Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 621/2017

Urteil vom 11. Januar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 14. Juli 2017 (I 2017 27).

Sachverhalt:

A.
Nachdem zwei Leistungsgesuche des 1961 geborenen A.________ abgewiesen worden waren (Verfügungen vom 5. Juni 2002 und vom 14. Oktober 2010; Letztere bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 10. Februar 2011), meldete dieser sich im Februar 2014 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle Schwyz einen Invaliditätsgrad von 35 %. Folglich verneinte sie mit Verfügung vom 21. Februar 2017 wiederum einen Anspruch.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Juli 2017 ab.

C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 14. Juli 2017 sei ihm spätestens ab Februar 2014 eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) vom 25. Januar 2016 festgestellt, dass der Versicherte in der bisherigen selbstständigen Tätigkeit als Innendekorateur zu 50 %, hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit, mit Einschränkungen bei Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, knienden Tätigkeiten und psychischem Druck) zu mindestens 75 % arbeitsfähig sei. Sodann hat sie die Betriebsaufgabe für zumutbar gehalten. Das Valideneinkommen hat sie auf Fr. 65'633.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 42'346.- festgelegt. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von (höchstens) 35 % hat sie einen Rentenanspruch verneint (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

1.2. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Höhe des Invalideneinkommens: Die Aufgabe seines Betriebes sei unzumutbar, weshalb das tatsächliche Einkommen (in nicht bezifferter Höhe) zu berücksichtigen sei. Wenn ein Tabellenlohn herangezogen werde, sei nicht der vom kantonalen Gericht berücksichtigte Totalwert (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2014, Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1; Fr. 5'312.-), sondern nur der entsprechende Wert für Dienstleistungen (Fr. 4'971.-) massgeblich.

2.

2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG).

2.2.

2.2.1. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C 236/2009 E. 4.1 und 4.3; 2007 IV Nr. 1 S. 1, I 750/04 E. 5.3; Urteile 9C 834/2011 vom 2. April 2012 E. 2; 8C 482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und
es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C 644/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

2.2.2. Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. der Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C 624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1).

2.3.

2.3.1. Bei der Festsetzung des Einkommens, das der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; Urteil 8C 307/2017 vom 26. September 2017 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (Urteile 8C 457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; 8C 717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

2.3.2. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der zutreffenden Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau) und des zu berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes (Urteile 9C 965/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2; 9C 678/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweis), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.4. Das kantonale Gericht hat für die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe das Alter resp. die verbleibende Aktivitätsdauer, die Aus- und Weiterbildung sowie die berufliche Erfahrung des Versicherten, dessen gesundheitliche Einschränkungen und die Persönlichkeitsstruktur, die Verbundenheit mit dem eigenen Betrieb und das wirtschaftliche Risiko einer allfälligen Arbeitslosigkeit berücksichtigt.
Weder bei Erstattung des AEH-Gutachtens (vgl. zur Massgeblichkeit dieses Zeitpunktes BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 462) noch bei Erlass der angefochtenen Verfügung musste die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund seines Alters (rund 55 resp. 56 Jahre) und der verbleibenden Aktivitätsdauer als unverwertbar betrachtet werden (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f. und 3.5 S. 462; Urteil 9C 624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3c). Aus gesundheitlicher Sicht sind ihm die meisten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zumutbar, wie das kantonale Gericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) festgestellt hat. Massgeblich für einen allfälligen Rentenanspruch ist nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt, der von der Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; Urteil 8C 308/2017 vom 27. September 2017 E. 4.3.2). Dass der Versicherte einen fünfjährigen Sohn und diesem gegenüber finanzielle Verpflichtungen hat, ist nicht aussergewöhnlich und lässt einen Berufswechsel nicht unzumutbar erscheinen. Schliesslich liegt eine fehlende Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung in der Natur der Sache, wenn es um die Aufgabe der selbstständigen
Tätigkeit geht; auch daraus lässt sich nicht deren Unzumutbarkeit ableiten. Weshalb das kantonale Gericht keine Gesamtbetrachtung vorgenommen haben soll, leuchtet nicht ein. Nach dem Gesagten ist das Finden einer zumutbaren Stelle - und zwar grundsätzlich in jedem Wirtschaftszweig - nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht (E. 2.3.1 in fine) auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2014 abgestellt.

2.5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann