Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2778/2014/plo

Urteil vom 12. Januar 2015

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren (...), Syrien,

vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen;
Gegenstand zugunsten von B._______ und vier weitere Angehörige;

Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / (...)

Sachverhalt:

A.
Gemäss Aktenlage wurde A._______ (der Beschwerdeführer) - ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Ethnie - mit Verfügung des BFM vom 23. August 2011 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid erging, nachdem ein erstes Asyl- und Wegweisungsverfahren mit einem negativen Entscheid geendet hatte, auf ein zweites Asylgesuch hin und in Anerkennung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).

B.
Am 4. September 2013 gab das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mittels Medienmitteilung bekannt, die Vorsteherin habe angesichts der dramatischen Lage in Syrien Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige mit Bezug zur Schweiz beschlossen. Gemäss der Neuerung, welche sofort in Kraft trete, sollen Verwandte von in der Schweiz lebenden Syrern und Syrerinnen rascher und einfacher ein Einreisevisum erhalten. Dabei wurde in der Medienmitteilung namentlich festgehalten, die Visaerleichterungen seien für Menschen bestimmt, "die aus der Krisenregion Syrien stammen und deren Verwandte bereits in der Schweiz leben (mit B- oder C-Ausweis oder eingebürgert)".

Auf den Inhalt der in der Medienmitteilung sinngemäss erwähnten Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (nachfolgend: Weisung vom 4. September 2013), in welcher namentlich zuhanden der schweizerischen Auslandsvertretungen die Voraussetzungen für eine erleichterte Visa-Erteilung definiert wurden, wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sechs Wochen nach der Publikation der vorgenannten Medienmitteilung - handelnd durch einen Dritten und mittels zwei E-Mail-Eingaben an das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul vom 14. und 21. Oktober 2013 - unter dem Titel "Gesuch um Familiennachzug für nahestehende Verwandte" darum ersuchte, fünf Angehörigen Visa zu erteilen. Mittels Antwort-E-Mail vom 23. Oktober 2013 gab das Generalkonsulat einen Vorsprachetermin für fünf Personen am 15. Januar 2014 bekannt, verbunden mit der Aufforderung, zu diesem Termin vollständige Visumsunterlagen mitzubringen.

Aus den Akten folgt weiter, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich seine Mutter B._______, seine Schwester C._______ mit ihrem Ehemann D._______ und seine Schwester E._______ mit ihrer Tochter F._______ (die Gesuchstellenden) - schon am 20. Dezember 2013 vom Generalkonsulat zu einer Vorsprache empfangen wurden. Gemäss Aktennotiz des Generalkonsulats befanden sie sich zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge schon seit zwei Monaten in Istanbul. Anlässlich des Vorsprachetermins reichten die Gesuchstellenden vier separate Visa-Anträge ein (Formular: "Application for Schengen Visa"), in welchen unter der Rubrik "Reisezweck" auf ein persönliches Einladungsschreiben des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2013 verwiesen wurde und in der entsprechenden Rubrik der Beschwerdeführer als Gastgeber in der Schweiz angegeben wurde.

D.
Die Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 6. Januar 2014 mittels vier separaten Entscheiden (den Gesuchstellenden persönlich eröffnet) abgelehnt. Dabei wurde im jeweiligen Formularentscheid festgehalten, das beantragte Visum sei verweigert worden, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien.

E.
Gegen diese Visa-Entscheide erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter, am 31. Januar 2014 beim BFM Einsprache, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache um Bewilligung der Gesuche "um erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige", eventualiter um Rückweisung der Sache an das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul ersuchte. Im Rahmen der Begründung führte er namentlich aus, zwar verfüge er lediglich über eine F-Bewilligung (recte: über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz und auf dieser Basis über einen sogenannten F-Ausweis), er sei jedoch davon ausgegangen, in seinem Fall gelange die Weisung vom 4. September 2013 trotzdem zur Anwendung, zumal ihm Fälle bekannt seien, in welchen den Verwandten von vorläufig aufgenommen Syrern entsprechende Visa erteilt worden seien. Gleichzeitig rügte er, vom Bundesamt sei nicht abgeklärt worden, ob er als Gastgeber die Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen Besucher-Visa erfülle, was nachzuholen sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden in der Folge vom BFM diesbezügliche Abklärungen veranlasst, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme vom 11. April 2014 angab, der Aufenthalt seiner Verwandten in der Schweiz werde "drei Monate (90 Tage)" dauern.

F.
Die vorgenannte Einsprache wurde vom BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2014 (eröffnet am 9. Mai 2014) unter Kostenfolge abgewiesen. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Ausstellung von ordentlichen und für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besucher-Visa falle ausser Betracht, da aufgrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von höchstens drei Monaten fristgerecht und anstandslos wieder in ihre Heimat zurückkehren werden. Besondere persönliche Gründe, welche trotz der in Syrien herrschenden Krise eine fristgerechte Rückreise sicherstellen würden, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Des Weiteren seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt, da im Falle der Gesuchstellenden - welche sich bereits in der Türkei befänden - nicht vom Vorliegen einer aktuellen Gefährdungslage im Sinne einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben auszugehen sei, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde und die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen könnte. Dabei hielt das Bundesamt fest, die Gesuchstellenden seien in der Türkei nicht vor einer Abschiebung in die Heimat bedroht und weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich komme auch die in der Zwischenzeit wieder aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (gemäss der Weisung vom 4. September 2013) nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer nur über den Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings verfüge, und nicht - wie in der Weisung gefordert - über eine B- oder C-Bewilligung (will heissen: eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung).

G.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache beantragte, das BFM sei anzuweisen, seinen Angehörigen die beantragten Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Im Rahmen der Begründung führte er aus, anlässlich der Einladung seiner Angehörigen sei ihm bewusst gewesen, dass er mit seinem Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht vollumfänglich den in der Weisung vom 4. September 2013 definierten Anforderungen entspreche. Aus seiner Sicht beständen jedoch zwischen dem normalen Flüchtlingsstatus mit B-Bewilligung und seinem Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling nur geringe Unterschiede, zumal beide Gruppen beispielswiese hinsichtlich Rückschiebeverbot oder Arbeitsmarktzugang über die gleichen Rechte verfügten. Zudem sei geregelt, dass beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzuges der besonderen Situation von vorläufig aufgenommen Flüchtlingen Rechnung zu tragen sei. Damit unterscheide sich die vorläufige Aufnahme als Flüchtling massgeblich von der vorläufigen Aufnahme anderer Ausländer. Folge das BFM trotzdem einer engen Auslegung der Weisung vom 4. September 2013, dann hätte seinen Angehörigen korrekterweise gar nie ein Termin für einen Visumsantrag gewährt werden sollen. Da sie aber einen Termin erhalten hätten und seiner Familie und ihm aufgrund der bisherigen Wartezeit sehr hohe Kosten entstanden seien, sei der persönlichen und humanitären Situation seiner Familie und insbesondere seiner Situation als vorläufig aufgenommener Flüchtling Rechnung zu tragen. Daneben machte er geltend, seine Familie könne nicht nach Syrien zurückkehren, da die Grenze geschlossen sei und seine Familie in der Heimat alles verloren habe. Indes sei auch die Situation in Istanbul sehr schwierig, da das Leben dort sehr teuer sei, seine Angehörigen dort nicht arbeiten könnten und sie kaum mehr finanzielle Mittel hätten. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zugleich Beweismittel sowohl betreffend seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (Lohnausweis, Mietvertrag und Betreibungsregisterauszug) als auch über ein laufendes Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Bestätigung der Gemeinde über die Einleitung eines Härtefallverfahrens) zu den Akten, wie auch Beweismittel betreffend einen angeblich hinreichend gesicherten zukünftigen Aufenthalt seiner Angehörigen in der Schweiz (zweiter Mietvertrag und generelle Unterstützungserklärung des Roten Kreuzes für drei Monate).

H.
Nach Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurden von der damals zuständigen Abteilung III des Gerichts fünf separate Verfahren betreffend die Gesuchstellenden respektive den vom Beschwerdeführer angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 eröffnet. Nachdem der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe vom 18. Juni 2014 um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht und geltend gemacht hatte, seine Angehörigen würden sich seit einem halben Jahr illegal in der Türkei aufhalten und ihre Situation sei sehr prekär, wurde ihm mit Schreiben der Abteilung III vom 20. Juni 2014 mitgeteilt, erste Instruktionsmassnahmen würden in Kürze an die Hand genommen.

I.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass für die seine Angehörigen betreffenden Verfahren neu die Abteilung IV des Gerichts zuständig sei, und mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 wurden die fünf separaten Verfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs unter einer Geschäftsnummer vereinigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

J.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Auskunft über den Verfahrensstand, wobei er wiederum geltend machte, die Situation seiner Angehörigen in der Türkei sei prekär. In diesem Zusammenhang führte er ergänzend an, von ihm sei beabsichtigt, dass ihn seine Angehörigen für drei bis vier Wochen in der Schweiz besuchen und danach wieder in die Türkei zurückkehren würden.

Kurz darauf wurde der mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 einverlangte Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse einbezahlt.

K.
Nach Einladung zum Schriftenwechsel hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2014 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei bekräftigte das Bundesamt, im Falle der Gesuchstellenden sei nicht vom Vorliegen einer akuten Bedrohungslage auszugehen. Alleine die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in der Türkei würden nicht für eine Gefährdung sprechen, zumal sich die Situation der Gesuchstellenden nicht von den vielen anderen syrischen Flüchtlingen in der Türkei unterscheide. Aufgrund der Akten sei ein weiterer Verbleib in der Türkei objektiv zumutbar. Im Weiteren bekräftigte das Bundesamt seine Ausführungen zur Nicht-Anwendbarkeit der Weisung vom 4. September 2013, da der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht unter den begünstigten Personenkreis falle.

L.
Nach Einladung zur Replik nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2014 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei brachte er namentlich vor, entgegen der Auffassung des BFM biete die Türkei für seine Angehörigen keine längerfristige Aufenthaltsalternative. So müssten seine Angehörigen wegen ständig steigender Preise in Istanbul immer wieder die Wohnung wechseln, und ihre Wohnung sei auch schon zweimal ausgeraubt worden. Diesbezüglich verwies er auf die Kopie eines Polizeiberichts. Weiter sei sein Schwager psychisch krank und körperlich behindert, weshalb er den Unterhalt der Familie nicht bestreiten könne, was die Situation sehr schwierig mache. Seine Mutter habe bereits in der Heimat gesundheitliche Probleme gehabt und diese hätten sich in Istanbul verschlimmert. Da er von der Schweiz aus nicht helfen könne, sei die Situation für ihn sehr belastend. Gleichzeitig machte er unter Vorlage der Kopie eines Arztberichtes vom 22. August 2014 (inkl. Übersetzung) geltend, die Spitalbehandlung in Istanbul sei sehr teuer und er sei nicht in der Lage, sowohl für seine Familie in der Schweiz als auch für seine Angehörigen in Istanbul aufzukommen. Schliesslich hätten die türkischen Behörden erfahren, dass einer seiner Brüder mit der PKK in den Bergen sei. Deswegen sei es zu Übergriffen auf seine Angehörigen gekommen, namentlich im Rahmen einer nächtlichen Razzia vor etwa eineinhalb Monaten, bei welcher sein Schwager geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer geltend, zwar hätten sich seine Angehörigen in Istanbul bei der Polizei registrieren lassen, sie könnten jedoch nicht arbeiten, müssten immer wieder umziehen, seien schon zweimal ausgeraubt worden, würden keine medizinische Versorgung erhalten und würden wegen seines Bruders bei der PKK schikaniert. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, sie hätten in der Türkei Schutz gefunden. Daneben verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Presseberichte betreffend sich verschlechternde Verhältnisse für Flüchtlinge in der Türkei.

M.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Abschluss des Verfahrens, wobei er geltend machte, tägliche Anrufe seiner Familie würden ihm zeigen, wie schlimm die Situation sei. Aufgrund der geschlossenen Grenzen sei eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich, jedoch sei auch ein Verbleib in der Türkei nicht haltbar. Mit Schreiben vom 20. November 2014 wurde diese Eingabe beantwortet.

N.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 gab der rubrizierte Rechtsvertreter seine Verfahrensteilnahme bekannt, unter gleichzeitiger Vorlage einer Kopie des bereits bekannten Arztberichts vom 22. August 2014, und mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 liess er nochmals um einen baldigen Verfahrensabschluss ersuchen, da es der Mutter des Beschwerdeführers zusehends schlechter gehe. Diese Eingabe wurde vom Gericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 6. Januar 2014 Einsprache erhoben hat und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da schliesslich die Eingabe vom 21. Mai 2014 frist- und formgerecht erfolgt ist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann eine abschliessende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber lediglich im Rahmen des Besuchervisums für syrische Familienangehörige oder auch in Bezug auf die Weisung humanitäres Visum beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegitimation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, als bereits das BFM im Rahmen seines an den Beschwerdeführer gerichteten Einspracheentscheides ausdrücklich auf die letztere Weisung Bezug nahm.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

3.

3.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch des Beschwerdeführers zugrunde, seinen in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu erteilen. Nachdem er im Verlauf des Verfahrens die Stossrichtung seines Gesuches respektive dessen Begründung teilweise geändert hat, ist nachfolgend auf die verschiedenen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von syrischen Staatsangehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz führen können. So bestehen grundsätzlich unterschiedliche Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa (E. 3.3) und solchen mit räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 3.4). Die Letztere Kategorie wurde von den schweizerischen Behörden im Rahmen von zwei Weisungen konkretisiert; die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (E. 3.5) und die Weisung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" (E. 3.6). Diese Grundlagen weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, die Frage der Visa-Erteilung folgt jedoch unterschiedlichen Vorgaben, welche nicht miteinander zu vermengen sind.

3.2 In diesem Zusammenhang ist vor den Erwägungen zur Sache vorab festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Anzumerken bleibt ferner, dass die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AuG)

3.3

3.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erforderlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21. März 2001; zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).

Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums - welches für den gesamten Schengen-Raum gilt - den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
und 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013] sowie Art.32 Abs. 1 Visakodex [Verordnung {EG} Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013; vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1).

3.3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Vonseiten des Beschwerdeführers wurde namentlich im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht, im Falle seiner Angehörigen seien (auch) die Voraussetzungen zur Erteilung von ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visa erfüllt, zumal der Unterhalt seiner Angehörigen gesichert sei und diese die Schweiz nach 90 Tagen wieder verlassen würden. Mit seiner Beschwerde legte er sodann Beweismittel betreffend seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Kopie der generellen Unterstützungserklärung des Roten Kreuzes (betreffend Kostenübernahme für 90 Tage) vor und verwies darüber hinaus in seiner Eingabe vom 10. Juli 2014 auf die Absicht eines bloss drei- bis vierwöchigen Aufenthalts in der Schweiz. Damit wird jedoch der zentrale Vorbehalt des BFM gegen die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa nicht entkräftet. So ist aufgrund der vorliegenden Akten mit dem Bundesamt darin einig zu gehen, dass im Falle der Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellenden würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer wieder verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeeingabe, die Gesuchstellenden hätten ihre Lebensgrundlage in Syrien verloren. Zwar wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer wieder in die Türkei zurückkehren, und dieses Vorbringen wird im Rahmen der Eingabe vom 10. Juli 2014 sinngemäss bekräftigt. Mit Blick auf die schweren Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber der Türkei darf jedoch ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach einer Einreise in die Schweiz tatsächlich wieder anstandslos dorthin zurückkehren würden. Zudem erscheint als sehr fraglich, ob den Gesuchstellenden von der Türkei eine Rückkehr überhaupt bewilligt würde. Da die Erteilung ordentlicher Schengen-Visa bereits aufgrund einer nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise zu verweigern ist, kann auf Erwägungen zur Eignung des Beschwerdeführers als Gastgeber (im ordentlichen Visumsverfahren) und zu den von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismitteln verzichtet werden.

3.4

3.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums - das sogenannte einheitliche Visum (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) - nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der vorliegend interessierende Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).

3.4.2 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass von zwei verschiedenen Weisungen auf Art. 5
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit - Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen ein gültiges und anerkanntes Reisedokument nach Artikel 6 besitzen.
b  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 10 verfügen.
c  Sie müssen über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen.
d  Sie müssen ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen und die notwendigen Buchungen vorgenommen haben.
e  Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) oder in den nationalen Datenbanken der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
f  Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.
des Schengener Grenzkodexes und Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV.

3.4.2.1 So führt es im Zusammenhang mit den Weisungen vom 4. September 2013 mit dem Titel "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige", die das BFM aufgrund der sich verschärfenden Lage in Syrien erlassen hatte, ausdrücklich aus, der Art. 5 des Schengener Grenzkodexes erlaube es den Staaten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei sehr weit gefasst, so dass der Erlass von besonderen Erleichterungen für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien rechtliche zulässig sei. In den entsprechenden Weisungen wird der Kreis der Begünstigten, die entsprechenden Einreisevoraussetzungen sowie das Vorgehen definiert. In diesem Zusammenhang braucht es insbesondere stets einen Gastgeber, das heisst einen engen Familienangehörigen mit B- oder C-Bewilligung oder mit schweizerischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz, die Besuchenden müssen sich in Syrien oder einen Nachbarstaat ohne ordentliche Aufenthaltsbewilligung aufhalten, die Unterbringung während 90 Tagen soll gewährleistet sein und der Zweck der Einreise soll nicht auf die Stellung eines Asylgesuches ausgerichtet sein, diesfalls wären die Weisungen gemäss Visaerteilung aus humanitären Gründen (vgl. E. 3.4.2.2) anwendbar. Nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von 90 Tage kann eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 6
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG angeordnet werden, falls der Vollzug der Wegweisung sich als unmöglich, unzumutbar oder unzulässig erweisen sollte. Die Weisung vom 4. September 2013 wurden am 29. November 2013 aufgehoben (vgl. zum Ganzen "Weisung Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. September 2013, "Erläuterungen" zur entsprechenden Weisung vom 4. November 2013 und die entsprechende Aufhebung vom 29. November 2013).

3.4.2.2 Sodann gewann die Visaerteilung aus humanitären Gründen besondere Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz erhalten sollen, und verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen. Gleichzeitig hielt der Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum Ganzen BBl 2010 4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). In der vorerwähnten Botschaft vom 26. Mai 2010 hat der Bundesrat in konkreter Weise umschrieben, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat, damit ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - auf dieser Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Im wesentlichen Unterschied zu den oben beschriebenen Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige bedarf es in diesem Zusammenhang eben keiner gastgebenden Person in der Schweiz, der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. "Weisung Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014).

3.4.3 Bei beiden Weisungen handelt es sich um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. dazu Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkenden Weisungen stellen zwar keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Privatperson berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; Egli, a.a.O.S. 1161), dennoch können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverordnungen sind demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bindend. Soweit sie jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, werden sie gleichwohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7 [am Ende; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]). Nachdem die oben erwähnten Weisungen den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese Weisung ab.

3.5

3.5.1 Vom Beschwerdeführer wurde schon im Einspracheverfahren offengelegt, dass die Visaersuchen seiner Angehörigen vorab mit Blick auf die Weisung vom 4. September 2013 "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" eingereicht wurden. Er führte dabei aus, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er den in diesen Weisungen definierten Anforderungen an die Person des Gastgebers in der Schweiz nicht genügte, da er nicht über einen ordentlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz (B- oder C-Bewilligung), sondern lediglich über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfüge. In diesem Zusammenhang macht er in seiner Beschwerde dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend, mit dieser Anforderung an den Aufenthaltstitel werde in rechtswidriger Weise zwischen Personen respektive Flüchtlingen differenziert, welche über eine B- oder C-Bewilligung verfügen, und solchen, die lediglich über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge verfügen.

3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt damit implizit eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn sich eine Ungleichbehandlung nicht auf sachliche Gründe zu stützen vermag (vgl. BGE 127 I 185 E. 5). In der Weisung vom 4. September 2013 und den dazugehörenden Erläuterungen vom 4. November 2013 werden keine Gründe für die Differenzierung des Kreises der Begünstigten genannt. Betrachtet man den Zweck der Weisung, ist jedoch davon auszugehen, dass mit dem Erfordernis der B- oder C-Bewilligung respektive einer bereits erfolgten Einbürgerung eine gewisse Stabilität des Aufenthaltsrechts der gastgebenden Person Grund für diese Voraussetzung darstellt. Wie in der Beschwerde zu Recht bemerkt, unterscheidet sich der Aufenthalt von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in vielen Bereichen kaum vom Aufenthalt von Flüchtlingen, welchen von der Schweiz Asyl gewährt worden ist und die von daher einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung haben (Art. 60 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 60 Regelung der Anwesenheit - 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
1    Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
2    Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG162.163
AsylG). Das implizite Vorbringen, die Weisung mache eine sachlich nicht begründete Unterscheidung, erscheint von daher nicht als von vornherein abwegig. Es lassen sich indes durchaus berechtigte Gründe für die unterschiedliche Behandlung ausmachen. So sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge zufolge rechtskräftig angeordneter Wegweisung aus der Schweiz grundsätzlich gehalten, die Schweiz zu verlassen. Ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz beruht daher lediglich auf einer Nichtvornahme des Vollzugs aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung. Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung stellt demgegenüber eine "positive" Erlaubnis zum Aufenthalt dar. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass vom Gesetzgeber der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung offenkundig bewusst nicht an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft geknüpft worden ist, sondern an die Frage der Asylgewährung (Art. 2 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und 60 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 60 Regelung der Anwesenheit - 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
1    Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
2    Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG162.163
AsylG). Unter Beachtung des Grundsatzes, dass dem Gesetz- respektive Weisungsgeber hinsichtlich einer sachgerechten Differenzierung unter Beachtung des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen ist (vgl. dazu BGE 123 I 1 E. 6a) und sich das Gericht daher eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, ist die unterschiedliche Behandlung als mit der Rechtsgleichheit grundsätzlich vereinbar zu erkennen. In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich anzumerken, dass sowohl Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit - Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen ein gültiges und anerkanntes Reisedokument nach Artikel 6 besitzen.
b  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 10 verfügen.
c  Sie müssen über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen.
d  Sie müssen ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen und die notwendigen Buchungen vorgenommen haben.
e  Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) oder in den nationalen Datenbanken der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
f  Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.
Schengener Grenzkodex als auch Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
und Art. 12 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VEV den zuständigen Behörden einen weiten Spielraum offen lässt, um Visa nicht nur aus humanitären, sondern auch aus anderen Gründen, darunter
gerade auch Gründe politischer Opportunität, zu erteilen. Entsprechende Opportunitätsüberlegungen - soweit die Weisung vom 4. September 2013 auch darauf beruhen sollte - sind jedoch einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.

3.5.3 Vom Beschwerdeführer wurde weiter im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht, in anderen Fällen seien Visa erteilt worden, obwohl die Gastgebenden in der Schweiz - genau wie er - lediglich über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfügt hätten. Er macht damit implizit einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend, indem eine angeblich weisungswidrige Praxis des BFM auch in seinem Fall zur Anwendung gelangen soll, nachdem er die Voraussetzungen der Weisung nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei genauerer Betrachtung nicht um einen direkten Anwendungsfall einer Gleichberechtigung im Unrecht, zumal lediglich ein weisungswidriges, nicht aber ein rechtswidriges Handeln des BFM zur Diskussion steht, da die Ausstellung eines Visums, selbst wenn lediglich eine F-Bewilligung vorliegt, durch Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV gedeckt sein dürfte. Da sich eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung für die Betroffenen jedoch wie ein Rechtssatz auswirkt, rechtfertigt sich eine analoge Anwendung. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als in der Sache unbegründet. Der aus der Rechtsgleichheit abgeleitete Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass eine gesetzeswidrige Behördenpraxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese Praxis aufzugeben. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn die gesetzeswidrige Behandlung lediglich in einem oder wenigen Fällen erfolgt ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518). Wendet man diese Grundsätze auf die angeblich weisungswidrige Praxis des BFM an, so ist bereits die geforderte Kontinuität der Behördenpraxis zu verneinen, zumal die Weisung Syrien am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben worden ist und seither für neue Gesuche nicht mehr angewendet wird. Da andererseits beim Bundesverwaltungsgericht eine ganze Reihe von Fällen anhängig waren oder noch sind, in denen - wie vorliegend - die Ausstellung eines Visums verweigert wurde, weil die Voraussetzungen der Weisung vom 4. September 2013 nicht erfüllt waren, besteht kein Anlass zur Annahme, vonseiten des BFM wäre tatsächlich eine weisungswidrige Praxis verfolgt worden. Alleine der Umstand, dass es im Zuge der Umsetzung der Weisung vom 4. September 2013, welche die Behandlung von mehreren tausend Verfahren nach sich zog, zu einzelnen Abweichungen gekommen sein könnte, ist unerheblich.

3.5.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich dem wesentlichen Sinngehalt nach eine angebliche Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend, wenn er im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul hätte seinen Angehörigen gar nie einen Vorsprachetermin erteilen dürfen, wenn er aus Sicht dieser Behörde die Voraussetzungen der Weisung vom 4. September 2013 von vornherein nicht erfüllt habe. Dies sei jedoch geschehen, worauf seine Angehörigen aus der Heimat ausgereist seien, was gebührend zu berücksichtigen sei. In seinen diesbezüglichen Ausführungen verkennt er zunächst, dass es nicht Sache des Generalkonsulats in Istanbul war, die entsprechenden Voraussetzungen bereits vor dem Vorsprachetermin vom 20. Dezember 2013 abzuklären. Da dem Beschwerdeführer offenkundig schon vor der Gesucheinreichung bewusst war, dass er mit seinem Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling "nicht vollumfänglich den in der Weisung vom 4. September 2013 definierten Vorgaben der Verwandten in der Schweiz" entsprach (vgl. Beschwerde, S. 2, vierter Absatz), er aber trotzdem am 14. und 21. Oktober 2013 unter dem Titel "Gesuch um Familiennachzug für nahestehende Verwandte" an das schweizerische Generalkonsulat gelangt ist, kann er sich nicht auf einen angeblich guten Glauben berufen. Im Übrigen spricht ohnehin nichts dafür, dass sich die Gesuchstellenden tatsächlich nur wegen des Vorsprachetermins aus Syrien in die Türkei begeben haben, befanden sie sich doch eigenen Angaben zufolge im Zeitpunkt der Vorsprache (vom 20. Dezember 2014) schon seit zwei Monaten in der Türkei, womit sie sich schon vor Erhalt der Einladung des Generalkonsulats (vom 23.Oktober 2013) in die Türkei begeben haben dürften.

3.5.5 Nach dem Gesagten wurde vom BFM zu Recht eine Ausstellung von Visa in Anwendung der Weisung vom 4. September 2013 mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer erfülle die in der Weisung definierten Voraussetzungen nicht.

3.6

3.6.1 Insbesondere das BFM führt in der angefochtenen Verfügung sodann aus, auch die Voraussetzungen zur Gewährung der Einreise gemäss den Weisungen "Visumantrag aus humanitären Gründen" seien nicht erfüllt. Gemäss diesen Weisungen kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht".

3.6.2 Die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen sind deutlich restriktiver gefasst, als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war (vgl. für die diesbezügliche Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung, welche vom Gesetzgeber aufgenommen wurde, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 ausdrücklich hingewiesen (vgl. BBl a.a.O.).

3.6.3 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehörigen in der Türkei sei unhaltbar, weshalb ihnen Einreisevisa zu erteilen seien. In seinen diesbezüglichen Ausführungen beruft er sich zunächst auf eine angespannte wirtschaftliche Lage und eine kaum gesicherte Wohnsituation seiner Angehörigen, sodann verweist er auf eine angeblich ungenügende medizinische Versorgung seiner Mutter und schliesslich macht er eine angeblich insgesamt prekäre Sicherheitslage geltend. Damit wird jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile gut 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger, als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E.4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände - wie vom BFM zu Recht erkannt - die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Daran ändern auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Mutter des Beschwerdeführers nichts, zumal aufgrund des vorgelegten Arztberichts davon ausgegangen werden darf, sie habe bereits Zugang zu ärztlicher Versorgung gefunden. Das erst im Rahmen der Replik vom 26. August 2014 eingebrachte Vorbringen, seine Angehörigen seien Nachstellungen von Seiten der türkischen Behörden ausgesetzt, da seine Familie einen Bezug zur PKK aufweise, kann aufgrund der Aktenlage nicht überzeugen.

4.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Juli 2014 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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