ANAG,
OG ohne Einholung der kantonalen Akten und der Vernehmlassungen erledigt werden kann.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) gegeben. Unter anderem wegen der unbefugten Einfuhr in die Schweiz von über 24 Kilogramm Kokain ist er zu siebeneinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nachdem er zu erkennen gegeben hat, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren möchte, und er ausserdem bei seiner Einreise in die Schweiz gefälschte Papiere und einen Alias-Namen benutzt hatte, ist die Annahme von Untertauchensgefahr durch die Vorinstanzen nicht bundesrechtswidrig (vgl. dazu BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, 2002, Rz. 7.66 f., S. 290 f.). Auch die vom Beschwerdeführer "in absehbarer Zeit" in Aussicht gestellte Heirat mit einer Schweizer Bürgerin steht der Ausschaffungshaft hier nicht entgegen (vgl. Thomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.107, S. 308 f., mit Hinweisen).
ANAG vorgeworfen werden. Sie mögen zwar länger gebraucht haben, um von den chinesischen Stellen die Zusicherung der Ausstellung von Reisepapieren zu erlangen. Ungeachtet dessen, ob den Behörden hierbei Versäumnisse anzulasten sind, fällt dies jedoch nicht in die hier relevante Zeit der Ausschaffungshaft.
ANAG). Als rechtliche Gründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-refoulements oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 14a Abs. 3
und 4
ANAG, Art. 3
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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