Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 602/2008

Urteil vom 11. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Der aus Bosnien-Herzegowina stammende X.________ (geb. 1977) reiste im Alter von zehn Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein. Zwischen 1996 und 2005 wurde er wegen verschiedenen Delikten zu insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er mit Strafbescheid vom 4. Juni 2007 erneut strafrechtlich belangt worden war (Geldstrafe von 100 Tagessätzen), verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 4. Dezember 2007 seine Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Die hiegegen von X.________ im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.2 Mit Beschwerde vom 22. August 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, den in dieser Sache zuletzt ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2008 aufzuheben und von der Ausweisung abzusehen.
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 27. August 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
2.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweisung und die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 10 und 11 des hier noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (in der Fassung vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221) zutreffend dar. Sie prüft im Einzelnen das öffentliche Interesse an der Ausweisung und wägt es mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ab. Dabei gelangt sie zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Ausweisung rechtmässig ist.

2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe sich seit seiner Heirat im Juli 2004 "geläutert" und habe seit seiner Verurteilung im November 2005 keine strafbaren Handlungen, welche seine Ausweisung rechtfertigen würden, mehr begangen. Es gebe keine Hinweise für eine bei ihm bestehende erhebliche Rückfallgefahr. Er sei gewillt und in der Lage, sein Verhalten zu ändern. Keineswegs habe er das durch die Strafbehörden in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht. Die Vorinstanz berücksichtige die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht oder nur ungenügend.

2.3 Die Vorinstanz räumt ein, dass das Strafgericht die im November 2005 verhängte Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung wegen Drogensucht gemäss aArt. 44 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
und 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
in Verbindung mit aArt. 43 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB (in der Fassung vom 18. März 1971, AS 1971 777) aufgeschoben hatte, um dem Beschwerdeführer die Resozialisierung zu erleichtern. Sie führt in ihrem Entscheid aber auch aus, dass die Polizei ihn sowohl im November als auch im Dezember 2006 beim Konsumieren von Heroin angehalten hat und dass er damals unter Drogeneinfluss und trotz Entzugs des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt hat, weswegen der erwähnte Strafbescheid vom 4. Juni 2007 gegen ihn ergangen ist. Hieraus schliesst die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht hat und bei ihm eine erhebliche Rückfallgefahr besteht, so dass das Interesse an seiner Ausweisung die privaten Interessen an seinem Verbleib überwiegt.
Der Beschwerdeführer geht hierauf nicht ein und legt insbesondere nicht dar, warum der Schluss auf die Rückfallgefahr trotz der Ereignisse am Ende des Jahres 2006 unzutreffend sein soll. Die Befürchtungen der Vorinstanz erweisen sich als berechtigt, zumal der Beschwerdeführer zuvor über Jahre deliktisch aufgefallen war, sich von mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, Untersuchungshaft und einer ausländerrechtlichen Verwarnung nicht hatte beeindrucken lassen und etliche Delikte gerade im Zusammenhang mit der Sucht begangen hatte. Es handelte sich hierbei auch nicht nur um kleinere Beschaffungsdelikte, um den Drogenkonsum zu finanzieren. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer sich namentlich Körperverletzungen zuschulden kommen lassen, massive Drohungen ausgesprochen und in grober Weise Verkehrsregeln verletzt. Weder die ihm im Jahre 2005 vom Strafgericht nochmals gewährte Chance, sich wiedereinzugliedern, noch die Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Mazedonierin hielten ihn davon ab, erneut strafrechtlich aufzufallen und Betäubungsmittel zu konsumieren. Nicht einmal die polizeiliche Kontrolle vom November 2006 hielt ihn davon ab, nur wenige Tage später wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch sonst nicht näher auseinander, sondern zählt nur die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände auf, welche die Vorinstanz jedoch bereits in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt hat. Wie die Vorinstanz unter anderem richtig ausführt, musste die Ehefrau aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers damit rechnen, dass sie die Ehe mit ihm in der Schweiz nicht würde leben können; noch rund zwei Monate vor der Heirat befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe kaum noch Bindungen zu seiner Heimat, sie sei ihm fremd geworden, sei immerhin bemerkt, dass er dort noch im Jahre 2004 seine Ehe schloss.

3.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid behandelt werden. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz