SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 38 - Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Grossen Rates und die Mitglieder des Staatsrates. |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 66 - 1 Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen. |
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1 | Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen. |
2 | Der Staatsrat wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen vom Volk gewählt. Das Panaschieren ist gestattet. Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 66 - 1 Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen. |
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1 | Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen. |
2 | Der Staatsrat wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen vom Volk gewählt. Das Panaschieren ist gestattet. Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 66 - 1 Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen. |
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1 | Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen. |
2 | Der Staatsrat wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen vom Volk gewählt. Das Panaschieren ist gestattet. Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 66 - 1 Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen. |
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1 | Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen. |
2 | Der Staatsrat wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen vom Volk gewählt. Das Panaschieren ist gestattet. Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 85 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 11 |
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1 | Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung. |
2 | Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22 |
3 | Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25 |
4 | Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 9 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |