SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
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1 | Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
2 | Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen. |
3 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt. |
4 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb. |
5 | Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn: |
a | die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und |
b | durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird. |
6 | Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen. |
7 | Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall. |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
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1 | Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
2 | Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen. |
3 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt. |
4 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb. |
5 | Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn: |
a | die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und |
b | durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird. |
6 | Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen. |
7 | Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall. |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 veröffentlichten Regelwerke4 eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden: |
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1 | Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 veröffentlichten Regelwerke4 eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden: |
a | die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS); |
b | die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC); |
c | die alternativen Nachweisverfahren (Alternative Means of Compliance; AltMoC). |
2 | Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass sie oder er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf andere Weise erfüllt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
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1 | Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
2 | Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen. |
3 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt. |
4 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb. |
5 | Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn: |
a | die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und |
b | durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird. |
6 | Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen. |
7 | Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall. |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
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1 | Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
2 | Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen. |
3 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt. |
4 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb. |
5 | Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn: |
a | die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und |
b | durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird. |
6 | Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen. |
7 | Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 4 Widerrufsentscheide - Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden: |
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a | bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)2, Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist; |
b | bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
SR 748.127.7 Verordnung des UVEK vom 25. Mai 2023 über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 EU Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - 1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
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1 | Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss. |
2 | Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen. |
3 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt. |
4 | Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb. |
5 | Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn: |
a | die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und |
b | durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird. |
6 | Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen. |
7 | Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |