ANAG),
OG erledigt werden:
ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51); er bietet keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Die Beziehung zu seinem Sohn D.________ (geb. 2005) bzw. zu seiner Freundin stehen dieser Einschätzung nicht entgegen, nachdem er ihnen gegenüber wiederholt handgreiflich geworden ist. Zwar hat er im Hinblick auf eine allfällige Heirat inzwischen seine richtige Identität bekannt gegeben; dies ändert jedoch an der Untertauchensgefahr nichts, musste er doch wegen seines bisherigen unkooperativen Verhaltens nicht damit rechnen, in den Irak zurückgeschafft werden zu können (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3.2 S. 387; 488 E. 3.4 S. 491 f.). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, noch zu prüfen, ob allenfalls auch der Haftgrund von Art. 13a lit. e
in Verbindung mit Art. 13b Abs.1 lit. b
ANAG (Gefährdung von Personen an Leib und Leben) gegeben wäre.
ANAG) und die zur Sicherung von deren Vollzug angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten und Ungewissheiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen; BBl 1994 I 305 ff., S. 316). Für die Undurchführbarkeit müssen triftige Gründe sprechen, d.h. es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung innert vernünftiger Frist nicht wird realisieren lassen. Das ist regelmässig nur dann der Fall, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. ihr Vollzug nicht mehr absehbar erscheint, obwohl die Identität des Ausländers belegt ist oder doch wenigstens kein Anlass besteht, an der behaupteten Herkunft zu zweifeln (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2 S. 220).
ANAG die Möglichkeit, den Betroffenen mit Kenntnis der Behörden des entsprechenden Staates oder Gebietes faktisch zwangsweise zurückschaffen zu können, was zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, worauf das Bundesgericht abzustellen hat (Art. 105 Abs. 2
OG; BGE 125 II 217 E. 3a), hinreichend absehbar erschien, auch wenn der entsprechende Sonderflug inzwischen mehrmals verschoben werden musste. Die
ANAG]: BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.).
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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