Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 313/04

Urteil vom 11. Oktober 2005
I. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien
B.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 14. April 2004)

Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene B.________ bezog seit 1. April 1981 eine ganze Invalidenrente. Nachdem sie im Jahre 1996 geheiratet hatte, führte die IV-Stelle des Kantons Aargau von Amtes wegen eine Rentenrevision durch und verfügte am 19. Juni 2001, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 64 %, die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. August 2001. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 15. Februar 2002 ab. B.________ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2002 teilweise guthiess, den vorinstanzlichen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle aufhob und die Sache zur nochmaligen Abklärung und neuen Verfügung an letztere zurückwies. Die IV-Stelle führte daraufhin eine Abklärung an Ort und Stelle durch und verfügte am 25. März 2003, wiederum unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 64 %, die Ausrichtung einer halben Rente. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher B.________ "eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 67 %" beantragen und ein Haushaltgutachten vom 30. Juli 2003 auflegen liess, wies die IV-Stelle am 2. Dezember 2003 ab.
B.
B.________ liess Beschwerde erheben und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 73 % weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen. Mit Entscheid vom 14. April 2004 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde gut und sprach B.________ bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine ganze Invalidenrente zu.
C.
Hiegegen lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2003 die Ausrichtung einer "ganze(n) IV-Rente entsprechend einem IV-Grad von über 70 %" beantragen.

Da die Vorinstanz dem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Rente entsprochen hat, fragt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtsvertreterin von B.________ am 27. Mai 2004 an, ob ihre Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden soll oder ob sie diese zurückziehe. Die Rechtsvertreterin antwortet am 2. Juni 2004, der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad von 69 % werde den Einschränkungen von B.________ nicht gerecht und habe zur Folge, dass sie nach der Umsetzung der 4. IV-Revision den Anspruch auf eine ganze Rente wieder verliere. Daraufhin holt das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zur praktischen Durchführung der Revision laufender Renten ein, die am 21. September 2004 ergeht.

Die IV-Stelle verzichtet unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil auf eine Vernehmlassung. Am 4. Oktober 2004 reicht sie eine Kopie des Rentenrevisionsbogens vom 30. März 2004 ein und führt aus, aufgrund der Angaben der B.________, wonach die gesundheitlichen Verhältnisse unverändert geblieben seien, hätten keine weiteren Abklärungen stattgefunden; die Verfügung sei entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid vom 14. April 2004 ergangen.

Am 14. Oktober 2004 lässt B.________ eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BSV auflegen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat dem Leistungsbegehren um Ausrichtung einer ganzen Rente entsprochen, den Invaliditätsgrad aber nicht wie von der Versicherten beantragt auf 73 %, sondern auf 69 % festgesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad mehr als 70 % betrage. Zur Begründung macht sie geltend, die erstmalige Invaliditätsbemessung diene als Basis späterer Revisionen und könne nur bei einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes oder der tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden. Eine spätere Revision könne somit "in das heute vorliegende 'Missverhältnis' nicht mehr eingreifen", was einen Nachteil bedeute.
1.2 Zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Feststellung eines 70 % übersteigenden Invaliditätsgrades besteht. Dies setzt voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse, d.h. ein unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der sofortigen Feststellung eines Rechtes nachgewiesen wird, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und dass dieses schutzwürdige Interesse nicht anderweitig - durch eine rechtsgestaltende Verfügung - gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse ist im Beschwerdeverfahren Eintretensvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen (RKUV 1990 Nr. U 106 S. 276 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Im Rahmen der 4. IV-Revision hat der Gesetzgeber die Rentenabstufung neu geregelt. Nach dem revidierten Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 % (bisher ab 66 2/3 %); ein IV-Grad zwischen 60 % bis 69 % berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente, ab einem IV-Grad von 50 % wird (wie bisher) eine halbe Rente und ab einem solchen von 40 % (ebenfalls unverändert gegenüber dem bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Recht) eine Viertelsrente ausgerichtet.
2.2 Nach lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung für jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad von unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzänderung einer Revision unterzogen. Ergibt die Überprüfung eine Änderung des Invaliditätsgrades und besteht gestützt auf die neue Rentenabstufung Anspruch auf eine höhere oder tiefere Rente oder ist der Rentenanspruch erloschen, erfolgt eine Rentenerhöhung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (vgl. auch das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit, 5. Teil, Rz 10.010-10.013). Herabgesetzt wird eine Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV). Bleibt der Invaliditätsgrad nach der Überprüfung unverändert, entsteht aber nach der neuen Rentenabstufung Anspruch auf eine höhere oder tiefere Rente, so ist die Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Sinne der
genannten Bestimmungen vorzunehmen (IV-Rundschreiben Nr. 183 vom 9. Oktober 2003). Die für das Jahr 2004 vorgesehenen Revisionen von Renten mit einem Invaliditätsgrad von mehr als 70 % sind auf einen späteren Zeitpunkt festzulegen (Schlussbestimmungen lit. f e contrario; Kreisschreiben, a.a.O., Rz 10.013).
2.3 Für Versicherte unter 50 Jahren mit einem Invaliditätsgrad zwischen 66 2/3 % und 69 %, die gemäss bisherigem Recht eine ganze Rente erhalten haben, bewirkte das Inkrafttreten des revidierten Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG somit, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Vollrente im Verlaufe des Jahres 2004 neu zu prüfen waren. Wie das BSV mit Vernehmlassung vom 21. September 2004 ausführte, war es den IV-Stellen dabei nicht erlaubt, ohne revisionsweise Überprüfung die Rente den neuen Bestimmungen anzupassen (ebenso wenig wie die Umwandlung einer Rente durch die Ausgleichskasse ohne Mitteilung eines Revisionsbeschlusses der IV-Stelle zulässig gewesen wäre).
3.
3.1
3.1.1 Ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass diese sofortige Auswirkungen auf die Rente zeitigt oder dass der höhere Invaliditätsgrad andere Ansprüche beeinflusst, wie etwa den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urteil O. vom 11. September 2002, I 185/00) oder - im Bereich der Unfallversicherung - die als Komplementärrente der Unfallversicherung ausgerichtete Invalidenrente (BGE 115 V 416), oder aber dass kurz bevorstehende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten sind (beispielsweise wenn nach den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen eine Härtefallrente zugesprochen worden, jedoch zu erwarten war, dass der Versicherte die Voraussetzungen für den Härtefall in Kürze nicht mehr erfüllen oder demnächst die Schweiz verlassen würde; BGE 106 V 91). Die (mögliche) Herabsetzung oder Aufhebung der Rente wegen Anpassung an geänderte gesetzliche Bestimmungen vermag dagegen kein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. BGE 106 V 93 und Urteil F. vom 25. März 1994, I 299/93). Dies steht mit der Rechtsprechung im Einklang, wonach eine antizipierte Schätzung der Invalidität grundsätzlich nicht zulässig ist (BGE 97 V 58 f. Erw.
1). Das Gericht hat seit BGE 106 V 92 auch und gerade unter Berücksichtigung der beweisrechtlichen Nachteile immer wieder festgestellt, es reiche aus, dass eine versicherte Person die gebotenen Einwendungen im Falle der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente - notfalls auf dem Beschwerdeweg - vorbringen könne (BGE 106 V 93 Erw. 2; Urteil K. vom 30. April 2001, I 9/01; Urteil F. vom 8. März 2004, I 424/03). Soweit im Urteil K. vom 25. Juli 2001, I 280/01, ein schutzwürdiges Interesse mit der Begründung, eine die Rentenhöhe (möglicherweise) beeinflussende Gesetzesänderung stehe unmittelbar bevor, bejaht wurde, kann daraus keine Abkehr von den allgemeinen Prinzipien zum Feststellungsinteresse abgeleitet werden. Die von der Versicherten angesprochenen Nachteile führen weder zu einer besseren Erkenntnis der ratio legis, noch liegen gewandelte Rechtsanschauungen oder veränderte äussere Verhältnisse vor, die eine Änderung der bisherigen Praxis (BGE 124 V 124 Erw. 6a mit Hinweisen) zu rechtfertigen vermöchten.
3.1.2 Nach dem Gesagten begründet allein die Möglichkeit, dass bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad die ganze Rente der Beschwerdeführerin bei der Anpassung an die geänderten Bestimmungen im Verlaufe des Jahres 2004 gekürzt werden könnte (was dann auch zutraf), kein aktuelles, unmittelbares Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades bereits im vorliegenden Verfahren.
3.2
3.2.1 Hat sich der Invaliditätsgrad nach Auffassung der Verwaltung nicht verändert, wird in der Praxis die bisherige Rente durch eine solche ersetzt, die dem früher festgestellten Invaliditätsgrad entspricht. Für die Festsetzung eines höheren Invaliditätsgrades müssen die Versicherten somit in der Regel nachweisen, dass seit dem Verfügungserlass eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch beeinflusst.

Versicherten, deren Invaliditätsgrad unter den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen allenfalls zu tief festgesetzt worden war, muss es hingegen insoweit, als der altrechtlich festgesetzte und zu einer ganzen Rente berechtigende Invaliditätsgrad neurechtlich nur noch eine Dreiviertelsrente zu begründen vermöchte, offen stehen, die entsprechende Rüge in den Revisionsverfahren vorzubringen, welche im Zuge der 4. IV-Revision nötig geworden sind.
3.2.2 Nachdem die IV-Stelle zwischenzeitlich den Anspruch auf eine Vollrente ab 1. August 2004 abgewiesen hat, hatte die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit, die Revisionsverfügung mit derselben Begründung, wie sie im Verfahren vor dem Eidgenössische Versicherungsgericht vorgebracht wird - d.h. unter Hinweis auf eine ihrer Ansicht nach zu tiefe Invaliditätsbemessung -, anzufechten. Gemäss Auskunft der IV-Stelle vom 3. Februar 2005 hat sie gegen die Verfügung vom 11. Juni 2004 denn auch Einsprache erhoben. Ob sie den Anspruch auf eine Vollrente nach den revidierten Bestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt oder im neuen Verfahren durchzusetzen versucht, spielt dabei materiellrechtlich keine Rolle.
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 70 % sei nach den Bestimmungen der 4. IV-Revision keine Rentenrevision durchzuführen, weshalb es für sie von erheblicher Bedeutung sei, dass ihren Anträgen entsprochen werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass Renten, denen ein IV-Grad von mehr als 70 % zu Grunde liegt, von den ordentlichen Rentenrevisionen nicht ausgenommen sind, so dass auch insoweit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.
4.
Schliesslich würde der Versicherten auch übergangsrechtlich aus der Feststellung eines 70 % übersteigenden Invaliditätsgrades bereits unter den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen kein Vorteil erwachsen. Ein solcher ist einzig in Fällen denkbar, wo die unter altem Recht erfolgte Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von mehr als 70 % ergeben hatte, sich anlässlich der Renten-überprüfung die Verhältnisse aber insofern verändert präsentieren, als der Invaliditätsgrad neu weniger als 70 % beträgt. Da die Überprüfung in Fällen mit einem IV-Grad von über 70 % erst nach dem Jahre 2004 und damit verzögert erfolgt, so dass die Herabsetzung später Wirksamkeit erlangt (Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV; Erw. 2.2 hievor), wird in der Zwischenzeit weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet. Angesichts dieses tatsächlichen Vorteils kann ein schutzwürdiges Interesse daran, dass bereits unter Geltung des alten Rechts ein 70 % übersteigender Invaliditätsgrad festgestellt wird, nicht von Vornherein verneint werden. Um eine solche Konstellation handelt es sich hier aber nicht, da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche zu
einem tieferen Invaliditätsgrad führen würden, schliessen lassen.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.