Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1332/2013

Urteil vom12. Februar 2014

Richter Marc Steiner (Vorsitz),Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Richter Francesco Brentani,
Besetzung Richter Hans Urech (Abteilungspräsident),

Gerichtsschreiber Michael Tschudin.

A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bürki,
Parteien Advokatur Bürki, Bälliz 62, Postfach 2009, 3601 Thun,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern,

Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren "Fassaden-, Fenster- und Storenreinigung in den verschiedenen Liegenschaften im (...)" (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Publikation auf simap.ch (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen der Schweiz) vom 19. Oktober 2012 schrieb die Vergabestelle die Beschaffung eines Dienstleistungsauftrags in 2 Losen aus (unter dem Projekttitel "Fassaden-, Fenster- und Storenreinigung in den verschiedenen Liegenschaften im [...]"; [...]). Gemäss Punkt 2.5 der Ausschreibung kann ein Anbieter für beide Lose ein Angebot einreichen. Die Arbeiten sollen auf vier Jahre fest vergeben werden mit der einseitigen Option der Auftraggeberin auf Verlängerung um ein weiteres Jahr. In Punkt 4.5 der Ausschreibung sind ausserdem eine obligatorische Objektbegehung und eine Probereinigung vorgesehen. Punkt 3.13 der Ausschreibung verweist auf die ebenfalls ab dem 19. Oktober 2012 zur Verfügung stehenden Ausschreibungsunterlagen (Vorakten, act. 75 ff.). Die ausgeschriebenen Dienstleistungen wurden bisher teilweise von der Beschwerdeführerin erbracht (Replik, S. 5).

A.b Die Beschwerdeführerin und sieben weitere Anbieter nahmen an der obligatorischen Objektbegehung teil und führten die vorgesehene Probereinigung durch. Einige Anbieter nahmen die Möglichkeit, Fragen zur Ausschreibung zu stellen, in der Folge wahr (Vorakten, act. 40). Innert Frist wurden acht Angebote eingereicht. Drei Anbieter erfüllten die Anforderungen an die Probereinigung nicht, weshalb ihre Angebote nicht bewertet wurden. Mit E-Mail vom 23. Januar 2013 gab die Vergabestelle den verbleibenden fünf Anbietern im Rahmen einer Abgebotsrunde die Gelegenheit, einen zusätzlichen Rabatt zu offerieren. Darauf boten vier Anbieter einen zusätzlichen Rabatt an.

Die fünf bewerteten Angebote sehen nach der Angebotsrunde und nach Abzug des zusätzlichen Rabatts wie folgt aus (Vorakten, act. 22):

Aufstellung Los 1 (Honorar pro Jahr Los 2 (Honorar pro Jahr
Offerten exkl. MwSt.) exkl. MwSt.)

Fr. 55'912.40 Fr. 19'995.-
(Zuschlagsempfängerin 1) (Zuschlagsempfängerin 2)

Fr. 79'188.- Fr. 21'566.35

Fr. 89'436.20 Fr. 23'407.25

Fr. 160'098.25 Fr. 60'109.05

Fr. 191'955.45 Fr. 61'401.-
(Beschwerdeführerin) (Beschwerdeführerin)

Die Zuschlagsempfängerin 1 reichte mit dem Angebot die Nachweise für ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. Vorakten, act. 82) aus eigenem Antrieb ein, obwohl gemäss Punkt E2.1 des Allgemeinen Beschriebs diese Nachweise vom Anbieter auf Aufforderung des Auftraggebers nach Offerteneingabe vor dem Zuschlag zu liefern sind. Dabei handelte es sich um folgende Unterlagen: Handelsregisterauszug, Betreibungsregisterauszug, Bestätigung betreffend Haftpflichtversicherung und Bestätigung hinsichtlich Unfallversicherungspolice. Ebenfalls ohne dazu von der Vergabestelle aufgefordert worden zu sein, reichte die Zuschlagsempfängerin 1 zusätzliche Nachweise ein: Darunter insbesondere eine Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach sie ihrer Abrechnungspflicht nachgekommen sei und die deklarierten Steuern bezahlt habe; eine Bescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung, wonach keine Steuerausstände auf rechtskräftig veranlagten Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern hängig seien; eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse, wonach sie seit 1994 der Kasse angeschlossen und ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen sei; eine Bescheinigung über das Bestehen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bzw. der Bezahlung der entsprechenden Prämien (Vorakten, act. 250 ff.).

A.c Am 21. Februar 2013 veröffentlichte die Vergabestelle die Zuschläge zu Gunsten der (...) (Los 1) und der (...) (Los 2) auf simap.ch (...).

Zur Begründung führte die Vergabestelle aus, beide Zuschlagsempfängerinnen hätten die Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen am besten erfüllt (Vorakten, act. 1 und 3).

B. Mit Eingabe vom 11. März 2013 erhob die nicht berücksichtigte Beschwerdeführerin gegen die Zuschläge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, ohne einen ausformulierten Antrag zu stellen.

Im Wesentlichen macht sie geltend, die Ausschreibungsunterlagen seien nicht eindeutig; es bestehe ein "grosser Spielraum für die Kalkulation resp. Zeitbedarf pro Arbeitsausführung". Ausserdem habe sie seit 2002 die Reinigung an einem bzw. drei der ausgeschriebenen Objekte ausgeführt; die entsprechenden Leistungsrapporte lägen weit über dem Vergabepreis. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen verweist sie auf eine der Beschwerde beiliegende "Plausibilisierungsliste", in welcher die jeweiligen Vergabepreise der Zuschlagsempfängerinnen mit dem bisherigen Stundenaufwand der Beschwerdeführerin verglichen werden.

B.a Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde enthalte keinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt, um mitzuteilen, welcher der beiden Zuschläge angefochten wird. Daraufhin teilte diese am 20. März 2013 mit, dass sie gegen "den in der Ausschreibung definierten Leistungsbeschrieb für das Los 1 & 2 Einspruch" erhebe.

C.
Am 22. März 2013 wurde der Vergabestelle Frist bis zum 9. April 2013 zur Erstattung der Vernehmlassung und zur Einreichung der vollständigen Akten angesetzt. Den Zuschlagsempfängerinnen wurde es freigestellt, die Zustellung der Beschwerde zu verlangen und innert derselben Frist ebenfalls eine Stellungnahme einzureichen.

Am 28. März 2013 reichte der inzwischen beigezogene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Vollmacht ein und hielt fest, die Beschwerde bedürfe einiger Präzisierung. Er gehe davon aus, dass ihm im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben werde. Zu diesem Zeitpunkt würden auch die Anträge an das Gericht präzisiert.

D.

D.a Mit Vernehmlassung vom 5. April 2013 beantragt die Vergabestelle:

"1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen.

3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin."

Die Vergabestelle erklärt, sie werde trotz fehlenden Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens freiwillig auf Vertragsschlüsse verzichten. In der Hauptsache macht die Vergabestelle vorab geltend, die Beschwerdeführerin hätte allfällige Unklarheiten des Leistungsbeschriebs spätestens nach Durchsicht der Ausschreibungsunterlagen feststellen müssen. Da sie nicht reagiert und die angebliche Unklarheit auch nicht in der Fragerunde thematisiert habe, sei ihr Beschwerderecht gegen die Zuschlagsverfügung "verwirkt". Demnach sei nach Treu und Glauben auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Materiell führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie übersehen habe, dass für die Fassaden nicht mehr eine Grundreinigung, sondern nur noch eine Unterhaltsreinigung verlangt werde. Was die Problematik von Unterangeboten anbelange, sei vorliegend nicht auszuschliessen, dass beide Zuschlagsempfängerinnen die Leistung zu einem Preis anbieten würden, der unter den Gestehungskosten liegen könnte. Dies mache die Beschwerdeführerin sinngemäss mit ihrem "Plausibilitäts-Check" geltend. Indessen komme kein Ausschlussgrund nach Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) in Betracht, weshalb der Zuschlag den beiden wirtschaftlich günstigsten Angeboten zu erteilen gewesen sei. Schliesslich sei in Bezug auf das Los 2 vergessen worden, die Eignungsnachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin nachzufordern. Dieser formelle Mangel könne als "durch rückwirkende Heilung" beseitigt betrachtet werden, nachdem die mit E-Mail vom 25. März 2013 von der Vergabestelle im Nachhinein eingeforderten Nachweise von der Zuschlagsempfängerin 2 nachgereicht worden seien (vgl. hinsichtlich der Nachweise Vorakten, act. 265 ff.).

D.b Mit Verfügung vom 9. April 2013 wurden der Beschwerdeführerin einige Aktenstücke zugestellt und sie wurde aufgefordert, geeignete Abdeckungsvorschläge zu weiteren Dokumenten vorzulegen, was am 15. April 2013 geschah. Daraufhin wurden die in Frage stehenden Aktenstücke der Beschwerdeführerin am 16. April 2013 in teilweise abgedeckter Form zugestellt.

D.c Dazu führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2013 betreffend die Akteneinsicht im Hauptverfahren aus, aus den Akten gehe nicht hervor, wie die Vergabestelle die Plausibilisierung der Angebote durchgeführt habe, und beantragte Einsicht in alle Unterlagen, welche "sich mit der Plausibilisierung der eingegangenen Offerten befassen".

D.d Am 1. Mai 2013 reichte die Vergabestelle eine Stellungnahme zur Akteneinsicht ein. Sie hielt fest, es seien keine entsprechenden Akten vorhanden und sie sei nicht zur Plausibilisierung verpflichtet, zumal die Leistungsfähigkeit der Anbieter gesichert sei. Insbesondere wies sie darauf hin, dass den Zuschlagsempfängerinnen in Bezug auf die Einsicht in ihre Offertdokumente das rechtliche Gehör zu gewähren sei.

D.e Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wurden die Zuschlagsempfängerinnen zur Akteneinsicht angehört. Nachdem innert Frist keine Stellungnahmen eingegangen waren, wurde der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 teilweise Einsicht in die Offertdokumente der Zuschlagsempfängerinnen gewährt.

E.
Mit Replik vom 14. Juni 2013 stellte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

"1. Auf die Begehren der Beschwerdeführerin sei einzutreten.

2. Der Auftrag "Fassaden-, Fenster- und Storenreinigung in den verschiedenen Liegenschaften im [...]" (SIMAP Meldenummer [...]; Projekt-ID: [...]) sei neu auszuschreiben und zu vergeben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge".

Zur Begründung bringt sie vor, aus der Ausschreibung sei nicht ersichtlich gewesen, welche Arbeiten in welchem Umfang zu offerieren waren. Die Beschwerdeführerin habe die Vergabestelle auf "diese Unklarheiten" aufmerksam gemacht; diese sei jedoch nicht auf die entsprechenden Einwände eingegangen. Der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich eine "falsche Sicherheit gegeben" worden. Erst nach der Vergabe sei ihr definitiv klar geworden, dass offenbar ein anderer Offertumfang erwartet worden sei. Deshalb sei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt und auf die Beschwerde einzutreten. Des Weiteren bringt sie vor, dass die zu reinigende Quadratmeterzahlen nicht bekannt und auch nicht aus den Plänen ersichtlich gewesen seien. Damit sei die Vergabestelle ihrer Pflicht, eine für alle offerierenden Anbieter gleiche Ausgangslage zu schaffen, nicht nachgekommen. Zudem dürfe die Vergabestelle nur dann die günstigste Offerte berücksichtigen, wenn diese nachvollziehbar sei. Im vorliegenden Fall habe der Vergabestelle klar sein müssen, dass die günstigeren Offerten nicht plausibel sein können. Zum Beweis reicht die Beschwerdeführerin vergleichende Leistungsverzeichnisse mit Kostenaufstellungen ein.

F.
Die Vergabestelle bestreitet in ihrer Duplik vom 5. Juli 2013 die Unklarheit des Leistungsbeschriebs und führt aus, die Beschwerdeführerin habe in der Fragerunde diesbezüglich keine Fragen eingereicht. Fragen während der Probereinigung seien aus Gleichbehandlungsgründen und unter Verweis auf die offizielle Fragerunde nicht beantwortet worden. Die Reinigungsschritte seien zudem aus der einschlägigen Richtlinie 61.01 der Schweizerischen Zentrale Fenster und Fassaden SZFF (Ziffer 9.4, Figur 6) ersichtlich. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die genauen Quadratmeterzahlen nicht bekannt gewesen seien, hält die Vergabestelle entgegen, den Anbietern seien Pläne abgegeben worden, aus welchen die Fassadenfläche der überwiegenden Anzahl der Gebäude habe errechnet werden können. Aufgrund der obligatorischen Besichtigung seien die zu reinigenden Fassadenflächen der einzelnen Gebäude allen Anbietern bekannt und die Pauschalangebote ohne Weiteres miteinander vergleichbar. Auch die Reinigungsschritte seien entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin genügend definiert.

Zur Rüge, die Angebote seien nicht plausibel, führt die Vergabestelle aus, die angebotenen Leistungszahlen, der Stundenansatz sowie der Pauschalpreis der Zuschlagsempfängerinnen lägen durchaus in einem plausiblen Rahmen, der auf kein offensichtliches und krasses Unterangebot schliessen lasse. Nur bei offensichtlichen und krassen Fällen bestehe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Pflicht zur Einholung zusätzlicher Informationen gemäss Art. 25 Abs. 4
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11).

G.
Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2013 weist die Beschwerdeführerin die Behauptungen wie auch die Rechtsauffassung der Vergabestelle als unrichtig zurück und verweist auf ihre bisherigen Eingaben und die angebotenen Beweismittel.

H.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

I.
Am 15. September 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

J.

J.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, der Abteilungspräsident habe für den vorliegenden Fall die Fünferbesetzung angeordnet.

J.b Am 19. Dezember 2013 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, es werde im vorliegenden Verfahren am 12. Februar 2014 eine öffentliche Beratung stattfinden.

J.c Anlässlich dieser öffentlichen Beratung wurde das Dispositiv dieses Urteils beschlossen und gleichentags (ohne Begründung) per Einschreiben an die Verfahrensbeteiligten verschickt.

K.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BVGE 2007/6, E. 1 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2).

1.2 Mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach der vorliegend strittige Auftrag neu zu vergeben sei, wehrt sie sich gegen die Zuschläge betreffend Los 1 und 2.

1.3 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.231.422) unterstellt sind (e contrario Art. 2 Abs. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
Satz 4 BöB, vgl. auch Art. 39
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
VöB; BVGE 2008/61 E. 3.1, 2008/48 E. 2.1; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.4, E. 1b mit Hinweisen). Das BöB ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB), der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages die Schwellenwerte von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB gegeben ist.

1.4 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und daher nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB diesem Gesetz unterstellt. Der ausgeschriebene Dienstleistungsauftrag umfasst die Fassaden , Fenster- und Storenreinigung in den verschiedenen Liegenschaften des Bundesamts (...) (vgl. Ausschreibung, Ziffer 2.2 und 2.5), also "services de nettoyage de bâtiments" im Sinne von Anhang 1 Annex 4 GPA (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/48 E. 2.3). Die Beschaffung fällt demnach gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB. Aufgrund des zugeschlagenen Offertpreises inkl. Optionen (fünf Jahre) (vgl. Art. 7 Abs. 4
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 7 Befreiung von der Unterstellung - 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
1    Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.
2    Der Bundesrat konsultiert vor Erlass seiner Verordnung die Wettbewerbskommission, das InöB und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen.
BöB) von Fr. 379'537.- (Los 1 und Los 2) bzw. Fr. 303'629.60 ohne Optionen (vier Jahre) ist der Schwellenwert für Dienstleistungen von Fr. 230'000.- (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB bzw. Art. 1 Bst. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013 [AS 2011 5581]) erreicht. Zudem liegt kein Ausnahmetatbestand nach Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB vor. Die in Frage stehende Vergabe ist demnach in Anwendung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen erfolgt.

1.5 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag bei Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
. V. m. Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
BöB). Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

1.6 Als nichtberücksichtigte Anbieterin ist die Beschwerdeführerin nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BVGE 2007/13 E. 1.4; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7393/2008 vom 14. Januar 2009 E. 1.4). Frist und Form der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss-wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat sich rechtsgenüglich durch Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zuschlagsentscheide richtet, somit einzutreten.

1.7 Fraglich ist jedoch, ob mit der Beschwerde vom 11. März 2013 nicht auch die Ausschreibung angefochten wird. Zum einen beantragt die Beschwerdeführerin eine Neuausschreibung. Zum anderen bringt sie vor, ihr sei (erst) nach der Vergabe definitiv klar geworden, dass ein anderer Offertumfang erwartet worden sei (Replik, S. 3).

Demnach könnte der Antrag um Neuausschreibung als Antrag zur Fristansetzung für eine weitere Offertstellung gesehen werden, was aber zunächst die Aufhebung der Zuschlagsentscheide voraussetzt. Die materiellen Rügen zu allfälligen Unklarheiten in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen werden von der Beschwerdeführerin denn auch im Zusammenhang mit den Zuschlägen für die Lose 1 und 2 vorgetragen.

Soweit sich die Beschwerde bzw. ihre Begründung einzig gegen die Ausschreibung zu richten scheint, ist zu beachten, dass diese bereits rechtskräftig ist. Insofern kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen seien zu ungenau gewesen. Diesbezüglich bringt sie in der Beschwerde vor, die Reinigung lasse vier verschiedene Ausführungsmethoden zu, welche sich auch in der Methodik bzw. Anzahl Arbeitsabläufe unterscheiden würden (vgl. auch Leistungsbeschrieb, Vorakten, act. 107, Beschwerdebeilagen, S. 2). Des Weiteren bringt sie vor, dass die zu reinigende Anzahl Quadratmeter nicht bekannt und auch nicht aus den Plänen ersichtlich gewesen sei (Replik, S. 3 f.).

2.1 Unstreitig ist, dass Fassaden im allgemeinen unterschiedlich gereinigt werden können und gemäss vorliegender Ausschreibung auch verschiedene Arbeitsprozesse möglich sind (vgl. Beschwerde, S. 1; Vernehmlassung, S. 4). Dies kann zu verschiedenen Lösungsansätzen und entsprechend unterschiedlichen Offerten führen.

Jedoch erscheint die öffentliche Vergabe gerade als ein Instrument, durch wettbewerbliche Angebote den optimalen - nicht nur günstigsten, sondern wirtschaftlichsten (Art. 21 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
Satz 1 BöB) - Lösungsansatz zu ermitteln. Ein wirtschaftlich günstiges Angebot ist unter Umständen erst dadurch möglich, dass den Anbietern die Wahl zwischen unterschiedlichen Wegen zur (klar definierten) Zielerreichung gelassen wird. Warum die Beschwerdeführerin vorliegend durch die Wahl zwischen verschiedenen Arbeitsprozessen benachteiligt worden sein könnte, wurde nicht vorgebracht. Ebenfalls wurde nicht substantiiert dargelegt, warum die eingereichten Offerten aufgrund der beschriebenen Wahlmöglichkeit nicht vergleichbar gewesen seien.

Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit, schriftlich Fragen zur Ausschreibung zu stellen, sondern es war sowohl eine obligatorische Begehung (Ziffer 2.4 des Allgemeinen Beschriebs; act. 80) als auch eine ebenfalls obligatorische Probereinigung vorgesehen (Ziffer 2.5 des Allgemeinen Beschriebs; act. 80). Damit wurde, wie die Vergabestelle zutreffend ausführt, ausgehend von den Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf den Arbeitsprozess hinsichtlich der Fassadenreinigung hinreichend klar, was von den Anbietern erwartet wurde.

2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, die Fläche (Anzahl Quadratmeter) der zu reinigenden Fassaden sei unklar gewesen. Die Pläne einiger Gebäude hätten ihr nicht zur Verfügung gestanden. Die Pläne anderer Gebäude wären nicht geeignet gewesen, um die benötigten Angaben herauszulesen. Deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Offerte auf einer korrekten Zahlenbasis aufzubauen. Somit sei davon auszugehen, dass die Vergabestelle die eingegangen Offerten nicht neutral und objektiv habe bewerten können (Replik, S. 3 f., Replikbeilagen 1 und 2).

2.2.1 Die Vergabestelle bringt diesbezüglich vor, den Anbietern seien Pläne abgegeben worden, aus denen sich anhand von konkreten Massangaben und/oder Massstäben die Fassadenfläche errechnen liess. In der Antwortrunde seien die Anbieter ausserdem explizit darauf hingewiesen worden, dass auf Voranmeldung und nach Absprache zusätzlich Ausmessungen vor Ort vorgenommen werden könnten. Indes habe kein Anbieter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aufgrund der Planunterlagen und der obligatorischen Besichtigung seien somit allen Anbietern die zu reinigende Fassadenfläche der einzelnen Gebäude bekannt gewesen und die Pauschalangebote hätten diesbezüglich ohne Weiteres verglichen werden können (Duplik, S. 2).

2.2.2 Aufgrund der Akten ist zwar einerseits erstellt, dass nicht für alle zu reinigenden Gebäude Pläne im pdf-Format vorhanden waren (Antwort auf die Anbieterfrage 1 unter "Forumsbeiträge"; act. 40). Andererseits erhellt zugleich, dass die Auftraggeberin im Rahmen der Beantwortung dieser Frage angeboten hat, es könne "nach Absprache vor Ort gemessen werden". Da ohnehin eine obligatorische Besichtigung wie auch eine obligatorische Probereinigung vorgesehen waren (vgl. E. 2.1 hiervor) ist mit der Vergabestelle davon auszugehen, dass alle Anbieter genügend Informationen zur Verfügung hatten, um die Fassadenfläche zu beurteilen und den entsprechenden Reinigungsaufwand zu berechnen. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch bezeichnenderweise nicht, sie habe sich darum bemüht, vor Ort ausmessen zu können. Auch unabhängig von diesem Umstand erscheint das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die Anzahl Quadratmeter nicht gekannt, unglaubwürdig. Sie hat nach eigener Darstellung als einzige Anbieterin selber regelmässig Reinigungsarbeiten an einem Teil der fraglichen Gebäude ausgeführt. Somit konnte sie bei der Berechnung der Fassadenfläche auch auf einschlägige Erfahrungen zurückgreifen. Dies ermöglichte es ihr, sogar eine genauere Schätzung des Aufwands zu treffen als die übrigen Anbieter.

Dementsprechend erweisen sich die Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf die Berechnung der zu reinigenden Fassadenfläche ebenfalls als hinreichend klar.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen zu den Ausschreibungsunterlagen nicht durchdringt. Sie wusste bzw. konnte wissen, was von ihr als Anbieterin erwartet wurde. Die eingereichten Offerten waren somit durchaus vergleichbar. Die Zuschlagsentscheide der Vergabestelle sind angesichts der zur Verfügung stehenden Informationen in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen nicht zu beanstanden.

Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Rügen gegen die Ausschreibungsunterlagen dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wie dies die Vergabestelle vorbringt.

3.
Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe Offerten berücksichtigt, welche in keiner Art und Weise plausibel sein konnten. Die Vergabestelle hätte bei diesem Ergebnis des Offertverfahrens die augenscheinliche Diskrepanzen nachprüfen und plausibilisieren sollen. Doch sei sie ihrer Abklärungspflicht eindeutig nicht nachgekommen (vgl. insb. Replik, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin gibt ein Beispiel für die von ihr gerügte, angeblich kaum plausible Kostenberechnung einer Zuschlagsempfängerin, indem sie diese mit einer eigener Kalkulation vergleicht. Bei der Fassadenreinigung kommt die Beschwerdeführerin auf einen Arbeitsaufwand der einen Zuschlagsempfängerin von 2.25 min pro Quadratmeter. Die Beschwerdeführerin hält diese Reinigungsleistung für unrealistisch, wobei sogar der Weg und das Aufstellen der Leitern und Gerüste nicht eingerechnet sei (Replik, S. 5).

3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Ausschlussgründe nach Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB geltend macht. Ebenso wenig bringt sie vor, die Zuschlagsempfängerinnen hätten die Eignungskriterien nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund richtet sich die Rüge der mangelnden Plausibilisierung der Angebote der Zuschlagsempfängerinnen darauf, diese Angebote seien aussergewöhnlich tief gewesen, weshalb die Vergabestelle bei den Zuschlagsempfängerinnen weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Diese Rüge wird zuerst hinsichtlich des Los 1 geprüft, bei dem die in der Ausschreibung verlangten Unterlagen und zusätzliche Nachweise zum Zeitpunkt des Zuschlags vorhanden waren.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht keine Ausschlussgründe bzw. nicht eingehaltene Eignungskriterien geltend. Gemäss Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB kann die Auftraggeberin den Zuschlag widerrufen oder einen Anbieter vom Verfahren ausschliessen, wenn dieser a.) die geforderten Eignungskriterien nach Art. 9
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
BöB nicht mehr erfüllt, b.) der Auftraggeberin falsche Auskünfte erteilt hat, c.) Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat, d.) den Verpflichtungen aus Art. 8
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
1    Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
2    Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a  Bauleistungen;
b  Lieferungen;
c  Dienstleistungen.
3    Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.
4    Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen.
5    Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
BöB nicht nachkommen ist, e.) Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen oder f.) sich in einem Konkursverfahren befindet. Aus den Unterlagen zur wirtschaftlichen Eignung (vgl. im Sachverhalt, A.b in fine) sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 8
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
1    Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
2    Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a  Bauleistungen;
b  Lieferungen;
c  Dienstleistungen.
3    Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.
4    Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen.
5    Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
BöB ersichtlich, insbesondere solche, wonach die Zuschlagsempfängerin 1 wirtschaftlich ungeeignet wäre, den Auftrag zu übernehmen. Vielmehr lassen sich daraus positive Schlüsse hinsichtlich der Eignung der Zuschlagsempfängerin 1 ziehen. Ausserdem hat die Vergabestelle nach Eingang der Angebote eine schriftliche Nachverhandlung im Sinne einer Abgebotsrunde angestossen. Somit hat sie sich zweifelslos mit der Höhe der offerierten Preise auseinandergesetzt. Dementsprechend kann der Vergabestelle nicht den Vorwurf gemacht werden, sie habe den Angebotspreis für das Los 1 "unreflektiert" übernommen.

3.3 Implizit beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 25 Abs. 4
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB. Danach kann die Auftraggeberin, die ein Angebot erhält, dessen Preis im Vergleich zu den andern Angeboten aussergewöhnlich niedrig ist, bei dem Anbieter oder der Anbieterin Erkundigungen darüber einholen, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB vorliegt.

3.3.1 Im vorliegenden Fall liegt das tiefste Angebot für das Los 1 bei Fr. 55'912.40 pro Jahr exkl. MwSt (bewertete Angebote nach Nachverhandlung) und damit ca. 3.4 mal unter dem höchsten Angebot (der Beschwerdeführerin; Fr. 191'955.45), der Abstand zum nächst höheren Angebot (Fr. 79'188.-) beträgt rund 42 %; der Abstand zwischen dem zweitniedrigsten (Fr. 79'188.-) und drittniedrigsten (Fr. 89'436.20) Angebot beträgt ca. 13 % und 79 % vom drittniedrigsten zum viertniedrigsten
(Fr. 160'098.25) Angebot.

3.3.2 Weder das BöB noch die VöB in der ursprünglichen Fassung vom 11. Dezember 1995 regeln das Vorgehen bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten. Indessen ist Art. 25
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB mit dem neuen Titel "Bereinigung und Bewertung der Angebote" im Rahmen der Revision vom 18. November 2009 durch einen entsprechenden Absatz ergänzt worden (AS 2009 6149 ff., insb. S. 6154; vgl. zum Ganzen BVGE 2011/40 E. 4.1). Mit Art. 25 Abs. 4
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB wird, wie in Bezug auf die Offertbereinigung nach Art. 25 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB, zunächst festgehalten, dass bei aussergewöhnlich niedrigen Angeboten die Abklärungen auch eine Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Anbieter zu rechtfertigen vermögen (vgl. zur Kontaktaufnahme im Rahmen der Offertbereinigung etwa Alexis Leuhold, Offertverhandlungen in öffentlichen Vergabeverfahren, Zürich 2009, insb. Rz. 51 und Rz. 244, oder Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 683 mit Hinweisen).

3.3.3 Ein "ungewöhnlich niedriges Angebot" kann als eine Offerte aufgefasst werden, die das Vorliegen eines Unterangebots vermuten lässt (vgl. die Definition zu Art. XIII Abs. 4 Bst. a GPA von Gerhard Kunnert, WTO-Vergaberecht, Baden-Baden 1998, S. 269). Ein "Unterangebot" ist ein Angebot, das unter den Gestehungskosten des Anbieters liegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1057/2012 vom 29. März 2012 E. 2.6; vgl. Hans Rudolf Trüeb, BöB-Kommentar, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Rz. 10 zu Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB, sowie Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1109 mit Hinweisen).

3.3.3.1 Unterangebote sind in Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB nicht erwähnt. Demnach sind Unterangebote nach dem Beschaffungsrecht des Bundes im Grundsatz zulässig, sofern die Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien erfüllt sind (BVGE 2011/40 E. 4.5; Trüeb, BöB-Kommentar, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB, Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1110 ff.). Auch diesbezüglich besteht kein Grund zur Annahme einer generellen Pflicht der Vergabestelle zur Einholung zusätzlicher Informationen allein aufgrund eines aussergewöhnlich niedrigen Angebotspreises. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre eine solche Pflicht jedenfalls lediglich auf offensichtliche und krasse Fälle zu beschränken (BVGE 2011/40 E. 4.6), in deren Kontext in aller Regel aber auch ein Ausschlussgrund nach Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB in Frage stehen dürfte.

3.3.3.2 Nichts anderes ergibt sich auch aus Art. XIII Abs. 4 Bst. a GPA. Die Bestimmung sieht vor, dass die Vergabestelle, wenn sie ein Angebot erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, beim Anbieter Erkundigungen einziehen und sicherstellen kann, dass er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsmodalitäten erfüllen kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/40 E. 4.2). Dabei ist diese Bestimmung (wie auch Art. XV Abs. 6 des revidierten GPA) im Sinne einer Mindestvorgabe so zu verstehen, dass sie die Nachfrage beim Anbieter erlaubt, aber auch einer nationalen Regulierung nicht entgegensteht, welche die Vergabestelle zur Nachfrage verpflichtet (vgl. dazu rechtsvergleichend etwa das Urteil des EuGH vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-599/10 SAG ELV Slovensko a.s.u.a. ./. Urad pre verejne obstaravanie, Rz. 27 ff., oder zur deutschen VOB/A etwa Rudolf Weyand, Vergaberecht, 4. Auflage, München 2013, Rz. 682 ff. zu § 16 VOB/A). Auch Kunnert hält fest, dass "von international-rechtlichen Rahmengesetzen realistischerweise keine entscheidenden Beiträge zur Problemlösung" erwartet werden können. Insofern überrasche es nicht, wenn sich der WTO-Vergabekodex damit begnüge, das Thema der ungewöhnlich niedrigen Angebote "am Rande" der Zuschlagsentscheidung zu behandeln (Kunnert, a.a.O., S. 270). In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bereits mit Entscheid VB.2002.00384 vom 27. August 2003 (E. 3d) erkannt, dass sich aus Art. XIII Ziffer. 4 Bst. a GPA (wie auch aus dem einschlägigen kantonalen Vergaberecht) keine gesetzliche Grundlage für einen Ausschluss von Unterangeboten ergibt. Und auch hier gilt aufgrund des soeben in Bezug auf das Regulierungsziel des GPA Gesagten, dass dieses den Ausschluss von Unterangeboten auch nicht verbietet. Damit ist davon auszugehen, dass das GPA (aus der Sicht derjenigen Rechtsauffassung, welche die Betonung der Wettbewerbszielsetzung favorisiert) weniger in die "richtige Richtung" weist, als in der Lehre teilweise angenommen wird (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, S. 33 ff., insb. S. 34 f. Ziff. 14.3 f.). Zur Wettbewerbszielsetzung hält etwa das Verwaltungsgericht Zürich fest, dass das Verbot von Unterangeboten den Anbietern das Eindringen in neue Märkte erschweren und bestehende Marktstrukturen zementieren würde. Dies wiederum würde nicht der Zielsetzung des Vergaberechts entsprechen (vgl. etwa die Urteile VB.2002.00384 vom 27. August 2003 E. 3d und VB.2005.00240 E. 3.5.1, je mit Hinweisen).

3.3.4 Wie der Wortlaut der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB unzweideutig zum Ausdruck bringt, handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, die es grundsätzlich in das Ermessen der Behörde stellt, ob zusätzliche Erkundigungen eingeholt werden sollen oder nicht. Aufgrund der zweckorientierten Verknüpfung mit den Ausschlussgründen nach Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB darf davon ausgegangen werden, dass die Behörde tätig wird, wenn sie Verdachtsmomente wahrnimmt, wonach ein Ausschlussgrund gegeben sein könnte. Wie bereits erwähnt, fehlen solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall. Insbesondere sind keine Anzeichen für den Ausschlussgrund ersichtlich, wonach die Zuschlagsempfängerin wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, den Auftrag ausschreibungsgemäss auszuführen.

3.3.5 Aus dem bisher Gesagten geht bereits hervor, dass Art. 25 Abs.4
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB grundsätzlich keine Pflicht zum Tätigwerden statuiert. Sind Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund vorhanden, so trifft die Behörde ohnehin bzw. von Amtes wegen eine Pflicht zur Abklärung bzw. zum Tätigwerden. In diesem Sinn kommt der Bestimmung kaum eine über die bereits erwähnte zusätzliche Legitimation für eine Kontaktnahme hinausgehende Tragweite zu (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Dementsprechend war die Vergabestelle auch unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 4
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB, allein angesichts der offerierten Preise, nicht zur Nachfrage bei den betroffenen Anbietern verpflichtet, nachdem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin nicht in Frage steht, mithin keine Hinweise auf Ausschlussgründe bzw. mangelnde Eignung vorliegen.

Es bleibt somit dabei, dass ein "ungewöhnlich niedriges Angebot" die Vergabebehörden ermächtigt, aber nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungen zu treffen.

3.3.6 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bei der Berechnung ihrer Angebote offenbar teilweise von falschen Zahlen ausgegangen ist. So lassen ihre Rügen zur Fassadenfläche und zum Arbeitsprozess darauf schliessen, dass sie bei einer erneuten Offertstellung ein anderes, wohl tieferes Angebot errechnen würde. Deshalb könnten alleine aus der Abweichung unter den Angebotspreisen ohnehin keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden.

3.3.7 Selbst wenn allein aufgrund eines "ungewöhnlich niedrigen Angebots" bzw. eines Unterangebotes von einer zusätzlichen Abklärungspflicht auszugehen wäre, so wäre vorliegend zu beachten, dass es um ein relativ kleines Zuschlagsvolumen für Reinigungsdienstleistungen geht. Grössere Preisdifferenzen sind bei kleineren Summen nicht per se aussergewöhnlich und fallen anteilsmässig entsprechend viel mehr ins Gewicht als bei höheren Summen.

4. In Bezug auf die Zuschlagsempfängerin 2 erteilte die Vergabestelle den Zuschlag, ohne im Zeitpunkt des Zuschlags über die Nachweise für die wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit gemäss Punkt E2.1 des Allgemeinen Beschriebs (Vorakten, act. 82) zu verfügen.

4.1 Unbestritten ist, dass die Zuschlagsempfängerin 2 diese Nachweise nach dem Zuschlag auf Verlangen der Vergabestelle mit E-Mail vom 25. März 2013 und somit erst während des Beschwerdeverfahrens einreichte (vgl. Sachverhalt, D.a). Weiter behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Zuschlagsempfängerin 2 nicht in der Lage wäre, den Auftrag für das Los 2 auszuführen (vgl. oben E. 3.1). Dies steht zu Recht ausser Frage. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die nachgelieferten Nachweise bereits vor dem Zuschlag erhältlich gewesen wären. Schliesslich hat es die Vergabestelle aus Versehen versäumt, die erforderlichen Nachweise einzufordern, obwohl es gemäss Punkt E2.1 des Allgemeinen Beschriebs ihr oblegen hätte, die Zuschlagsempfängerin 2 nach Offerteingabe und vor dem Zuschlag diesbezüglich aufzufordern. Auch deshalb kann der Zuschlagsempfängerin 2 in Bezug auf das Fehlen der Unterlagen nichts vorgeworfen werden.

Dementsprechend handelt es sich, wie die Vergabestelle zu Recht vorbringt, zwar um einen formellen Mangel. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Aufhebung des Zuschlags betreffend das Los 2 und eine entsprechende neue Vergabe das Ergebnis der Vergabe zugunsten der Beschwerdeführerin beeinflussen könnte. Folglich würde eine Aufhebung des fraglichen Zuschlags eine entbehrliche zusätzliche Schlaufe und damit einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Dies hätte eine erhebliche und damit unverhältnismässige zeitliche Verzögerung zur Folge, mit der niemandem gedient wäre. Deshalb ist aus prozessökonomischen Gründen auf eine Aufhebung des damals ohne Eignungsnachweise erfolgten Zuschlags für das Los 2 lediglich wegen des formellen Mangels zu verzichten. Auch aus Billigkeitsgründen liesse sich kein anderes Vorgehen rechtfertigen.

4.2 Der Zuschlagspreis beim Los 2 beträgt Fr. 19'995.-. Der Abstand zum nächst höheren Angebot (Fr. 21'566.35) beträgt rund 9 %; das höchste Angebot (wiederum der Beschwerdeführerin; Fr. 61'401.-) ist ca. 3 mal höher.

Grundsätzlich gilt das bisher Gesagte betreffend eine allfällige zusätzliche Abklärungspflicht auch für den mitangefochtenen Zuschlag über das Los 2 (vgl. E. 3.3.5 sowie E. 3.3.7 hiervor). Im Übrigen sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach sich die Vergabestelle bei Vorlage zusätzlicher Unterlagen anders verhalten hätte. So erläutert auch die Beschwerdeführerin, weder welche zusätzlichen Unterlagen einzuholen gewesen wären, noch weshalb der Zuschlag für das Los 2 unter Berücksichtigung zusätzlicher Unterlagen nicht an die Zuschlagsempfängerin 2, sondern an sie selbst gehen sollte.

Somit dringt die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihren Rüge gegen den Zuschlag für das Los 2 durch.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (Art. 1 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Angesichts des Streitwertes und der Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Gerichtsgebühr gemäss Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE von Fr. 2'500.- als angemessen. Dieses Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2 Eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin fällt wegen des für sie negativen Verfahrensausgangs ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vergabestelle hat nach VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'500.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID: [...]; Gerichtsurkunde)

- die Zuschlagsempfängerin Los 1 (A-Post)

- die Zuschlagsempfängerin Los 2 (A-Post)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Marc Steiner Michael Tschudin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 insbesondere Art. 83 Bst. f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 26. Mai 2014