Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 191/2013

Urteil vom 12. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 22. März 2013 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung im Sinn von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB und mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinn von Art. 231 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 231 - Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
Satz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 9 Monaten. Es hält für erwiesen, dass X.________ zwischen 2001 und 2005 16 Personen mit HIV infizierte. Zudem versetzte es X.________ in Sicherheitshaft.

X.________ hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet. Gegen die Anordnung von Sicherheitshaft erhob er zudem Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern.

Das Obergericht wies die Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherheitshaft am 16. April 2013 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihn - eventuell unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen - aus der Haft zu entlassen oder eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellt eine in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung richtig und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt der Staatsanwalt.

In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung von Haft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Regionalgericht Bern-Mittelland habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es Sicherheitshaft gegen ihn verhängt habe, ohne dass er sich habe äussern können. Das Obergericht hat dazu erwogen, eine allfällige Gehörsverletzung könne als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten, da er sich darin umfassend habe äussern können, die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfüge und eine Rückweisung wegen der damit verbundenen Verfahrensverzögerung nicht in seinem Interesse liege. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, im Beschwerdeverfahren habe nur sein Verteidiger Stellung nehmen können. Eine Heilung sei ausgeschlossen, weil er persönlich sich zur Anordnung von Sicherheitshaft nie habe äussern können.

2.2. Es trifft zu, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer vor der Anordnung von Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO hätte Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äussern. Indem es dies unterliess, hat es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung indessen ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 134 I 140 E. 5.5 L 126 I 68 E. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie das Obergericht zu Recht dargelegt hat, erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Beschwerdeverfahren habe nur sein Verteidiger, aber nicht er selbst Stellung nehmen können, geht fehl. Es wäre dem Verteidiger unbenommen gewesen, eine persönliche Eingabe des Beschwerdeführers ins Recht zu legen, oder der Beschwerdeführer hätte dies unabhängig von seinem Verteidiger auch selber tun können. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer durch die seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Anordnung von Sicherheitshaft durch das Regionalgericht Bern-Mittelland
ohnehin kein Nachteil erwachsen, da das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 18. März 2013 in einem anderen Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis zum 14. Juni 2013 angeordnet hatte. Er hätte dementsprechend nach der Hauptverhandlung auch unabhängig von der mit einem formellen Fehler behafteten Haftanordnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Haft bleiben müssen.

3.
Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Das Obergericht ist zum Schluss gekommen, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist und Fluchtgefahr besteht.

3.1. Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 22. März 2013 ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben.

3.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).

3.2.1. Der Beschwerdeführer hat für den Fall, dass seine erstinstanzliche Verurteilung im Berufungsverfahren im Wesentlichen bestätigt wird, mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, auch wenn nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B 337/2012 vom 19. März 2013 E. 3) die HIV-Infektion als solche dank des medizinischen Fortschritts nicht mehr als lebensgefährlich im Sinn von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB gilt und die rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten daher im Berufungsverfahren möglicherweise günstiger ausfallen könnte. Die in Aussicht stehende lange Freiheitsstrafe bildet damit jedenfalls einen starken Fluchtanreiz.

3.2.2. Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-italienischer Doppelbürger. Er ist in Italien geboren worden und dort auch jedenfalls bis zum Abschluss der sechsjährigen Grundschule aufgewachsen. Er lebt zwar nunmehr seit Jahrzehnten in der Schweiz und hat sich hier eine Existenz - er betreibt eine Musikschule im eigenen Mehrfamilienhaus - aufgebaut. Allerdings dürfte der Weiterbetrieb der Schule durch das Strafverfahren bzw. die umfangreiche Berichterstattung der Medien darüber stark gefährdet sein, hat er doch nach den unbestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 5. April 2013 ans Obergericht praktisch alle Schüler verloren. Es erscheint zudem zweifelhaft, ob er das Haus in Anbetracht der anstehenden Forderungen - im erstinstanzlichen Urteil wurden ihm Verfahrenskosten von knapp einer halben Million Franken auferlegt und den Geschädigten zu seinen Lasten allein an Genugtuungen weit über eine Million Franken zugesprochen - wird halten können. Tragfähige familiäre Beziehungen zur Schweiz sind offenkundig nicht mehr vorhanden, nachdem seine Ehe mit Y.________ gescheitert ist und die gemeinsame Tochter bei ihrer Mutter lebt. Der Beschwerdeführer steht somit in gesellschaftlicher, familiärer und
wirtschaftlicher Hinsicht vor einem Scherbenhaufen; es ist nicht ersichtlich, was ihn zuverlässig an die Schweiz binden würde. Dazu kommt, dass seine Cousine und Verlobte jedenfalls bis vor kurzem in Italien lebte. Insgesamt ist ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz durch eine Flucht nach Italien zu entziehen, wo er (auch zusammen mit seiner Verlobten) allenfalls bei ihrer (teilweise gemeinsamen) Verwandtschaft Unterschlupf finden könnte. Das Obergericht hat zu Recht Fluchtgefahr bejaht.

3.3. Eine Ersatzmassnahme, die geeignet wäre, die Fluchtgefahr zuverlässig zu bannen, und dementsprechend nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip anstelle von Sicherheitshaft ergriffen werden könnte, steht nicht zur Verfügung. Insbesondere könnte eine sogenannte "elektronische Fussfessel" den Beschwerdeführer nicht daran hindern, sich ins Ausland abzusetzen. Die Flucht würde bloss früher entdeckt als ohne Fessel. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Fortführung der Sicherheitshaft verhältnismässig. Der Beschwerdeführer war 72 Tage in Untersuchungshaft und ist seit dem 22. März 2013 in Sicherheitshaft, womit sich die bisher erstandene Haft auf rund 5 ½ Monate beläuft. Deren Fortführung erweckt daher auch unter diesem Gesichtspunkt zur Zeit keine Bedenken.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine finanzielle Situation desolat scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Ernst Reber, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi