Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 790/2017

Urteil vom 12. Januar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. August 2017 (VB.2017.00121).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1973), portugiesischer Staatsangehöriger, besass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Kantons Zürich. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich diese Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter Straffälligkeit (u.a. am 19. August 2014 Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen schwerer Betäubungsmittelkriminalität) und verfügte die Wegweisung. A.________ verliess die Schweiz am 30. Juli 2015. Am 14. August 2015 reiste er wieder in die Schweiz ein und ersuchte am 17. August 2015 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt (Verfügung vom 19. Januar 2016) und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 18. Januar 2017) wiesen das Gesuch ab, letztere unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. März 2017.

B.
A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dessen Abteilungspräsident wies am 21. Februar 2017 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab und bestätigte die vorinstanzlich festgesetzte Ausreisefrist. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C 253/2017 vom 30. Mai 2017 ab. Am 27. Juli 2017 informierte der Rechtsvertreter von A.________ das Gericht über die fristgerechte Ausreise. Mit Urteil vom 23. August 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 15. September 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt als Arbeitnehmer aus einem Vertragsstaat des FZA festzustellen. Zudem beantragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Berechtigung zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit während der Dauer des Verfahrens sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem das Bundesgericht auf den fehlenden Bedürftigkeitsnachweis hingewiesen hatte, leistete er jedoch den Kostenvorschuss. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 20. September 2017 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die fristgerechte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), da der legitimierte (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) Beschwerdeführer als portugiesischer Staatsangehöriger grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) geltend machen kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Allerdings sind Feststellungsbegehren unzulässig, wenn ein Leistungsbegehren möglich ist (BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4). Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, es sei der Anspruch auf Aufenthalt festzustellen, ist im Lichte der Beschwerdebegründung als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu interpretieren und als solcher zulässig.

2.

2.1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund einer schweren Delinquenz in Anwendung von Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG und Art. 5
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang I FZA die Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen. Wie das Bundesgericht bereits in dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 2C 253/2017 vom 30. Mai 2017 unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausgeführt hat, kann nach dem Widerruf einer Bewilligung an sich ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden; das darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, weshalb praxisgemäss eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann, oder auch schon vorher, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt (E. 4.3). Besteht nach diesen Grundsätzen Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines
erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (E. 4.4). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des FZA (E. 4.5, mit Hinweis auf die Praxis des EuGH). Die Fünfjahresfrist, nach welcher in der Regel Anspruch auf eine Neuüberprüfung besteht, beginnt grundsätzlich mit dem rechtskräftigen Entscheid, die Bewilligung nicht zu verlängern bzw. zu widerrufen; vorbehalten ist jedoch der Fall, dass der Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz nicht respektiert (Urteile 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C 295/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5.3; 2C 1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.4; analog bei Vorliegen eines Einreiseverbots Urteil 2C 487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.2).

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am 30. Juli 2015 verlassen und sei bereits am 14. August 2015 wieder eingereist. Da somit noch keine angemessene Frist seit dem Wegweisungsvollzug verstrichen sei, hätten die unteren Instanzen zu Unrecht eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen; zu prüfen sei einzig, ob sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich verändert hätten. Der Beschwerdeführer bringe in dieser Beziehung vor, er habe eingesehen, dass es so nicht weitergehen könne, er lebe seit der Ausreise abstinent, habe über einen längeren Zeitraum bewiesen, dass es mit ihm aufwärts gehe, lebe wieder in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Frau, habe Arbeit und unterstütze in Portugal seine behinderte Tochter, weshalb er gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Mit diesen sehr allgemein gehaltenen Ausführungen vermöge der Beschwerdeführer nicht wesentlich veränderte Umstände darzulegen; die behauptete Einsicht des Beschwerdeführers in sein Verhalten, der zweiwöchige Aufenthalt im Ausland und die behauptete Abstinenz seit der Ausreise seien offensichtlich nicht geeignet, die Beurteilung der Rückfallgefahr lediglich zwei Jahre nach dem
Wegweisungsvollzug anders ausfallen zu lassen. Das Wohlverhalten während des rund zweijährigen prozessualen Aufenthalts in der Schweiz falle nicht wesentlich ins Gewicht, da es im Zeichen des hängigen Bewilligungsverfahrens gestanden habe. Im Gegenteil bestünden Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers, nachdem er unmittelbar nach seiner Ausreise wieder in die Schweiz eingereist sei und damit offenbar nach wie vor nicht bereit sei, die rechtlichen Konsequenzen seiner Straffälligkeit zu tragen. Was das erneute Zusammenleben mit der Ehefrau betreffe, so müsse ihm nach seiner rechtskräftigen Wegweisung bewusst sein, das das eheliche Zusammenleben in der Schweiz aufgrund seiner Straffälligkeit nicht mehr möglich sei. Der Eingriff in das Familienleben sei im jetzigen Zeitpunkt noch ohne Weiteres zulässig. Auf die weiteren Rügen (Berücksichtigung der Drogensucht bei den kriminellen Handlungen; Unverhältnismässigkeit der Wegweisung etc.) sei nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer diese bereits im früheren Verfahren hätte vorbringen können.

2.3. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausführlich die Argumentation wieder, die er in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegenüber dem Entscheid der Sicherheitsdirektion vorgetragen hatte (im Wesentlichen: seine frühere Delinquenz sei einzig auf seine Drogensucht zurückzuführen, von der er sich jedoch seither gelöst habe; er habe sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen, lebe wieder mit seiner Frau zusammen und verfüge seit dem 1. April 2015 über eine Festanstellung zu 100 %; er sei heute weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aus Gründen der Sucht in Gefahr, rückfällig zu werden; das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung sei gering und die Einschränkung seines Bewilligungsanspruchs im Lichte des FZA und von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK unverhältnismässig, zumal seine Ehefrau, mit der er seit 22 Jahren verheiratet sei, hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und das Eheleben nur in der Schweiz geführt werden könne). Das Verwaltungsgericht sei jedoch gar nicht auf diese Güterabwägung eingegangen, sondern habe ihr nur entgegengehalten, dass noch kein Anspruch auf Neubeurteilung bestehe. Sie gehe nicht auf den Umstand ein, dass die Ursache seiner Kriminalität in der Drogensucht
gelegen habe, diese jedoch nicht mehr bestehe. Die Vorinstanz habe die materielle Prüfung, ob sich die Umstände in rechtserheblicher Weise geändert hätten, ganz unterlassen. Heute bestehe angesichts der massgeblichen Veränderungen der Umstände Anspruch auf eine solche materielle neue Prüfung. Zudem stehe der Entscheid der Vorinstanz im Widerspruch zum eigenen Verhalten der Zürcher Behörden, die sich für die Beurteilung seines Gesuchs extrem lange Zeit gelassen und damit die positive Entwicklung mit ermöglicht hätten. Ihn nun dennoch wegzuweisen, verstosse gegen Treu und Glauben.

2.4. Wie dargelegt (E. 2.1), besteht kein Anspruch darauf, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid jederzeit voraussetzungslos in Wiedererwägung gezogen wird. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach eine Neubeurteilung auch schon vor Ablauf der ca. fünfjährigen Normaldauer erfolgen kann, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass eine Neubeurteilung ernstlich in Betracht fällt (Urteil 2C 253/2017 E. 4.5.4). Das bedeutet aber nicht, dass eine neue Bewilligung auch erteilt wird; vielmehr ist zu prüfen, ob die geltend gemachten neuen Umstände in rechtserheblicher Weise zu einer anderen Beurteilung führen (Urteil 2C 253/2017 E. 4.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit den vorne in E. 2.2 wiedergegebenen Erwägungen eine solche Überprüfung vorgenommen, hat aber im Ergebnis verneint, dass die geltend gemachten Umstände zu einer abweichenden Beurteilung führen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, insbesondere angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers: Rechtsfehler des Wegweisungsentscheids müssen mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln beanstandet werden. Ist dies unterblieben und die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen, so setzt eine Neubeurteilung
grundsätzlich voraus, dass der Wegweisung Folge geleistet wird und sich der Betroffene in der Heimat bewährt hat (Urteil 2C 860/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.3). Dies hat der Beschwerdeführer eben gerade nicht getan: Er ist zwei Wochen nach seiner Ausreise wieder in die Schweiz eingereist, was praktisch gleichbedeutend ist mit der Nichtbefolgung des Wegweisungsentscheids. Wenn er nun geltend macht, die seither eingetretenen Entwicklungen (Drogenentzug ab Ende 2015, feste Arbeitsstelle, erneutes Zusammenleben mit der Ehefrau) würden eine Neubeurteilung rechtfertigen, so beruft er sich auf Umstände, die auf die Missachtung des Wegweisungsentscheids zurückzuführen sind. Solche Umstände zu berücksichtigen, liefe darauf hinaus, dass ein Wegweisungsentscheid nicht befolgt werden müsste, sondern jederzeit durch ein neues Bewilligungsgesuch unterlaufen werden könnte, was aber nicht der wohlverstandene Sinn des Gesetzes und auch nicht von Art. 5
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang I FZA ist (Urteil 2C 253/2017 E. 4.5.5). Was das Zusammenleben mit der Ehefrau betrifft, so wurde im Übrigen bereits in der Wegweisungsverfügung vom 20. Mai 2015 erwogen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), der Beschwerdeführer lebe auf unbestimmte Zeit von seiner Ehefrau getrennt, doch wäre der
Widerruf auch gerechtfertigt, wenn das Zusammenleben wieder aufgenommen würde. Insoweit ist keine neue Entwicklung eingetreten, die in der rechtskräftigen Widerrufs- und Wegweisungsverfügung nicht bereits berücksichtigt worden wäre.

2.5. In Bezug auf die gerügte Verletzung von Treu und Glauben hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, das Migrationsamt hätte auf das Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2015 mangels einer wesentlich veränderten Sachlage nicht eintreten dürfen. Die fünfjährige Frist für eine Neubeurteilung würde - sofern der Beschwerdeführer weisungsgemäss Ende Juli 2017 ausgereist sei - im August 2022 eine Neubeurteilung verlangen. Weil aber die Sicherheitsdirektion fast ein Jahr benötigt habe, um das offensichtlich aussichtslose Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführer zu beurteilen, und ihm während der Dauer des Rekursverfahrens den Aufenthalt bewilligt habe, sei die Bewährungsfrist auf vier Jahre zu verkürzen, so dass er ab August 2021 eine Neubeurteilung verlangen könne. Damit hat die Vorinstanz dem Umstand bereits Rechnung getragen, dass die Rekursabteilung einen prozessualen Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht hat. Eine weitergehende Rechtsfolge drängt sich nicht auf.

3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das ursprünglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden, nachdem der Beschwerdeführer, anstatt den Bedürftigkeitsnachweis (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) zu erbringen, den Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG) bezahlt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein