Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 638/2014

Urteil vom 11. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Henri M. Teitler,
3. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehrverletzung (neue Beurteilung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Oktober 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Am 28. Mai 2013 fand vor dem Bezirksgericht Meilen die Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführerin betreffend Ehrverletzung statt. Nachdem sie nicht erschienen war, wurde sie am 29. Mai 2013 wegen mehrfacher Verleumdung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt.

Am 12. Juli 2013 verlangte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht eine neue Beurteilung, weil sie nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 3. September 2013 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat (UH130310-O/U/BUT).

Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht unter anderem, die Verfügung der ersten Instanz vom 3. September 2013 und der Beschluss des Obergerichts vom 23. Oktober 2013 im Verfahren UH130310 seien aufzuheben und die Vorwürfe an einer neuen Hauptverhandlung erneut zu beurteilen (Antrag 1a).

2.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschluss vom 23. Oktober 2013 habe das Strafverfahren gegen sie wegen Ehrverletzung nicht abgeschlossen, sondern sei ein nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbarer Zwischenentscheid. Sie könne diesen deshalb erst jetzt zusammen mit dem Endentscheid anfechten, den das Obergericht im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts am 7. Mai 2014 gefällt habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 2/I/1a und b).

Die Auffassung ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin reichte nicht nur eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 29. Mai 2013 ein, sondern verlangte unabhängig davon vom Bezirksgericht eine neue Beurteilung, weil sie nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Der Beschluss des Obergerichts UH130310 vom 23. Oktober 2013 schliesst das zweite Verfahren betreffend Neubeurteilung ab. Er ist folglich als Endentscheid beim Bundesgericht anfechtbar.

3.

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 4. November 2013 ausgehändigt. Die Eingabe vom 19. Juni 2014 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn