Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1066/2006
C-1830/2008
{T 0/2}

Urteil vom 12. Januar 2010

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien
1. R_______,
2. W_______,
3. E_______,
4. I_______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Reisedokumente.

Sachverhalt:

A.
R_______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), dessen Ehefrau W_______ (Beschwerdeführerin 2) und ihr 1994 geborener gemeinsamer Sohn E_______ (Beschwerdeführer 3), alle irakische Staatsangehörige, gelangten Ende 1997 resp. Ende 1998 in die Schweiz und ersuchten hier um Asyl. Den Anträgen wurde seitens der zuständigen Instanz nicht entsprochen, die Gesuchsteller wurden aus der Schweiz weggewiesen und zur Ausreise aufgefordert (zwei Verfügungen vom 26. Juli 2000). Auf Beschwerde hin wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und die Beschwerdeführer 1 bis 3 wurden vorläufig aufgenommen (Verfügungen vom 13. Mai bzw. 26. Juli 2002).

B.
Am 6. August 2003 kam die gemeinsame Tochter I_______ (Beschwerdeführerin 4) zur Welt.

C.
Im April 2004 erhielten die Beschwerdeführer 1 bis 4 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen, welche seither regelmässig verlängert wurde.

D.
Am 21. Januar 2005 ersuchten die Beschwerdeführer 1 und 2 für sich und ihre Kinder um Ausstellung von Reiseersatzpapieren für ausländische Personen. Die Gesuche wurden von der Vorinstanz am 9. Februar 2005 gutgeheissen und die beantragten Reisepapiere in der Folge ausgestellt.

E.
Am 13. April 2005 verfügte die Vorinstanz die Einziehung der den Beschwerdeführern ausgestellten Reisedokumente. Sie begründete dies mit der mittlerweile gewonnenen Erkenntnis, wonach die ständige Vertretung der Republik Irak in Genf ihren in der Schweiz wohnhaften Landsleuten seit dem 1. Januar 2005 wieder nationale Reisepässe ausstelle. Den Beschwerdeführern sei zuzumuten, sich an besagtem Ort um Erhalt solcher Ausweisschriften zu bemühen. Die zur Erteilung von Ersatzreisepapieren vorauszusetzende Schriftenlosigkeit sei nicht mehr gegeben.
Die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung wurde seitens der Vorinstanz nicht entzogen.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2005 gelangten die Beschwerdeführer 1 und 2 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz und ersuchten für sich und ihre Kinder um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Belassung der schweizerischen Ersatzreisepapiere. Zur Begründung machten sie sinngemäss geltend, sie wären mit irakischen Reisepässen vermutungsweise in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Ihre nahe Verwandtschaft lebe in Deutschland und sie müssten weiterhin die Möglichkeit haben, diese dort zu besuchen. Solche Reisen wären aber wegen der bestehenden Visumspflicht aufwändiger und es sei überhaupt fraglich, ob die deutschen Behörden irakische Reisepässe als rechtsgenüglich erachten und gestützt darauf die für eine Einreise notwendigen Visa erteilen würden.

G.
In einem weiteren, unaufgefordert an die Rechtsmittelinstanz gerichteten Schreiben vom 25. Mai 2005 wendeten die Beschwerdeführer zusätzlich ein, ihren Abklärungen bei der irakischen Vertretung in Genf zufolge würden nationale Reisepässe nur dann ausgestellt, wenn die jeweiligen Gesuchsteller "original irakische Reisepapiere" vorlegen könnten. Sie selber seien aber nicht im Besitz solcher Originaldokumente; sie hätten nur Kopien nationaler Identitätskarten. Überdies sei es ihnen auch nicht möglich, die für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses benötigten Dokumente im Irak zu besorgen oder besorgen zu lassen. Sie gehörten der Minderheit der aramäischen Glaubensgemeinschaft an, deren Mitglieder im Irak verfolgt würden. An nahen Verwandten habe nur gerade der Beschwerdeführer 1 noch einen Bruder im Land, der aber ständiger Bedrohung ausgesetzt sei. Weder ihnen (den Beschwerdeführern 1 und 2) noch dem erwähnten Bruder sei es zuzumuten, die notwendigen Dokumente im Irak zu beschaffen.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2005 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Schriftenlosigkeit sei nicht von Bedeutung, ob das heimatliche Reisepapier von einem Drittstaat, in den der Inhaber einzureisen gedenke, akzeptiert werde oder nicht. Massgebend sei einzig, ob eine ausländische Person im Besitze eines heimatlichen Reisedokuments sei bzw. ihr zuzumuten sei, sich ein solches zu beschaffen. Letzteres treffe bei den Beschwerdeführern entgegen deren Behauptung zu. Um einen irakischen Reisepass zu erhalten, müssten die Beschwerdeführer sich nicht persönlich in den Irak begeben. Sie hätten die Möglichkeit, der irakischen Vertretung in Genf ihre Nationalitätenausweise im Original vorzulegen. Falls ein Gesuchsteller nicht im Besitz eines solchen Nationalitätenausweises sei, könne die irakische Vertretung in Genf auf entsprechenden Antrag hin ein Gesuch um Abklärung der Identität an das irakische Aussenministerium in Bagdad übermitteln. Dem Gesuchsteller würde in einem solchen Fall dann die entsprechende Gesuchsnummer ausgehändigt. Ein männlicher Verwandter väterlicherseits des Gesuchstellers könne danach unter Vorlage seines eigenen Nationalitätenausweises und der vorgenannten Gesuchsnummer beim irakischen Aussenministerium in Bagdad vorsprechen. Die Nationalitätenausweise solchermassen verwandter Personen würden identische Registernummern aufweisen. Mit dieser Registernummer könne ein Gesuchsteller somit identifiziert und die irakische Vertretung in der Schweiz zur Passausstellung ermächtigt werden.

I.
In einer Replik vom 1. Juli 2005 halten die Beschwerdeführer an den gestellten Begehren und deren Begründung fest. Dem Grundsatze nach werde nicht bestritten, dass in der Schweiz lebende Iraker die Möglichkeit hätten, sich durch Verwandte im Irak heimatliche Reisepapiere zu beschaffen. Die Vorinstanz übersehe aber, dass sie (die Beschwerdeführer) einer im Irak verfolgten und bedrohten Minderheit angehörten, der Bruder des Beschwerdeführers 1 in Kirkuk lebe, er für einen solchen Botengang nach Bagdad eine risikoreiche Reise auf sich nehmen müsste und - selbst wenn er sich diesen Gefahren stellen würde - nicht sicher wäre, dass er die notwendigen Dokumente auch tatsächlich bekäme. Denn die irakische Verwaltung sei korrupt und fordere Gefälligkeiten. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 verfüge aber nicht über die nötigen Beziehungen. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin 2 überhaupt keine Verwandten mehr im Irak habe und auch bei den Kindern unklar bleibe, wer für sie die nötigen Dokumente beschaffen könnte. Die Beschwerdeführerin 4 sei in der Schweiz geboren und im Irak in keinem amtlichen Register verzeichnet.

J.
Nachdem die Gültigkeit des auf die Beschwerdeführerin 4 ausgestellten schweizerischen Ersatzreisepapiers abgelaufen war, ersuchten die Beschwerdeführer 1 und 2 zu deren Gunsten am 13. Februar 2008 erneut um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.

K.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 wies die Vorinstanz auch dieses Gesuch ab.

L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2008 gelangte die Beschwerdeführerin 4 durch ihre gesetzlichen Vertreter dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr ein Pass für eine ausländische Person auszustellen. Zur Begründung brachte sie vor, die Eltern hätten bei der irakischen Vertretung in Bern vorgesprochen, aber weder eine schriftliche noch eine mündliche Auskunft bekommen, ob und falls ja, wann sie einen Reisepass erhalten werde. Da sie in der Schweiz geboren sei und entsprechend nicht über eine irakische Geburtsurkunde verfüge, dürfte es für sie noch schwieriger, wenn nicht gar unmöglich sein, einen irakischen Reisepass zu erwirken.

M.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Im Verfahren um Beschaffung eines Reisepasses durch irakische Staatsangehörige, die sich im Ausland befänden, hätten sich in der Zwischenzeit wieder gewisse Änderungen ergeben. Fehlten die für die Passbeantragung benötigten Dokumente (Nationalitätenausweis, Identitätskarte), müssten diese nun nicht mehr zwingend über einen männlichen Verwandten im Heimatland beschafft werden. Diese Aufgabe könne auch von einer bevollmächtigten Drittperson (beispielsweise einem dazu mandatierten Anwalt) erledigt werden. In einem solchen Fall habe die antragstellende Person für diese Drittperson eine entsprechende Vollmacht auszustellen und diese durch die irakische Botschaft in Bern beglaubigen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführer deshalb vorbrächten, die Beschaffung der heimatlichen Dokumente im Irak sei entweder nicht zumutbar oder nicht möglich, verfange dieses Argument vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 4, wonach sie in der Schweiz geboren und somit in keinem irakischen Geburtenregister verzeichnet sei, verunmögliche ihr die Passbeschaffung nicht. Irakische Staatsangehörige könnten ihre in der Schweiz geborenen Kinder ohne weiteres bei der irakischen Botschaft in Bern registrieren lassen.

N.
Mit Replik vom 8. Januar 2009 liessen die Beschwerdeführer verlauten, sie würden die von der Vorinstanz aufgezeigten Möglichkeiten überprüfen. Zu diesem Zweck sei der Schriftenwechsel noch nicht abzuschliessen und es sei ihnen eine Frist bis zum 16. Juni 2009 einzuräumen.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 lehnte es das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf bisher gänzlich fehlende Nachweise über Bemühungen zur Papierbeschaffung) ab, nochmals Frist anzusetzen, verwies aber auf die verfahrensrechtliche Regelung im Zusammenhang mit der Behandlung verspäteter Parteivorbringen und lud die Beschwerdeführerin 4 bzw. die Beschwerdeführer 1 und 2 dazu ein, unaufgefordert neue Erkenntnisse zur Sache zu dokumentieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die beiden Verfahren mit den Referenzen C-1066/2006 und C-1830/2008 vereinigt.

2.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32).

3.
3.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM gestützt auf die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

3.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 4 Pass für eine ausländische Person - 1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b und c AIG.
1    Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b und c AIG.
2    Ein Pass für eine ausländische Person kann abgegeben werden:
a  einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer nach Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 200718 erteilten Legitimationskarte;
b  einer schriftenlosen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Person, wenn das SEM eine Rückreise in die Schweiz nach Artikel 9 bewilligt;
c  einer asylsuchenden Person oder einer rechtskräftig abgewiesenen asylsuchenden Person zur Vorbereitung ihrer Ausreise aus der Schweiz oder zur definitiven Ausreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat.
3    Im Pass wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.
4    In einem nach Absatz 2 Buchstabe b abgegebenen Pass werden die Dauer der Reise und der aufenthaltsrechtliche Status der Person vermerkt. Auch der Reisegrund und das Reiseziel können vermerkt werden.
RDV). Sofern sie als schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Personen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4 Abs. 2
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 4 Pass für eine ausländische Person - 1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b und c AIG.
1    Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b und c AIG.
2    Ein Pass für eine ausländische Person kann abgegeben werden:
a  einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer nach Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 200718 erteilten Legitimationskarte;
b  einer schriftenlosen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Person, wenn das SEM eine Rückreise in die Schweiz nach Artikel 9 bewilligt;
c  einer asylsuchenden Person oder einer rechtskräftig abgewiesenen asylsuchenden Person zur Vorbereitung ihrer Ausreise aus der Schweiz oder zur definitiven Ausreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat.
3    Im Pass wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.
4    In einem nach Absatz 2 Buchstabe b abgegebenen Pass werden die Dauer der Reise und der aufenthaltsrechtliche Status der Person vermerkt. Auch der Reisegrund und das Reiseziel können vermerkt werden.
RDV).

4.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 7 Rückreisevisum - 1 Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.22
1    Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.22
2    Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus.
3    Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen.
RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 7 Rückreisevisum - 1 Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.22
1    Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.22
2    Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus.
3    Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen.
RDV).

5.
5.1 Zu Recht haben die Beschwerdeführer ihren ursprünglich erhobenen Einwand fallen gelassen, wonach sie für Reisen mit irakischen Reisepässen einen (im Vergleich zu Reisen mit dem schweizerischen Ersatzpapier) grösseren administrativen Aufwand betreiben müssten und eher riskierten, an der Einreise in einen Drittstaat gehindert zu werden. Denn der Sinn der Regelungen in der RDV kann nicht darin gesehen werden, in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Ausländer durch Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren besser zu stellen, als Landsleute mit heimatlichen Reisepässen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer offenbar nach wie vor auf den Standpunkt, dass von ihnen nicht erwartet werden könne, sich um den Erhalt nationaler Reisepässe zu bemühen bzw. dass es für sie nicht möglich sei, solche Ausweise zu beschaffen.
5.2
5.2.1 Dass irakischen Staatsbürgern christlichen Glaubens generell keine Reisepässe ausgestellt würden, ist weder gerichtsnotorisch noch lässt sich solches aus den Vorbringen und Belegen der Beschwerdeführer schlüssig ableiten.
5.2.2 Die Beschwerdeführer verfügen gemäss eigener Darstellung nur über Kopien nationaler Identitätsausweise (Beschwerdeführer 1 bis 3) bzw. über gar keine heimatlichen Dokumente (Beschwerdeführerin 4). Die Vorinstanz hat im Verfahren aufgezeigt, wie zur Beschaffung von irakischen Nationalitätenausweisen bzw. Identitätskarten aus dem Ausland vorgegangen werden kann. Der skizzierte Weg schliesst aus, dass sich Gesuchsteller persönlich oder über nahe Verwandte vor Ort um solche (für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses grundlegenden) Dokumente bemühen und sich dadurch irgendwelchen Gefahren aussetzen müssen.
5.2.3 Die Vorinstanz hat des weitern darauf hingewiesen, dass irakische Eltern ihre in der Schweiz geborenen Kinder bei der irakischen Botschaft in Bern registrieren lassen können und somit im Hinblick auf die Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses keine zusätzlichen unüberwindbaren Hindernisse bestehen würden.

5.3 Die Beschwerdeführer haben bis heute keine Bemühungen nachgewiesen, um zu heimatlichen Reisepässen zu gelangen. Weder haben sie glaubhaft dargelegt, sich erfolglos um Ausstellung der erforderlichen Identitätsnachweise (bzw. um Eintragung der Beschwerdeführerin 4 in den irakischen Registern) bemüht zu haben, noch konnten sie auf überzeugende Weise dartun, dass ihnen die Ausstellung nationaler Reisepässe verweigert würde, obwohl sie die formellen Voraussetzungen dazu erfüllten. Sie machen zwar geltend, erfolglos bei der irakischen Vertretung in Bern vorgesprochen zu haben. Der zu einem späten Zeitpunkt und ohne irgendwelche Präzisierungen erhobene Einwand überzeugt allerdings nicht. An die Annahme der Unmöglichkeit einer Papierbeschaffung im Sinne von Art. 7
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 7 Rückreisevisum - 1 Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.22
1    Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.22
2    Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus.
3    Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen.
RDV sind ganz allgemein hohe Anforderungen zu stellen. Sie setzt voraus, dass ein ausländischer Staatsangehöriger die ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, die heimatlichen Behörden sich aber dennoch ohne zureichende Gründe weigern, das beantragte Reisedokument auszustellen. Denn die schweizerischen Behörden dürfen nicht ohne Not in die völkerrechtlich verankerte Passhoheit anderer Staaten eingreifen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2490/2007 vom 5. März 2009, E. 4.3).

5.4 Den aufgezeigten Anforderungen wurden die Beschwerdeführer in casu ganz offensichtlich nicht gerecht. Bloss allgemein gehaltene Beteuerungen können für die Annahme einer Unmöglichkeit nicht ausreichen.

5.5 Nach dem bisher Gesagten können sich die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihnen behaupteten Schriftenlosigkeit weder auf eine fehlende Zumutbarkeit noch auf eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 7 Rückreisevisum - 1 Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.22
1    Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.22
2    Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus.
3    Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen.
und b RDV berufen.

6.
Aus den voranstehenden Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz die Ausstellung der beantragten Ersatzreisepapiere zu Recht verweigert bzw. die bereits ausgestellten Reisedokumente zu Recht wieder eingezogen hat. Sie hat damit kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt. Ferner hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer 1 bis 4 kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-1066/2006 und C-1830/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern 1 bis 4 solidarisch auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
die Vorinstanz (Dossier N [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

Versand: