Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 253/2013

Urteil vom 11. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Lagern falschen Geldes, Strafzumessung, Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

X.________ übergab am 5. November 2009 in Mels vier Waffen samt Munition an Y.________. Im Gegenzug erhielt er von diesem etwas mehr als 600 Gramm Kokaingemisch. Die vier Waffen hatte er kurz zuvor im Tausch gegen 75 Gramm des von Y.________ erhaltenen Kokaingemisches erworben. 25 Gramm des Kokaingemisches verwendete er später für den Erwerb einer Pistole bei einer Drittperson. 507,74 Gramm (197,74 Gramm reines Kokain enthaltend) wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Dezember 2009 bei ihm sichergestellt. Dabei stiess die Polizei auch auf elf falsche Hunderternoten sowie einen gefälschten Führerausweis, lautend auf X.________. X.________ tätigte sämtliche Waffengeschäfte ohne Waffenerwerbsschein.

B.

B.a. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte X.________ am 28. September 2011 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Lagerns falschen Geldes sowie Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate mit bedingtem Vollzug.

B.b. Auf Berufung von X.________ sprach das Kantonsgericht St. Gallen diesen am 4. Dezember 2012 vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 23 Monate bedingt.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes freizusprechen und für die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, Art. 192 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 192 Beweisgegenstände - 1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
1    Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
2    Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
3    Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 192 Beweisgegenstände - 1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
1    Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
2    Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
3    Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.
sowie Art. 327 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 327 Zustellung der Anklage - 1 Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich:
1    Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich:
a  der beschuldigten Person, deren Aufenthaltsort bekannt ist;
b  der Privatklägerschaft;
c  dem Opfer;
d  dem zuständigen Gericht zusammen mit den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.
2    Beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherheitshaft, so übermittelt sie mit dem entsprechenden Gesuch auch dem Zwangsmassnahmengericht eine Ausfertigung der Anklageschrift.
StPO seien im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden, da die gefälschten Banknoten nicht zu den Akten genommen worden seien. Das erstinstanzliche Gericht habe gestützt auf eine Schwarz-Weiss-Kopie und einen Bericht entschieden. Eine Heilung dieses Mangels sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen. Art. 389 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO gelange nur bei untergeordneten Lücken in der Beweisabnahme zur Anwendung. Dies sei nicht der Fall, wenn ausgerechnet das Tatobjekt fehle.

1.2. Die gefälschten Banknoten und deren Lagerungsort (im Asservatenraum) wurden in der Anklageschrift aufgeführt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte im Untersuchungsverfahren Gelegenheit, die Beweisstücke zu besichtigen. Die Untersuchungsbehörden liessen die Banknoten zudem durch das Kommissariat Falschgeld der Bundeskriminalpolizei begutachten, dessen Bericht sich bei den Akten befand. Nach Auffassung der Vorinstanz war dieses Vorgehen mit Art. 192
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 192 Beweisgegenstände - 1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
1    Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
2    Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
3    Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.
und Art. 327 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 327 Zustellung der Anklage - 1 Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich:
1    Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich:
a  der beschuldigten Person, deren Aufenthaltsort bekannt ist;
b  der Privatklägerschaft;
c  dem Opfer;
d  dem zuständigen Gericht zusammen mit den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.
2    Beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherheitshaft, so übermittelt sie mit dem entsprechenden Gesuch auch dem Zwangsmassnahmengericht eine Ausfertigung der Anklageschrift.
StPO vereinbar (Urteil S. 5). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die Vorinstanz die falschen Banknoten im Berufungsverfahren dennoch zu den Akten nahm (Urteil S. 5).
Damit muss eine allfällige fehlerhafte Beweisführung als im Berufungsverfahren geheilt gelten. Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO regelt, wann im Rechtsmittelverfahren Beweisergänzungen vorzunehmen sind. Die Berufung nach Art. 398 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO). Bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, weist es die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO). Der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 409
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (Urteile 6B 512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3; 6B 362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinweisen). Dies war vorliegend klarerweise nicht der Fall.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB geltend. Er habe die falschen Banknoten nicht als Zahlungsmittel, sondern als Beweismittel aufbewahrt. Er habe die Falsifikate zurückgeben wollen, um die Rückzahlung der Schuld mit echten Noten zu erreichen. Die Vorinstanz konstruiere aus dieser Rückgabeabsicht zu Unrecht eine Absicht der weiteren Verwendung der Scheine als Zahlungsmittel.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Beruht der Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3).

2.3. Die Vorinstanz wertet die Angaben des Beschwerdeführers, er habe die gefälschten Banknoten zurückgeben wollen, als Schutzbehauptung. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht Anzeige gegen denjenigen, der ihm die Falschgeldnoten übergeben hatte, erstattet und das Geld stattdessen aufbewahrt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals wegen gefälschter Geldscheine ins Visier der Justiz geraten. Er habe sich überdies hinsichtlich der Person, welche ihm die gefälschten Banknoten überlassen habe, widersprüchlich geäussert. Selbst wenn er die Banknoten tatsächlich hätte zurückgeben wollen, so könne dies - angesichts des Umstands, dass die Rückgabe an eine Person hätte erfolgen sollen, welche die gefälschten Geldscheine bereits einmal als echte verwendet hatte - nur als Inkaufnahme einer weiteren Verwendung der Falsifikate gewertet werden (Urteil E. 2c S. 6 f.).

2.4. Die Vorinstanz legt dar, weshalb der Beschwerdeführer die Falsifikate zumindest mit der Eventualabsicht lagerte, diese in Umlauf zu bringen. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, da er sich damit gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet, ohne jedoch Willkür zu rügen und zu begründen. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zudem nur teilweise auseinander, da er lediglich die Eventualbegründung anficht. Auf die Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach es sich bei seiner Erklärung um eine Schutzbehauptung handelt, geht er nicht ein. Seine Rüge genügt den Begründungsanforderungen nicht.

2.5. Eine Verletzung von Art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB ist ausgehend von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zu verneinen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten befinde sich an der obersten Grenze der 24 bis 30 Monate, welche gemäss der Tabelle Fingerhuth/Tschurr in der Praxis für die vorliegend sichergestellte Drogenmenge als Richtmass gälten. Nicht berücksichtigt sei dabei der "Abzug" für die geringe Anzahl der getätigten Geschäfte. Die Vorinstanz erhöhe die Strafe aufgrund der grenzüberschreitenden Delinquenz, obschon ein solcher Strafschärfungsgrund im Gesetz nicht vorgesehen sei. Als weiterer Grund für die hohe Einsatzstrafe nenne sie die Verknüpfung mit dem Waffenhandel, womit sie eine doppelte Strafschärfung vornehme. Die nicht einschlägige Vorstrafe sei nicht straferhöhend, sein Geständnis jedoch stärker zu seinen Gunsten zu gewichten. Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sei zudem von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Der Wegfall eines Deliktsvorwurfs im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben.

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz geht für die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten aus, was nicht zu beanstanden ist. Die in der Literatur angegebenen Strafmasse sind für das Gericht nicht bindend (vgl. Urteile 6B 110/2013 vom 28. Mai 2013 E. 6.3; 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe durfte sie namentlich auch der erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers Rechnung tragen, welche ihrer Auffassung nach u.a. in der grenzüberschreitenden Delinquenz und in der Verknüpfung mit dem Waffenhandel zum Ausdruck kam. Darin liegt keine unzulässige Doppelverwertung. Die leicht straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafe verletzt ebenfalls kein Bundesrecht (Urteile 6B 495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 5.1 und 5.4; 6B 1025/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3). Ebenso lag es im Ermessen der Vorinstanz, die "gesundheitliche Angeschlagenheit" der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 22; Beschwerde Ziff. 51 S. 12) noch nicht als erhöhte Strafempfindlichkeit zu werten. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung
nach zu gewichten gewesen wären. Weshalb die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten haben könnte, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz nahm eine eigene Strafzumessung vor, wobei die Strafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil tiefer ausfiel. Damit brauchte sie sich in ihrer Strafzumessung zum weggefallenen Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen nicht zu äussern.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld