Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6089/2020

Urteil vom 12. April 2021

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

A._______, geboren am (...),

Georgien,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.

Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2019 in die Schweiz ein und suchte am 29. Oktober 2019 um Asyl nach. Am 7. November 2019 erfolgte die Personalienaufnahme.

B.
Am 3. Dezember 2019 sowie ergänzend am 19. Februar 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer jeweils in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe Georgien aus gesundheitlichen Gründen, wegen seines Krebsleidens, verlassen. Im Februar 2019 seien bei ihm (...)metastasen festgestellt worden, weshalb er sich in Georgien verschiedenen medizinischen Behandlungen unterzogen habe. Da er beim georgischen Staat als (...) angestellt gewesen sei, habe dieser die Kosten für seine private Krankenversicherung übernommen. Auch in B._______ und C._______ habe er sich behandeln lassen. Er sei dann aber wieder nach Georgien zurückgekehrt, da er für die Behandlungen nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt habe. Nach seiner Rückkehr nach Georgien habe man festgestellt, dass sich auch Metastasen in der Nähe (...) befänden, und es seien ihm zuletzt die Medikamente (...) und (...) verabreicht worden. Da ihm seine Ärztin empfohlen habe, die Behandlung in Europa fortzuführen, habe er seinen Wohnort D._______ am (...) 2019 verlassen und sei in die Schweiz gereist.

C.
Mit Verfügung vom 2. März 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 3 und 4). Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

II.

D.

D.a Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit einem schriftlichen Wiedererwägungsgesuch an das SEM und beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 2. März 2020 seien aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Sache sowie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, infolge der COVID-19-Pandemie seien die Grenzen geschlossen worden und seine Rückführung sei deshalb nicht möglich gewesen. Dadurch habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, zumal seine Therapie wegen der Pandemie ausgesetzt worden sei. Eine Computertomografie (CT) vom 23. März 2020 habe zur Entdeckung von neuen Metastasen an (...), (...) und (...) geführt. Am 27. April 2020 sei im Rahmen einer onkologischen interdisziplinären Besprechung im Kantonsspital E._______ ein Therapiebeginn in der Schweiz auf den 30. April 2020 festgelegt worden. In der Folge habe das Migrationsamt des Kantons F._______ den am 6. Mai 2020 vorgesehenen Rückflug annulliert, weil es von der International Organization for Migration (IOM) informiert worden sei, dass derzeit weder das verschriebene Medikament (...) noch ein alternatives Arzneimittel in Georgien verfügbar sei. Ohnehin decke gemäss IOM die staatliche Versicherung die entsprechenden Kosten nicht, weshalb diese vollständig vom Beschwerdeführer zu tragen wären. Weil er dazu nicht in der Lage wäre, hätte eine Rückführung eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zur Folge.

Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Bestätigung des E._______ für die Termine vom 14. und 28. Mai 2020 in der Medizinischen Onkologie, einen Arztbericht der Medizinischen Onkologie des E._______ vom 8. Mai 2020, eine E-Mail des kantonalen Migrationsamtes an das SEM mit Informationen des IOM Georgien vom 30. April 2020, einen Bericht betreffend Erstkonsultation der Medizinischen Onkologie des E._______ vom 30. April 2020 sowie einen Arztbericht des G._______ in H._______ vom 27. März 2020 zu den Akten.

D.b

D.b.a Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 forderte das SEM den Beschwer-deführer auf, einen aktualisierten Arztbericht zu den Akten zu reichen.

D.b.b Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 13. Juli 2020 nach und stellte dem SEM einen Arztbericht des E._______ vom 9. Juli 2020 zu. Diesem ist zu entnehmen, dass der erste Zyklus der lmmunchemotherapie am 30. April 2020 begonnen habe. Bisher hätten fünf Zyklen mit (...) und (...) stattgefunden. Medizinisch wäre eine Weiterbehandlung, es handle sich um eine Dauertherapie ohne Abschlussdatum, angezeigt, damit die Krankheit möglichst lange unter Kontrolle gehalten werden könne. Alle drei Monate finde eine Verlaufs-CT statt. Die Therapie könne grundsätzlich in Georgien fortgesetzt werden, ein
vorübergehender Unterbruch von zwei bis vier Wochen bis zur Wiederaufnahme der Therapie sei medizinisch vertretbar. Idealerweise solle dies nicht vor sechs Monaten nach Therapiebeginn in der Schweiz geschehen, damit sich die Krankheitssituation ausreichend stabilisiere.

D.c

D.c.a Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 gelangte das SEM an die Schweizerische Vertretung in Tiflis und ersuchte unter anderem um Auskunft, ob die für den Beschwerdeführer erforderliche lmmunchemotherapie und jeweiligen Verlaufs-CT sowie die Medikamente (...) und (...) oder entsprechende Alternativen in Georgien verfügbar seien.

D.c.b Die diesbezüglichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft über das Georgische Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27. August 2020 ergaben, dass die benötigte Behandlung in Georgien grundsätzlich gemäss internationalen Richtlinien und Protokollen verfügbar sei. Das Medikament (...) sei zwar nicht erhältlich, allerdings könne die Behandlung alternativ mit der Kombination von (...) und (...) erfolgen, die beide in Georgien verfügbar seien. Zudem dürften Patienten eine gewisse Quantität an Medikamenten zur Selbstmedikation nach Georgien mitnehmen. Schliesslich würden ab dem 1. September 2020 die finanziellen Zuschüsse für onkologische Patienten im Rahmen des United Healthcare (UHC) State Program jährlich um 8'000 georgische Lari (GEL) erhöht werden.

D.c.c Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage und die entsprechende Antwort. Gleichzeitig gab es ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör.

D.c.d Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer das ihm gewährte rechtliche Gehör wahr. Er führte im Wesentlichen aus, es sei nicht klar, ob die staatliche finanzielle Unterstützung für seine Behandlungen alle Kosten decke, denn aus der Botschaftsabklärung seien weder die Kosten für die erforderlichen Medikamente noch die Dauer und die Häufigkeit der Therapie ersichtlich.

Gleichzeitig reichte er einen ergänzenden Arztbericht des E._______ vom 9. September 2020 ein. Diesem kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich einer Chemotherapie mit (...) sowie (...) unterziehe. Auch ohne das in Georgien nicht erhältliche (...) wäre die Therapie dort, und zwar mit dem Substitut (...), akzeptabel. Denn die Hauptwirkung beruhe wahrscheinlich auf der Chemotherapie und weniger auf dem Antikörper. Mitte Oktober 2020 erfolge eine weitere CT, um die Wirkung der laufenden Therapie zu evaluieren. Dabei ergäben sich eventuell neue Aspekte. Die Wirkungsdauer einer palliativ-onkologischen Therapie beschränke sich in der Regel auf einige Monate und es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Behandlung in absehbarer Zeit (bei Tumorprogress) umgestellt werden müsse. Deswegen sei vorliegend eher die Beurteilung der generellen Qualität des georgischen Gesundheitswesens als die Verfügbarkeit von (...) entscheidend.

D.d Mit am 2. November 2020 eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 2. März 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf allfällige Vollzugshandlungen zu verzichten. Schliesslich sei er zufolge Mittellosigkeit von der Auferlegung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Beschwerdeführer reichte unter anderem folgende Beweismittel ein:

- Arztbericht des E._______ vom 16. Oktober 2020, gemäss welchem sich im Segment II eine neue (...)metastase gebildet habe, die übrigen bekannten (...)metastasen grössenstationär bis leicht regredient seien und der Beschwerdeführer stationäre (...)- und (...)metastasen aufweise,

- Arztbericht des E._______ vom 21. Oktober 2020, in dem als weitere Diagnosen ein (...) Exanthem (Anmerkung Gericht: akut auftretender Hautausschlag) sowie ein Verdacht auf eine Mangelernährung festgehalten werden. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell unter der palliativen Chemotherapie mit (...) und (...) in einem regelrechten Allgemeinzustand. Bezüglich eines (...) Exanthems sei er zusätzlich in dermatologischer Betreuung, aktuell bessere sich der Hautbefund unter Lokaltherapie. Die CT Verlaufskontrolle vom 16. Oktober 2020 zeige eine neue singuläre (...)metastase im Segment (...) bei im Übrigen stabiler Tumorsituation. Die Radiologen hätten eine lokale Verödung der singulären Metastase empfohlen. Der Beschwerdeführer werde diesbezüglich am 23. Oktober 2020 beraten. Aufgrund der ansonsten stabilen Tumorsituation sei eine unveränderte Fortführung der aktuellen Chemotherapie sowie eine erneute CT Verlaufskontrolle in drei Monaten ratsam,

- Austrittsbericht des E._______ vom 24. November 2020, gemäss welchem er vom 17. bis am 19. November 2020 in der Medizinischen Onkologe hospitalisiert gewesen sei und als Medikation (...) Creme sowie als Reservemedikation (...) und (...) verschrieben wurden.

F.
Am 3. Dezember 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer dazu auf, die beigelegte Erklärung über die Entbindung der ihn behandelnden Fachpersonen von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden unterzeichnet dem Gericht einzureichen und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

H.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit von I._______ vom 18. Dezember 2020, die von ihm am selben Datum unterzeichnete Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie ein Schreiben des Präsidenten der J._______ of Georgia vom 14. September 2020 (in Kopie) zu.

I.

I.a In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2020 fest und beantragt implizit die Abweisung der Beschwerde.

I.b Am 12. Januar 2021 replizierte der Beschwerdeführer. Er beantragt sinngemäss die Gutheissung seiner Beschwerde und reichte eine Bestätigung des E._______ vom 28. Dezember 2020 für die Termine vom 11. Januar 2021 (Labor und Sprechstunde), 21. Januar 2021 (Labor und CT) und 25. Januar 2021 (Sprechstunde) in der Medizinischen Onkologie zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

4.

Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2020 zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, nachdem er eine seit der rechtskräftigen Verfügung vom 20. März 2020 veränderte Sachlage hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht hatte. Nachdem sie die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).

5.

5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führt das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäss Aktenlage könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zur Folge habe, die zu intensivem Leiden, einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung
oder zum Tod führe. Denn Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente wie auch finanzielle Hilfe seien in Georgien vorhanden, wenngleich von unterschiedlicher Qualität. Im Übrigen werde die Behandlungsqualität auch in Zukunft durch Therapieänderungen unweigerlich Schwankungen unterworfen sein. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass die Kosten einer Behandlung in Georgien nicht exakt abgeklärt worden seien, hält das SEM ihm entgegen, seine Familie in D._______ habe ihn bisher unterstützt und er habe in Georgien bereits Kontrolluntersuchungen und Behandlungen an onkologischen Instituten erhalten. Auch habe er eine Krankenversicherung bei K._______ abgeschlossen, deren Leistungen 2020 im Bereich Onkologie offenbar nicht ausgeschöpft worden seien. Ausserdem existiere in Georgien seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Seit der Einführung des neu organisierten und staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Program» (UHCP) im Februar 2013 habe sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Das Gesundheitssystem sei seither stets weiter ausgebaut worden (m.H.a. auf das Urteil des BVGer E-4483/2019 vom
25. September 2019 E. 7.2.4 m.w.H.). Ferner verfüge er über Arbeitserfahrung und sei gut ausgebildet. Damit sollte auch die Finanzierung der empfohlenen weiteren Untersuchungen gewährleistet sein. Im Übrigen sei auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten oder Finanzbeiträgen zu beantragen.

Den Akten seien weder individuelle Gründe noch besondere Umstände zu entnehmen, welche auf eine medizinische Notlage hindeuteten und den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Georgien als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss Auskunft des Georgischen Ministeriums seien sowohl Behandlungsmöglichkeiten wie auch das Medikament (...) vorhanden.

Die von ärztlicher Seite angezeigte Minimaltherapiedauer von sechs Monaten vor einer Unterbrechung sei durch den Entscheidzeitpunkt der Verfügung vom 30. Oktober 2020 berücksichtigt worden. Ferner sei die mit dem Wegweisungsvollzug einhergehende Unterbrechung der Chemotherapie für zwei bis vier Wochen medizinisch grundsätzlich vertretbar. Die Ausgestaltung von Vollzugsmodalitäten obliege dem Kanton, in Zusammenarbeit mit der Abteilung Rückkehr des SEM. Dabei gelte es auch zu beachten, dass das Ausreise- beziehungsweise Flugdatum mit dem Zeitpunkt einer möglichen Fortsetzung der Therapie in Georgien aufeinander abgestimmt werden könne. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher aus aktueller Sicht als zumutbar.

Schliesslich seien bis dato keine weiteren Akten, auch nicht bezüglich der für Mitte Oktober 2020 angekündigten CT, eingereicht worden. In einem Verfahren um Wiedererwägung obliege es der Partei, den neuen Sachverhalt zu erstellen (m.H.a. BVGE 2014/39 E.5). Ausserordentliche Rechtsmittel wie ein Gesuch um Wiedererwägung könnten sodann praxisgemäss nicht damit begründet werden, es sei die Eingabe von etwaigen zukünftigen und vermeintlich relevanten Beweismitteln zu einem späteren Zeitpunkt abzuwarten.

5.2 In der Rechtsmittelschrift argumentiert der Beschwerdeführer, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und der Situation in Georgien unzulässig sowie unzumutbar sei. Das georgische Gesundheitswesen weise nicht die nötigen Strukturen auf, um ihm eine angemessene Behandlung zu gewährleisten. Hinzu komme, dass aufgrund der aktuellen Pandemielage die medizinische Versorgung in Georgien wegen fehlender Kapazitäten erst recht nicht gewährleistet sei. Ausserdem garantiere ihm das alternative Medikament (...), welches in Georgien zu seiner Medikation verfügbar sein solle, eine klar kürzere Lebensdauer. So hätten gemäss einer Studie aus dem Jahr 2014 Patienten die mit (...) behandelt worden seien, im Vergleich zu Patienten, denen (...) verabreicht worden sei, einen deutlichen Überlebensvorteil gehabt. Die Behandlung seines Krebsleidens sei daher in der Schweiz zu Ende zu führen. Schliesslich könne er seine Krebstherapie in Georgien nicht finanzieren. Gemäss Botschaftsabklärung würden ihm für die Finanzierung seiner Therapie in Georgien seitens des Staates GEL (...) zugesprochen werden. Dies entspreche rund Fr. (...). Demnach reichten diese finanziellen Mittel nicht annährend aus, um eine angemessene Krebstherapie zu finanzieren. Seine Therapie haben palliativen Charakter und deren Ende sei nicht definierbar. Es könne damit nicht abgeschätzt werden, welche Kosten für seine Therapie bis zu seinem Tod tatsächlich anfallen würden. Dies hätte schlimmstenfalls zur Folge, dass er in Georgien aufgrund der fehlenden staatlichen Unterstützung seine laufende Therapie nicht weiter finanzieren könnte und danach mit dem Tod rechnen müsste. Anders als das SEM damit in zynischer Weise zu suggerieren versuche, könne er in Georgien keiner Arbeit mehr nachgehen, zumal er gesundheitlich derart angeschlagen sei, dass er intensiv ärztlich behandelt werden und in absehbarer Zeit mit dem Tod rechnen müsse. Eine Rückführung hätte für ihn als todkranke Person folglich eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie eine drastische Verkürzung seiner Lebenserwartung und damit eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sowie eine medizinische Notlage sowie zur Folge.

5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers in der Medizinischen Onkologie des E._______ vom 17. bis 19. November 2020, benötige er gemäss Arztbericht vom 24. November 2020 die Medikamente (...) und (...). Diese seien in der Apotheke Aversi in D._______ erhältlich. Ebenso seien dort kortisonhaltige Salben sowie weitere dermatologische Präparate vorhanden. Aversi verfüge über ein Netz an Apotheken in Georgien (m.H.a. Aversi, Tbilissi, 2018, www.aversi.ge/en/medikamentebi/110?&page=3). Bei diesen drei Produkten handle es sich um altbewährte Medikamente, die seit Jahrzehnten auf dem Markt und daher kostengünstig seien.

Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der aktuellen Situation des georgischen Gesundheitswesens im Zuge der COVID-19-Pandemie argumentiert werde, handle es sich um eine temporäre Situation, aufgrund derer sich der Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs hinauszögern könnte. Es sei Sache der diesbezüglich beauftragten Behörden, einen geeigneten Ausreisezeitpunt zu bestimmen.

Der Vollzug der Wegweisung sei weiterhin als zumutbar zu erachten, weil nach der Mitte Oktober 2020 erfolgten CT gemäss Arztbericht vom 21. Oktober 2020 eine unveränderte Fortführung der Immunchemotherapie empfohlen werde. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits dargelegt, sei eine solche Therapie in Georgien vorhanden und es sei von weiteren begünstigenden Faktoren auszugehen, beispielsweise dem Bestehen eines Beziehungsnetzes vor Ort.

5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, eine Rückkehr nach Georgien sei nicht ohne Weiteres zumutbar, da er todkrank und die Wirkung seiner aktuellen Immunchemotherapie noch unklar sei. In dieser Phase der Krebsbehandlung sei jede zusätzliche Woche ausschlaggebend. Insbesondere sei auf jeden Fall die geplante grosse CT vom 21. Januar 2021 abzuwarten, um zu klären, ob die Behandlung zum erhofften Ergebnis geführt habe und nicht wie bei der CT vom 23. März 2020 neue Metastasen andere Organe befallen hätten, was weitere oder andere Therapiebehandlungen zur Folge hätte. Die Ergebnisse der bevorstehenden CT und die Laboranalysen würden bei der Auswertung vom 25. Januar 2021 zeigen, ob er lediglich auf die von der Vorinstanz aufgeführten Medikamente angewiesen sein werde und diese in Georgien auch erhältlich seien. Sollte die lmmunchemotherapie nicht wirken und die Untersuchung eine erneute Tumorprogression ergeben, müsste die Behandlungsmethode geändert werden. Das Verödungsverfahren, welches bei der stationären Behandlung im November 2020 zur Anwendung gekommen sei, wäre allenfalls eine letzte Methode. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, diesbezüglich Informationen einzuholen und zu klären, ob dieses Verfahren in Georgien durchgeführt werden könne. Aus diesem Grund sei er darauf angewiesen, dass die Ergebnisse der bevorstehenden Untersuchung bestätigten, dass die bisherige Behandlungsmethode erfolgreich sei. Der Verweis der Vorinstanz auf eine vorübergehende Situation hinsichtlich der Pandemielage sei höhnisch, zumal er diese bevorstehenden Monate möglicherweise nicht überleben werde.

6.

6.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung in mehrfacher Hinsicht sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

6.2 Der Beschwerdeführer hält dem SEM vor, es habe die medizinischen Erkenntnisse nicht gebührend berücksichtigt, respektive diesbezüglich eine voreilige Entscheidung getroffen. So sei im vorinstanzlichen Verfahren am 9. September 2020 ein ärztlicher Bericht des E._______ eingereicht worden. Darin sei in Aussicht gestellt worden, dass bis Mitte Oktober 2020 weitere Untersuchungsergebnisse aus einer CT vorliegen würden. Zudem sei klar gewesen, dass seine aktuelle Therapie mindestens bis Ende Oktober 2020 andauere. Ohne die entsprechenden Abklärungsergebnisse einzuholen
oder ihn aufzufordern, diese einzureichen, habe das SEM die angefochtene Verfügung auf das Ende der mindestens erforderlichen sechsmonatigen Therapierung in der Schweiz erlassen. Die Erkenntnisse aus der CT vom 16. Oktober 2020 seien, obwohl zentral für seine weitere Behandlung, nicht in die Entscheidung des SEM miteingeflossen. Die dabei entdeckten neuen Metastasen bildeten einen weiteren Unsicherheitsfaktor hinsichtlich der von ihm benötigten Therapie und deren zukünftigen Verlaufs. So habe er deswegen zuletzt am 17. November 2020 während mehreren Tagen stationär behandelt werden müssen. Eine Therapie werde denn auch entsprechend fortgesetzt. Um abschliessend seine Gefährdung respektive eine verfügbare Therapie in Georgien einzuschätzen, hätte das SEM zwingend die Erkenntnisse abwarten müssen. So sei etwa unsicher, ob beispielsweise das angewandte Verödungsverfahren bei allfälligen weiteren Metastasen in Georgien angewandt werden könne.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Oktober 2020 rechtsgenüglich erstellt war. Zu Recht hat das SEM auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht, gerade im Wiedererwägungsverfahren, verwiesen. Dennoch hat es seinerseits den Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und unter anderem einen aktuellen Arztbericht nachgefordert (vgl. Sachverhalt Bst. D.b.a). Nachdem bereits dem fachärztlichen Bericht vom 9. Juli 2020 (vgl. ebd. Bst. D.b.b.) zu entnehmen ist, dass die Therapie grundsätzlich in Georgien fortgesetzt werden könne, hat das SEM anschliessend eine Botschaftsabklärung vorgenommen (vgl. ebd. Bst. D.c.a.). Erst nach der Botschaftsantwort, der Gewährung des rechtlichen Gehörs, im Rahmen dessen erneut ein Arztbericht eingereicht wurde, erliess das SEM seine Verfügung, und zwar in Berücksichtigung der Empfehlung der behandelnden Ärzte, wonach der Therapieunterbruch idealerweise nicht vor sechs Monaten nach Therapiebeginn in der Schweiz erfolgen sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM länger hätte zuwarten müssen, zumal die ärztlichen Berichte zur Verlaufs-CT bereits vor Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vorlagen und zu den Akten hätten gereicht werden können.

Mit dem pauschalen Hinweis des Beschwerdeführers, das SEM habe sich nicht mit den Folgen der Corona-Pandemie auf die Qualität der Gesundheitsversorgung schwerkranker Personen in Georgien auseinandergesetzt, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Botschaftsabklärung bereits mitten in der Pandemie stattfand. Auch im Umstand, dass das SEM eine wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2014 nicht berücksichtigt habe, ergibt sich kein formeller Fehler der angefochtenen Verfügung. Vielmehr hat es sich zu Recht auf die Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte gestützt. Wissenschaftliche Studien erscheinen in der Medizin laufend und in grosser Anzahl, einer einzelnen unter ihnen kommt kaum Beweiswert zu. Es sind vielmehr die im Einzelfall behandelnden Fachpersonen - vorliegend der Onkologie - die, unter anderem gestützt auf wissenschaftliche Studien, in der Lage sind zu beurteilen, welche Behandlung im Einzelfall geeignet ist. Deren Berichten kommt entsprechend auch erhöhter Beweiswert zu.

Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung der Angelegenheit aufgrund formeller Mängel nicht in Betracht, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.

7.

7.1 In materieller Hinsicht stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung heute entgegenstehen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1 und 5.3). Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern.

7.2 Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer an einer unheilbaren Krebserkrankung leidet, die bereits in seinem Heimatland ausgebrochen war, und die zum Tod führen werde. Er war auch in Georgien bereits in entsprechender Behandlung. Den fachärztlichen Berichten und der Botschaftsabklärung ist zu entnehmen, dass auch das heutige Krankheitsbild des Beschwerdeführers in Georgien behandelbar ist, wenn auch nicht mit der exakt gleichen Therapie. Die Alternative wird aber vom behandelnden Arzt als akzeptabel bezeichnet (vgl. Sachverhalt Bst. D.c.d). Zum Einwand, eine wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2014 zur Wirkung der Medikamente (...) und (...), welche hinsichtlich der Wirksamkeit zu Ungunsten der in Georgien erhältlichen Behandlung (mit [...]) ausfalle, kann auf das unter Erwägung 6.3 Gesagte verwiesen werden. In der Replik vom 12. Januar 2021 führt der Beschwerdeführer aus, die Verlaufs-CT vom 21. Januar 2021 und ihre Auswertung sowie jene der Laboranalysen am 25. Januar 2021 seien abzuwarten. Bis heute wurden allerdings keine weiteren Arztberichte ins Recht gereicht und es ist nicht von einer entscheidend veränderten Lage auszugehen.

8.

8.1 Die Schwelle zur Anerkennung einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK aus medizinischen Gründen ist hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193). In einem solchen Fall ist das Wegweisungsvollzugshindernis der Unzulässigkeit nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer wird zwar palliativ onkologisch behandelt. Es geht aber aus den Akten nicht hervor, dass er aktuell in einem so schlechten gesundheitlichen Zustand wäre, dass bereits die Überführung nach Georgien zu einer akuten und rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, er befinde sich nach wie vor in der den Arztberichten vom 9. Juli 2020 und vom 9. September 2020 (vgl. Sachverhalt D.b.b. und D.c.d) umschriebenen Dauertherapie ohne Abschlussdatum, wonach alle drei Monate eine Verlaufs-CT stattfinde, und ein vorübergehender Unterbruch von zwei bis vier Wochen bis zur Wiederaufnahme der Therapie medizinisch vertretbar sei. Es ist sodann zusammen mit dem SEM davon auszugehen, die erforderliche Therapie sei für ihn in Georgien zugänglich. Entgegen dem Vorhalt des Zynismus ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass er nach seiner Rückkehr nach Georgien trotz seiner Erkrankung wieder, zumindest teilweise, arbeiten könnte. Denn aus den Akten seines Asylverfahrens geht immerhin hervor, dass er bis zu seiner Ausreise am 28. Oktober 2019 in Georgien gearbeitet habe, obwohl er bereits damals wegen den im Februar 2019 diagnostizierten Metastasen in Behandlung gestanden sei. Zudem gab er an, er habe seine Arbeit nicht definitiv aufgegeben und beabsichtige, diese nach seiner Rückkehr wieder aufzunehmen (vgl. Protokolle in den SEM-Akten: 1055270 [nachfolgend A]-34/18 F16 und A36/12 F47 f.). Den Akten ist ausserdem auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg in stationärer Behandlung sein müsste (vgl. Terminbestätigungen des E._______ vom 28. Dezember 2020 für die im Januar 2021 vorgesehene CT, Auswertung der CT sowie der Laboranalyse und Austrittsbericht des E._______ vom 24. November 2020 betreffend stationärer Behandlung vom 17. bis am 19. November 2020). Unabhängig davon ist zu erwarten, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn finanziell unterstützen könnte, sollten die Kosten für seine Behandlungen nicht
vollständig von der Krankenversicherung gedeckt werden. Zu Recht verweist das SEM bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 2. März 2020 auf das starke und tragfähige soziale Netz des Beschwerdeführers hin. Seine Ehefrau arbeitet als Lehrerin (vgl. A34 F26) und auch seine beiden Töchter seien erwerbstätig (vgl. ebd. F30 f.). Bereits vor seiner Ausreise hätten ihn auch seine Geschwister finanziell unterstützt (vgl. ebd. F39 f.). Im Übrigen hat das SEM den Beschwerdeführer zu Recht auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG).

8.2 Unzumutbar nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG erweist sich ein Vollzug aus medizinischen Gründen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Auch unter diesem Blickwinkel ergibt sich vorliegend keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Georgien die medizinisch erforderliche Behandlung erhalten kann. Er wird dort von einem starken sozialen Netz getragen, das ihn auch im Umgang mit seiner Krankheit stützen können wird.

8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich auch heute als zulässig und zumutbar. Das SEM hat zu Recht erkannt, es liege keine massgeblich veränderte Sachlage im Vergleich zu jener, die der rechtskräftigen Verfügung vom 2. März 2020 zu Grunde lag, vor.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sowie den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2020 gutgeheissen hat und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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