Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 319/2011

Urteil vom 11. Juli 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene M.________ arbeitete als Bauarbeiter und Gerüstmonteur. Im Januar 1995 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen von 1992 und 1993 erlittenen Unfällen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Vom 1. Februar bis 30. April 1996 liess die IV-Stelle des Kantons Zürich eine berufliche Abklärung durchführen. Mit Verfügung vom 12. September 1996 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles vom Juli 1992 wie auch von zwei weiteren am 10. Februar und 25. August 2001 erlittenen Unfällen. Mit Verfügung vom 14. August 2002 hob sie die ausgerichtete Invalidenrente auf. In einer weiteren Verfügung vom 29. November 2005 sprach sie M.________ eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die SUVA wies die dagegen erhobene Einsprache (Entscheid vom 17. Januar 2007) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 3. September 2007).
Auf eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom Juli 2003 hin verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 17. Januar 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006). Die von M.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Entscheid vom 3. September 2007). Im November 2007 ersuchte M.________ zusätzlich um berufliche Massnahmen.
Die IV-Stelle nahm einen Bericht des Zentrum X.________, vom 14. Januar 2008 zu den Akten und liess den Versicherten durch Dr. med. K.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 10. Juli 2008).
Mit Verfügungen vom 26. und 27. Januar 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente.

B.
Beschwerdeweise liess M.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei die Verfügung vom 27. Januar 2010 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere fachärztliches Gutachten zur Frage der Pathologie des Schlafes, psychiatrisches Gutachten und Abklärung der Leistungsfähigkeit beim Zentrum Y.________) und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 28. Februar 2011 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten hielt die Vorinstanz fest, dass der Versicherte aus somatischer Sicht insbesondere an einem ausgedünnten elongierten vorderen Kreuzbandtransplantat links mit geringen narbigen Veränderungen, einem verkürzten medialen Meniskus links, einem hypertrophen vorderen Kreuzbandersatz rechts mit Umgebungsveränderungen narbiger Art sowie an einem verkürzten medialen Meniskus rechts leide. Seit ihrem Entscheid vom 3. September 2007 habe sich sein somatischer Gesundheitszustand in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert. Dem Versicherten seien nach wie vor leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen für die Knie und ohne repetitives Treppensteigen mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag ganztags zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, die weitgehend leicht, im Verlauf aber auch mittelschwer sei, wobei die Überwindung der körperlichen Schmerzen als zumutbar erachtet werde. Für behinderungsangepasste Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen, ausser dass der Beschwerdeführer vermehrte Ruhepausen von rund einer Stunde täglich brauche. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht bei zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag (eine Zusammenrechnung des Pausenbedarfs sei nicht angezeigt) voll arbeitsfähig sei.
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs bestätigte die Vorinstanz das Vorgehen der IV-Stelle, welche dem (unbestritten gebliebenen) Valideneinkommen von Fr. 71'500.- (13 x Fr. 5'500.-) im Jahr 2003 und Fr. 74'920.- im Jahr 2008 ein auf statistischen Grundlagen (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE) ermitteltes und um 20 % gekürztes Invalideneinkommen (Fr. 48'115.- im Jahr 2008) gegenüberstellte und so zu einem Invaliditätsgrad von 36 % gelangte.

3.2 Dass das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) dem Gutachten des Dr. med. K.________ vom 10. Juli 2008 in Berücksichtigung der relevanten Vorakten und der geklagten Beschwerden ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ist mit Blick auf seine vollständige und inhaltlich korrekte Darlegung der medizinischen Aktenlage sowie deren sorgfältige und objektive Prüfung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig. Insbesondere beruht das vorinstanzliche Beweisergebnis auf einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) genügenden Auseinandersetzung mit den Einwänden des Versicherten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für seine Behauptung, der Gutachter habe ihn ungenügend - nur etwa 20 Minuten - befragt. Im Gegenteil belegen dessen ausführlichen Darlegungen, dass die notwendige Sorgfalt angewendet wurde. Dass Dr. med. K.________, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die leidensangepasste Tätigkeit nicht näher bezeichnete, vermag nicht zu schaden, weil seinen Ausführungen unschwer entnommen werden kann, dass die Tätigkeit der verminderten Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers angemessen sein
muss (vgl. auch zusätzliche Stellungnahme des Dr. med. K.________ vom 6. Oktober 2008). Weshalb aus der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei der bisherigen Tätigkeit von 30 % eine ebensolche in jeglicher Hilfsarbeitertätigkeit resultieren soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann nicht nachvollzogen werden.
Dass sich der Beschwerdeführer selber aufgrund der im Schlaflabor festgestellten Gesamtschlafzeit von 3,8 Stunden pro Nacht für höchstens 50 % arbeitsfähig hält, ist als rein subjektive Einschätzung nicht massgebend. Der entsprechende Bericht der Klinik Z.________ vom 27. Februar 2008 äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit und die darin aufgeführten Ergebnisse des Schlaflabors allein stellten für Dr. med. K.________ keinen Grund für die Annahme verminderter Arbeitsfähigkeit dar. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde trifft es denn auch nicht zu, dass Dr. med. K.________ seine Einschätzung in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 relativiert und eine zusätzliche Abklärung bei einer ärztlichen Fachperson mit der Subspezialisierung "Pathologie des Schlafes" empfohlen hätte. Vielmehr führte er aus, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellte These, die Gesamtschlafzeit von 3,8 Stunden pro Nacht lasse höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu, durch eine entsprechende Fachperson beurteilt werden müsste. Dazu bestand indessen kein Anlass, weil selbst eine fachärztliche Aussage zum Zusammenhang zwischen Schlaf und Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen die konkrete Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht zu ersetzen vermöchte. Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung bestand und besteht bei dieser Sachlage kein Grund für weitere Abklärungen im Sinne des gestellten Eventualantrages.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einwände des Beschwerdeführers allesamt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Aussagen zu begründen vermögen, weshalb das kantonale Gericht von weiteren Beweismassnahmen (insbesondere auch von der beantragten Arbeitsabklärung im Zentrum Y.________) in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) absehen durfte.
Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die veraltete Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung angewendet habe. Denn die Vorinstanz hat (wie die IV-Stelle) eine eigene Invaliditätsbemessung vorgenommen und diese lediglich, wie ohne weiteres zulässig, im Sinne einer Plausibilitätskontrolle mit derjenigen des Unfallversicherers verglichen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz beim Invalideneinkommen der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen nicht mit einer Reduktion des Arbeitspensums Rechnung getragen hat, sondern im Rahmen der Bemessung des Abzuges vom Tabellenlohn, welchen sie auf 20 % festgesetzt hat (vgl. auch Urteil 9C 632/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 2.1). Die davon abweichenden Berechnungen des Beschwerdeführers laufen auf eine doppelte Berücksichtigung derselben Einschränkung hinaus.

3.3 Der von der Vorinstanz ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 36 % ist damit rechtens.

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann