Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3631/2011

Urteil vom 12. März 2013

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Frank Seethaler, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW,

Vorinstanz.

Gegenstand Marktbeobachtung.

Sachverhalt:

A.
Der Fachbereich Marktbeobachtung des Bundesamts für Landwirtschaft BLW (nachfolgend: Vorinstanz) informiert regelmässig über die Preisentwicklung in den Agrarmärkten. Zu diesem Zweck erfasst die Vorinstanz periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.

Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in (...), deren Gesellschaftszweck insbesondere im Betrieb einer (...) besteht.

Seit dem Jahr 2008 sandte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Ablauf jedes Quartals ein elektronisches Formular zur Erhebung diverser Preisdaten und forderte sie auf, dieses Formular ausgefüllt zu retournieren. Nachdem die Beschwerdeführerin mehreren dieser Aufforderungen nicht fristgerecht Folge leistete, erhielt sie von der Vorinstanz telefonische und schriftliche Mahnungen, darunter mehrere mit der Androhung, dass eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen würde, wenn sie der jeweiligen Mahnung nicht nachkommen sollte. Nachdem die Beschwerdeführerin die Daten für das Jahr 2010 trotz Mahnung nicht geliefert hatte, forderte die Vorinstanz sie mit Verfügung vom 18. Februar 2011 auf, die Marktdaten über die effektiv gehandelten Mengen und Preise der gesamten Ernte des Jahres 2010 (Juli 2010 bis Dezember 2010) zu liefern. Bei Nichteinhalten der Fristen oder unvollständigem Einreichen der Daten würde eine Belastung von bis zu Fr. 10'000.- verfügt werden.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 belastete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 7'000.- wegen Zuwiderhandlung gegen ihre Mitwirkungspflicht in Bezug auf das 3. und 4. Quartal 2010. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet gewesen, ihr die Marktdaten zur Verfügung zu stellen. Obwohl sie die Beschwerdeführerin mehrfach gemahnt und mit Verfügung vom 18. Februar 2011 darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine Belastung von bis zu Fr. 10'000.- verfügt werden könne, falls sie die Daten nicht fristgerecht liefere, habe die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, ohne Gründe anzugeben, die das Nichtliefern der Daten rechtfertigen würden. Da die Marktbeobachtung ein wichtiges Instrument für die Schaffung von Markttransparenz sei, das Fehlen der Daten der Beschwerdeführerin die Aussagekraft der (...)statistik erheblich vermindere und der Beschwerdeführerin ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen sei, werde die Belastung auf Fr. 7'000.- bemessen.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die von der Vorinstanz auferlegte Belastung von Fr. 7'000.- auf Fr. 500.- zu reduzieren. Zur Begründung führt sie an, sowohl die Datenerhebung als auch die Höhe der Sanktion seien unverhältnismässig. Es handle sich bei ihr um einen kleinen (...)betrieb, weshalb ihre Daten für die Aussagekraft der Statistiken völlig unbedeutend seien. Zudem handle es sich um eine erstmalige Belastung. Ihres Wissens seien in der Vergangenheit bedeutendere Marktteilnehmer massiv niedriger gebüsst worden. Es treffe nicht zu, dass sie keine Gründe angeführt habe, warum sie die Daten nicht geliefert habe. Vielmehr habe sie diese Gründe mündlich gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter und schriftlich per E-Mail vorgebracht.

C.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, die Erhebung der Marktdaten landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte, wie insbesondere der (...)einstandspreise, sei zwingend erforderlich, um eine rechtsgenügliche Markttransparenz gewährleisten zu können. Aus den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes und der Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich ergebe sich eine Mitwirkungspflicht der Marktteilnehmer, der Marktbeobachtungsstelle bestimmte Marktdaten zu liefern. Die Beschwerdeführerin sei die (...) von (...) repräsentativen (...), welche die Vorinstanz einer Meldepflicht unterstellt habe. In Bezug auf gewisse Produkte liege sie sogar an (...), (...) oder (...) Stelle. Daher handle es sich bei ihr um eine vergleichsweise grosse (...), weshalb ihre Marktdaten für die Statistik durchaus von erheblicher Relevanz seien. Die veröffentlichten Marktberichte seien, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, korrekt. Diese habe keine Gründe, die eine Befreiung von der Mitwirkungspflicht rechtfertigen würden - wie z.B. das nachweisliche Fehlen der relevanten Produkte oder Produktionsausfälle - geltend gemacht. Die Erhebung der Daten sei für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zwingend notwendig. Die Auferlegung eines Betrags von Fr. 7'000.- sei auch verhältnismässig. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass alle Marktteilnehmer an der Datenerhebung mitwirkten. Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Vergangenheit mehrfach daran erinnert werden müssen, die Daten der (...)einstandspreise oder die Daten der effektiv bezahlten Produzentenpreise für Brot- und Futter(...) zu melden. Da es sich bei ihr keineswegs um einen Kleinbetrieb handle, wirke sich das Fehlen der Marktdaten gravierend auf die Aussagekraft der Statistik aus. In Anbetracht der Grösse des Unternehmens der Beschwerdeführerin sei die Höhe des Betrags auch zumutbar.

D.
Mit Replik vom 22. September 2011 macht die Beschwerdeführerin geltend, die (...)branche sei in der Schweiz stark konzentriert. Ihr Betrieb habe im (...)sektor beispielsweise einen Marktanteil von lediglich (...) %. Allein diese Grösse könne für die Statistik massgebend sein und nicht die von der Vorinstanz zugrundegelegte Rangreihenfolge. Für die Aussagekraft der Statistik sei es ausreichend, wenn die Daten der (...) Unternehmen, die den (...)handel in der Schweiz beherrschten, erhoben würden.

E.
Mit Duplik vom 9. November 2011 bringt die Vorinstanz insbesondere vor, sie habe (...) kleine, (...) mittlere und (...) grosse (...) als repräsentative (...) ausgewählt. Diese Auswahl sei bezüglich der Anzahl der Betriebe, der umgesetzten Mengen, der Struktur der Unternehmensgrösse und der regionalen Verteilung ausgewogen, so dass repräsentative Aussagen über die Grundgesamtheit möglich seien, um damit eine aussagekräftige Statistik über die (...)einstandspreise und die Preise der (...)nachprodukte erstellen zu können. Im Übrigen hält sie an ihrem Vorbringen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch und regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer (Art. 27 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 27 - 1 Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.61
1    Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.61
2    Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert.
LwG). Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene insbesondere Daten zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft und zur Beobachtung der Marktlage (Art. 185 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 185 - 1 Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten:
1    Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten:
a  zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen;
b  zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft;
c  zur Beobachtung der Marktlage;
d  als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft.
1bis    Er führt ein Monitoring durch bezüglich der ökonomischen, ökologischen und sozialen Lage der Landwirtschaft sowie der von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.271
1ter    Er evaluiert die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes.272
2    Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen treffen.
3    Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür Entschädigungen leisten.
4    Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten.
5    und 6 ...273
und c LwG). Gestützt auf Art. 27
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 27 - 1 Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.61
1    Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.61
2    Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert.
, 177
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
und 185 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 185 - 1 Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten:
1    Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten:
a  zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen;
b  zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft;
c  zur Beobachtung der Marktlage;
d  als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft.
1bis    Er führt ein Monitoring durch bezüglich der ökonomischen, ökologischen und sozialen Lage der Landwirtschaft sowie der von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.271
1ter    Er evaluiert die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes.272
2    Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen treffen.
3    Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür Entschädigungen leisten.
4    Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten.
5    und 6 ...273
und 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 3 Begriff und Geltungsbereich - 1 Die Landwirtschaft umfasst:
1    Die Landwirtschaft umfasst:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben;
c  die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen.
1bis    Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a-c voraus.12
2    Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.13
3    Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.
4    Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.14
LwG hat der Bundesrat die Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich vom 7. Dezember 1998 (SR 942.31; nachfolgend: Marktbeobachtungsverordnung) erlassen. Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung durch. Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen (Art. 1 Marktbeobachtungsverordnung). Der Marktbeobachtung unterstehen insbesondere Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Marktbeobachtungsverordnung). Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern (Art. 2a Marktbeobachtungsverordnung).

3.
Umstritten ist vorliegend einzig die Höhe des auferlegten Betrags, denn die Beschwerdeführerin hat nur die Reduzierung des Betrags, nicht aber die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.

3.1. Zur Begründung der auferlegten Belastung stützt sich die Vorinstanz auf die Sanktionsnorm von Art. 169
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG. Danach kann im Falle einer Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen als Verwaltungsmassnahme insbesondere die Belastung mit einem Betrag von höchstens Fr. 10'000.- ergriffen werden (Art. 169 Abs. 1 Bst. h
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG).

3.2. Art. 169 Abs. 1 Bst. h
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Der Vorinstanz wird damit ein Ermessensspielraum eingeräumt, und zwar sowohl im Hinblick auf die Entscheidung, ob der betreffende Verstoss überhaupt sanktioniert wird (Entschliessungsermessen) als auch im Hinblick auf die Höhe der Sanktion (Auswahlermessen).

Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist dann unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), was vorliegend aber nicht der Fall ist.

3.3. Verwaltungsbehörden sind bei der Ermessensausübung nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Ihre Verfügungen müssen demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie haben zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Belastung stehen, die der Beschwerdeführerin auferlegt wird. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135 II 384 E. 4.6.1). Ein vernünftiges Verhältnis zwischen Zweck und Mittel ist auch bei der Verhängung einer Verwaltungssanktion zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1).

3.4. Zu prüfen ist daher, ob die Höhe der Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zur Verletzung der Rechtsgüter und Interessen steht, welche durch die Normen, gegen die die Beschwerdeführerin verstossen hat, geschützt werden, und ob das mit der angefochtenen Verfügung verfolgte Ziel auch durch die Auferlegung eines geringeren Geldbetrages hätte erreicht werden können.

3.4.1. Die Vorinstanz hat den für die Sanktion gesetzlich vorgesehenen Rahmen von Fr. 10'000.- zwar nicht ausgeschöpft. Innerhalb dieses Sanktionsrahmens erscheint der verfügte Belastungsbetrag von Fr. 7'000.- indessen als relativ hoch.

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, ihr Betrieb sei zu klein, um den von der Vorinstanz verlangten Daten eine grössere Bedeutung beimessen zu können. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass es schwer vorstellbar sei, dass ihre Pflichtverletzung die Statistik der Vorinstanz in einer für die Marktteilnehmer spürbaren Weise verfälscht hätte.

Die Vorinstanz legt dagegen dar, dass sich das Fehlen der Daten der Beschwerdeführerin gravierend auf die Aussagekraft der Statistik auswirke. Die Beschwerdeführerin sei zwar - je nach Produkt - nur der (...)-, (...)-, (...)- oder (...)grösste Betrieb. Indessen sei eine repräsentative Auswahl von 14 (...) bestimmt worden, nämlich fünf kleine, fünf mittlere und vier grosse (...) aus unterschiedlichen Regionen der Schweiz. Für eine aussagekräftige Statistik seien die Daten aller dieser (...) erforderlich, auch diejenigen der Beschwerdeführerin.

Verweigert ein einzelner Marktteilnehmer seine Mitwirkungspflicht an einer Statistik, so hängt die potentielle Auswirkung dieser Verweigerung auf die Statistik nicht nur von seinem eigenen Marktanteil, sondern auch von der angewandten statistischen Methode ab. Wird eine Totalerhebung bzw. eine möglichst vollständige Erhebung bei allen betroffenen Betrieben durchgeführt, so entspricht das durch die Verweigerung entstandene Fehlerpotential weitgehend dem Marktanteil des betroffenen Betriebs. Werden die Daten indessen lediglich bei einer fachgerecht und repräsentativ zusammengesetzten Stichprobe erhoben, um daraus Erkenntnisse in Bezug auf eine um ein Vielfaches grössere Grundgesamtheit zu folgern, so wirkt sich die Verweigerung eines Elements der Stichprobe ungleich grösser auf die Aussagekraft der gesamten Statistik aus. In diesem Fall multipliziert sich das Fehlerpotential aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Angaben um das Grössenverhältnis der Gesamtmenge zur Stichprobe. Der fachgerechten Zusammensetzung der Stichproben kommt daher in der Statistik grosse Bedeutung zu. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt und sicher auf die Verhältnisse der Gesamtmasse geschlossen werden kann. Dabei kann beispielsweise die Grösse der Stichprobe einen wesentlichen Einfluss auf die Genauigkeit der Statistik haben (vgl. Ludwig Berekoven, Werner Eckert, Peter Ellenrieder, Marktforschung: Methodische Grundlagen und praktische Anwendung, 8. Aufl., Wiesbaden 1999, S. 50; G. Clauss, F.-R. Finze, L. Partzsch, Grundlagen der Statistik, Frankfurt a.M. 2011, S. 182 f).

Im vorliegenden Fall impliziert die Argumentation der Vorinstanz prima facie, dass sie eine repräsentative Stichprobe in diesem Sinn zusammengestellt hatte, für welche die Mitwirkung auch der Beschwerdeführerin unabdingbar gewesen wäre. Eine genaue Betrachtung ihrer Ausführungen zeigt indessen, dass dies nicht der Fall war. So führt die Vorinstanz aus, dass die Anzahl der (...), auf deren Produkte sich ihre Statistik bezog, lediglich 65 betrug. Für die Stichprobe vorgesehen waren 14 (...) oder 22 % der (...), aber 84 % des mengenmässigen Marktvolumens der Produkte, über die sich die Statistik aussprechen sollte. Die relevante Gesamtmenge war somit weniger als 20 % grösser als die in Frage stehende Teilmenge. Unter diesen Umständen unterschieden sich die Auswirkungen der Verweigerung der Beschwerdeführerin, an der Erhebung bei dieser "Stichprobe" mitzuwirken, aber kaum von der Nichtmitwirkung an einer Totalerhebung.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es indessen nicht entscheidend darauf ankommen, dass es im vorliegenden Fall unwahrscheinlich ist, dass die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine merkliche Auswirkung auf die Statistik der Vorinstanz hatte. Einerseits basiert diese fehlende Wahrscheinlichkeit nämlich wesentlich darauf, dass die Beschwerdeführerin sich als einzige ihrer Mitwirkungspflicht entzog, die übrigen angefragten Marktteilnehmer aber ihre Angaben einreichten. Vor allem aber ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass es den Zielen einer hinreichend aussagekräftigen und vertrauenswürdigen Marktbeobachtung zuwiderlaufen würde, wenn für gewisse Marktsegmente keine oder nur unvollständige Aussagen erhoben werden könnten, weil sich die mitwirkungspflichtigen Marktteilnehmer eigenmächtig ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht entziehen.

Andererseits stellt Art. 169 Abs. 1 Bst. h
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG die allgemeine Sanktionsnorm für eine Vielzahl von möglichen Verletzungen der Bestimmungen des Landwirtschaftgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen dar. Die Schwere der Verletzung der hier in Frage stehenden Mitwirkungspflicht müsste daher auch im Verhältnis zu anderen potentiellen Verstössen gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung als vergleichsweise schwerwiegend erscheinen, um die Auferlegung eines Betrags von Fr. 7'000.- rechtfertigen zu können.

Die von der Vorinstanz herausgegebene Statistik ist für die Marktteilnehmer zweifellos nützlich. Verglichen mit anderen möglichen Verstössen gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung, wie beispielsweise etwa mit der Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen, erscheint die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer derartigen Statistik indessen als verhältnismässig wenig schwerwiegend.

3.4.2. Bei der Frage der Zumessung der im vorliegenden Fall strittigen Verwaltungssanktion ist weiter darauf abzustellen, ob das mit der angefochtenen Verfügung verfolgte Ziel auch durch die Auferlegung eines geringeren Geldbetrages hätte erreicht werden können.

Dieses Ziel besteht vorliegend darin, die Beschwerdeführerin dazu zu motivieren, ihrer Mitwirkungspflicht künftig fristgerecht nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Belastung sei unverhältnismässig, weil sie erstmals mit einer Belastung wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht belegt worden sei. Dies trifft zwar zu. Unbestritten und aktenkundig ist indessen, dass sie in Bezug auf die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 2a Marktbeobachtungsverordnung als ausgesprochen renitenter Fall anzusehen ist. Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass sie sich bereits seit Dezember 2005 geweigert hatte, die verlangten Daten zu liefern. In der Zeitspanne von 2008 bis Anfangs 2011 erhielt sie von der Vorinstanz offenbar mehrere telefonische und mindestens elf schriftliche Mahnungen, darunter mehrere mit der Androhung, dass eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen würde, wenn sie der Mahnung nicht nachkommen sollte. Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 drohte ihr die Vorinstanz für den Fall weiterer Verstösse eine Sanktion an und forderte sie erneut zur Lieferung der Daten für das 3. und 4. Quartal 2010 auf. Dass sie die verlangten Daten trotzdem nicht lieferte, kann unter diesen Umständen nur als vorsätzliche und wiederholte Pflichtverletzung eingestuft werden. Hinzu kommt, dass aus ihrer Beschwerdeschrift keine Absicht, ihre Daten in Zukunft fristgerecht zu liefern, erkennbar ist.

Die Beschwerdeführerin ist indessen ein (...)betrieb, weshalb anzunehmen ist, dass ihr Entscheid, ihrer Mitwirkungspflicht künftig nachzukommen oder nicht, rational bzw. durch einen Kosten-/Nutzenvergleich beeinflussbar ist. Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin und den in den Akten befindlichen Emails ergibt sich, dass ihre Pflichtverletzungen wesentlich auf den ihr entstandenen Aufwand für die Datenbeschaffung und -lieferung zurückzuführen waren. Wie gross genau dieser Aufwand ist, ist zwar nicht belegt. Indessen ist zu unterstellen, dass es sich dabei um einen Aufwand von nicht mehr als einigen wenigen Stunden handelt. Wäre der Aufwand für die betroffenen Unternehmen und die dadurch verursachte Kosten nämlich wesentlich grösser, würde sich ernsthaft die Frage stellen, ob die Praxis der Vorinstanz, für die Mitwirkung an ihrer Statistik ständig die Beschwerdeführerin, die meisten anderen (...) dagegen nur selten oder überhaupt nicht heranzuziehen, nicht gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Gewerbegenossen verstossen könnte. Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die Belastung mit einem Betrag, der geringfügig höher ist als die ihr durch die für die Datenbeschaffung und -lieferung aufgewendete Zeit verursachten Kosten, bereits ausreicht, um ihre künftige Mitarbeit sicher zu stellen. Diesbezüglich erscheint - jedenfalls bei einer erstmaligen Sanktionierung - eine Belastung im Betrag von Fr. 700.- als ausreichend, die von der Vorinstanz verfügte Belastung von Fr. 7'000.- dagegen als offensichtlich unverhältnismässig.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der auferlegte Betrag unverhältnismässig hoch und auf Fr. 700.- zu reduzieren ist.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet und ist dementsprechend teilweise gutzuheissen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als überwiegend obsiegende Partei, weshalb ihr lediglich ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.
Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der der Beschwerdeführerin belastete Betrag gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 wird auf Fr. 700.- reduziert. Der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Gesamtbetrag gemäss Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird auf Fr. 1'050.- reduziert. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 50.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 650.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Myriam Senn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 14. März 2013