Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 345/2018

Urteil vom 11. Oktober 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Wiederherstellung der Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. März 2018 (WBE.2018.19).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1981) ist kosovarischer Staatsbürger. Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2017 bestätigte der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau den aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ und dessen Wegweisung.

1.2. Gegen den Einspracheentscheid liess A.________ mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (hiernach: Verwaltungsgericht) erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2018 wurde A.________ mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen; bei Festhalten an der Beschwerde habe er bis zum 29. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Am 29. Januar 2018 reichte A.________ eine selbst verfasste Eingabe beim Verwaltungsgericht ein und ersuchte um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist. Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden war, wurde dem Betroffenen mit Verfügung vom 19. Februar 2018 eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Dieser wurde umgehend bezahlt. In der Folge ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben des damaligen Rechtsvertreters von A.________ ein, worin dieser um Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs ersuchte.
Mit Urteil vom 12. März 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2018 beantragt der neue Rechtsvertreter von A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 15. Januar 2018 einzutreten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht.

1.4. Es sind weder die kantonalen Akten beigezogen noch ist ein Schriftenwechsel durchgeführt worden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen erledigt werden kann.

2.
Gemäss § 44 Abs. 1 des Aargauer Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG; SAR 271.200) sind Beschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung (§ 28 Abs. 1 VRPG/AG). Die Vorschriften über die Rechtsstillstandsfristen gelten nur im Verfahren vor den Verwaltungsjustizbehörden; abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten (§ 28 Abs. 2 VRPG/AG). Gemäss § 2 Abs. 2 des Aargauer Einführungsgesetzes vom 25. November 2008 zum Ausländerrecht (EGAR; SAR 122.600) gelten in ausländerrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Rechtsstillstandsfristen.
Die Zustellung des Einspracheentscheids an den Beschwerdeführer erfolgte am 29. November 2017. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 30. November 2017 zu laufen und endete am 29. Dezember 2017. Die am 15. Januar 2018 eingereichte Beschwerde an das Verwaltungsgericht erfolgte somit verspätet, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

3.

3.1. Die Vorinstanz verweigerte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist mit der Begründung, der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers müsse sich bezüglich der verpassten Beschwerdefrist grobes Verschulden vorwerfen lassen, was dem Beschwerdeführer anzurechnen sei.

3.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er alles Erdenkliche vorgekehrt habe, um das Fristversäumnis zu vermeiden. Er habe als Rechtsvertreter einen im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragenen Rechtsanwalt beauftragt und davon ausgehen dürfen, dass dieser den einschlägigen Verfahrensbestimmungen die notwendige Beachtung schenke, zumal er ihn selbst noch ausdrücklich auf den Ablauf der Frist aufmerksam gemacht habe. Indem die Vorinstanz die Säumnis des früheren Rechtsvertreters dem Beschwerdeführer angerechnet und die Wiederherstellung der Frist verweigert habe, habe sie Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO und seinen Anspruch auf faire Behandlung (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und § 22 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]) verletzt.

3.3. Gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Diese bundesrechtliche Norm wird durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht und ihre Anwendung ist insofern nicht frei, sondern nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu überprüfen (vgl. BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 321).
Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Vielmehr rechtfertigt sich eine strenge Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 45 zu § 12 mit Hinweisen). Für Rechtsanwälte gelten strenge Sorgfaltsmassstäbe. Der Rechtsanwalt muss seinen Kanzleibetrieb so organisieren, dass er in der Lage ist, eine gehörige Instruktion und die (frist- und termingerechte) Wahrnehmung der prozessualen Rechte seines Klienten sicherzustellen (Urteil 2C 534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil 2C 645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2 mit Hinweis).

3.4. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht das Versäumnis seines früheren Rechtsvertreters angerechnet habe, dringt er nicht durch. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Handlungen des Rechtsvertreters unbestrittenermassen der vertretenen Partei zuzurechnen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2c S. 70; unter vielen: Urteile 6B 67/2018 vom 9. April 2018 E. 4; 2C 534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.5; 5A 344/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde bis anhin nur im Strafprozessrecht anerkannt, wenn ein Anwalt im Rahmen einer notwendigen Verteidigung grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder in einer mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbaren Art und Weise handelt (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3 S. 290 f. mit Hinweisen). Da im vorliegenden Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, wenn sie in Anlehnung an die gängige Praxis das Fehlverhalten des (früheren) Anwalts dem Beschwerdeführer angelastet hat. Es besteht kein Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, zumal in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, dass bzw. inwiefern die Voraussetzungen für eine Praxisänderung gegeben
wären (vgl. dazu BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303). Ferner wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt, dass den (früheren) Rechtsvertreter ein grobes Verschulden trifft. Folglich fällt die in Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO vorgesehene Möglichkeit der Fristwiederherstellung bei keinem oder nur leichtem Verschulden von vornherein ausser Betracht.
Inwiefern die Vorinstanz Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO willkürlich angewendet haben sollte, ist daher nicht ersichtlich.
Ebenso wenig verletzt der angefochtene Entscheid das Recht auf ein faires Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus rügt, ist zu beachten, dass sich dieses Verbot nur gegen prozessuale Formenstrenge wendet, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 mit Hinweisen). Dies trifft weder auf die Pflicht zur strikten Einhaltung von gesetzlichen Fristen zu, die bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten erscheint (vgl. Urteil 2C 1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4), noch auf die konstante Rechtspraxis, nach welcher die Fehlleistungen des Anwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen sind und in der Regel kein unverschuldetes Hindernis darstellen (vgl. Urteil 2C 645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.3).

3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry