Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8G.16/2004 /pai

Urteil vom 12. Februar 2004
Anklagekammer

Besetzung
Bundesrichter Karlen, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern.

Gegenstand
Beschlagnahme von Bargeld,

AK-Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 4. Februar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Am 4. Februar 2004 wurde in einem Billardclub in Bazenheid eine Durchsuchung durchgeführt, weil der Verdacht bestand, es würden illegale Glücksspiele betrieben. Es wurde festgestellt, dass an zwei Tischen um Geld gespielt wurde. X.________, der sich im Club befand, hatte einen Betrag von insgesamt Fr. 355.10 bei sich, der beschlagnahmt wurde.

X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 5. Februar 2004 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und beantragt, das beschlagnahmte Geld sei auf sein Konto zu überweisen.

Die ESBK überweist die Beschwerde mit Eingabe vom 9. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Stellungnahme der ESBK vom 9. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer indessen zur Kenntnis zugestellt.
2.
Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden. Wer an Glücksspielen ausserhalb von solchen Spielbanken teilnimmt, macht sich zwar nicht strafbar, fördert aber mit seinem Spieleinsatz eine strafbare Handlung, und seine Spielgewinne stammen aus einer solchen. Gegebenenfalls sind Spieleinsätze und Spielgewinne einzuziehen (Urteil 8G.53/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 IV 233 E. 6 S. 245). Zur Beschlagnahme mutmasslicher Spieleinsätze und Spielgewinne gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR, bei der es sich nur um eine provisorische prozessuale Massnahme handelt, genügt ein entsprechender Verdacht, an den zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anklagekammer hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316).

Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass er gespielt hat. Er will allerdings nur mit Fr. 20.-- gespielt und nur Fr. 30.-- gewonnen haben. Diese Behauptung vermag den Verdacht, dass er mit mehr Geld gespielt und mehr Geld gewonnen haben könnte, nicht zu entkräften. Insbesondere erscheint es auch bei einer Person, die kein Portemonnaie besitzt, als eigenartig, wenn sie mehrere hundert Franken lose in der Hemdtasche bei sich trägt. Die Beschlagnahme erweist sich deshalb nicht als offensichtlich rechtswidrig.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat. Da er jedoch seinen Angaben zufolge als Rentner Ergänzungsleistungen bezieht, kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2004
Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: