[AZA 0/2]
5A.23/2001/otd

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

11. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der
II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin
Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Schett.

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In Sachen
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155, 8302 Kloten,

gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,

betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, hat sich ergeben:

A.- G.________ (geboren 1958) wuchs als türkischer Staatsangehöriger in der Türkei auf, heiratete F.________ (geboren 1951), welche ihm laut türkischem Zivilstandsregisterauszug vom 11. Juni 1998 acht Kinder (geboren zwischen 1976 und 1986) gebar.

G.________ reiste am 28. März 1989 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Gesuch am 13. August 1992 ab und wies G.________ gleichzeitig aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist wurde auf den 30. November 1992 festgesetzt.
Am 9. Juli 1992 liess sich G.________ von seiner türkischen Ehefrau F.________ scheiden und am 11. September 1992 heiratete er die 34 Jahre ältere Schweizer Bürgerin B.________ (geboren 1924). Am 15. Januar 1993 erteilte der Kanton Zürich G.________ eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.

Am 20. September 1995 stellte G.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 26. November 1996 unterzeichneten er und B.________ eine Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft leben. Sie nahmen ferner zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe und dass andernfalls die erleichterte Einbürgerung nachträglich nichtig erklärt werden könne. Am 11. Dezember 1996 erhielt G.________ durch erleichterte Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht.

Im Frühjahr 1997 beantragte G.________ den Familiennachzug für sechs seiner acht Kinder aus erster Ehe, welcher am 21. November 1997 wiedererwägungsweise bewilligt wurde. Sie sind im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
Am 27. November 1997 leitete B.________ beim Friedensrichter das Ehescheidungsverfahren ein. Am 4. Februar 1998 wurde die Ehe geschieden. In der Folge wurde G.________ fürsorgeabhängig. Am 8. Mai 1998 verheiratete er sich in der Türkei erneut mit seiner ersten Ehefrau, für welche er ebenfalls die Einreise in die Schweiz beantragte.

B.- Am 9. April 1999 eröffnete das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung von G.________. Am 29. Juli 1999 erteilte das Departement des Innern des Kantons Aargau die Zustimmung zur Nichtigerklärung. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels erklärte das BFA mit Verfügung vom 30. April 2001 die erleichterte Einbürgerung als nichtig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 23. Oktober 2001 ab.

C.- Mit Eingabe vom 23. November 2001 hat G.________ gegen den Entscheid des EJPD Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des BFA seien aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtigkeitserklärung der erleichterten Einbürgerung sei definitiv einzustellen. Zudem hat er am 10. Dezember 2001 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Das EJPD hat am 11. Dezember 2001 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).

2.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Ein Verfahren wird dann über Gebühr verzögert, wenn der Entscheid nicht binnen der Frist getroffen wird, welche nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 193 E. 1c S. 197; 125 V 188 E. 2a S. 191/192), wobei auch mit dieser Rüge der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss (Art. 102
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG; BGE 123 II 145 E. 3 S. 152; 121 II 72 E. 1f S. 77; vgl. 119 Ia 237). Es trifft zu, dass das Verfahren vor dem BFA recht lange dauerte (Eröffnung am 9. April 1999, Verfügung am 30. April 2001). Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer zwar beanstandet, dass während der langen Verfahrensdauer keine Beweismassnahmen erhoben wurden, er hat aber keine Rechtsverzögerungsrüge erhoben, so dass für die Rüge, das erstinstanzliche Verfahren sei über Gebühr verzögert worden, der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist.
Der Beschwerdeführer kann bei dieser Sachlage vor Bundesgericht nur eine Verzögerung des oberinstanzlichen Verwaltungsverfahrens oder des gesamten Verfahrens vor beiden Verwaltungsbehörden rügen. Das Verfahren vor dem EJPD wurde indessen zügig durchgeführt (Beschwerdeeingang am 1. Juni 2001, Beschwerdeentscheid am 23. Oktober 2001), und es kann auch nicht mit Erfolg behauptet werden, die gesamte Verfahrensdauer vor den beiden Verwaltungsinstanzen von zweieinhalb Jahren verletze die Bundesverfassung, zumal der Beschwerdeführer während des Verfahrens in der Schweiz bleiben konnte und deshalb die Natur der Sache keinen besonders raschen Entscheid erforderte.

b) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung weiterer Verfahrensrechte. Er macht eine Missachtung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (das Recht auf ein faires Verfahren), eventuell auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (gleiche und gerechte Behandlung) sowie von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) geltend.

aa) Was die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV anbelangt, erhebt er diese nur eventuell und legt auch in keiner Weise dar, inwiefern diese Bestimmung verletzt sein könnte. Darauf ist deshalb nicht einzutreten.

bb) Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ruft er im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung an. Er meint, aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren das Recht auf aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde ableiten zu können, weil ihn der sofortige Vollzug des angefochtenen Entscheids sehr hart treffe und das Bundesgericht als erste gerichtliche Instanz entscheide. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird indessen das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, so dass darüber nicht entschieden werden muss. Im Übrigen gilt Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gemäss der Kommission für Einbürgerungsangelegenheiten nicht (Nachweise bei Ruth Herzog, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 284 und 287, welche die Ansicht der Kommission jedoch nicht teilt).

cc) Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV darin, dass ihm nie die Möglichkeit geboten worden sei, persönlich zum Verfahren Stellung zu beziehen.
Insbesondere ein Indizienprozess, welcher ihn zudem besonders hart treffe, setze die persönliche Kenntnis der betroffenen Personen voraus. Es gehe vorab um die Frage, ob seine Erklärung vom 26. November 1996, wonach er damals in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt habe, zutreffe oder nicht. Da diese Frage weitgehend vom damaligen Willen der Parteien abhange, sei seine mündliche Aussage von besonderer Bedeutung. Der Beschwerdeführer ruft in diesem Zusammenhang kein Verfahrensgesetz an, welches ihm einen Anspruch auf mündliche Anhörung einräumen würde. Unabhängig von den Verfahrensordnungen gewährleistet Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV einen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (BGE 121 I 230 E. 2b S. 23; 119 Ib 12 E. 3b S. 16 mit Hinweisen). Dieser umfasst indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auch den Anspruch, in Verwaltungsverfahren mündlich angehört zu werden (BGE 122 II 464 E. 4c S. 469 mit Hinweisen).
Schriftlich hat er sich wiederholt zu allen wesentlichen Fragen äussern können. Die Rüge ist daher unbegründet. Im Übrigen trifft zwar zu, dass sein Wille anlässlich der Erklärung vom 26. November 1996 von Bedeutung ist. Dieser kann aber durch Äusserungen im damaligen Zeitzusammenhang, insbesondere im Rahmen des Scheidungsverfahrens und auch durch sein übriges Verhalten zuverlässiger ermittelt werden als durch eine mündliche Einvernahme im heutigen Zeitpunkt.
dd) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren wiederholt die Einvernahme von B.________ und einiger unmittelbarer Nachbarn als Zeugen beantragt. Diese Anträge seien abgelehnt worden. Deswegen sei der Sachverhalt ungenügend festgestellt (Art. 104 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG) und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass angebotene Beweise abzunehmen sind. Davon darf aber im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und deshalb die Annahme zulässig ist, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f. mit Hinweisen).

Nach Auffassung des Beschwerdeführers soll die Einvernahme von B.________ und einiger Nachbarn - gleich wie die mündliche Einvernahme seiner eigenen Person - den Beweis erbringen, dass er im Zeitpunkt der Erklärung vom 26. November 1996 noch in ehelicher Gemeinschaft mit seiner damaligen Frau lebte. Dazu liegen die Einvernahme von B.________ im Scheidungsverfahren sowie ihre Schreiben vom 17. April 1998, vom 6. Mai 1999 und vom 6. August 2001 bei den Akten sowie schriftliche Erklärungen der Nachbarn. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichteten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Ausführungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens seien im Hinblick auf die Scheidung gemacht worden, wo der Nachweis der tiefen Zerrüttung erbracht werden musste; sie seien im vorliegenden Verfahren, wo es um die Voraussetzungen der Einbürgerung und deren Nichtigerklärung gehe, nicht unbesehen zu übernehmen, zumal andere Themenbereiche massgebend seien, welche damals nicht behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau haben sich indessen ihre zwar kurzen, aber aussagekräftigen Ausführungen im Scheidungsverfahren anrechnen zu lassen. Sie konnten
sich zu diesen im vorliegenden Verfahren auch wiederholt äussern. Sie haben keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen. Wie zu zeigen sein wird, genügen die eingereichten Beweismittel, um die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten.

3.- a) Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 29.
September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (in der Fassung vom 23. März 1990 [BüG; SR 141. 0]) kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und 28
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
BüG aber von demjenigen des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick
auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310).

b) Im Zeitpunkt der Erklärung vom 26. November 1996 und der Einbürgerungsverfügung vom 11. Dezember 1996 war der Beschwerdeführer noch mit B.________ verheiratet und sie wohnten in der gleichen Wohnung. Dies ergibt sich aus ihren Erklärungen sowie den Schreiben der Nachbarn. Die damalige Ehefrau leitete das Ehescheidungsverfahren knapp ein Jahr später am 27. November 1997 ein. Das EJPD vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, bei den beiden habe bereits im Jahre 1996 der Wille gefehlt, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Scheidungswille sei bei der Ehefrau erst nach der Einbürgerungsverfügung im Zeitpunkt entstanden, als er seine Kinder aus erster Ehe in die Schweiz geholt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die eheliche Gemeinschaft bestanden.

Für ihren Schluss haben die Vorinstanzen die Scheidungsakten beigezogen. Dem Protokoll des Instruktionsrichters lässt sich Folgendes entnehmen: B.________ antwortete auf die Frage, weshalb sie geheiratet habe, sie habe sich lange gegen diese Heirat gewehrt, aber ihr Mann habe sie immer wieder gedrängt, und so sei sie halt in das Ganze hineingeraten.
Er sei vorher Asylbewerber gewesen, vielleicht hätte er ohne Heirat ausreisen müssen. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass sie bei der Heirat mitgemacht habe, damit er in der Schweiz bleiben könne, erwiderte sie, das müsse sie heute wohl zugeben. Der Beschwerdeführer seinerseits tat sich schwer mit der Frage, weshalb er B.________ geheiratet habe. Er vertrat die Meinung, dies sei einfach eine normale Heirat gewesen, und er sehe in der Erkundigung nach dem Grund derselben keinen Sinn. B.________ führte zur Ehe aus, diese sei zwei Jahre lang gut gegangen, im dritten Jahr, also 1995 hätten die Probleme begonnen und danach habe die Ehe nicht mehr funktioniert. Auf die Frage, ob die Ehe gerade so lange gedauert habe, bis ihr Mann den Schweizer Pass habe erhalten können, antwortete sie, jedenfalls habe er diesen jetzt. Bezüglich der Eheschwierigkeiten entgegnete B.________, sie verstünden sich einfach nicht mehr. Hinzu komme, dass vor kurzer Zeit die sechs Kinder ihres Mannes in die Schweiz gekommen seien, welcher Belastung sie nicht mehr gewachsen sei. Mit diesen Aussagen stehen die Schreiben von B.________ nicht im Widerspruch. Sie betonte schriftlich immer wieder, sie habe mit dem Beschwerdeführer keine Scheinehe geführt, die Ehe
sei im Anfangsstadium durchaus normal gewesen und wenn sie schliesslich die Scheidung beantragt habe, dann vorab, weil sie die sechs Kinder im Haushalt nicht ertragen habe.

Gestützt auf diese Aussagen und andern Beweismittel durfte die Vorinstanz annehmen, die Ehe sei insbesondere seitens des Beschwerdeführers von Anfang an vorab wegen des Bleiberechts abgeschlossen worden und es habe bereits im Jahre 1996, also im Zeitpunkt der unterschriftlichen Erklärung der Eheleute, der massgebliche Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft gefehlt. Ebenso wenig ist die Schlussfolgerung zu beanstanden, der Beschwerdeführer sei im Jahre 1996 nicht dem Wohl und dem Fortbestand der Ehe verpflichtet gewesen, sondern habe seine Einbürgerung verfolgt.
Zwar hat möglicherweise der Nachzug der sechs unmündigen Kinder den äusseren Anlass gegeben, dass B.________ das Scheidungsverfahren etwas weniger als ein Jahr nach der Einbürgerung eingeleitet hat, doch bestehen erhebliche Zweifel, ob die eheliche Gemeinschaft nicht bereits vorher schon nicht mehr intakt gewesen war. Zudem ist die Feststellung nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens mit dem Kindernachzug provoziert.
Sofern er die Scheidung nicht vorsätzlich anstrebte, musste er mindestens wissen und nahm es bewusst in Kauf, dass seine 74-jährige Frau als Stiefmutter die sechs ihr unbekannten Kinder aus einem andern Kultur- und Sprachkreis in ihrer Wohnung auf Dauer nicht wird ertragen können. Daran ändert nichts, dass B.________ heute nach wie vor Kontakt mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im massgebenden Zeitraum die eheliche Gemeinschaft seitens des Gesuchstellers - gestützt auf die angeführten Indizien - bloss als eine fiktive und nicht als eine tatsächliche im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG qualifiziert werden muss. Ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers, die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft der Ehegatten herzustellen, muss deshalb verneint werden.

4.- a) Nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist.

b) Vorliegend ergibt sich aus den Scheidungsakten und den gesamten Umständen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt sind. Das planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers, das Irreführen der Behörden und möglicherweise auch seiner geschiedenen Frau sind durch die Scheidungsakten und insbesondere durch den Ereignisablauf belegt. Nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist war, stellte er ein Asylgesuch. Kurz vor dessen absehbarer Ablehnung wurde die Scheidung von seiner türkischen Frau, mit welcher er acht Kinder gezeugt hatte, ausgesprochen, und nur zwei Monate später fand die überhastete Eheschliessung mit einer 34 Jahre älteren Schweizerin statt. Diese Verbindung, welche seitens des Beschwerdeführers bloss als fiktiv zu gelten hat (E. 3b hievor), wurde aufrecht erhalten, bis die formellen Voraussetzungen für die Einbürgerung gegeben waren. Nur kurze Zeit nach der Einreise der sechs minderjährigen Kinder wurde die Ehe geschieden und verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut mit seiner ersten Ehefrau und beantragte deren Nachzug in die Schweiz.
All diese Ereignisse können vom Beschwerdeführer nicht glaubwürdig als ein zufälliger Geschehnisablauf dargestellt werden. Angesichts der gesamten Abfolge der Ereignisse nicht glaubwürdig ist namentlich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine erste Frau nur in die Schweiz geholt und in der Folge wieder geheiratet, um jemanden zu haben, der die Kinder betreue, denn nach der Scheidung von seiner zweiten Frau sei er mit seinen sechs Kindern und seiner Arbeit alleine dagestanden. Die Vorinstanz hat mit Grund darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat, wenn ihm dies zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks vorteilhaft erschien (Angaben über die Anzahl seiner Kinder, seines Zivilstands, seines Aufenthaltsorts u.a.). Sie durfte daher seine Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen. Im Ganzen gesehen muss dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, weil er das Rechtsinstitut der Ehe zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet hat, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 zu Art. 7
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BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
ANAG [SR 142. 20]). Die Vorinstanz hat weder Art. 41
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BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG verletzt, noch ihr
Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die Nichtigerklärung der Einbürgerung bestätigt hat.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss aus diesen Gründen abgewiesen werden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5.- a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht oder zumindest nicht mit hinreichender Begründung angefochten und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt. Vielmehr hat er ausdrücklich darauf verzichtet.
Er hat aber darum ersucht, dass ihm der Kostenvorschuss erlassen werde. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2001 ist sein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgelehnt worden, worauf er am 10. Dezember 2001 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat.

b) Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 152 Abs. 1
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BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
OG). Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
OG). Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch hinreichend begründet dargelegt, dass er bedürftig ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos ist. Das Anrufen des Bundesgerichts ist angesichts der grossen Tragweite des Entscheids für den Beschwerdeführer und angesichts des Umstands, dass das Bundesgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet, verständlich. Schliesslich trifft zu, dass der Beschwerdeführer das Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung kaum hätte führen können. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und es ist ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, und der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 23. Oktober 2001 wird bestätigt.

2.- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihm Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Schaffhauserstrasse 146, 8302 Kloten, als Rechtsbeistand beigegeben.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.- Rechtsanwalt Rolf Weidmann wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 11. Februar 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: