Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_260/2010

Urteil vom 12. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner,
Beschwerdeführer,

gegen

Fachhochschule (FHS) St. Gallen,
handelnd durch den Fachhochschulrat,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission der FHS St. Gallen
vom 22. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1955, trat 1996 als hauptamtlicher Ausbildner mit einem 70 % Pensum in die Höhere Fachschule HFS ein, welche am 1. Januar 2001 mit den Hochschulen für Wirtschaft und Technik St. Gallen zur Fachhochschule (FHS) St. Gallen (nachfolgend: FHS) fusionierte. Vom Rat der Hochschule wurde A.________ als hauptamtlicher Dozent mit einem Arbeitspensum von zunächst 80 % und später 90 % gewählt, wobei ihm der Titel "Professor" verliehen wurde. Am 5. März 2009 teilte ihm B.________, Fachbereichsleiterin an der FHS, mit, gegen ihn (und einen weiteren Professor an der FHS) seien Vorwürfe der Rufschädigung und des illoyalen Verhaltens erhoben worden. Nachdem eine in der Folge vorgesehene Aussprache zwischen B.________, A.________ und C.________, Abteilungsleiterin an der FHS, auf Grund verschiedener Differenzen nicht zustande gekommen war, ersuchte A.________ am 9. März 2009 den Rektor der FHS um Vermittlung. Auf dessen Rat hin nahm A.________ schriftlich Stellung und wies jeglichen Vorwurf des schuldhaften Verhaltens von sich. B.________ informierte A.________ daraufhin am 2. April 2009 darüber, dass die ursprünglichen Beanstandungen mittlerweile ausserordentlich stark relativiert worden seien und an diesen somit nicht mehr
festgehalten werden könne. Im gleichen Schreiben stellte sie fest, dass auf Grund dieser sowie früherer Entwicklungen eine vertrauensvolle Arbeitsbasis nicht mehr gegeben sei, wobei das ausstehende Gespräch über die weitere Zusammenarbeit baldmöglichst zu führen sei. Die geplanten Aussprachen fanden alsdann am 28. April und 15. Juni 2009 statt, nach jeweils vorausgehender Kommunikation zwischen dem Rektor und A.________ bzw. seinem mittlerweile eingeschalteten Rechtsvertreter. Im Rahmen der zweiten Besprechung wurde A.________ im Hinblick auf eine weitere Sitzung eine Mitarbeitervereinbarung zur Prüfung unterbreitet, welche er mit Schreiben vom 23. Juni 2009 ablehnte. Am 29. Juni 2009 kündigten der Rektor und B.________ dem Rechtsvertreter schriftlich die Absicht an, dem Fachhochschulrat der FHS die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit A.________ per 28. Februar 2010 zu beantragen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde A.________ Gelegenheit geboten, sich dazu schriftlich zu äussern, wovon er mit Eingabe vom 13. Juli 2009 Gebrauch machte. Nach weiterem schriftlichen Kontakt kam es am 3. August 2009 seitens des Rektors und der Fachbereichsleiterin zu einem erneuten Angebot um gütliche Einigung mittels der
Mitarbeitervereinbarung; gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit von Ergänzungen hingewiesen. Am 11. August 2009 wurde dem Rektor durch den Rechtsvertreter von A.________ eine stark modifizierte Vereinbarung übermittelt. Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte der Rektor in der Folge mit, auf Grund der mangelnden Bereitschaft, auf die ursprüngliche Mitarbeitervereinbarung einzugehen, werde er um Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A.________ ersuchen. Am 3. September 2009 stellten der Rektor sowie B.________ dem Fachhochschulrat den Antrag, das Anstellungsverhältnis mit A.________ per 28. Februar 2010 aufzulösen und ihn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen, wobei einem allfälligen Rekurs gegen die Freistellungsverfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 nahm A.________ dazu Stellung mit dem Begehren, auf die Entlassung sei zu verzichten und es sei ihm ein Zwischenzeugnis gemäss Beilage aus- und zuzustellen; eventualiter sei er nicht freizustellen und die aufschiebende Wirkung eines Rekurses nicht zu entziehen. Mit Verfügung vom 3. November 2009 beendete der Fachhochschulrat das Anstellungsverhältnis mit A.________ unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist auf Ende Februar 2010 und stellte ihn für den Rest der Kündigungsfrist frei; bezüglich der Kündigung und der Freistellung wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf das Ersuchen um Aus- bzw. Zustellung eines Zwischenzeugnisses gemäss Beilage trat der Rat nicht ein.

B.
Mit dagegen erhobenem Rekurs liess A.________ bei der Rekurskommission der FHS St. Gallen (nachfolgend: Rekurskommission) beantragen, es seien die angefochtene Kündigung vom 3. November 2009 aufzuheben und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen; ferner sei die aufschiebende Wirkung sowohl hinsichtlich der Freistellung als auch der Kündigung selber wiederherzustellen. Eventualiter, für den Fall der Ablehnung der Kündigungsaufhebung, sei die FHS zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 63'000.- netto zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab 20. November 2009. Schliesslich sei die FHS anzuhalten, über den Antrag auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses zu entscheiden. Die Rekurskommission wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 22. Februar 2010).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und seine im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge erneuern. Eventualiter sei die Sache insbesondere zur Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage des Kündigungsgrundes, subeventualiter zur Entscheidung über die Missbrauchsentschädigung und die Pflicht des Hochschulrates zur Behandlung des Zwischenzeugnisses an die Rekurskommission zurückzuweisen.
Die Rekurskommission und die FHS schliessen auf Abweisung der Beschwerde, Letztere soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Dieser betrifft die Abweisung des Begehrens um Aufhebung der ausgesprochenen Kündigung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Da mit dem Begehren um Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses Lohnforderungen und allenfalls weitere geldmässigen Ansprüche in Zusammenhang stehen, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Urteil 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 1.1 mit Hinweis), weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht gegeben ist.

1.2 Die Beschwerde ist auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zulässig, wenn der Streitwert nicht weniger als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Letzteres wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), weshalb sich die Zulässigkeit der Beschwerde an der Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG entscheidet. Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das Bundesgericht gemäss Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG den Streitwert nach Ermessen fest. Gemäss Einstufung 2009 vom 8. Dezember 2008 erzielte der Beschwerdeführer im Rahmen seines 90%igen Pensums ein Jahreseinkommen von Fr. 151'368.75. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- ist somit erreicht, wovon auch die Vorinstanz im Rahmen der Streitwertermittlung für das Rekursverfahren ausging. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher offen. Für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt mithin kein Raum, weshalb
darauf nicht einzutreten ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer war auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 lit. g der Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen vom 16. März 1999 (nachfolgend: Konkordat; sGS 234.61) zum hauptamtlichen Dozenten gewählt worden. Die vorinstanzlich bestätigte, mit Verfügung vom 3. November 2009 per 28. Februar 2010 ausgesprochene Kündigung basiert ihrerseits auf Art. 2 und 9 Abs. 2 der - gestützt auf Art. 6 Abs. 3 lit. f des Konkordats erlassenen - Anstellungsordnung der FHS St. Gallen vom 25. April 2005 ([nachfolgend: Anstellungsordnung] in Verbindung mit Art. 82 f. des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 des Kantons St. Gallen [StVG; sGS 140.1] sowie Art. 336 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
. OR) und damit auf interkantonalem Recht.
2.2
2.2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) sowie von interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und e BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
bzw. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Im Gegensatz zu kantonalrechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung - vorbehältlich politische Rechte umschreibender Normen (Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) - lediglich in Form der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) oder für den Fall gerügt werden kann, dass damit gleichzeitig Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird (so etwa bei einer Verletzung von Grundrechten der BV, insbesondere des Willkürverbotes [Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV] oder des Rechtsgleichheitsgebotes [Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV]), unterliegt die Geltendmachung der Verletzung interkantonalen Rechts hinsichtlich der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis keinen derartigen Einschränkungen (Urteil 1C_303/2010 vom 28. September 2010 E. 2.1; vgl. auch Markus Schott, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 55, 61 und 64 ff. zu Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).
2.2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt demgegenüber ein qualifiziertes Rügeprinzip. Letztinstanzlich werden derartige Verletzungen nur insofern geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Insoweit gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie früher bei der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit
Hinweisen; Urteil 9C_722/2007 vom 11. April 2008 E. 1.2).

3.
3.1 Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht - unter dem dargelegten, sachverhaltsmässig eingeschränkten kognitionsrechtlichen Blickwinkel - die per Ende Februar 2010 erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Hintergrund der ins Feld geführten Kündigungsgründe als sachlich gerechtfertigt beurteilt hat.

3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Anstellungsordnung kann das Angestelltenverhältnis unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Semesters gekündigt werden. Da die Anstellungsordnung hinsichtlich der zulässigen Kündigungsgründe bzw. des Kündigungsschutzes und allfälliger Rechtsfolgen bei unrechtmässiger Kündigung keine Bestimmungen enthält, ist insofern nach Massgabe des Art. 2 der Anstellungsordnung das Personalrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen beizuziehen. Die administrative Entlassung von kantonalen Angestellten ist in Art. 82 f. StVG geregelt. Soweit durch die kantonale Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996 (sGS 143.20) keine weitergehenden Kündigungsschutzbestimmungen vorgesehen sind, werden die Bestimmungen des OR sachgemäss angewendet (Art. 83 StVG). Das st. gallische Personalrecht umschreibt die Gründe für eine ordentliche Kündigung nicht näher. Es haben jedoch, wie im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt, sachliche oder triftige Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorzuliegen, welche aber nicht die Intensität eines wichtigen, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machenden und zur vorzeitigen Auflösung führenden Grundes nach Art.
82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 78 StVG erreichen müssen. Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung des betreffenden Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann bei unzureichenden Leistungen, unbefriedigendem Verhalten, erheblichen Störungen der Arbeitsgemeinschaft oder aus betrieblichen Gründen der Fall sein. Einmalige geringfügige Beanstandungen reichen dabei jedoch noch nicht aus, denn es wird ein sachlicher Grund von einem gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung von Aufgaben verlangt (Urteil 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2; Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, 1998, S. 299 f.). Auf jeden Fall als unsachlich gelten Kündigungen, welche im Sinne des Obligationenrechts missbräuchlich wären (Art. 2 der Anstellungsordnung in Verbindung mit Art. 83 StVG und Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR).

4.
4.1 Als Ausgangspunkt für den fortschreitenden Vertrauensverlust zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten betrachtete die Vorinstanz die Ereignisse der Jahre 2001 und 2005/2006, als der Beschwerdeführer eigenmächtig die Arbeitszeit eines Arbeitskollegen kontrolliert und diesbezüglich Kritik bei der Hochschulleitung angebracht hatte (sog. Fall X.________). Aus diversen Gesprächsnotizen und weiteren Unterlagen (beispielsweise Notizen vom 17. Februar 2003 und 28. August 2008) erhärte sich der Eindruck einer Konfliktsituation, welche auch durch die vereinbarte, vom 31. Mai 2007 bis 24. Juni 2008 durchgeführte Teamsupervision bestätigt werde. Nach Lage der Akten sei objektiv nachvollziehbar, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Schulleitung gestört gewesen sei. Er habe, wie sich aus den betreffenden Protokollen ergäbe, anlässlich der Gespräche mit dem Rektor der FHS vom 28. April und 15. Juni 2009 selber bestätigt, dass zwischen ihm und C.________ bzw. B.________ Spannungen bestünden. Aus der gesamten Situation gehe deutlich hervor, dass eine tragfähige Vertrauensbasis als Grundlage einer konstruktiven Zusammenarbeit nicht länger gewährleistet sei. Auch die Tatsache, dass keine Aussprachen ohne
anwaltliche Vertretung oder Koordination durch den Rektor mehr stattfinden könnten, zeuge von einer massiv beeinträchtigten Gesprächskultur. In der Totalität der Umstände erscheine die Auflösung des Arbeitsverhältnisses - so die Vorinstanz abschliessend - als sachlich begründet. Fehlende Kommunikation sowie mangelnde Bereitschaft, diese wiederherzustellen, würden einer effizient funktionierenden Verwaltung entgegenstehen und es sei auch in Zukunft kein normales Arbeitsklima zu erwarten, weshalb die Einschätzung, wonach keine Eignung des Beschwerdeführers für eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses mehr bestehe, durchaus im Beurteilungsspielraum der Arbeitgeberin liege. Da nach den gescheiterten Einigungsversuchen weitere Massnahmen zur Herstellung einer vertrauensvollen Verständigung, beispielsweise in Form von Weisungen, nicht erfolgversprechend gewesen seien und das öffentliche Interesse an ungestörten Abläufen innerhalb des Hochschulbetriebs den privaten Interessen des Beschwerdeführers vorgehe, sei die Kündigung auch mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu vereinbaren.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Vorkommnisse im Fall X._______ vor, dass die betreffende Angelegenheit bereits im Frühjahr 2006 erledigt gewesen und die Sache mit Schreiben der Fachbereichsleiterin B.________ vom 27. November 2006 formell definitiv abgeschlossen worden sei. Damit könne deshalb kein die Auflösung des Arbeitsverhältnisses legitimierender Vertrauensverlust begründet werden. Das Abstellen einzig und allein auf die von ihm eigenmächtig vorgenommene, im damaligen Zeitpunkt nicht weiter sanktionierte Kontrolle der Arbeitszeit eines Arbeitskollegen erscheine willkürlich. Mit dem Verweis auf "weitere Aktennotizen" stütze sich die Vorinstanz sodann auf Gegebenheiten ab, die noch weiter zurückliegen würden als der Fall X._______, bzw. auf Vorgänge, welche als Einzelsachverhalte irrelevant seien oder jedenfalls keine Kündigung zu rechtfertigen vermöchten (Ablehnung der Mitarbeitervereinbarung etc.). Es liege keine sachlich begründbare Veranlassung für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, zumal damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei.

5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid wurde vorab zutreffend erwogen, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, welche darauf beruht, dass der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, nach Art. 336 Abs. 1 lit. d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR - im Sinne stellvertretenden Konkordatsrechts (E. 3.2 hievor) - missbräuchlich ist. Sachliche Anliegen seitens des Arbeitnehmers betreffend das Konfliktmanagement bzw. die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht durch die Führung dürfen demnach nicht mit Entlassung geahndet werden. Die in der Kündigungsverfügung mit einem fehlenden Rollen- und Hierarchieverständnis unterlegten Kündigungsgründe sind, da das entsprechende, anlässlich der im Vorfeld der Kündigung mit Vorgesetzten geführten Gespräche an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers nach den einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz weder schikanös noch leichtfertig erscheint, noch eine formell nicht angemessene Kritik beinhaltet, als unrechtmässig zu qualifizieren.
Als für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses letztlich massgebenden und diese rechtfertigenden Grund nennt die Rekurskommission vielmehr den auf diverse, sich über einen längeren Zeitraum zugetragene Vorfälle zurückzuführenden Verlust des Vertrauensverhältnisses. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise in der Angelegenheit X._______ zwar dazu beigetragen hat, eine gewisse Konfliktsituation entstehen zu lassen. Das besagte Vorkommnis wurde jedoch 2006 durch die von B.________ vorgenommene Vernichtung der Akten endgültig abgeschlossen. In ihrer Klarstellung vom 27. November 2006 räumte die Fachbereichsleiterin in diesem Zusammenhang zudem Führungsfehler ein. Auch wenn zu jenem Zeitpunkt klargestellt wurde, dass ein solches oder ähnliches Verhalten kein weiteres Mal geduldet würde, liegt die Sache zwischenzeitlich dennoch bereits vier Jahre zurück und es wurde bewusst auf eine "An-die-Handnahme" von Seiten der FHS verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich seither insoweit nichts mehr zu Schulden kommen lassen, weshalb der betreffende Vorfall als beendet zu betrachten ist und nicht als auslösendes Moment eines damals einsetzenden, geraume Zeit später zur Kündigung des
Anstellungsverhältnisses führenden Vertrauensschwundes gewertet werden darf.
Ebenso wenig bietet der im März 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte, mit einer Stellenbewerberin in Zusammenhang stehende und das Kündigungsprozedere eigentlich in Gang setzende Vorwurf der Rufschädigung und des illoyalen Verhaltens Handhabe für eine Sanktionierung, nahm B.________ mit Schreiben vom 2. April 2009 ("Bewerbungsverfahren Winter 08/09") nach vertieften Abklärungen doch ausdrücklich Abstand von den diesbezüglichen Vorhaltungen. Der anschliessende Vermerk, wonach die Absenderin "auf Grund dieser, wie auch früherer, uns beiden und auch C.________ bekannter Entwicklungen" schliessen müsse, dass eine vertrauensvolle Arbeitsbasis nicht mehr gegeben sei, mutet vor diesem Hintergrund widersprüchlich an und ist jedenfalls nicht geeignet, ein dem Beschwerdeführer anzulastendes, letztendlich in eine Kündigung mündendes Fehlverhalten zu belegen.
Was die "weiteren Aktenstücke" anbelangt, die von der Vorinstanz vorgebracht werden, um ein irreparables Zerwürfnis des Beschwerdeführers mit der Führung der FHS aufzuzeigen, scheinen nach den vorhandenen Unterlagen zwar persönliche Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Leitung der FHS (insbesondere B.________) zu bestehen. Dass diese Konfliktsituation ihren Ursprung (überwiegend) im Benehmen des Beschwerdeführers haben soll, ergibt sich indessen nach der Aktenlage nicht, zumal der Beschwerdeführer seine Tätigkeit trotz der Differenzen unbestrittenermassen zu jeder Zeit gewissenhaft und in zufriedenstellender Weise wahrgenommen hat (vgl. Mitarbeiterbeurteilungen, Schreiben diverser Arbeitskolleginnen und -kollegen vom 22. Juli 2009 sowie E-Mails von Studenten). Der Lehrbetrieb der FHS war somit in keinster Weise beeinträchtigt, weshalb auch nicht von einem reduzierten Funktionieren desselben gesprochen werden kann. Zwar dürfte der Beschwerdeführer im Umgang insbesondere mit Vorgesetzten keine "einfache" Person sein, worauf mehrfach hingedeutet wurde (siehe etwa die im Zusammenhang mit Mitarbeitergesprächen erwähnten Unstimmigkeiten etc.). Eine derartige Charaktereigenschaft alleine stellt indes noch keinen genügenden
Grund dar, welcher eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen vermöchte. Zur Annahme der vom Rektor der FHS anlässlich der Einigungsgespräche unterbreiteten Mitarbeitervereinbarung war der Beschwerdeführer alsdann nicht verpflichtet. Eine gegenüber einer derartigen Vorgehensweise generell ablehnende, jegliche Kommunikationsbereitschaft gleichsam torpedierende Haltung kann dem Beschwerdeführer, entgegen den Vorbringen der Vorinstanz, nicht vorgeworfen werden. Vielmehr stand es ihm offen, Ergänzungen an einer doch recht einseitigen, sich einem Schuldeingeständnis nähernden Vereinbarung anzubringen.

5.2 Zusammenfassend lässt sich aus den Akten schliessen, dass die ganze Situation "verfahren" ist, wobei es schwer fällt zu beurteilen, wer die zwischenmenschliche Zerrüttung letztlich zu verantworten hat. Zu beachten ist jedoch, dass sich dieser Umstand zwar auf die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den ihm vorgesetzten Personen auswirkt; der Lehrbetrieb wie auch das Verhältnis zu den anderen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers scheinen davon indessen nicht berührt und beeinflusst zu werden. Da sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers ermitteln lassen und der Verwaltungsbetrieb, zumindest in der ausführenden Tätigkeit der Wissensvermittlung, weiterhin funktionierte, erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich die Entlassung auf Grund des in tatsächlicher Hinsicht Festgestellten sachlich begründen lasse, als offensichtlich unrichtig.
5.3
5.3.1 Selbst wenn im Übrigen das Vorhandensein eines rechtsgenüglichen Grundes für die ordentliche Kündigung zu bejahen wäre, hätte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; BGE 123 I 152 E. 6 S. 167 ff. mit Hinweisen; Michel, a.a.O., S. 301 f.) zu genügen. Die Kündigung müsste somit das einzige geeignete Mittel darstellen, um das vorhandene Problem zu lösen. Sie hätte in dem Masse erforderlich zu sein, als eine weniger einschneidende Massnahme, wie zum Beispiel eine Verwarnung, nicht zielführend gewesen wäre, und bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen müsste die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen.
5.3.2 Nach dem Versuch, die Konfliktsituation mittels einer Mitarbeitervereinbarung zu entschärfen bzw. zu lösen, hätte durchaus noch das Instrument der Verwarnung oder des Verweises zur Verfügung gestanden. Dabei wäre es dem Leitungsgremium der FHS frei gestanden, auch seine "Forderungen" aus der gescheiterten Mitarbeitervereinbarung, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Konfliktsituationen, zum Inhalt der betreffenden Vorkehr zu machen. Dass eine solche, gemässigtere Vorgehensweise nicht erfolgversprechend gewesen wäre, vermag die Vorinstanz nicht darzulegen, weshalb dies auch nicht leichthin angenommen werden darf. Schliesslich erscheint die gewählte Massnahme auch in Anbetracht der Abwägung der gegenseitigen Interessen zweifelhaft (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne: im Detail Michel, a.a.O., S. 302). Zum einen steht mit Blick auf das öffentliche Interesse an einem einwandfrei funktionierenden Lehrbetrieb fest, dass die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers unstreitig zu keinem Zeitpunkt qualitativ zu Beanstandungen geführt hatte. Anderseits wiegt die Kündigung in Anbetracht des über 13-jährigen Anstellungsverhältnisses und des mit 55 Jahren bezogen auf die erwerbliche Aktivitätsdauer als vorgerückt einzustufenden Alters
des Beschwerdeführers im Kündigungszeitpunkt für diesen mit Blick auf seine weitere berufliche Laufbahn sowie finanzielle Existenzgrundlage doch schwer. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses hätte somit entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht ohne weiteres erfolgen dürfen.

5.4 Die auf Ende Februar 2010 ausgesprochene Kündigung erweist sich mithin weder als sachlich begründet noch als verhältnismässig. Grundsätzlich ist, worauf im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Gerichtspraxis des Kantons St. Gallen hingewiesen wurde, ein zu Unrecht entlassener Mitarbeiter nach st. gallischem Personalrecht wieder in seine Funktion einzusetzen. Eine ausdrückliche Bestimmung, nach welcher einem unrechtmässig Gekündigten anstelle der Weiterbeschäftigung lediglich eine Abgangsentschädigung zu leisten ist, kennt die kantonale Gesetzgebung nicht. Aus dem Verweis von Art. 83 StVG auf das OR zieht das kantonale Verwaltungsgericht indes den Schluss, dass öffentlich-rechtlichen Angestellten die Wahl offen steht, unter Berufung auf eine missbräuchliche Kündigung die Weiterbeschäftigung zu verlangen oder eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen (Art. 83 StVG in Verbindung mit Art. 336a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336a - 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
1    Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2    Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
3    Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.197
OR) zu erstreiten (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2005, in: GVP 2005 Nr. 59). In casu beantragt der Beschwerdeführer für den Fall des Obsiegens ausdrücklich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sodass sich nähere Ausführungen zur Entschädigungsthematik erübrigen.

6.
Was das Begehren um Berichtigung des am 9. Juli 2009 durch die Abteilungsleiterin (C.________) und die Fachbereichsleiterin (B.________) verfassten Zwischenzeugnisses betrifft, welches nicht Gegenstand des seitens des Rektors und der Fachbereichsleiterin am 3. September 2009 zuhanden des Fachhochschulrates gestellten (Kündigungs)Antrags bildete und auf das der Hochschulrat deshalb im Rahmen der Kündigungsverfügung vom 3. November 2009, bestätigt durch die Vorinstanz, nicht eingetreten ist, werden die dem Beschwerdeführer in fachlicher Hinsicht vorgesetzten Personen darüber, soweit in Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens noch ein entsprechendes Bedürfnis besteht, zu befinden haben.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekurskommission der FHS St. Gallen vom 22. Februar 2010 und die Kündigungsverfügung der FHS St. Gallen vom 3. November 2009 werden aufgehoben.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- zu entschädigen.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Rekurskommission der FHS St. Gallen zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Rekurskommission der FHS St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl