Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1712/2011

Urteil vom 12. September 2012

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,

Gerichtsschreiber Daniel Brand.

L._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Thomas U.K. Brunner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund ihrer am 12. September 2003 erfolgten Eheschliessung mit einem Schweizerbürger erhielt die aus Südkorea stammende Beschwerdeführerin (geb. 1976) vom Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, letztmals mit Gültigkeit bis zum 11. September 2007. Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 wies das Migrationsamt ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist bis zum 19. Mai 2008 zum Verlassen des Kantonsgebiets. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerdeführerin unterhalte zu ihrem Ehegatten seit langer Zeit keine eheliche Beziehung mehr, weshalb die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe rechtsmissbräuchlich sei und keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen vermöge. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach freiem Ermessen lasse sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht genügend integriert und ihr eine Rückkehr nach Südkorea zuzumuten sei. Ein hiegegen beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhobener Rekurs blieb erfolglos. Mit Urteil vom 25. Februar 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Regierungratsentscheid vom 11. Juni 2008 erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Am 30. Juli 2009 verliess die seit dem 11. August 2008 geschiedene Beschwerdeführerin die Schweiz und kehrte in ihr Heimatland zurück.

B.
Am 23. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Flughafen Zürich grenzpolizeilich kontrolliert, als sie die Schweiz in Richtung Südkorea verlassen wollte. Dabei stellte sich aufgrund der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass heraus, dass sie die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten im Schengenraum um 56 Tage überschritten hatte.

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. Dezember 2010 hielt sich die Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2010 bis am 1. September 2010, vom 12. bis zum 14. September 2010 sowie vom 12. Oktober 2010 bis zu ihrer Ausreise am 23. Dezember 2010 im Schengenraum auf. Gegenüber der Kantonspolizei Zürich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei die ganze Zeit in der Schweiz gewesen und habe nicht gewusst, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nur drei Monate hier bleiben dürfe. Ein Schweizer Kollege habe ihr gesagt, sie dürfe sich pro Aufenthalt drei Monate in der Schweiz aufhalten.

C.
Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Statthalteramt Bülach wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz in der Zeitspanne vom 29. Oktober 2010 bis zum 23. Dezember 2010 zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 1. Februar 2011 gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Massnahme führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich während mehr als dreissig Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten, weshalb ein ernst zu nehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vorliege.

E.
Mit Rechtmitteleingabe vom 18. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots. Im Wesentlichen lässt sie zur Begründung vorbringen, sie sei tatsächlich am 24. Juni 2010 via München in die Schweiz eingereist. Einerseits, um alte Bekannte von früher zu treffen, anderseits aufgrund eines Jobangebots als hierorts nicht zu findende Fachkraft in der Gastronomie, spezialisiert auf koreanische und japanische Küche in Zürich. In der Zeit vom 1. bis zum 12. September 2010 habe sie Bekannte in den Vereinigten Staaten von Amerika besucht und vom 14. September bis zum 12. Oktober 2010 sei sie in ihrem Heimatland gewesen. Unbestrittenermassen habe sie sich zu lange im Schengenraum aufgehalten, sei jedoch der Auffassung gewesen, sie könne pro Aufenthalt drei Monate in der Schweiz bleiben.

F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung handle es sich bei einem widerrechtlichen Aufenthalt um einen schweren Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften bzw. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG. Unerheblich sei, ob sich die betreffende Person ihres illegalen Aufenthaltes bewusst gewesen sei.

G.
Mit Replik vom 11. Juli 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest.

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 BGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

3.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

4.

4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3266/2011 vom 2. März 2012 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBL 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 4.3), wobei der Erlass einer solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen Störungen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813).

5.

5.1 Sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, benötigen Auslän-derinnen und Ausländer für einen Aufenthalt in der Schweiz von bis zu drei Monaten keine Bewilligung (Art. 10 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
AuG). Art. 9 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 9 Séjour sans déclaration d'arrivée - (art. 10 LEI)
1    Les étrangers sans activité lucrative en Suisse ne doivent pas être munis d'une autorisation ni déclarer leur arrivée si leur séjour n'excède pas trois mois sur une période de six mois à partir de leur entrée en Suisse (séjour non soumis à autorisation). La personne concernée doit fournir, si nécessaire, des documents pertinents pour attester la date d'entrée.
2    Les conditions d'entrée visées à l'art. 5 LEI doivent être remplies pendant toute la durée du séjour non soumis à autorisation.
VZAE hält präzisierend fest, dass Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der (erstmaligen) Einreise keine Bewilligung benötigen und sich nicht anmelden müssen (bewilligungsfreier Aufenthalt), wobei die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 9 Séjour sans déclaration d'arrivée - (art. 10 LEI)
1    Les étrangers sans activité lucrative en Suisse ne doivent pas être munis d'une autorisation ni déclarer leur arrivée si leur séjour n'excède pas trois mois sur une période de six mois à partir de leur entrée en Suisse (séjour non soumis à autorisation). La personne concernée doit fournir, si nécessaire, des documents pertinents pour attester la date d'entrée.
2    Les conditions d'entrée visées à l'art. 5 LEI doivent être remplies pendant toute la durée du séjour non soumis à autorisation.
AuG während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein müssen (Art. 9 Abs. 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 9 Séjour sans déclaration d'arrivée - (art. 10 LEI)
1    Les étrangers sans activité lucrative en Suisse ne doivent pas être munis d'une autorisation ni déclarer leur arrivée si leur séjour n'excède pas trois mois sur une période de six mois à partir de leur entrée en Suisse (séjour non soumis à autorisation). La personne concernée doit fournir, si nécessaire, des documents pertinents pour attester la date d'entrée.
2    Les conditions d'entrée visées à l'art. 5 LEI doivent être remplies pendant toute la durée du séjour non soumis à autorisation.
VZAE). Sofern hingegen ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist, ist dafür eine Bewilligung erforderlich, welche vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 9 Séjour sans déclaration d'arrivée - (art. 10 LEI)
1    Les étrangers sans activité lucrative en Suisse ne doivent pas être munis d'une autorisation ni déclarer leur arrivée si leur séjour n'excède pas trois mois sur une période de six mois à partir de leur entrée en Suisse (séjour non soumis à autorisation). La personne concernée doit fournir, si nécessaire, des documents pertinents pour attester la date d'entrée.
2    Les conditions d'entrée visées à l'art. 5 LEI doivent être remplies pendant toute la durée du séjour non soumis à autorisation.
AuG).

In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu beachten, dass die Frist von drei Monaten nicht nur für den Aufenthalt in der Schweiz gilt, sondern für den Aufenthalt im gesamten Schengenraum. Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - gemäss EU-Visum-Verordnung zur Einreise in den Schengenraum kein Visum benötigen, dürfen sich somit während höchstens dreier Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten im Schengenraum aufhalten und müssen während des gesamten Aufenthalts die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 5835/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 6.1 sowie C-7820/2009 und C 7821/2009 vom 4. November 2011 E. 6.1).

5.2 Gemäss Eintrag in ihrem Reisepass (Ein- und Ausreisestempel) reiste die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2010 in den Schengenraum ein, wo sie sich vorerst bis zum 1. September 2010 aufhielt. Nach einem Besuchsaufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika kehrte sie für drei Tage (12. bis 14. September 2010) in die Schweiz zurück, bevor sie in ihr Heimatland zurückreiste. Am 12. Oktober 2010 erfolgte ihre dritte und letzte Einreise in die Schweiz, womit sie sich noch bis zum 28. Oktober 2010 - somit während insgesamt höchstens 90 Tagen innerhalb des fraglichen sechsmonatigen Zeitraums - ohne Bewilligung in der Schweiz bzw. im Schengenraum aufhalten durfte. Ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz erweist sich dagegen - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird - als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 9 Séjour sans déclaration d'arrivée - (art. 10 LEI)
1    Les étrangers sans activité lucrative en Suisse ne doivent pas être munis d'une autorisation ni déclarer leur arrivée si leur séjour n'excède pas trois mois sur une période de six mois à partir de leur entrée en Suisse (séjour non soumis à autorisation). La personne concernée doit fournir, si nécessaire, des documents pertinents pour attester la date d'entrée.
2    Les conditions d'entrée visées à l'art. 5 LEI doivent être remplies pendant toute la durée du séjour non soumis à autorisation.
AuG.

In Bezug auf die Verfehlungen, derentwegen die Beschwerdeführerin straf- und ausländerrechtlich belangt wurde, gilt zudem allgemein, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn ihr - wie im vorliegenden Fall - eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es nämlich, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6017/2010 vom 19. April 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Als nicht relevant erweist sich in diesem Zusammenhang der Einwand des Parteivertreters, die Beschwerdeführerin habe sich nicht etwa "an einem einzigen Stück" zu lange in der Schweiz aufgehalten, sondern sei zwischenzeitlich in die Vereinigten Staaten von Amerika gereist.

5.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der nicht unerheblichen Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts gegen ausländerrechtliche Vorschriften von zentraler Bedeutung verstossen, womit die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG fraglos erfüllt sind.

6.

6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

6.2 An der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem sie andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die fremdenpolizeiliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6017/2010 E. 7.2 mit Hinweisen).

6.3 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht. Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Aber auch was die subjektive Seite anbelangt, ist ihr Verhalten nicht zu bagatellisieren. So hielt sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten noch während fast zwei Monaten rechtswidrig in der Schweiz auf. Das öffentliche Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung lässt sich mit den von ihr geltend gemachten Umständen (angebliches Jobangebot als hierorts nicht zu findende Fachkraft in der Gastronomie, Bekannte in der Schweiz, kein Bezug von Sozialhilfe, keine sonstige Delinquenz) nicht ernsthaft in Frage stellen. Abgesehen davon ist die Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Der Beschwerdeführerin steht somit die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 6.4 mit Hinweisen).

6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Sie entspricht auch der Praxis in vergleichbaren Fällen. So hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ein (mindestens) zweijähriges Einreiseverbot für das Überschreiten der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer um mehr als 30 Tage bestätigt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2206/2010 vom 2. Dezember 2011, C 6017/2010 vom 19. April 2011 sowie C-1667/2010 vom 21. März 2011; vgl. auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7820/2009 und C-7821/2009, in welchem das ursprünglich dreijährige Einreiseverbot in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf rund 2 Jahre und 3 Monate befristet wurde). Es liegen keine besonderen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, in casu von der bisherigen Praxis abzuweichen.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 9 Séjour sans déclaration d'arrivée - (art. 10 LEI)
1    Les étrangers sans activité lucrative en Suisse ne doivent pas être munis d'une autorisation ni déclarer leur arrivée si leur séjour n'excède pas trois mois sur une période de six mois à partir de leur entrée en Suisse (séjour non soumis à autorisation). La personne concernée doit fournir, si nécessaire, des documents pertinents pour attester la date d'entrée.
2    Les conditions d'entrée visées à l'art. 5 LEI doivent être remplies pendant toute la durée du séjour non soumis à autorisation.
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
, Art. 2
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 2 Calcul de l'émolument judiciaire
1    L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. Les modes de calcul des frais prévus par des lois spéciales sont réservés.
2    Le tribunal peut fixer un émolument judiciaire dépassant les montants maximaux visés aux art. 3 et 4, si des motifs particuliers le justifient, notamment une procédure téméraire ou nécessitant un travail exceptionnel.2
3    S'agissant de décisions relatives à des mesures provisionnelles, à la récusation, à la restitution d'un délai, à la révision ou à l'interprétation d'une décision, ainsi que de recours formés contre des décisions incidentes, les frais peuvent être revus à la baisse compte tenu du travail réduit qui en découle. Les montants minimaux mentionnés aux art. 3 et 4 doivent être respectés.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 29. April 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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