Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 473/2022

Urteil vom 12. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merz, Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Rheinstrasse 55, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. September 2022 (350 22 341).

Sachverhalt:

A.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, ev. Schändung und Drohung. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde am 10. August 2022 das Mobiltelefon von A.________ sichergestellt und auf dessen Antrag hin gesiegelt. In der Folge stellte die Jugendanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft am 30. August 2022 fristgerecht ein Gesuch um Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Gesuch mit Entscheid vom 22. September 2022 gut und gab das Mobiltelefon ohne Einschränkungen zur Durchsuchung frei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ordnete es zudem an, dass das Mobiltelefon nach Ablauf von sieben Tagen nach Zustellung des Entscheids mit dem Auftrag zur Datenauswertung an die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft weitergeleitet werde, sofern A.________ nicht nachweise, dass er im Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt habe.

B.
Mit Eingaben vom 30. September 2022 und 24. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. September 2022 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Entsiegelung in Bezug auf die E-Mail-Korrespondenz mit seinem Rechtsvertreter zu verweigern. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Jugendanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält replikweise an seinen Anträgen fest.

C.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Oktober 2022 erteilte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungs-entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts (Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG grundsätzlich offen (Urteile 1B 603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.1; 1B 602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 1).

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab (vgl. Art. 90 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. BGG); es liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vor. Der Beschwerdeführer legt schlüssig dar, dass auf dem sichergestellten Mobiltelefon Anwaltskorrespondenz zwischen ihm und seinem Verteidiger gespeichert sei. Damit droht ihm praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, weshalb die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig ist (BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B 602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 1). Als beschuldigte Person und Inhaber des sichergestellten Mobiltelefons ist der Beschwerdeführer zudem zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 1 BGG). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung seines Mobiltelefons vor Bundesgericht nicht. Er wendet sich aber insofern gegen den angefochtenen Entscheid, als darauf verzichtet wurde, die von ihm geltend gemachte Anwaltskorrespondenz zwischen ihm und seinem Verteidiger auszusondern. Er rügt, mit dem Hinweis, dass sich auf dem Mobiltelefon geheimnisgeschützte E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und seinem Verteidiger befinde, sei er seiner diesbezüglichen Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO verletze.

3.

3.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (zum Ganzen: Urteile 1B 563/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B 369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B 611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses als gesetzliches Entsiegelungshindernis (Urteile 1B 369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B 427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2;
1B 243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2).

3.2. Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe lediglich pauschal geltend gemacht, dass sich auf dem Mobiltelefon Verteidigerkorrespondenz befinde, ohne dabei jedoch darzutun, wo diese genau gespeichert sei. Zwar mache er geltend, die Korrespondenz habe vor allem per E-Mail stattgefunden. Insoweit gebe sein Verteidiger aber nicht an, über welche E-Mailadresse die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer erfolgte. Auch sonst nenne er keine Stichworte, mit welchen innerhalb der gespeicherten Daten nach der fraglichen Anwaltskorrespondenz gesucht werden könne. Derart vage Beschreibungen allfälliger Verteidigerkorrespondenz genügten der dem Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren obliegenden Substanziierungspflicht nicht, weshalb das versiegelte Mobiltelefon zur Durchsuchung freizugeben sei.

3.3. Dieser Rechtsauffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden.

3.3.1. Die prozessuale Obliegenheit, angerufene Geheimhaltungs-interessen ausreichend zu substanziieren, ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen (Urteile 1B 563/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3.1; 1B 611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.4.2). Angesichts des in Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO für den Strafprozess normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren nicht übertrieben hoch bzw. überspitzt formalistisch angesetzt werden (vgl. Urteil 1B 611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.4.2). Im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses ist es deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind. Dadurch ist es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und ist damit deren Aussonderung ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen möglich (Urteile 1B 563/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3.1; 1B 611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.4.2; 1B 602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3). Etwas anderes mag gelten, wenn die E-Mail-Korrespondenz
vom Anwalt etwa unter Verwendung von Pseudonymen oder von (zumindest nicht ohne weiteres erschliessbaren) Abkürzungen erfolgt ist. Voraussetzung für eine hinreichende Substanziierung des Anwaltsgeheimnisses ist zudem, dass für den von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Durchsuchungszeitraum ein tatsächliches anwaltliches Vertretungsverhältnis plausibel aufgezeigt wird (Urteil 1B 427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2).

3.3.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar relativ allgemein gehaltene Angaben zum Speicherort und der Art der geschützten Anwaltskorrespondenz gemacht, indem er gegenüber der Vorinstanz ausführte, er habe mit seinem Verteidiger, der ihn seit April 2021 auch in einem anderen Strafverfahren vertrete, per E-Mail kommuniziert. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hat er mit diesen Vorbringen jedoch hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sich die fragliche Verteidigerkorrespondenz auf der E-Mail-Applikation seines Mobiltelefons befindet. Zugleich ist damit aber auch gesagt, dass mangels weitergehender Substanziierung die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auch andere gängige Kommunikationsapplikationen (z.B. SMS, Whatsapp oder Snapchat) nach allfälliger Anwaltskorrespondenz zu durchsuchen.
Unbestritten ist weiter, dass es sich bei den fraglichen E-Mail-Nachrichten um Korrespondenz mit dem den Beschwerdeführer im Hauptverfahren vertretenden Verteidiger handelt. Mithin ist der Name des Verteidigers bekannt und ist ein tatsächliches Mandatsverhältnis ohne Weiteres dargetan. Zudem erweist es sich bei dieser Sachlage auch ohne nähere Ausführungen zum Inhalt der Anwaltskorrespondenz als plausibel, dass der jugendliche Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung seines Mobiltelefons mit seinem Verteidiger über die gängigen Kommunikationskanäle, also auch per E-Mail, kommunizierte, zumal ihn dieser auch noch in anderen Strafverfahren zu vertreten scheint. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht wortwörtlich angab, über welche E-Mail-Adresse seines Verteidigers die Korrespondenz erfolgte, erweist es sich unter den gegebenen Umständen für die Durchführung einer sachgerechten Triage als hinreichend, wenn in den auf dem Mobiltelefon gespeicherten E-Mails mittels Suchfunktion nach dem Namen des Verteidigers des Beschwerdeführers gesucht werden kann (vgl. vorne E. 3.3.1). Soweit die Jugendanwaltschaft vor Bundesgericht insoweit geltend macht, eine E-Mail-Adresse müsse nicht zwingend aus dem Vor- und Nachnamen einer Person
bestehen, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu allgemein seien, mag dies für private E-Mail-Adressen regelmässig zutreffend sein. Vorliegend geht es allerdings um den Mailverkehr zwischen einer beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Mithin ist davon auszugehen, dass der Verteidiger ohne anderslautende Hinweise mit seiner Klientschaft über seine geschäftliche E-Mail-Adresse kommuniziert, welche in der Regel auf der Webseite des betroffenen Anwalts bzw. der Anwältin mit wenig Aufwand abrufbar sein dürfte. Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht zwar insoweit etwas speziell gelagert, als der Verteidiger des Beschwerdeführers auf seiner Webseite zwei geschäftliche E-Mail-Adressen angibt. Diese sind aber öffentlich einsehbar und die Suche nach zwei anstatt einer E-Mail-Adresse dürfte für das Zwangsmassnahmengericht mit keinem grossen Mehraufwand verbunden sein. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, steht es der Vorinstanz offen, für die Aussonderung der Verteidiger-korrespondenz bei Bedarf eine sachverständige Person (vgl. Art. 248 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO) beizuziehen (BGE 142 IV 372 E. 3.1).

3.3.3. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen seiner Substanziierungspflicht in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verteidigerkorrespondenz hinreichend nachgekommen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wäre die Vorinstanz daher gehalten gewesen, das sichergestellte Mobiltelefon auf das Vorhandensein von Anwaltskorrespondenz zu sichten, und hätte sie diese bei entsprechender Auffindung aussondern müssen. Indem sie stattdessen die Jugendanwaltschaft mit dem angefochtenen Entscheid berechtigt erklärte, das sichergestellte Mobiltelefon vollständig zu durchsuchen, handelte sie folglich bundesrechtswidrig. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Vorinstanz wird vor der Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons zur Durchsuchung im Rahmen einer Triage allfällige sich darauf befindliche Verteidigerkorrespondenz auszusondern haben. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht infolge Gutheissung der Beschwerde nicht eingegangen zu werden.

4.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Entsiegelungssache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat Advokat Alain Joset für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Hahn