzellen Nrn. sss, ttt, uuu und vvv, Gesamteigentümer von Miteigentumsanteilen an der Parzelle Nr. www sowie Miteigentümer der Parzellen Nrn. xxx und yyy, alle gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde U.________.

A.b. Zulasten der Parzellen waren ab 1993 zunächst im kantonalen Kataster und dann ab 1997 im Eidgenössischen Grundbuch Dienstbarkeiten mit dem Stichwort "Duldung von landwirtschaftlichen Immissionen z.G. der Gemeinde U.________" (Parzellen Nrn. sss, ttt, uuu, vvv, www, xxx und yyy) und mit dem Stichwort "Duldung der Immissionen aus Betrieb eines Café Restaurant mit Gartenwirtschaft z.G. zzz" (Parzelle Nr. vvv) eingetragen.

A.c. Mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) ab 2000 wurden die Dienstbarkeiten im Grundbuch mit dem Stichwort "Pflicht übermässige landwirtschaftliche Immissionen zu dulden z.G. Gemeinde U.________" bzw. "Pflicht übermässige Immissionen zu dulden aus dem Betrieb eines Café-Restaurant mit Gartenwirtschaft z.G. U.________ zzz" benannt.

B.
Die Beschwerdeführer ersuchten das Grundbuchamt des Seebezirks mit Schreiben vom 30. November 2016, es seien die mit der Einführung des EDV-Grundbuchs erfolgten Änderungen der Grundbucheinträge wieder rückgängig zu machen. Das Grundbuchamt wies die Anträge ab (Verfügung Nr. 2 vom 6. Januar 2017). Die Beschwerdeführer gelangten erfolglos an die Aufsichtsbehörde über das Grundbuch des Kantons Freiburg und alsdann an das Kantonsgericht Freiburg. Ihre Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 16. Mai 2017), bzw. abgewiesen (Urteil vom 9. Februar 2018). Beide kantonalen Instanzen verwiesen die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen auf den Weg der Grundbuchberichtigungsklage.

C.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 erneuern die Beschwerdeführer vor Bundesgericht ihre Anträge, auf den Grundstücken Nrn. sss, ttt, www, vvv, uuu, xxx und yyy die Dienstbarkeitslast "Pflicht übermässige landwirtschaftliche Immissionen zu dulden z.G. Gemeinde U.________" in "Duldung von landwirtschaftlichen Immissionen z.G. der Gemeinde U.________" und auf dem Grundstück Nr. vvv die Dienstbarkeitslast "Pflicht übermässige Immissionen zu dulden aus dem Betrieb eines Café-Restaurant mit Gartenwirtschaft z.G. U.________ zzz" in "Duldung der Immissionen aus Betrieb eines Café Restaurant mit Garten-wirtschaft z.G. zzz" umzuformulieren, eventualiter das Urteil vom 9. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer ersuchen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre Grundbuchberichtigungsklage zu sistieren. Während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme zum Gesuch verzichtet hat, trägt das Grundbuchamt an, dem Sistierungsgesuch nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführer haben am 26. April 2018 das Schlichtungsgesuch vom gleichen Tag an das Gericht des Seebezirks betreffend Grundbuchberichtigung eingereicht und ihren Sistierungsantrag erneuert. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Sistierungsgesuch abgewiesen (Verfügung vom 30. April 2018).
In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Führung des Grundbuchs und damit einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Das Grundbuchamt hat die Anträge der Beschwerdeführer als Grundbuchanmeldung behandelt und gestützt auf Art. 87 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 87 Mangelhafte Anträge - 1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab.
1    Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab.
2    Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist.
3    Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen.
4    Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.
der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) abgewiesen. Wie das Bundesgericht inzwischen geklärt hat, ist die Abweisung einer Grundbuchanmeldung vermögensrechtlicher Natur und unterliegt nur dann der Beschwerde in Zivilsachen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A 518/2017 vom 20. April 2018 E. 1.1). Da die Beschwerdeführer und die kantonalen Instanzen dieses Urteil nicht kennen konnten, schadet ihnen die fehlende Streitwertangabe nicht (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329). Wie die Beschwerdeführer in ihrem Schlichtungsgesuch hervorheben, bemisst sich der Streitwert anhand des Minderwerts, der sich für die belasteten Grundstücke aus der angeblich zu Unrecht eingetragenen Dienstbarkeit ergibt (S. 3 Ziff. II/A/3 des Schlichtungsgesuchs). Mit Rücksicht auf die Vielzahl betroffener Grundstücke wird der
Streitwert ermessensweise auf über Fr. 30'000.-- festgesetzt (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 2 BGG; BGE 109 II 491 E. 1c/cc S. 492; 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62 f.).

1.2. Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift, die sich die Beschwerdeführer ausdrücklich vorbehalten haben, ist nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286).

1.3. Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die - zudem rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene - Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1. Streitpunkt im kantonalen Verfahren war, ob gegen die Benennung einer Dienstbarkeit im Grundbuch ("Stichwort") auf Abänderung des Eintrages geklagt werden muss (Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB), so das Kantonsgericht, oder ob ein Berichtigungsverfahren auf Streichung der unrichtigen Eintragung und Vornahme der richtigen Eintragung eingeleitet werden kann (Art. 977
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 977 - 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
1    Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
2    Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
3    Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
ZGB), so die Beschwerdeführer. Die (erhebliche) rechtliche Tragweite des Eintrags der Dienstbarkeit im Grundbuch ist anerkannt und ergibt sich aus dem Gesetz (vorab Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB; BGE 132 III 651 E. 8 S. 655; 137 III 444 E. 2.2 S. 446).

2.2. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, das von den Beschwerdeführern angestrengte Berichtigungsverfahren gemäss Art. 977
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 977 - 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
1    Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
2    Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
3    Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
ZGB setze voraus, dass dem Grundbuchverwalter beim Vollzug einer Eintragung ein Versehen unterlaufen sei (E. 3.1 S. 3 f.). Im vorliegenden Fall gehe es nicht um ein zu berichtigendes Versehen. Der Grundbuchverwalter habe die Eintragung gegenteils für richtig gehalten, weil sie den Grundgehalt der Dienstbarkeit gut wiedergebe. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 977
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 977 - 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
1    Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
2    Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
3    Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
ZGB seien daher nicht erfüllt. Die Diskrepanz zwischen den Belegen und dem Eintrag berühre vielmehr den Inhalt des Rechts, so dass die Ansprüche mit der Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB geltend zu machen seien (E. 3.2 S. 4 des angefochtenen Urteils).

2.3. Die Beschwerdeführer halten dagegen, dem Grundbuchverwalter sei offensichtlich und offenkundig ein Versehen im Sinne von Art. 977
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 977 - 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
1    Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
2    Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
3    Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
ZGB unterlaufen. Es sei ganz offensichtlich, dass die Vertragsparteien bei Errichtung der Dienstbarkeit lediglich die ordentlichen Immissionen hätten dulden wollen und nicht auch weitergehende "übermässige" Immissionen. Die kantonsgerichtliche Schlussfolgerung, es liege kein Versehen vor, sei geradezu willkürlich (S. 6 ff., insbesondere Ziff. 6-8). Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, die unveränderte Übernahme der Einträge aus dem Papiergrundbuch in das EDV-Grundbuch sei zwingend und technisch möglich. Eine eigenmächtige Änderung von Grundbucheinschreibungen hätte der Grundbuchverwalter - ungeachtet ihrer Unzulässigkeit - den Beschwerdeführern zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 969 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
ZGB anzeigen müssen, was nicht geschehen sei (S. 8 ff., insbesondere Ziff. 16 der Beschwerdeschrift).

3.

3.1. Als ab 2000 kantonal das EDV-Grundbuch eingeführt wurde (Bst. A.c oben), stand Art. 949a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 949a - 1 Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen will, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
1    Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen will, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
2    Der Bundesrat regelt:
1  das Ermächtigungsverfahren;
2  den Umfang und die technischen Einzelheiten der Grundbuchführung mittels Informatik, insbesondere den Vorgang, durch welchen die Eintragungen rechtswirksam werden;
3  ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt auf elektronischem Weg zulässig ist;
4  ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden;
5  den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnung der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffsberechtigung bei missbräuchlicher Anwendung;
6  den Datenschutz;
7  die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.
3    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung Datenmodelle und einheitliche Schnittstellen fest.
ZGB gemäss dem Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) in Kraft (AS 1993 1404 S. 1406). Der Bundesrat konnte danach einen Kanton ermächtigen, das Grundbuch mit elektronischer Datenverarbeitung zu führen (Abs. 1), bestimmte die Voraussetzungen und legte die Anforderungen an eine solche Grundbuchführung fest (Abs. 2). Die näheren Ausführungen dazu fanden sich in den Art. 111 bis Art. 111p der Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (aGBV; BS 2 530) gemäss der Änderung vom 23. November 1994 (AS 1995 14). Für Kantone, die das EDV-Grundbuch einführen wollten, schrieben die Über-gangsbestimmungen (Ziff. II; AS 1995 14 S. 29) vor, dass das System die aktuellen Eintragungen materiell so wiedergeben können muss, wie sie im Grundbuch auf Papier aufgeführt sind (Abs. 3), und dass in das EDV-Grundbuch alle aktuellen Eintragungen der einzelnen Abteilungen übernommen werden müssen (Abs. 5). Die Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch ist damit nicht mit der Einführung des Grundbuchs vergleichbar und vielmehr das bestehende Grundbuch ohne
grössere Bereinigungen (Abs. 3: "materiell") einfach in das EDV-Grundbuch zu übernehmen (BERNHARD TRAUFFER, Führung des eidgenössischen Grundbuches mittels EDV, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, ZGRG 18/1999 Nr. 1 S. 9 ff., S. 12; Erläuterungen des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht zur Revision der Grundbuchverordnung vom 23. November 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, ZBGR 76/1995 S. 252 ff., S. 259 f.).

3.2. Vergleichbar ist der Vorgang dem Verfahren gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 949a - 1 Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen will, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
1    Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen will, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
2    Der Bundesrat regelt:
1  das Ermächtigungsverfahren;
2  den Umfang und die technischen Einzelheiten der Grundbuchführung mittels Informatik, insbesondere den Vorgang, durch welchen die Eintragungen rechtswirksam werden;
3  ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt auf elektronischem Weg zulässig ist;
4  ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden;
5  den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnung der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffsberechtigung bei missbräuchlicher Anwendung;
6  den Datenschutz;
7  die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.
3    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung Datenmodelle und einheitliche Schnittstellen fest.
SchlTZGB, wonach die nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechte, soweit sie nach neuem Recht begründet werden können, von Amtes wegen in das Grundbuch eingetragen werden. Selbst im Fall dieser Übertragung von Amtes wegen sind Streitigkeiten unter den Beteiligten von den Zivilgerichten zu entscheiden und nicht von den Grundbuchbehörden auf dem Verfügungs- bzw. Beschwerdeweg zu erledigen (DESCHENAUX, Le registre foncier, TDPS V/II/2, 1983, § 4/III/2 S. 46 bei/in Anm. 21; Urteil 5A 978/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2, in: ZBGR 96/2015 S. 105). Denn die Beurteilung derartiger materiell-rechtlicher Fragen sprengte die Prüfungsbefugnis der Grundbuchbehörden (allgemein: BGE 141 III 13 E. 4.1 S. 15; Urteil 5A 237/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.3).

3.3. Folgerichtig hat somit das Kantonsgericht die Beschwerdeführer auf den Klageweg verwiesen, soweit sie geltend gemacht hatten, die Eintragung ihrer Dienstbarkeiten im EDV-Grundbuch entspreche "materiell" nicht der Eintragung im Papiergrundbuch. Die Lösung entspricht dem Rechtsweg bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch (Art. 731 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3    Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
ZGB). In buchungstechnischer Hinsicht sollte die Eintragung in das Hauptbuch "die Benennung der Dienstbarkeit" (Art. 35 Abs. 2 aGBV, BS 2 530) bzw. "die Bezeichnung der Dienstbarkeit oder Grundlast mit einem Stichwort" enthalten, das vom Grundbuchverwalter festgelegt wird (Art. 35 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 aGBV, AS 1995 14 S. 20; Art. 98 Abs. 2 lit. c
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
1    Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2    Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a  die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b  die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c  die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d  gegebenenfalls die folgenden Angaben:
d1  die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
d2  die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
d3  die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e  auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f  auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g  das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h  den Hinweis auf den Beleg.
3    Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
und Abs. 3 GBV). Entspricht die Benennung bzw. Bezeichnung der Dienstbarkeit in der Eintragung dem Erwerbsgrund nicht, können aus der Dienstbarkeit Berechtigte wie Belastete die Berichtigung verlangen. Bleibt streitig, ob die Benennung der Dienstbarkeit im Grundbucheintrag den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit gemäss dem Erwerbsgrund materiell richtig wiedergibt, kann die Berichtigung nur auf dem Weg der Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB) durchgesetzt werden (LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 26, und ARGUL, Commentaire
romand, 2016, N. 6 zu Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB; vgl. BGE 123 III 461 E. 2c S. 465; Urteil 5C.78/2006 vom 5. Oktober 2006 E. 2, in: ZBGR 89/2008 S. 113). Das Berichtigungsverfahren gemäss Art. 977
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 977 - 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
1    Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
2    Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
3    Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
ZGB, das ein Versehen des Grundbuchverwalters voraussetzt, scheidet diesfalls aus. Denn der Grundbuchverwalter kann nicht dazu verpflichtet werden, das Berichtigungsverfahren zwecks Änderung der Eintragung einzuleiten, die er in Kenntnis der Rechtslage vorgenommen hat und die er als gerechtfertigt erachtet. Ebenso wenig kann er dazu verpflichtet werden, wenn er später nach erneuter Prüfung die Eintragung für materiell ungerechtfertigt hält. Vielmehr ist es ausschliesslich Sache desjenigen, dessen Rechte verletzt sind, die Eintragung mit der Grundbuchberichtigungsklage anzufechten (DESCHENAUX, a.a.O., § 42/II/1 S. 720 f. bei/in Anm. 5). Selbst wenn die ungerechtfertigte Eintragung auf ein Fehlverhalten des Grundbuchverwalters zurückzuführen wäre, könnte sie nur mit der Grundbuchberichtigungsklage und nicht mit Beschwerde angefochten werden (SCHMID, Basler Kommentar, 2015, N. 4, und MOOSER, Commentaire romand, 2016, N. 21 zu Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB; vgl. BGE 110 II 37 E. 4d S. 42 f., betreffend Haftung aus Führung des Grundbuchs).

3.4.

3.4.1. Die Beschwerdeführer rügen, das Kantonsgericht habe ein Versehen im Sinne vom Art. 977
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 977 - 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
1    Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
2    Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
3    Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
ZGB zu Unrecht bzw. willkürlich verneint.

3.4.2. Ob dem Grundbuchverwalter ein Versehen unterlaufen ist, betrifft eine Tatfrage, die die kantonalen Gerichte von ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen abgesehen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) für das Bundesgericht verbindlich beantworten (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Da sein Nachweis schwierig zu erbringen ist, kann ein Versehen angenommen werden, wenn die Einschreibung im Grundbuch offensichtlich dem Beleg nicht entspricht und nach einer gewissenhaften Prüfung nicht anders als mit einem Irrtum des Grundbuchverwalters erklärt werden kann (BGE 117 II 43 E. 4b S. 45).

3.4.3. Von einem Versehen kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum einen hat das Kantonsgericht festgestellt, dass der Grundbuchverwalter die Formulierung der Eintragung bewusst gewählt hat. Zum anderen belegen die Beschwerdeführer mit ihrer Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags, dass ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Erwerbsakt und der Eintragung willkürfrei verneint werden durfte. Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend dargelegt hat (E. 3 S. 4 f. des Entscheids vom 16. Mai 2017), ist vielmehr der Inhalt der Dienstbarkeit streitig, dessen Ermittlung den Grundbuchbehörden nicht zusteht und den Gerichten vorbehalten bleiben muss.

3.5. Insgesamt verletzt die kantonsgerichtliche Verweisung der Beschwerdeführer auf die Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB - jedenfalls aufgrund derer Vorbringen - kein Bundesrecht.

4.
Weil die Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch nicht mit der Einführung des Grundbuchs vergleichbar ist (E. 3.1 oben), erfolgt die Datenerfassung für das EDV-Grundbuch nicht in einem formellen Verfahren und brauchen Grundeigentümer und andere dinglich Berechtigte nichts von der Umstellung auf das EDV-Grundbuch zu erfahren. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung besteht weder auf Bundesebene noch anscheinend im kantonalen Recht (vgl. TRAUFFER, a.a.O., S. 129). Die Beschwerdeführer nennen denn auch keine Gesetzesgrundlage für ihren Anspruch auf vorgängige Anhörung im Verfahren der Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch. Ob gegebenenfalls eine Anzeigepflicht gemäss Art. 969
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
ZGB bestanden hätte, wie sie behaupten, kann dahingestellt bleiben. Denn die Missachtung der gesetzlichen Anzeigepflicht kann die Haftbarkeit des Staates für daraus entstehenden Schaden nach sich ziehen, hat jedoch keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Eintragung (SCHMID, a.a.O., N. 2 und N. 29, und MOOSER, a.a.O., N. 23 und N. 25 zu Art. 969
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
ZGB; Urteile 5A 194/2013 vom 21. Juni 2013 E. 4.3; 5A 707/2007 vom 8. Februar 2008 E. 5).

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung für die Vernehmlassungen zum Sistierungsgesuch ist hingegen nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Grundbuchamt des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten