Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2009.18, BV.2009.19, BV.2009.20, BV.2009.21, BV.2009.22 und BV.2009.23

Entscheid vom 11. Mai 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. GMBH, vertreten durch Advokat Hans-Jacob Heitz,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
i.V.m. Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen die Beschwerdeführerin verschiedene Strafuntersuchungen führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52);

- sie im Rahmen dieser Strafuntersuchungen jeweils mit Verfügung vom 24. Februar 2009 verschiedene Spielautomaten, Konsumationsgutscheine, Spieljetons und Bargeld (Kasseninhalt) beschlagnahmte, welche am 22. Dezember 2008 in verschiedenen Restaurants in Z. sichergestellt worden waren (BV.2009.18BV.2009.23, jeweils act. 2.1 und 2.3);

- die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der beschlagnahmten Gegen-stände mit insgesamt sechs Beschwerden vom 25. Februar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und die vollständige Aufhebung der erwähnten Verfügungen und die unverzügliche und unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, eventualiter die Vereinigung aller gleichwertigen Verfahren (BV.2009.18BV.2009.23) und die Auferlegung nur eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (BV.2009.18BV.2009.23, jeweils act. 1);

- der Direktor der ESBK die Beschwerden mitsamt seinen Stellungnahmen vom 3. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und deren kostenfällige Abweisung beantragte, wobei dem Eventualantrag stattzugeben sei (BV.2009.18BV.2009.23, jeweils act. 2);

- die Beschwerdeführerin am 10. März 2009 eingeladen wurde, bis 20. März 2009 sechs Kostenvorschüsse in der Höhe von jeweils Fr. 1'500.-- zu leisten (BV.2009.18BV.2009.23, jeweils act. 3);

- die Beschwerdeführerin am 16. März 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte, darunter die Vereinigung der vorliegenden Beschwerdeverfahren (BV.2009.18BV.2009.23, jeweils act. 5);

- unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin die Frist zur Entrichtung der Kostenvorschüsse letztmals bis 9. April 2009 erstreckt wurde (BV.2009.18BV.2009.23, jeweils act. 6);

- der Antrag auf Verfahrensvereinigung insbesondere abgelehnt wurde, da die Frage, ob sich die in den verschiedenen Beschwerdeverfahren stellenden Probleme rechtlicher und tatsächlicher Natur identisch seien, erst in den verfahrensabschliessenden Entscheiden zu beantworten wären, da jedenfalls nicht offensichtlich sei, dass sämtliche der fraglichen Automaten identisch seien;

- die Beschwerdeführerin am 7. April 2009 erneut an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte (BV.2009.18BV.2009.23, jeweils act. 7);

- unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin letztmals eine Frist bis 24. April 2009 gewährt wurde, die ausstehenden Ko-stenvorschüsse zu bezahlen, andernfalls auf ihre Beschwerden nicht eingetreten werde (BV.2009.18BV.2009.23, jeweils act. 8);

- der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2009 mitteilte, dass keine Kostenvorschüsse eingehen würden, jedoch weiter an den Verfahrensanträgen um Verfahrensvereinigung und Sistierung festhielt, diesbezüglich eine formelle Zwischenverfügung verlangte und schliesslich formell beantragte, die „zufolge fehlender Beschwerdelegitimation“ nicht weiter instruierten Verfahren ohne Weiteres und ohne Kostenauflage vom Protokoll abzuschreiben, wobei den Beschwerdeführern eine Verfahrensentschädigung zuzusprechen sei (BV.2009.18BV.2009.23, jeweils act. 9);

- somit in den vorliegenden Verfahren innerhalb der anberaumten Frist keine Kostenvorschüsse geleistet wurden, weshalb auf die Beschwerden androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG);

- die Beschwerdeführerin demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund zur Ausrichtung einer Verfahrensentschädigung besteht;

- infolge nicht geleisteter Kostenvorschüsse auch nicht auf den am 6. Mai 2009 gestellten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin (act. 10) einzutreten ist;

und erkennt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 12. Mai 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Hans-Jacob Heitz (mit Einzahlungsschein)

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).