Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 299/2014

Urteil vom 11. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ Immobilien AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
2. C.Z.________ und D.Z.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.Y.________ und J.Y.________,
8. K.________ und L.________,
9. M.________,
10. N.X.________ und O.X.________,
11. P.________ AG,
alle vertreten durch B.________ Immobilien AG,
Beschwerdegegner,

Grundbuchamt Q.________.

Gegenstand
Provisorischer Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.
Auf den Grundstücken R.________-GBB-www und -xxx befinden sich Häuser mit je sieben Stockwerkeinheiten, auf dem Grundstück Nr. yyy steht ein Gebäude mit vier Wohnungen und auf dem Grundstück Nr. zzz befinden sich eine Gartenanlage, befestigte Flächen und eine Tiefgarage.

B.
Die A.________ AG ersuchte das Bezirksgericht Q.________ am 21. August 2013 um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den vier genannten Grundstücken für Gärtner- und Umgebungsarbeiten für eine Forderung von Fr. 73'388.05 nebst Zins.

Mit Entscheid vom 30. August 2013 rechnete das Bezirksgericht diesen Betrag anteilsmässig auf die einzelnen Stockwerkeinheiten bzw. Miteigentumsanteile um und wies das Grundbuchamt an, zu Gunsten der A.________ AG superprovisorisch Bauhandwerkerpfandrechte (in jeweils spezifiziertem Einzelbetrag) auf den jeweiligen Grundbuchblättern (Stockwerkeinheiten bzw. Miteigentumsanteile) vorzumerken.

Mit Entscheid vom 18. November 2013 verfügte das Bezirksgericht die entsprechende provisorische Vormerkung.

Gegen diesen Entscheid erhoben die B.________ Immobilien AG, welche Eigentümerin mehrerer Einheiten ist, sowie die übrigen Stockwerkeigentümer eine Berufung mit der Begründung, die A.________ AG habe die Belastung der Gesamtliegenschaft beantragt und das Bezirksgericht hätte nicht von sich aus die anteilsmässige Belastung der einzelnen Einheiten verfügen dürfen.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2014 wies das Obergericht des Kantons Thurgau antragsgemäss das Gesuch um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ab, unter Anweisung des Grundbuchamtes, die mit bezirksgerichtlicher Verfügung vom 30. August 2013 superprovisorisch erfolgte Eintragung zu löschen.

C.
Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG am 11. April 2014 eine Beschwerde erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung und Schutz der superprovisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Q.________ vom 30. August 2013 bzw. um entsprechende provisorische Eintragung. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2014 wurde die aufschiebende Wirkung in dem Sinn gewährt, als der Grundbuchverwalter angewiesen wurde, die superprovisorische Eintragung nicht zu löschen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist in einer Streitsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert der kantonal letztinstanzliche Entscheid, mit welchem die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abgewiesen wurde und der rechtsprechungsgemäss als Endentscheid gilt (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 137 III 589 E. 1.2.2. S. 591; Urteil 5A 21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2). Weil es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; Urteile 5A 475/2010 vom 15. September 2010 E. 1.2; 5A 102/2007 vom 29. Juni 2007 E. 1.3). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und
der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, dass der Bauhandwerker, soweit die Arbeiten den gemeinschaftlichen Teilen zugute kämen, die Wahl habe, sein Pfandrecht auf dem Stammgrundstück oder anteilsmässig auf den einzelnen Stockwerkeinheiten vormerken bzw. eintragen zu lassen. Wenn aber einzelne Einheiten bzw. Anteile bereits belastet seien, könne das Stammgrundstück nicht mehr belastet werden. Soweit der Bauhandwerker dennoch die Eintragung auf dem Stammgrundstück verlange, sei das Begehren vom Richter bzw. die Anmeldung vom Grundbuchverwalter abzuweisen bzw. müsse eine bereits erfolgte Vormerkung gelöscht werden, da eine nachträgliche anteilsmässige Verteilung auf die Stockwerkeinheiten unzulässig sei. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Belastung der Gesamtliegenschaft verlangt. Obwohl die Beschwerdegegner bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2013 argumentiert hätten, dass die Belastung des Gesamtgrundstücks nicht mehr möglich sei und für die Belastung der Stockwerkeinheiten bzw. Miteigentumsanteile ein Antrag fehle, habe das Bezirksgericht von sich aus die Vormerkung auf den einzelnen Einheiten bzw. Anteilen angeordnet. Die Änderung des Pfandgegenstandes von Amtes wegen, d.h. ohne
entsprechenden Antrag, sei jedoch unstatthaft; entsprechend seien die Vormerkungen in Gutheissung der Berufung zu löschen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bund und auch die Bezirksgerichte des Kantons Thurgau würden online Formulare für das Gesuch um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zur Verfügung stellen. Sie habe dieses Formular verwendet und keinen Anlass gehabt, einen Anwalt beizuziehen; insbesondere aufgrund der superprovisorischen Eintragung habe sie davon ausgehen dürfen, dass es für sie gut laufe, und sie habe nicht wissen müssen, dass das Gericht nicht anders verfügen dürfe, als sie es verlangt habe. Wenn das Bezirksgericht ihr Gesuch sofort abgewiesen hätte, wäre ihr angesichts der per 12. Juni 2013 fertiggestellten Arbeiten noch genügend Zeit verblieben, um ein neues korrektes Gesuch zu stellen. Sie habe sich im Übrigen jeweils telefonisch für die nächsten Schritte erkundigt und es sei ihr geraten worden, das Kästchen "Gesamtliegenschaft" anzukreuzen. Offenbar habe dann das Bezirksgericht bereits bei der superprovisorischen Eintragung am 20. August 2013 gemerkt, dass ein Eintrag auf der Gesamtliegenschaft nicht mehr möglich sei, andernfalls es ja nicht von sich aus die Vormerkung auf den einzelnen Einheiten bzw. Anteilen verfügt hätte. Indem das Bezirksgericht eine Korrektur statt eine Rückweisung des Begehrens vorgenommen
habe, sei ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden. Das Obergericht sei in überspitzten Formalismus verfallen, habe gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen sowie willkürlich gehandelt, wenn es die provisorische Eintragung verweigert bzw. die Löschung der superprovisorischen Eintragung verfügt habe und sie damit einen Fehler tragen lasse, auf welchen sie durch das Bezirksgericht hätte aufmerksam gemacht werden müssen. Analog zur Rechtsprechung betreffend eine falsche Rechtsmittelbelehrung dürfe ihr kein Nachteil aus ihrer Unkenntnis erwachsen.

4.
Das Stockwerkeigentum ist gemäss Art. 712a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712a - 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
1    Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
2    Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
3    Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
ZGB ein Miteigentumsanteil an einem (Stamm-) Grundstück, wobei die Stockwerkeinheiten als eigene Grundstücke im Grundbuch aufgenommen werden (vgl. Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 655 - 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
1    Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2    Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1  die Liegenschaften;
2  die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3  die Bergwerke;
4  die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3    Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
1  weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2  auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.570
ZGB sowie Art. 23 Abs. 1 lit. b
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
1    Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
a  mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder
b  Stockwerkeigentum ist.
2    Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient.
3    Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem:
a  auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und
b  für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird.
4    Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem:
a  auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und
b  für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird.
5    Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben:
a  die Bezeichnung des Stammgrundstücks;
b  bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück;
c  bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote.
und Abs. 4 lit. b GBV). Bestehen an Miteigentumsanteilen bereits Grundpfandrechte, kann das Stammgrundstück gemäss Art. 648 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 648 - 1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.
1    Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.
2    Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.
3    Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.
ZGB nicht mehr belastet werden. Diese Bestimmung findet auch auf das Bauhandwerkerpfandrecht Anwendung (BGE 113 II 157 E. 1c S. 161). Das hat zur Folge, dass der Bauhandwerker bei Leistungen, welche er an gemeinschaftlichen Teilen erbracht hat, sein Wahlrecht, entweder auf dem Stammgrundstück oder im Verhältnis der Wertquoten auf den einzelnen Stockwerkeinheiten einen Eintrag zu erwirken, verliert, sobald eine oder mehrere der Einheiten belastet sind (vgl. BGE 126 III 462 E. 2b S. 464). Um diese Sachlage transparent zu machen, wird auf die Belastung von Miteigentumsanteilen durch eine von Amtes wegen vorzunehmende Anmerkung auf dem Blatt des Stammgrundstücks hingewiesen (Art. 116
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 116 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen - Werden Grundpfandrechte oder Grundlasten auf den Hauptbuchblättern von Miteigentumsanteilen oder Stockwerkeinheiten eingetragen, so wird von Amtes wegen durch eine Anmerkung auf dem Blatt des Stammgrundstücks darauf hingewiesen.
GBV).

Diese Rechtslage stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Sie kritisiert vielmehr die kantonalen Gerichte für ihr Verhalten. Soweit sie dabei vorbringt, sie habe für das Eintragungsgesuch das vom Gericht online zur Verfügung gestellte Formular verwendet und sich jeweils bei den zuständigen Behörden über das nötige Vorgehen erkundigt, weshalb ihr gar nicht habe bewusst werden können, dass sie ein falsches Rechtsbegehren gestellt habe, bleibt es bei appellatorischen Ausführungen, welche vorliegend unzulässig sind (dazu E. 1).

An verfassungsmässigen Rügen macht die Beschwerdeführerin überspitzten Formalismus und einen Verstoss gegen Treu und Glauben bzw. eine Verletzung des Willkürverbotes geltend. Von der Sache her kritisiert sie aber in erster Linie das Bezirksgericht, welchem sie vorwirft, mit dem Entscheid so lange zugewartet zu haben, dass zwischenzeitlich die Frist für eine korrekte Gesuchseingabe abgelaufen sei. Abgesehen davon, dass von vornherein einzig der obergerichtliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bilden kann (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lässt sich der zeitliche Ablauf nicht ändern; in diesem Zusammenhang würde sich höchstens die Frage der Staatshaftung stellen, was nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist.

Im Rahmen der Beschwerde, über welche hier zu befinden ist, kann einzig geprüft werden, ob das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem es keine Eintragung auf den Stammgrundstücken vorgenommen und auch eine Umlegung auf die einzelnen Stockwerkeinheiten abgelehnt hat. Die erste Variante kommt von vornherein nicht in Frage: Analog zur Situation, dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung kein nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen kann (BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.; 129 III 88 E. 2.1 S. 89; 117 Ia 297 E. 2 S. 299; Urteil 4A 571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4), vermöchten auch allfällig falsche Behördenauskünfte, selbst wenn sie als vertrauensbegründend anzusehen wären, keinen Anspruch auf eine - unter Vorbehalt der hier nicht zur Diskussion stehenden Zustimmung aller Miteigentümer und Gläubiger (vgl. BGE 113 III 157 E. 1d S. 161 f.) - sachenrechtlich unzulässige Eintragung zu begründen.

Was sodann die quotenmässige Umlegung auf die einzelnen Stockwerkeinheiten anbelangt, ist zu beachten, dass es sich beim Stammgrundstück und den einzelnen Stockwerkeinheiten je um unterschiedliche Grundstücke handelt. Es wäre deshalb zwar möglich, innert der viermonatigen Eintragungsfrist für die Stockwerkeinheiten eine neue Anmeldung zu erwirken, wenn dies infolge der Belastung einzelner Einheiten für das Stammgrundstück nicht mehr möglich ist ( WERMELINGER, Zürcher Kommentar, N. 128 zu Art. 712c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712c - 1 Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden.
1    Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden.
2    In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht auf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Einsprache erhoben haben.
3    Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist.603
ZGB). Hingegen ist es unzulässig, nach Ablauf der Frist im gerichtlichen Verfahren eine andere als die ursprünglich erwirkte Eintragung zu verlangen (BGE 126 III 462 E. 2c/bb S. 465). Vorliegend wäre mit der superprovisorisch verfügten Vormerkung einzig die Frist für eine Eintragung auf dem Stammgrundstück gewahrt gewesen; der betreffende Eintrag war aber zufolge Belastung einzelner Anteile rechtlich unzulässig, weshalb das Obergericht das Gesuch abweisen musste (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Rz. 755). Es hat zudem ausgeführt, dass ihm eine Umlegung auf die einzelnen Stockwerkeinheiten in objektiver Hinsicht auch gar nicht möglich wäre, weil aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, welche
Arbeiten für welche der höchst unterschiedlichen Parzellen geleistet worden seien, und die Vergütungsforderung eines Bauhandwerkers nur soweit pfandberechtigt sei, als die erbrachten Arbeiten dem zu belastenden Grundstück einen Mehrwert verschafft hätten. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb es bereits an einer genügenden Substanziierung der Verfassungsrügen mangelt (zu den Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen vgl. E. 1) und darauf nicht eingetreten werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass eine von Amtes wegen vorgenommene Umlegung auf die einzelnen Stockwerkanteile angesichts der von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrschten Angelegenheit ohnehin auch prozessual unstatthaft wäre (entsprechende richterliche Interventionen würden sogar Befangenheit begründen, vgl. Urteil 5A 462/2013 vom 12. November 2013 E. 3.3 sowie Kommentar von SCHUMACHER, in: Baurecht 2014, S. 165 Ziff. 3 und 4).

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Weil mit Bezug auf die aufschiebende Wirkung in ihrem und nicht im Sinn der Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 22. April 2014 zum betreffenden Gesuch entschieden worden ist, besteht gemäss Beschluss der zivilrechtlichen Abteilungen vom 15. August 2013 diesbezüglich keine Entschädigungspflicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grundbuchamt Q.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli