Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 597/2022, 8C 598/2022

Urteil vom 11. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Hilflosenentschädigung),

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Juni 2022.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1958 geborene A.________ war bis Oktober 2001 Schichtarbeiterin bei der B.________ AG. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihr mit Verfügung vom 23. September 2003 ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente und mit Verfügung vom 24. Mai 2007 ab 1. Juli 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Die Rente bestätigte sie im Zuge einer revisionsweisen Überprüfung mit Mitteilung vom 11. Februar 2011.

A.b. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die IV-Stelle um Edition des Dossiers der A.________, da sie eine Untersuchung wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug führe. Die Staatsanwaltschaft liess die Versicherte im August/September 2012 an insgesamt fünf Tagen observieren und befragte Zeugen. Weiter holte sie ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________, Leitender Arzt Forensik, Ambulatorium und Tageskliniken, vom 31. März 2014 ein, in dessen Rahmen auch eine neurologische Untersuchung stattfand. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

A.c. Mit Verfügung vom 18. September 2013 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung per sofort. Am 18. August 2014 leitete sie ein Revisionsverfahren ein. Auf Rechtsverweigerungs-/verzögerungsbeschwerde der A.________ hin wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die IV-Stelle mit Urteil vom 31. März 2016 an, innert einem Monat seit Rechtskraft desselben über die Beibehaltung der Sistierung in Form einer Verfügung Auskunft zu geben und zudem die Rentenrevision an die Hand zu nehmen und so rasch wie möglich zum Entscheid zu führen. Mit Vorbescheiden vom 15./19. August 2016 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung per 18. September 2013 in Aussicht. In der Folge holte sie ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 13. Juli 2017 ein. Mit Vorbescheiden vom 25. September 2018 bekräftigte die IV-Stelle ihre Absicht zur Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung. Mit Verfügungen vom 30. Januar 2020 hob sie die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung per 18. September 2013 auf.

A.d. Die beiden Beschwerden der A.________ gegen die letztgenannten Verfügungen wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit zwei Urteilen vom 5. November 2020 ab.

A.e. Dagegen erhob A.________ beim Bundesgericht separate Beschwerden. Dieses vereinigte die beiden Verfahren. Es hiess die Beschwerden teilweise gut, hob die kantonalen Urteile auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerden ab (Urteil 8C 198 und 200/2021 vom 15. September 2021).

B.
Mit separaten Urteilen vom 9. Juni 2022 wies das kantonale Gericht die Beschwerden erneut ab.

C.
Mit separaten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung der kantonalen Urteile sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend die seit September 2013 sistierte ganze Invalidenrente bis zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente und die seit September 2013 sistierte Hilflosenentschädigung auszurichten. Für die bundesgerichtlichen Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen zwei verschiedene, von der Vorinstanz gleichentags gefällte Urteile, stehen jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Die Verfahren 8C 597/2022 (betreffend Invalidenrente) und 8C 598/2022 (betreffend Hilflosenentschädigung) beschlagen denselben Sachverhalt und die gleichen Parteien. Zudem stellen sich teilweise dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; vgl. auch Urteil 8C 198 und 200/2021 vom 15. September 2021 E. 1).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es hingegen um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).

3.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigten Aufhebungen der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung auf das Datum der Sistierung per 18. September 2013 vor Bundesrecht standhalten.

3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die den hier angefochtenen Urteilen zugrunde liegenden Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Prüfung (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen, wenn die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Rentenherabsetzung oder -aufhebung eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (BGE 145 V 209 E. 5.1), richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG; Art. 37 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.

3.3.

3.3.1. Zu wiederholen ist das Folgende: Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen resp. gestellten Anträge (Urteil 8C 287/2022 vom 17. August 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

3.3.2. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, der versicherten Person fehle es offenbar an einem Eingliederungswillen und an Motivation für berufliche Massnahmen, ist tatsächlicher Art und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Urteile 8C 202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2und 8C 611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).

4.
Mit Urteil 8C 198 und 200/2021 vom 15. September 2021 erachtete das Bundesgericht die rückwirkende Renteneinstellung per 18. September 2013 mit Blick auf die Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und die Verletzung der ihr gegenüber der IV-Stelle obliegenden Meldepflicht als rechtens (E. 9.4.3). Es stellte jedoch fest, die fehlende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bzw. die unterbliebene Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei offensichtlich bundesrechtswidrig. Deshalb wies es die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie die Frage der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteile (E. 10).

5.

5.1. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, der verbesserte Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten bereits per 18. September 2013 bestanden. Dies hätte ihr bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit aufgrund ihrer bei der Observation nachgewiesenen Alltagsaktivitäten bewusst sein müssen. Dennoch habe sie keine Anstrengungen unternommen, um sich wieder (teilzeitlich) in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Da die berufliche Integration aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben sei, sei praxisgemäss bereits damit ein Ausnahmetatbestand gegeben, der die vermutungsweise anzunehmende Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung umzustossen vermöge. Ob die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt über besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftliche Leben verfügt habe, lasse sich nicht zuverlässig beurteilen. Beigepflichtet könne ihr zwar darin, dass sie über keine besondere Ausbildung und Berufserfahrung verfüge. Dies brauche indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, da ihr ohnehin der Eingliederungswille fehle. Gegen diesen sprächen die Feststellungen des Dr. med. D.________ im Gutachten vom 13. Juli 2017, wonach sich die Beschwerdeführerin eine berufliche
Tätigkeit nicht vorstellen könne und die festgestellte Aggravation (auch) aus bewussten Vorteilsüberlegungen heraus gesteuert erscheine. Diese Vermutung werde bekräftigt durch den behandelnden Arzt Dr. med. E.________, FMH Allgemeine Medizin, der nach Vorhalt des Observationsergebnisses am 15. März 2013 als Zeuge angegeben habe, die Beschwerdeführerin bewege und verhalte sich ganz normal, was mit ihrem gezeigten Krankheitsbild nicht in Einklang gebracht werden könne. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ habe am 27. August 2013 nach Vorlage der Überwachungsvideos als Zeuge u.a. erklärt, er freue sich, dass es der Beschwerdeführerin so gut gehe. So kenne er sie nicht. Er habe sie in der Praxis ganz anders gesehen. Gegen den Willen und die Motivation der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spreche zudem, dass sie weder nach Vorliegen des Observationsmaterials noch im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht, sondern weiter die Auffassung vertreten habe, nicht arbeitsfähig zu sein. Bei diesem Verhalten müssten ihr Eingliederungswille bzw. ihre subjektive -bereitschaft verneint werden. Folglich habe die IV-Stelle die Rentenaufhebung ohne vorgängige
Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen vornehmen können.

5.2. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die Tatsache, dass sie seit September 2013 keine teilzeitliche Selbsteingliederung vorgenommen habe, stütze die Vermutung, sie habe sich als damals bereits 55-jährige nicht selbst eingliedern können, zumal sie die Rente schon seit knapp zwölf Jahren bezogen habe. Seit September 2013 sei ihr keine Eingliederungsmöglichkeit angeboten worden und sie habe keine entsprechenden Massnahmen abgelehnt. Es könne somit nicht auf ihre mangelnde Eingliederungsbereitschaft geschlossen werden. Die gemäss den Gutachten der Dres. med. C.________ vom 31. März 2014 und D.________ vom 13. Juli 2017 ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheiten wie Depression und dissoziative Störung seien keine invaliditätsfremden Gründe und zudem geeignet, ihre Selbsteingliederungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Zwar habe Dr. med. D.________ eine Aggravation festgestellt. Jedoch habe er auch eine rezidivierende depressive Störung und eine dissoziative Störung mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gerade für die Implementierung einer Teilarbeitsfähigkeit bei psychischer Erkrankung seien Integrationsmassnahmen besonders wichtig. Ihre eigene Aussage gegenüber Dr. med. D.________, dass sie sich eine
berufliche Tätigkeit nicht vorstellen könne, habe sich nicht auf Eingliederungsmassnahmen, sondern auf die unmittelbare erwerbliche Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit bezogen. Ihre Skepsis gegenüber der Realisierbarkeit einer Arbeitsfähigkeit sei verständlich und von Dr. med. D.________ gestützt worden. So habe er im Gutachten vom 13. Juli 2017 ausgeführt, sie sei im Alter von 59 Jahren nach langer Arbeitsabstinenz von 14 Jahren von der Arbeit dekonditioniert; es sei unwahrscheinlich, dass sie nochmals berufstätig werde. Dass sie bei anhaltender psychischer Erkrankung nicht von sich aus um Eingliederungsmassnahmen ersucht habe, lasse nicht auf fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit schliessen. Sie hätte gerade aktivierende Eingliederungsmassnahmen gebraucht, weshalb die Renteneinstellung ohne deren vorgängige Prüfung und Anbietung bundesrechtswidrig sei.

6.

6.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre psychische Störung als invaliditästbedingten Grund gegen die Fähigkeit bzw. Zumutbarkeit ihrer Selbsteingliederung beruft (E. 5.2 hiervor), hat die Vorinstanz dazu nicht hinreichend Stellung genommen (E. 5.1 hiervor) und damit den Sachverhalt unvollständig erhoben. Daher wird hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den massgeblichen Sachverhalt anhand der Akten zu ergänzen (vgl. E. 1 hiervor; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteile 8C 54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.2.1 und 8C 664/2019 vom 8. April 2020 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen indessen am vorinstanzlichen Ergebnis nichts zu ändern, wie sich auch aus Folgendem ergibt.

6.2.

6.2.1. Praxisgemäss darf aus einer allfälligen überhöhten Krankheitsüberzeugung allein nicht ohne Weiteres auf die Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (Urteil 8C 446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3, nicht publiziert in: BGE 141 V 5, aber in: SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56; Urteil 9C 317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.3.2). Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile 8C 611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1, 8C 111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.4 und 9C 59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3).

6.2.2. Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 13. Juli 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-F33.0), und eine dissoziative Störung (ICD-F44.5). Weiter führte er u.a. aus, unbewusste Symptomverdeutlichung und bewusste Aggravation bestimmten neben dem Krankheitsaspekt das Verhalten der Beschwerdeführerin in etwa gleichen Teilen. Die depressive Störung sei von leichtem Ausmass und verursache eine Störung der Vitalgefühle mit verringerten Aktivitäten. In Kombination mit den dissoziativen Anfällen könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % attestiert werden. Die Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr zumutbar. Die genannten Einschränkungen bezögen sich somit auf eine angepasste Tätigkeit. Vorstellbar wären z.B. leichtere Aufräumarbeiten etwa in einer Kantine. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 59 Jahren nach einer längeren Arbeitsabstinenz von ca. 14 Jahren von der Arbeit dekonditioniert; es sei unwahrscheinlich, dass sie nochmals berufstätig werde.
Im Lichte der relativ leichten gesundheitlichen Störung und der gleichzeitig bestehenden Aggravation der Beschwerdeführerin liegen mithin keine (überhöhten) gesundheitsbezogenen Bedenken vor, welchen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen angemessen begegnet werden kann (Urteile 8C 682/2018 vom 21. Februar 2019 E. 7.2.2 und 8C 611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 7.2).

6.2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die von Dr. med. D.________ festgestellte, durch die langjährige Arbeitsabstinenz bedingte Dekonditionierung beruft, ist ergänzend festzuhalten, dass eine Dekonditionierung (aufgrund von Arbeitslosigkeit) keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG und Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG darstellt (Urteil 8C 793/2021 vom 30. März 2022 E. 5.3 mit Hinweis).
Hiervon abgesehen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Dekonditionierung mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht hätte überwinden können. Die Pflicht zur Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nämlich nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 8C 326/2022 13. Oktober 2022 E. 7.2.3; BGE 113 V 22 E. 4a; Urteil 9C 755/2020 vom 30. März 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.2.4. Hinsichtlich des Arguments der Beschwerdeführerin, ihre Aussage gegenüber Dr. med. D.________, sie könne sich eine berufliche Tätigkeit nicht vorstellen, habe sich nicht auf Eingliederungsmassnahmen, sondern auf die unmittelbare erwerbliche Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit bezogen, ist der Sachverhalt mittels der Akten wie folgt zu ergänzen.
Dr. med. D.________ führte im Gutachten vom 13. Juli 2017 aus, Eingliederungsmassnahmen seien der Beschwerdeführerin im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit zumutbar, liessen sich aber kaum durchsetzen. Diese Feststellung des Dr. med. D.________ bestätigt die fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, an den ihr aus medizinischer Sicht zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

6.3. Als Ausdruck der nicht gegebenen subjektiven Eingliederungsbreitschaft hat die Vorinstanz zu Recht auch die Tatsache berücksichtigt, dass die bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen weder im Vorbescheidverfahren noch im kantonalen Gerichtsverfahren ausdrücklich beantragte.

6.4. Insgesamt erscheint es im Ergebnis weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz den Eingliederungswillen bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneinte (vgl. E. 2 und E. 3.3.2 hiervor). Folglich erkannte sie auch zu Recht, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt.

7.
Nach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Beschwerdeführerin treuwidrig verhalten habe, wie dies von der Vorinstanz zusätzlich angenommen wurde und von der Beschwerdeführerin bestritten wird.

8.
Da die Beschwerdeführerin nur in der psychischen Gesundheit beeinträchtigt war, hat sie ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Invalidenrente per 18. September 2013 auch keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr (Art. 42 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Satz 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung). Dies ist denn auch unbestritten.

9.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden nicht gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 597/2022 und 8C 598/2022 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar