Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 578/2020

Urteil vom 11. August 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich.

Gegenstand
Kosten, Parteientschädigung; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 20. März 2020 (VB.2020.00052).

Sachverhalt:

A.
A.________ befindet sich seit dem 19. Januar 2016 in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB, zugunsten derer eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren aufgeschoben worden ist (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. November 2016). Wegen vorläufiger Undurchführbarkeit der Massnahme versetzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute: Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung [JUWE]) A.________ mit Verfügung vom 8. November 2019 in Sicherheitshaft (§ 22a des zürcherischen Straf- und Justizvollzugsgesetzes [StJVG]).

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung wies sie ab und auferlegte A.________ Verfahrenskosten (Entscheid vom 20. Dezember 2019).

B.
A.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte u.a. die Aufhebung der Sicherheitshaft.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 20. März 2020 teilweise gut und beschränkte die Dauer der Sicherheitshaft vorerst auf (längstens) bis 31. August 2020. Nach Ablauf dieser Frist werde die Vollzugsbehörde über das weitere Vorgehen (erneute Anordnung von Sicherheitshaft, Wiederaufnahme der stationären Behandlung, Aufhebung der Massnahme) zu entscheiden haben. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Die Kosten des (verwaltungsinternen) Rekursverfahrens auferlegte das Verwaltungsgericht A.________ zu zwei Dritteln. Die Kosten des (verwaltungsgerichtlichen) Beschwerdeverfahrens auferlegte es A.________ zur Hälfte, gewährte ihm indes die unentgeltliche Prozessführung. Seinen Rechtsvertreter entschädigte es als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Fr. 1'808.82 (einschliesslich Mehrwertsteuer).

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens seien vollständig der Vollzugsbehörde aufzuerlegen. Für das Rekursverfahren sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.-- zuzusprechen. Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge seines Obsiegens abzuschreiben. Dem Rechtsvertreter sei eine Parteientschädigung von Fr. 1'808.82 zuzusprechen. Eventuell sei für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und unter diesem Titel eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, ebenso die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Subeventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.

Das JUWE und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die strittige Kostenregelung ist Teil eines Endentscheids (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, da er im Rahmen seiner Rechtsbegehren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Die bundesrechtlichen Bestimmungen und Garantien über die Kostenfolgen im kantonalen Verfahren begründen einen subjektiven Anspruch darauf, nur unter den rechtlich umschriebenen Voraussetzungen mit Kosten belastet resp. gegebenenfalls von der Kostentragung befreit zu werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Rechtsmittelverfahren erwirkte Beschränkung der Dauer der Sicherheitshaft bedeute, dass er einen vollständigen Erfolg erzielt habe. Mindestens aber sei von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. Die Auferlegung von zwei Dritteln der Verfahrenskosten (im Rekursverfahren) sei damit nicht vereinbar. Hinzu komme, dass eine Kostenaufteilung von 50 Prozent (für das Beschwerdeverfahren) sinnlos sei, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe zu einem Drittel obsiegt. Ausserdem werde die Kostenverlegung nicht begründet, was Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletze; die ungewöhnliche Regelung erfordere ohnehin eine entsprechend qualifizierte Begründung. Willkürlich sei es schliesslich, ihm mit der Begründung, er obsiege nicht überwiegend, eine Parteientschädigung vollständig zu verweigern.

2.2. Die Vorinstanz verlegt die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens im Umfang von zwei Dritteln zulasten des Beschwerdeführers. Mangels Obsiegens sei ihm gemäss § 17 Abs. 2 des (kantonalzürcherischen) Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hält die Vorinstanz fest, grundsätzlich gelte auch hier das Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG). Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Vollzugsbehörde die Rekursfrist zu Unrecht auf fünf Tage abgekürzt habe (vgl. § 22 Abs. 3 VRG). Aufgrund des Beschleunigungsgebots rechtfertige es sich nicht, die Sache deswegen an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie den Entscheid mit (ordentlicher) dreissigtägiger Rekursfrist nochmals eröffne. Bei der Festlegung der Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren sei dem Rechtsfehler aber Rechnung zu tragen. Die Gerichtskosten seien daher je hälftig auf den Beschwerdeführer und die Vollzugsbehörde zu verteilen. Eine Parteientschädigung stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht überwiegend obsiege (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

2.3.

2.3.1. Die strittigen Kostenpunkte richten sich im vorliegenden Zusammenhang (Massnahmenvollzug) nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 123 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95
BV). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, so auch des Willkürverbots (BGE 145 I 121 E. 2.1; 140 III 385 E. 2.3).

2.3.2. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer den Verzicht auf Sicherheitshaft verlangt. Die Vorinstanz hiess sein Rechtsmittel nur insoweit - teilweise - gut, als es die Sicherheitshaft unter Festlegung eines Termins auf die zu erwartende Dauer von (u.a. gutachterlichen) Abklärungen im Hinblick auf den weiteren Massnahmevollzug beschränkte (angefochtenes Urteil S. 13 f. E. 5.4 und 5.6). Implizit begrenzten schon die Verfügung der Vollzugsbehörde und der verwaltungsinterne Rekursentscheid die Dauer der Sicherheitshaft bis zum (noch offenen) Zeitpunkt, zu welchem klar würde, unter welchem Titel der Freiheitsentzug fortgeführt werden sollte. Somit ist die vorinstanzliche Festlegung, wonach der Beschwerdeführer bloss zu einem Drittel obsiegt, jedenfalls nicht willkürlich.

2.3.3. Was die verweigerte Parteientschädigung betrifft, so "kann" die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht namentlich (u.a.) dann zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden, wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Diese "Kann-Bestimmung" räumt der Behörde ein Auswahl- und Entschliessungsermessen ein. Die Vorinstanz verweigerte die Entschädigung, weil die Anordnung von Sicherheitshaft im Grundsatz zu bestätigen war und der Beschwerdeführer nur soweit durchdrang, als die (inhärente) Befristung ausdrücklich terminiert werden musste. Diese Auslegung und Handhabung von § 17 Abs. 2 VRG hält vor dem Willkürverbot stand. Dies gilt unabhängig davon, ob das Ausmass des Unterliegens der Gegenpartei, das für eine Entschädigung der teilweise obsiegenden Partei vorauszusetzen ist, nach dem Massstab einer "offensichtlich unbegründeten" Verwaltungsanordnung konkretisiert wird oder nach demjenigen des überwiegenden Obsiegens (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 E. 6.1 und S. 16 E. 7.1).

2.3.4. Die Verlegung der Verfahrenskosten im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren wiederum erscheint keineswegs so ungewöhnlich oder erklärungsbedürftig, dass daraus ein Anspruch auf eine entsprechend qualifizierte Begründung des Kostenentscheids folgen müsste (vgl. zum Zusammenhang zwischen normativer Bestimmtheit und Verfahrensgarantien: BGE 137 V 210 E. 2.5 a.E. mit Hinweisen). So besteht auch kein Widerspruch zwischen der Annahme, der Beschwerdeführer obsiege zu einem Drittel, und der hälftigen Verteilung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren. Diese Aufteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten wird nicht mit dem Unterliegerprinzip resp. mit dem Ausmass des Obsiegens, sondern mit der unrechtmässigen Verkürzung der verwaltungsinternen Rekursfrist begründet (vgl. oben E. 2.2).

3.

3.1. Im Eventualstandpunkt verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht nur im Beschwerde-, sondern auch im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten, Rechtsvertretung; Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zu bewilligen. Er macht u.a. Willkür der vorinstanzlichen Feststellung geltend, seine Mittellosigkeit sei nicht behördennotorisch. Er befinde sich seit Jahren im Massnahmevollzug und sei schon vorher lange Zeit inhaftiert gewesen. Der Stand seines Insassenkontos sei den Behörden bekannt. Wenn die Rekursinstanz in dieser Situation die (offensichtliche) Mittellosigkeit belegt haben wolle, so müsse sie darauf hinweisen, bevor sie das Gesuch ablehne.

3.2. Die Vorinstanz heisst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gut, da der Beschwerdeführer die Mittellosigkeit knapp genügend substantiiert habe und auch die übrigen Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit, sachliche Notwendigkeit der Rechtsvertretung) erfüllt seien. Hingegen schützt die Vorinstanz den Entscheid der Rekursinstanz, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mitwirkung des Gesuchstellers abzulehnen.

Sie erwägt, wer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle, müsse beim Nachweis seiner Mittellosigkeit mitwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Gegenüber einem rechtskundig vertretenen Gesuchsteller müsse nicht eigens auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen werden. In der Rekursschrift habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergebe, und auch keine entsprechenden Belege eingereicht. Er habe nur geltend gemacht, seine Mittellosigkeit sei gerichtsnotorisch. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Daran ändere die unzulässig verkürzte Frist zur Anfechtung des Rekursentscheids nichts; es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, nachträglich weitere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel einzureichen (§ 20a Abs. 2 VRG). Die Mittellosigkeit könne sich zwar auch aus den Akten oder aus den Umständen ergeben, etwa bei Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehenden Personen. Es sei jedoch nicht schon deswegen von Bedürftigkeit auszugehen, weil sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befinde; auch dort liessen sich ein Arbeitsentgelt erzielen und daraus Ersparnisse anlegen. Ferner bestehe die Möglichkeit, während des
Strafvollzugs zu erben oder bereits vorher im Besitz eines gewissen Vermögens gewesen zu sein.

3.3. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch § 16 VRG geregelt. Unabhängig davon besteht auch ein Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C 367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; zur Geltung des Anspruchs im Verwaltungsverfahren: BGE 134 I 166 E. 2.2; BERNHARD WALDMANN, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N 66 zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 65 zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Bei der Prüfung der Mittellosigkeit berücksichtigt die Behörde die wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil 6B 304/2021 vom 12. April 2021 E. 3). Der Gesuchsteller ist mitwirkungspflichtig: Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen (Urteile 2C 367/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 3.3; 5A 716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; 9C 784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2). Vielmehr liegt es am Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig offenzulegen und, soweit möglich, zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit umgehend verneinen, ohne dadurch den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verletzen (erwähntes Urteil 2C 367/2020 E. 3.3). In der Regel ist dem Betroffenen vorher eine Frist zu setzen (vgl. Urteil 1B 245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.7).

3.4. Die Vorinstanz geht davon aus, die Rekursinstanz habe das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterungen ablehnen dürfen. Seine Mittellosigkeit sei nicht evident. Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift weder die Bedürftigkeit substantiiert noch Belege dazu eingereicht habe, sei die Rekursinstanz nicht verpflichtet gewesen, ihn auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. Urteil 2C 955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.3). Eine Information über nachzureichende Belege - mit Ansetzung einer Einreichungsfrist - kann in bestimmten Fällen jedoch auch gegenüber rechtskundig begleiteten Gesuchstellern angezeigt sein. So hält die Vorinstanz fest, dass die Bedürftigkeit etwa bei bekanntem Sozialhilfebezug regelmässig vorausgesetzt werden kann ("notorische Mittellosigkeit"). Angesichts des seit Jahren bestehenden Freiheitsentzugs durfte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers grundsätzlich von einer Situation ausgehen, die mit dem Fall eines Sozialhilfebezugs vergleichbar ist. Die Vorinstanz führt freilich Gründe an, weshalb eine seit langem im Freiheitsentzug befindliche Person im Einzelfall dennoch über die Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten und ihrer
Rechtsvertretung verfügen könnte (z.B. vorbestehendes Vermögen). Im Hinblick darauf ist die Behörde befugt - bei entsprechenden Anhaltspunkten gegebenenfalls verpflichtet -, entsprechende Angaben und Belege einzufordern.

Dies ist hier aber nicht geschehen. Eine verweigerte Mitwirkung liegt von vornherein nicht vor. Weil der langfristige Freiheitsentzug eine prozessuale Bedürftigkeit grundsätzlich nahelegt, kann unter den gegebenen Umständen auch nicht von einer Säumnis des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers ausgegangen werden, die die Behörde zur umgehenden und ungeprüften Ablehnung des Gesuchs berechtigen würde.

3.5. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren verletzt somit Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie, nach allfälligen Abklärungen, den betreffenden Anspruch des Beschwerdeführers beurteilt.

4.
Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

Der Kanton Zürich entschädigt den Beschwerdeführer angemessen für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung wird an seinen Rechtsvertreter ausgerichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub