Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 274/2018

Urteil vom 12. Mai 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Justiz- und Polizei-
departement,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,
handelnd durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr.

Gegenstand
Gebühr für Überwachung einer Rufnummer mit Auslandsbezug,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14. Februar 2018 (A-5467/2017, A-5471/2017, A- 5472/2017).

Sachverhalt:

A.
Für drei unterschiedliche Strafverfahren beauftragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Staatsanwaltschaft) am 3. Juli, am 27. Juli und am 28. Juli 2017 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Informatik Service Center ISC-EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) mit der dreimonatigen Echtzeitüberwachung von drei Telefonnummern der Fernmeldeanbieterin (FDA) A.________, inkl. Überwachung mit Auslandsbezug (sog. Kopfschaltung). Der Dienst ÜPF teilte den zuständigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten jeweils nach Auftragseingang mit, A.________ sei nicht in der Lage, Kopfschaltungen durchzuführen, weshalb für letzteres zusätzlich die B.________ beauftragt werden müsse, was zu einer Verdoppelung der Kosten führe. Die zuständigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hielten dennoch an den Überwachungsaufträgen fest. In einem Fall lehnte der zuständige Staatsanwalt allerdings vor der Auftragsausführung schriftlich die Tragung der doppelten Kosten infolge technischer Hindernisse bei einer FDA ab. Anschliessend wurde jeweils A.________ mit der Echtzeitüberwachung des reinen Inlandverkehrs und die B.________ mit der (Echtzeit-) Überwachung mit Auslandsbezug (Kopfschaltung) beauftragt.

B.
Am 14. und 15. August 2017 stellte der Dienst ÜPF der Staatsanwaltschaft drei Rechnungen über je Fr. 5'060.-- für die genannten Überwachungsmassnahmen bzw. Fernmeldedienstleistungen. Jede Rechnung umfasst jeweils die beiden Aufträge an A.________ und B.________ (Gebühr von total Fr. 2'530.-- pro Auftrag bzw. Telefonnummer, welche jeweils eine Entschädigung von Fr. 1'330.-- für die FDA enthält). Nachdem die Staatsanwaltschaft erfolglos eine Korrektur der Rechnungen in dem Sinne verlangt hatte, dass die totale Gebühr von Fr. 2'530.-- jeweils nur ein Mal pro überwachte Telefonnummer verrechnet werde, erliess der Dienst ÜPF am 7. September 2017 drei anfechtbare Verfügungen, wonach der Rechnungsbetrag von je Fr. 5'060.-- innert 30 Tagen zu bezahlen sei. Die dagegen vom Kanton Bern, handelnd durch die Staatsanwaltschaft, jeweils erhobenen Beschwerden wurden nach Vereinigung der Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2018 gutgeheissen (Ziff. 2 des entsprechenden Dispositivs lautet: "Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. September 2017 werden aufgehoben und die Rechnungsbeträge auf die einfache Gebühr von je Fr. 2'530.-- festgelegt.").

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 21. März 2018 beantragt das EJPD (Beschwerdeführer), Ziff. 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügungen des Dienstes ÜPF vom 7. September 2017 den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts entsprechen.
Der Kanton Bern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, schliesst mit seiner Vernehmlassung vom 25. April 2018 auf eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, während die Vorinstanz und der Dienst ÜPF auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Sie betrifft zudem das Fernmeldewesen, jedoch nicht einen Gegenstand gemäss Art. 83 lit. p
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG. Departemente des Bundes sind gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden dient dazu, den Vollzug des Bundesrechts zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das Bundesgericht - sicherzustellen (BGE 142 II 324 E. 1.3.1 S. 326; Urteil 2C 582/2016 vom 22. Mai 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 II 425). Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei dringendem Verdacht auf eine Straftat im Sinne von Art. 269
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB156: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189-191, 192 Absatz 1, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz158 vom 16. Dezember 2005159: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001160 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996162: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003163: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG165: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983166: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996167: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011169: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015171: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997173: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000175: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017177: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015179: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979180 aufgeführten Straftaten.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) gestützt auf das alte Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (aBÜPF; AS 2001 3096) fällt in den Aufgabenbereich des EJPD. Das aBÜPF wurde per 1. März 2018 durch das totalrevidierte
BÜPF vom 18. März 2016 abgelöst (SR 780.1). Da vorliegend die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Juli 2017 angeordnet und bis im Oktober 2017 durchgeführt wurde, richtet sich die Beurteilung nach dem aBÜPF. Es rechtfertigt sich jedoch, auch im Rahmen des aBÜPF für die korrekte Anwendung des Bundesrechts zu sorgen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
(in erster Linie Bundes- und Völkerrecht) und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

1.3. Das Bundesgericht ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.4. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Offensichtlich unrichtig bedeutet in diesem Zusammenhang willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Eine Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Letztere gehe davon aus, dass die Überwachung mit einem einzigen Auftrag an die B.________ vollumfänglich bzw. gleichwertig hätte vollzogen werden können. Die B.________ sei jedoch aufgrund der technischen Gegebenheiten gar nicht in der Lage, bezüglich Auslandsüberwachung dieselbe Menge und Art von Daten auszulesen, wie wenn A.________ die Auslandsüberwachung selbst vornehmen würde. Die B.________ könne bei der Auslandsüberwachung nur jene Daten auslesen, welche über ihr eigenes Netzwerk übermittelt würden, sprich nur wenn der sich im Ausland befindende A.________-Teilnehmer in die Schweiz über das Netzwerk von B.________ telefoniere, könnten die entsprechenden Daten von B.________ ausgelesen werden. Der Anrufpartner in der Schweiz könne jedoch über verschiedenste Netzwerke erreicht werden. Um alle Daten zu erhalten, müssten sämtliche Fernmeldedienstanbieterinnen, zu denen ein A.________-Kunde eine Verbindung aufbauen könne, mit der Überwachung beauftragt werden. Zudem sei B.________ nicht in der Lage, den Internetverkehr eines sich im Ausland befindenden A.________-Teilnehmers auszuwerten, da dieser das Netzwerk von
B.________ nicht erreiche. Aufgrund des unrichtigen Sachverhalts habe die Vorinstanz Art. 15 Abs. 2 aBÜPF falsch interpretiert.

2.2. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hätte die B.________ auch technisch in der Lage sein sollen, allenfalls unter Beizug von A.________, den gesamten Überwachungsauftrag inkl. Auslandsbezug auszuführen. Allerdings sah sich der Dienst ÜPF gerade deshalb veranlasst, zwei Aufträge zu erteilen, weil mit der Überwachung mit Auslandsbezug durch die B.________ nur ein Teil der Daten generiert werden könne, nämlich jener Telefonverkehr (mit Auslandsbezug), welcher über das B.________-Netz laufe. Der Internetverkehr könne zudem überhaupt nicht erfasst werden. Die Vorinstanz räumt selbst ein, dass allenfalls die Mitwirkung von A.________ nötig ist, um die vollständigen Daten zu erfassen. Weshalb die B.________ dennoch technisch in der Lage sein soll, denselben Datenumfang zu liefern, legt die Vorinstanz nicht dar. Wenn A.________ jedoch mit Berufung auf das Territorialitätsprinzip (bzw. weil sich ihre dafür nötige technische Infrastruktur im Ausland befindet) die Übermittlung von Daten mit Auslandsbezug verweigert, ist nicht einzusehen, weshalb sie dieselben Daten an die B.________ liefern sollte. Ausserdem ist es betreffend die technischen Gegebenheiten einleuchtend, dass die B.________ den Fernmeldeverkehr mit
Auslandsbezug, der nicht über ihr Netz läuft, nicht liefern kann. Die diesbezügliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich deshalb als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. Sachverhaltsmässig präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt: A.________ kann die Daten der reinen Inlandüberwachung liefern und wäre technisch in der Lage, auch die vollständigen Daten der Überwachung mit Auslandsbezug zu übermitteln, weigert sich jedoch aufgrund des ausländischen Standorts der entsprechenden Infrastruktur, letzteres auszuführen. B.________ kann die reine Inlandüberwachung ausführen, die Überwachung mit Auslandsbezug jedoch nur teilweise.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 2 aBÜPF. Art. 15 Abs. 2 aBÜPF sehe zwei Varianten vor, wenn mehrere FDA im Sinne dieser Bestimmung an der Fernmeldedienstleistung beteiligt seien (Letzteres ist unbestritten, da A.________ die Telefonnummern zur Verfügung stellt, während die Gespräche zumindest teilweise über das B.________-Netz abgewickelt werden. A.________ verfügt in der Schweiz über keine Netzinfrastruktur). Entweder erteile der Dienst ÜPF derjenigen FDA, welche für die Nummernverwaltung zuständig sei, den Überwachungsauftrag (Variante 1) oder derjenigen FDA, welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen könne (Variante 2). Beide Varianten seien kaskadenartig zu prüfen. Vorliegend verweigere jedoch A.________ die Lieferung von Daten mit Auslandsbezug und die B.________ könne im Vergleich zu A.________ nur unter massiv höherem technischem Aufwand einen Teil der Daten mit Auslandsbezug zur Verfügung stellen. Dieser Fall sei von Art. 15 Abs. 2 aBÜPF nicht abgedeckt. Diese Bestimmung stelle nur auf die tatsächlichen, technischen Möglichkeiten ab, nicht darauf, ob die FDA auch gewillt sei, die Überwachung zu vollziehen. Variante 2 von Art. 15 Abs. 2
aBÜPF laufe leer, da vorliegend nicht die FDA mit dem geringsten technischen Aufwand (A.________) den alleinigen Überwachungsauftrag übernommen hätte. Im Zweifelsfall sei der bestmöglichen Überwachung der Vorzug zu geben. Der Dienst ÜPF könne deshalb vorliegend zwei Überwachungsaufträge erteilen. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage sei es nicht möglich gewesen, einen einzigen Überwachungsauftrag (an die B.________) zu erteilen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch die offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Umstand, dass die B.________ im Vergleich zu A.________ einen massiv höheren technischen Aufwand betreiben musste.

3.2. Gemäss Vorinstanz hätte der Dienst ÜPF den Überwachungsauftrag inkl. Auslandsbezug alleine der B.________ erteilen und demzufolge nur einen Überwachungsauftrag pro Rufnummer auslösen sollen (woraus sich jeweils eine einfache, totale Gebührenbelastung pro Auftrag ergeben hätte). Die totalen Gebühren seien deshalb zu Unrecht jeweils doppelt in Rechnung gestellt worden.

3.3. Ob die B.________ sachverhaltsmässig selbst für den Teil der Überwachung mit Auslandsbezug, den sie leisten könnte, mit einem massiv höheren technischen Aufwand konfrontiert wäre, ist, wie nachfolgende Ausführungen zeigen werden, nicht entscheidrelevant. Auf die entsprechende Sachverhaltsrüge ist deshalb nicht einzutreten.

3.4. Gemäss Art. 1 Abs. 2 aBÜPF gilt dieses unter anderem für alle meldepflichtigen FDA. Laut Art. 4 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 4 Registrierung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten - 1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registriert Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die eine der folgenden für die Erbringung von Fernmeldediensten bestimmten Ressourcen nutzen:
1    Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registriert Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die eine der folgenden für die Erbringung von Fernmeldediensten bestimmten Ressourcen nutzen:
a  Funkfrequenzen, deren Nutzung eine Konzession voraussetzt;
b  Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden.
2    Registrierte Anbieterinnen dürfen die Nutzung von Ressourcen nach Absatz 1 anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten nur dann gestatten, wenn diese sich vorgängig registriert haben.
3    Das BAKOM führt und veröffentlicht eine Liste der registrierten Anbieterinnen und der von diesen angebotenen Fernmeldedienste.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Registrierung.
FMG (Fernmeldegesetz vom 30. April 1997; SR 784.10) ist gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation meldepflichtig, wer einen Fernmeldedienst erbringt. Es ist unbestritten, dass A.________ im Jahr 2017 als meldepflichtige FDA agierte. Gemäss Art. 15 Abs. 1 aBÜPF sind die FDA verpflichtet, dem Dienst ÜPF auf Verlangen den Fernmeldeverkehr der überwachten Person, die Teilnehmeridentifikation sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten zu übermitteln (vgl. THOMAS HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. A. 2006, N. 2 ff. zu Art. 15 aBÜPF [THOMAS HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF]). Soweit möglich ist der Fernmeldeverkehr in Echtzeit zu liefern und angebrachte Verschlüsselungen sind zu entfernen (Art. 15 Abs. 4 aBÜPF). Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs in Echtzeit (auch bezüglich Mobiltelefonnummern) umfasst auch jenen mit Auslandsbezug (Art. 16 lit. a, b und c i.V.m. Art. 16b aVÜPF [Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 31. Oktober 2001, aufgehoben per 1. März 2018; vgl. AS 2001 3111 ff., AS 2011 5955 ff., AS 2018 184]). A.________
war demnach verpflichtet, die Fernmeldeüberwachung inkl. Auslandsbezug durchzuführen bzw. dem Dienst ÜPF die entsprechenden Daten zu liefern.

3.5. Sind gemäss Art. 15 Abs. 2 aBÜPF an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen beteiligt, "so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, die für die Verwaltung der Nummer zuständig ist oder die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Alle beteiligten Anbieterinnen sind verpflichtet, ihre Daten der beauftragten Anbieterin zu liefern." Primär ist der Überwachungsauftrag derjenigen FDA zu erteilen, welche für die Verwaltung der Nummern zuständig ist. Es wird zunächst darauf abgestellt, wer die Nummern verwaltet und nicht wer die erforderlichen Daten liefern kann. Dahinter steht die Überlegung, dass diejenige FDA, welche die Kundenbeziehung aufgebaut hat, auch dafür zu sorgen hat, dass die Überwachung durchgeführt werden kann. Erst in zweiter Linie wird diejenige FDA beauftragt, welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann (THOMAS HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, N. 10 f. zu Art. 15 aBÜPF). Zu beauftragen war demnach primär A.________, welche auch technisch in der Lage gewesen wäre, den gesamten Überwachungsauftrag auszuführen. Weil die Durchsetzung der Überwachungspflichten der FDA sich in der Vergangenheit teilweise als schwierig
erwies, hat der Gesetzgeber mit dem geltenden BÜPF (vom 18. März 2016) die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft explizit in Form von Art. 32 Abs. 1
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 32 Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 und die Informationen nach den Artikeln 24 und 26 Absatz 2 Buchstabe a zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung beziehungsweise Überwachung standardisiert ist.
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 und die Informationen nach den Artikeln 24 und 26 Absatz 2 Buchstabe a zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung beziehungsweise Überwachung standardisiert ist.
2    Werden Auskünfte verlangt oder Überwachungstypen angeordnet, die nicht standardisiert sind, so müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten entsprechend den Anweisungen des Dienstes mit diesem zusammenarbeiten und alle geeigneten Massnahmen treffen, um die reibungslose Umsetzung sicherzustellen.
3    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können auf eigene Kosten Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten betrauen. Sie müssen sich vergewissern, dass die Dritten die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten können. Dritte, die mit der Erfüllung dieser Pflichten betraut sind, unterstehen der Aufsicht des Dienstes.
BÜPF in das Gesetz geschrieben. Demnach müssen die FDA in der Lage sein, die Auskünfte gemäss dem anwendbaren Recht zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, sofern die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, 2018, Rz. 1725 ff. [THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht]; Botschaft vom 27. Februar 2013 zur Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [Botschaft Totalrevision BÜPF], BBl 2013 2683 ff., 2751). Eine solche Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft war allerdings bereits im aBÜPF enthalten, setzt doch die Unterstellung der FDA unter das aBÜPF (Art. 1 Abs. 2 aBÜPF) und die Verpflichtung der FDA, die entsprechenden Daten zu liefern (Art. 15 Abs. 1 aBÜPF), voraus, in der Lage zu sein, die nötige Überwachung vorzunehmen und entsprechend Auskunft zu erteilen. Dasselbe ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 16 Abs. 1 aBÜPF, wonach die "für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen" zulasten der FDA gehen. Die Botschaft zum aBÜPF hält dazu fest
(Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 IV 4241 ff., 4280 [Botschaft aBÜPF]) : "Die Anbieterin muss bereit sein, auf Verlangen des Dienstes die Übertragungen zur Verfügung zu stellen; das bedeutet, dass sie die technischen Vorbereitungen der Überwachung getroffen haben muss. Absatz 1 präzisiert, dass die Kosten dafür zulasten der Anbieterin gehen." Die für die Überwachung notwendigen Einrichtungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 aBÜPF sind diejenigen, welche die FDA betreiben müssen, um die Informationen gemäss Definition der Schnittstellen (gemäss Dienst ÜPF) zu liefern. Gerade bei neuen Technologien ist es somit Sache der FDA, die Anfangsinvestitionen für die Überwachung zu finanzieren (THOMAS HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, N. 3 und 4 zu Art. 16 aBÜPF).
Daraus folgt, dass gemäss Art. 15 Abs. 2 aBÜPF an sich der gesamte Überwachungsauftrag inkl. Auslandsbezug A.________ zu erteilen und es Sache von A.________ war, auch für die Überwachung mit Auslandsbezug die erforderliche Infrastruktur bereit zu stellen bzw. den Zugriff darauf sicherzustellen und die entsprechenden, kompletten Daten zu liefern.

3.6. Die Frage bleibt, wie der Dienst ÜPF zu verfahren hat, wenn sich A.________ wie vorliegend weigert, die Überwachungsdaten mit Auslandsbezug zu liefern. Der Gesetzgeber hat auch hier die Gelegenheit genutzt, in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten mit zusätzlichen Regelungen besser zu begegnen. So hält Art. 34 Abs. 1
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 34 Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die anfallenden Kosten übernehmen, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 nicht wahrnehmen können oder wollen und diese deshalb dem Dienst oder Dritten übertragen werden müssen.
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die anfallenden Kosten übernehmen, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 nicht wahrnehmen können oder wollen und diese deshalb dem Dienst oder Dritten übertragen werden müssen.
2    Sie müssen die Kosten nicht übernehmen, sofern sie ihre Pflichten nicht erfüllen können und einer der folgenden Fälle zutrifft:
a  Sie verfügen für den betreffenden Überwachungstyp über eine gültige Bestätigung ihrer Überwachungsbereitschaft.
b  Sie haben den Nachweis ihrer Überwachungsbereitschaft vorgelegt, dieser wurde aber aus Gründen, die ihnen nicht anzulasten sind, nicht innert nützlicher Frist überprüft.
des geltenden BÜPF fest, dass die FDA die anfallenden Kosten übernehmen müssen, wenn sie ihre Pflichten nach Art. 32 [Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft] nicht wahrnehmen können oder wollen und diese deshalb dem Dienst oder Dritten übertragen werden müssen. Mit Art. 39 Abs. 1 lit. a
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 39 Übertretungen - 1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
a  einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
b  der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt;
c  der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt;
d  die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält.
2    Der Versuch ist strafbar.
3    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.
wurde zudem eine Strafbestimmung im BÜPF verankert, wonach, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, mit Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft werden kann, wer vorsätzlich einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgerecht nachkommt.

3.7. Die vorgenannte Strafbestimmung soll anstelle der allgemeinen Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0) zum Zug kommen (vgl. Botschaft Totalrevision BÜPF, BBl 2013 2760 f.). Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b aBÜPF weist der Dienst ÜPF die FDA an, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen. Er verfügt demnach über ein Weisungsrecht gegenüber der FDA und kann insbesondere anordnen, wie die Überwachung durchzuführen ist (Botschaft aBÜPF, BBl 1998 IV 4277; THOMAS HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, N. 4 zu Art. 13 aBÜPF, N. 11 zu Art. 11 aBÜPF; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 lit. d
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung - Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben:
a  Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:
a1  im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;
a2  nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29-31 NDG37 genehmigt und freigegeben wurde, oder
a3  nicht vollständig oder nicht klar ist.
b  Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist.
c  Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern.
d  Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung.
e  Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um.
f  Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist.
g  Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.
h  Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen.
i  Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen.
j  Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten.
k  Er führt eine Statistik über die Überwachungen.
des geltenden BÜPF; Botschaft Totalrevision BÜPF, BBl 2013 2725; THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht, Rz. 1555 f.). Nachdem A.________ die Überwachung mit Auslandsbezug verweigerte, wäre es dem Dienst ÜPF unter dem aBÜPF möglich gewesen, seiner Anordnung mittels der Strafdrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB Nachachtung zu verschaffen. Diese Strafdrohung hätte zudem mit der Androhung einer Ersatzvornahme verbunden werden können (BGE 90 IV 206 E. 4 S. 209; RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, N. 57 zu Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB). Dass das aBÜPF keine mit Art. 34 Abs. 1
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 34 Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die anfallenden Kosten übernehmen, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 nicht wahrnehmen können oder wollen und diese deshalb dem Dienst oder Dritten übertragen werden müssen.
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die anfallenden Kosten übernehmen, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 nicht wahrnehmen können oder wollen und diese deshalb dem Dienst oder Dritten übertragen werden müssen.
2    Sie müssen die Kosten nicht übernehmen, sofern sie ihre Pflichten nicht erfüllen können und einer der folgenden Fälle zutrifft:
a  Sie verfügen für den betreffenden Überwachungstyp über eine gültige Bestätigung ihrer Überwachungsbereitschaft.
b  Sie haben den Nachweis ihrer Überwachungsbereitschaft vorgelegt, dieser wurde aber aus Gründen, die ihnen nicht anzulasten sind, nicht innert nützlicher Frist überprüft.
BÜPF vergleichbare Bestimmung
enthält, steht der Ersatzvornahme nicht entgegen. Letztere bedarf keiner besonderen, gesetzlichen Grundlage, denn sie begründet keine neue Verpflichtung, sondern tritt an die Stelle einer bestehenden, welche (als Sachverfügung) auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (BGE 105 Ib 343 E. 4.b S. 345 f.; JAAG/HÄGGI FURRER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 2. A. 2016, N. 8 und 15 zu Art. 41
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
VwVG). Abgesehen davon besteht für Bundesbehörden wie den Dienst ÜPF eine Rechtsgrundlage, nämlich Art. 41 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021). Gemäss dieser Bestimmung kann die verfügende Behörde zwecks Vollstreckung ihrer Verfügung die Ersatzvornahme durch sie selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten anordnen, wobei dieses Zwangsmittel grundsätzlich vor der Ausführung dem Verpflichteten anzudrohen und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen ist (Art. 41 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
VwVG). Auch wäre es möglich gewesen, nur die Ersatzvornahme anzuordnen, und zwar ohne Einräumung einer Erfüllungsfrist, denn bei durchzuführender Echtzeitüberwachung dürfte regelmässig im Sinne von Art. 41 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
VwVG Gefahr im Verzug sein. Der Dienst ÜPF hätte
deshalb, als A.________ die Überwachung mit Auslandsbezug verweigerte, diesbezüglich als Ersatzvornahme mit oder ohne vorgängige Androhung bzw. Erfüllungsfrist die B.________ beauftragen können. Damit wäre es dem Dienst ÜPF möglich gewesen, diejenige Entschädigung, welche er der B.________ geschuldet hätte, gegenüber der A.________ in Abzug zu bringen, sodass gegenüber der Staatsanwaltschaft jeweils nur die einfache, totale Gebühr inkl. Entschädigung für die FDA angefallen wäre (Vgl. Art. 1 Abs. 2bis, Art. 2 lit. A und Art. 5 Abs. 1 und 2 aGebV-ÜPF [Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 7. April 2004, aufgehoben per 1. März 2018; AS 2004 2021 ff., AS 2018 206], wonach pro überwachtes Adressierungselement [Telefonnummer] der einfache Ansatz der Gebühren und Entschädigungen gilt, das Total der vom Dienst ÜPF gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verrechneten Gebühren die Entschädigung für die FDA enthält und die FDA ihre Dienstleistung dem Dienst ÜPF in Rechnung stellt). Auch in diesem Fall hätte, sofern A.________ nicht doch unverzüglich sämtliche Daten erfasst hätte, bezüglich der Auslandsüberwachung von B.________ nur ein Teil der Daten generiert werden können.
Das Total der Gebühren inkl. Entschädigung für die FDA wäre jedoch nur ein Mal pro zu überwachende Telefonnummer angefallen.

4.
Dass der Dienst ÜPF nicht wie soeben dargelegt vorgegangen ist, kann nicht der Staatsanwaltschaft angelastet werden. Demzufolge ist die Verdoppelung der Gebühren vom Dienst ÜPF zu vertreten. Die Vorinstanz vorliegend weder Art. 13 Abs. 1 lit. b noch Art. 15 Abs. 2 aBÜPF oder die entsprechenden Verordnungsbestimmungen verletzt. Die Beschwerde ist deshalb, wenn auch aus anderen Gründen als von der Vorinstanz angeführt, abzuweisen.

5.
Da der Bund als Gebührengläubiger in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, hat er die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist dagegen nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Bund (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Quinto