SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
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1 | Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
2 | Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen. |
3 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt. |
4 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb. |
5 | Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn: |
a | die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und |
b | durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird. |
6 | Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen. |
7 | Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall. |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
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1 | Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
2 | Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen. |
3 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt. |
4 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb. |
5 | Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn: |
a | die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und |
b | durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird. |
6 | Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen. |
7 | Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall. |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 veröffentlichten Regelwerke4 eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden: |
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1 | Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 veröffentlichten Regelwerke4 eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden: |
a | die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS); |
b | die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC); |
c | die alternativen Nachweisverfahren (Alternative Means of Compliance; AltMoC). |
2 | Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass sie oder er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf andere Weise erfüllt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
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1 | Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
2 | Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen. |
3 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt. |
4 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb. |
5 | Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn: |
a | die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und |
b | durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird. |
6 | Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen. |
7 | Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall. |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
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1 | Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
2 | Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen. |
3 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt. |
4 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb. |
5 | Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn: |
a | die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und |
b | durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird. |
6 | Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen. |
7 | Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
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1 | Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
a | vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2); |
b | schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz); |
c | qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2); |
d | Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186); |
e | Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); |
f | Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist; |
g | Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185); |
h | sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); |
i | Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1); |
j | vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1); |
k | Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1); |
l | strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies); |
m | Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h); |
n | vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583; |
o | Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG); |
p | Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG). |
2 | Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. |
3 | Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 4 Widerrufsentscheide - Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden: |
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a | bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)2, Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist; |
b | bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
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1 | Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
a | die Begründungen der Parteien; |
b | die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. |
2 | Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. |
3 | Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
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1 | Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
a | die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist; |
b | diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind; |
c | sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder |
d | sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.153 |
2 | Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die: |
a | Sozialhilfekosten verursacht haben; |
b | in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.154 |
3 | Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. |
4 | Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen. |
5 | Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.155 |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
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1 | Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
2 | Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen. |
3 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt. |
4 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb. |
5 | Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn: |
a | die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und |
b | durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird. |
6 | Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen. |
7 | Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |