Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 336/2017

Urteil vom 11. Oktober 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Wiedererwägung; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. März 2017 (62/2015/1).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1967 geborene A.________ war seit 1. März 1988 als Gartenarbeiter bei der B.________ AG, Garten- und Sportplatzbau, bzw. nach deren Konkurs bei der C.________ AG, Garten- und Sportplatzbau, angestellt und dadurch bei den Elvia Versicherungen (nachfolgend Elvia) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. Juni 1993 wurde er auf dem Gehsteig am Bahnhof Schaffhausen von einem Trolleybus angefahren und begab sich gleichentags ins Spital D.________, wo während einer Nacht eine Commotioüberwachung durchgeführt wurde. A.________ klagte in der Folge über Kopfschmerzen und wurde deswegen neben der hausärztlichen Betreuung mehrmals durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, untersucht. Die Elvia holte ein Gutachten des Prof. Dr. med. F.________, ebenfalls Facharzt für Neurologie FMH, Klinik G.________, vom 12. Januar 1995 sowie verschiedene Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Mai 1997 sprach die Elvia A.________ ab 1. Juli 1997 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu.

A.b. Die als Haftpflichtversicherung der Verkehrsbetriebe Schaffhausen involvierte Winterthur Versicherungen liess bei Prof. Dr. med. I.________ ein weiteres Gutachten vom 1. Dezember 2000 erstellen. Am 19. September 2013 fand ein Gespräch zwischen A.________ und der Schadeninspektorin der nunmehr als Unfallversicherung zuständigen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz) statt. Die Allianz holte in der Folge einen Verlaufsbericht der Hausärztin Dr. med. K.________, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, vom 4. November 2013 sowie ein Gutachten des Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 18. Februar 2014 ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Allianz die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 8. Juli 2014 per 30. Juni 2014 ein, da die Voraussetzungen sowohl für eine Wiedererwägung wie auch für eine Revision gegeben seien und die aktuell geklagten Beschwerden weder natürlich noch adäquat kausal zum Unfallereignis vom 8. Juni 1993 seien. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 21. März 2017 gut, hob den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 auf und verpflichtete die Allianz, dem Versicherten auch nach dem 30. Juni 2014 die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfall-ereignisses vom 8. Juni 1993 zu gewähren.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Allianz beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 zu bestätigen. Eventualiter sei festzustellen, dass ein Rückkommenstitel vorliege und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Anspruchsvoraussetzungen über den 30. Juni 2014 hinaus beurteile.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2014 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 bestätigte Einstellung der laufenden Invalidenrente per 30. Juni 2014 weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch der Revision zu schützen und daher der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 aufzuheben sei. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht durch die Verneinung der Möglichkeit der Rentenaufhebung Bundesrecht verletzt hat.

2.2. Die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) und zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz verneinte zunächst das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG im Wesentlichen mit der Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei nach damaliger Sach- und Rechtslage nicht zweifellos unrichtig gewesen.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Rentenverfügung vom 23. Mai 1997 habe auf keiner verlässlichen medizinischen Grundlage basiert. Die Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit seien ungenügend und namentlich nicht bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit erfolgt. Zudem sei keine schlüssige Beurteilung der Kausalität vorgenommen worden. Insgesamt sei die ursprüngliche Verfügung somit zweifellos unrichtig gewesen.

3.3. Voraussetzung für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG ist - neben der vorliegend unbestrittenermassen vorhandenen erheblichen Bedeutung der Berichtigung - eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung in dem Sinne, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C 770/2015 E. 2.1). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG; Urteil 8C 780/2016 vom 24. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung
solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C 770/2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C 779/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.4. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, basierte die Rentenzusprache vom 23. Mai 1997 neben den Zwischenberichten der Hausärzte Dres. med. M.________ (bis Sommer 1995) und K.________ (ab August 1995) auf Untersuchungsberichten des Neurologen Dr. med. E.________ vom 9. Juli 1993, 19. Mai 1994 sowie 28. Oktober 1994, auf Stellungnahmen des die Unfallversicherung beratenden Dr. med. H.________ vom 20. September 1994, 15. Februar 1995 sowie 13. Dezember 1995 und namentlich auf dem von der Unfallversicherung eingeholten Gutachten des Neurologen Prof. Dr. med. F.________ vom 12. Januar 1995.

3.4.1. Prof. Dr. med. F.________ diagnostizierte posttraumatische, persistierende und intermittierend auftretende Kopfschmerzen von migränoidem Charakter. Aufgrund der Anamnese und Befunde ging er von einer milden Schädelverletzung aus. Er führte die Beschwerden bei unauffälliger früherer Anamnese und ohne irgendwelche nachweisbare Aggravationstendenzen vollumfänglich auf das Unfallereignis zurück und bejahte ohne Zweifel einen Zusammenhang mit dem am 8. Juni 1993 erlittenen Kopftrauma. Die Kopfschmerzen würden - so der Gutachter - in der Regel innerhalb von sechs bis zwölf Monaten deutlich geringer, bei ca. 15-30 % persistierten sie jedoch noch nach Jahren und könnten zum Teil wie eine Migräne aussehen. Die Stellungnahme der Unfallversicherung vom 26. September 1994, wonach aufgrund der Abklärungen die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr ausschliesslich oder überwiegend auf den Unfall zurückzuführen seien, erachtete der Gutachter auf Nachfrage hin als nicht mehr adäquat. Er führte aus, nach derzeitigen Kenntnissen könnten gewisse Beschwerden wie Kopfschmerzen nach sogenannten kleinen Kopfverletzungen noch über Jahre persistieren und der Versicherte weise keine unfallfremden Faktoren auf, welche zur Persistenz beitragen
könnten.

3.4.2. Der Neurologe Dr. med. E.________ ging in den Untersuchungsberichten vom 9. Juli 1993 und 19. Mai 1994 ebenfalls von einem posttraumatischen Kopfschmerz nach heftiger Schädelprellung aus. Am 28. Oktober 1994 bestätigte er die Auffassung des Hausarztes, wonach die aktuellen Kopfschmerzen immer noch zu einem überwiegenden Mass auf die Folgen des Unfallereignisses zurückgeführt werden könnten. Die Schmerzen zeigten einen klaren zeitlichen sowie kausalen Zusammenhang dazu und wiesen keine grosse Veränderung der Charakteristik als Hinweis auf Überlagerungstendenzen auf. Oft seien Schmerzen nach einer Schädelprellung sehr lange andauernd, therapieresistent und für den Betroffenen sehr unangenehm. Der Versicherte erscheine arbeitswillig und motiviert, weshalb nicht von einer Begehrungshaltung auszugehen sei.

3.4.3. Nachdem der Hausarzt Dr. med. M.________ anfänglich Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und 50 % attestiert hatte, berichtete er am 24. Februar, 15. März, 31. Mai und 16. Juni 1995 über infolge heftiger Kopfschmerzen gescheiterte Versuche der Arbeitsaufnahme. Die nachfolgende Hausärztin Dr. med. K.________ attestierte sodann in ihren Berichten vom 14. September, 26. Oktober und 11. November 1995 wegen persistierender posttraumatischer Kopfschmerzen eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit, solange es nicht gelinge, die Kopfschmerzattacken zu vermindern oder abzuschwächen.

3.4.4. Der beratende Arzt der Unfallversicherung Dr. med. H.________ hatte in seiner ersten Stellungnahme vom 20. September 1994 ausgeführt, die Beschwerden des Versicherten schienen sich zu chronifizieren, wobei ihm das Beschwerdebild einen leicht hysterischen Eindruck mache. Er würde Arbeitsausfälle von der Versicherung her keinesfalls länger als sechs Monate bzw. bis Ende 1993 übernehmen. Nach Durchsicht des Gutachtens vom 12. Januar 1995 hielt Dr. med. H.________ am 15. Februar 1995 sodann fest, die Unfallversicherung sei wohl gezwungen, die Angaben des Prof. Dr. med. F.________ zu akzeptieren und die ausgefallenen Arbeitsstunden zu übernehmen. Man müsse jedoch "am Ball" bleiben und im Frühjahr und Sommer 1995 weitere Berichte des Hausarztes einholen. Am 13. Dezember 1995 schliesslich nahm Dr. med. H.________ zum weiteren Verlauf und zu den hausärztlichen Berichten Stellung. Er hielt fest, zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis könne man von chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen sprechen. Von einer Chronifizierung solcher Kopfschmerzen werde in 20-30 % der Fälle ausgegangen. Nachdem die vom Gutachter und von der Hausärztin empfohlenen Behandlungen durchgeführt worden seien, bezweifle er, dass weitere Massnahmen dem
Patienten helfen könnten. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % könnte noch realistisch sein.

3.5. Wenn die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Mai 1997 verneinte, kann darin keine Verletzung von Bundesrecht gesehen werden. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung kann in Anbetracht der verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen, des Gutachtens vom 12. Januar 1995 und des Beizugs von neurologischen Fachärzten keine Rede sein. Neben der übereinstimmenden Diagnose der posttraumatischen Kopfschmerzen bestand sodann insbesondere auch Einigkeit darüber, dass die Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und deren Persistenz nicht durch unfallfremde Faktoren verursacht werde, was eine Bejahung der Kausalität erlaubte. Zudem wurden die Kopfschmerzen als therapieresistent qualifiziert und von weiteren Massnahmen keine wesentliche Besserung mehr erwartet, was gegen einen verfrühten Fallabschluss spricht. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht bzw. nicht für eine leidensangepasste Tätigkeit geschätzt worden, ist zunächst auf die erwähnten hausärztlichen Berichte und die Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 13. Dezember 1995 hinzuweisen,
in welchen eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert bzw. eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als noch realistisch qualifiziert wurde. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde auf die sehr intensiven, plötzlich auftretenden, persistierenden Kopfschmerzattacken von migränoidem Charakter zurückgeführt, was nicht auf eine bestimmte Arbeitstätigkeit bezogen ist. Dass nicht eine zusätzliche Einschätzung für eine leidensangepassste Tätigkeit vorlag, lässt sich mithin nicht als mangelhafte Sachverhaltsfeststellung qualifizieren. Wenn die Elvia zum damaligen Zeitpunkt nach der Beurteilung des beratenden Arztes auf weitere Abklärungen verzichtete, kann dies zusammenfassend nicht nachträglich als klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gewertet werden. Nach damaliger Sach- und Rechtslage war der Gesundheitszustand des Versicherten gestützt auf die Aktenlage zuverlässig beurteilbar. Dass ein anderer Entscheid damals allenfalls richtiger gewesen wäre oder dass gemäss heutiger Rechtsprechung die Sachlage möglicherweise anders beurteilt würde, genügt nach Gesagtem nicht als Grund für eine Wiedererwägung. Das kantonale Gericht hat demnach zutreffend eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. Mai 1997 als
Voraussetzung der Wiedererwägung verneint.

4.
Umstritten ist im Weiteren, ob die vorinstanzliche Verneinung der revisionsweisen Rentenaufhebung Bundesrecht verletzt.

4.1. Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG setzt - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C 972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis; Urteil 8C 432/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C 441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis; Urteil 9C 779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5). Die Frage der wesentlichen Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheids (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweis; Urteil 8C 829/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3).

4.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei weder eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes noch ein Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs nachgewiesen. Im Gutachten des Dr. med. L.________ vom 18. Februar 2014, welches der Rentenaufhebung zu Grunde liege, werde dargelegt, dass seit mehr als zwanzig Jahren stationäre gesundheitliche Verhältnisse vorlägen. Das neue Gutachten enthalte lediglich eine andere, dem heutigen Wissenstand entsprechende Beurteilung des Gesundheitszustandes, welche die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht erfülle.

4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

4.3.1. Der rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Juli 2014 und dem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 liegt im Wesentlichen das neurologische Gutachten des Dr. med. L.________ vom 18. Februar 2014 zu Grunde. Der Gutachter diagnostizierte darin eine Migräne ohne Aura. Er führte aus, von einer Unfallkausalität im Sinne einer Verschlechterung einer zuvor klinisch stummen Krankheitsanlage könne allenfalls zeitlich befristet, aber keinesfalls nach einem mehr als zwanzigjährigen Verlauf gesprochen werden. Auch wissenschaftliche Autoren würden eine unfallbedingte Migräneverschlechterung über einen maximalen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten anerkennen, weshalb spätestens im Juni 1994 der Status quo sine erreicht gewesen sei. Hinzu komme, so der Gutachter, dass eine Migräne als eigenständige diagnostische Entität auch aus eigener Dynamik heraus jederzeit neu auftreten könne und eine individuelle unterschiedliche Dynamik verfolge. Seit Rentenbeginn seien keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgetreten, die heute das Beschwerdebild mitbestimmen würden und nicht als Folge des besagten Unfallereignisses anzusehen seien. Die heute noch bestehende Migräne habe sich bereits 1993 manifestiert. Der aktuelle Zustand
hinsichtlich Attackenhäufigkeit und -stärke sei nach Angaben des Versicherten seit mehr als zwanzig Jahren stabil. Vergleichbare ähnliche Angaben fänden sich in den aktenkundigen Berichten und in den Gutachten des Prof. Dr. med. F.________, dessen Kausalitätsbeurteilung jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar sei. Beim Versicherten sei rein aufgrund der unfallfremden Migräneattacken und dem aktuell durchgeführten rein symptomatischen Behandlungsregime keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableitbar.

4.3.2. Das Gutachten des Dr. med. L.________ vom 18. Februar 2014 belegt, wie das kantonale Gericht zutreffend aufzeigt, dass beim Versicherten seit mehr als zwanzig Jahren stationäre gesundheitliche Verhältnisse vorliegen. Wenn Dr. med. L.________ ausführt, die heute noch bestehende Migräne habe sich bereits 1993 manifestiert, indes sei spätestens im Juni 1994 der Status quo sine erreicht gewesen, widerspricht dies den Berichten des beratenden Arztes Dr. med. H.________ sowie den gutachterlichen Ausführungen des Prof. Dr. med. F.________. So hatte Prof. Dr. med. F.________ im Gutachten vom 12. Januar 1995 - mithin über ein halbes Jahr nach dem behaupteten Status quo sine - posttraumatische, persistierende und intermittierend auftretende Kopfschmerzen von migränoidem Charakter diagnostiziert und ohne Zweifel einen Zusammenhang mit dem am 8. Juni 1993 erlittenen Kopftrauma bejaht. Dr. med. H.________ sodann hielt am 13. Dezember 1995 fest, zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis könne man von chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen sprechen, wobei in 20-30 % der Fälle von einer Chronifizierung solcher Kopfschmerzen ausgegangen werde; eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % hielt er für noch realistisch. In seinem Gutachten zuhanden
der Haftpflichtversicherung vom 1. Dezember 2000 schliesslich diagnostizierte Prof. Dr. med. F.________ weiterhin chronifizierte, therapieresistente posttraumatische Kopfschmerzen, ging von stationären Zuständen aus und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Mit dem kantonalen Gericht sind die abweichende diagnostische Einordnung des Kopfschmerzes durch Dr. med. L.________ wie auch die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als bloss andere (medizinische) Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes zu qualifizieren, was - wie dargelegt - keine revisionsrechtlich relevante Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG darstellt.

4.4. Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als bundesrechtswidrig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch