Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1494/2013

Urteil vom 11. Dezember 2014

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______

(Beschwerdeführerin 1), und deren Kind

B._______

Parteien (Beschwerdeführerin 2),

Äthiopien (angeblich Eritrea),

beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin 1 gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Juli 2010 auf unbekanntem Weg in die Schweiz und suchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach.

Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juli 2010 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2010 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei als Kind eritreischer Eltern in Addis Abeba geboren. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, so dass sich ihre Grossmutter um sie gekümmert habe. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater sie verlassen. 1997 sei ihre Grossmutter gestorben. Danach habe sie mit ihrem Cousin mütterlicherseits zusammengelebt, bis dieser in die Provinz Wollo (Äthiopien) gezogen sei.

Am 19. Hamle (26. Juli) 1999 seien vier äthiopische Soldaten zu ihr gekommen. Diese hätten zunächst die Wohnung durchsucht und einige Dokumente ihres Vaters an sich genommen. Dann hätten diese sie zum Büro der Kebele gebracht und gefragt, wo ihr Vater sei. Am nächsten Tag sei sie gemeinsam mit etwa 50 weiteren Personen nach Eritrea deportiert und von den dortigen Behörden nach C._______ gebracht worden. Dort habe sie zunächst einen Monat in einem Hotel gewohnt, bevor sie zu einer Frau namens D._______ habe ziehen können, die ihr Arbeit in ihrem Restaurant gegeben habe. In Eritrea habe sie von Verwandten beziehungsweise von D._______ erfahren, dass ihr Vater (...) verstorben sei. Da sie keine eritreischen Papiere habe erhältlich machen können, sei sie am 30. Yakatit (9. März) beziehungsweise Magabit (8. April) 2000 aus Eritrea ausgereist und über Djibouti nach Äthiopien zurückgekehrt. Fortan habe sie ausserhalb von Addis Abeba gewohnt und als Verkäuferin, Wäscherin und Putzfrau gearbeitet. Am (...) 2004 sei sie vergewaltigt worden. In der Folge habe sie ihren Sohn E._______ geboren. Eines Abends sei sie auf dem Nachhauseweg von der Polizei angehalten und nach ihrem Ausweis gefragt worden. Da sie keinen gehabt habe, sei sie auf das Polizeirevier gebracht worden, wo ihre Personalien aufgenommen worden seien. Am nächsten Tag habe sie den Posten verlassen dürfen, weil eine Frau, mit der sie zusammengearbeitet habe, für sie mit 300 Birr gebürgt habe. Danach sei sie für den 19. Sene (26. Juni) 2005 von einem Gericht vorgeladen worden, um zu erklären, warum sie keine Papiere habe. Sie sei der Vorladung nicht nachgekommen, was keine Folgen gehabt habe. Weil sie nach der Vergewaltigung jedoch nicht mehr in Äthiopien habe bleiben wollen beziehungsweise weil sie gewusst habe, dass das Gericht sie für ihre Papierlosigkeit bestraft hätte, habe sie sich Ende 2005 alleine in den Sudan begeben. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Vermieterin zurückgelassen. In den kommenden Jahren habe sie sich in einem Ort namens F._______ beziehungsweise im Quartier F._______ in Khartum bei einem Mann namens G._______ aufgehalten. 2010 sei sie auf dem Luftweg von einem unbekannten Flughafen aus in ein unbekanntes Land geflogen und mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist.

Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin 1 am 19. Juli 2011 eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte zu den Akten und brachte vor, dabei handle es sich um jene ihres Vaters.

B.
Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 2 geboren und in das Asylverfahren ihrer Mutter einbezogen.

C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 19. Februar 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Mit ihrer Eingabe reichten die Beschwerdeführerinnen als weitere Beweismittel eine Taufurkunde betreffend die Beschwerdeführerin 1 (samt Briefumschlag), eine Kopie eines Reisepasses (bei dem es sich um jenen des Bruders der Beschwerdeführerin 1 handle), die angeblichen Identitätskarten des Bruders und des Vaters der Beschwerdeführerin 1 im Original (samt Briefumschlag) und ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 19. März 2013 zu den Akten.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde abgewiesen.

F.
Am 29. April 2013 anerkannte H._______ (N [...], anerkannter Flüchtling) seine Vaterschaft betreffend die Beschwerdeführerin 2.

G.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführerinnen Frist an zur Mitteilung, ob sie ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters gestellt hätten beziehungsweise beabsichtigen würden und wie der Stand eines allfälligen Verfahrens sei. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerinnen verzichteten auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche.

H.
Die Beschwerdeführerinnen orientierten das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. November 2013 über die gleichentags erfolgte Einreichung eines Gesuchs um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juni 2014 lehnte das BFM das Gesuch ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es bestehe keine Familiengemeinschaft zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Kindsvater und gegenwärtig könne nicht von einem gelebten oder intakten Vater-Kind-Verhältnis ausgegangen werden. Zudem habe der Kindsvater kein Einverständnis für den Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in seine Flüchtlingseigenschaft gegeben. Die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (SR 142.31) seien nicht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1.

Betreffend das eingereichte Beweismittel (Kopie einer eritreischen Identitätskarte, die dem Vater der Beschwerdeführerin 1 gehört haben solle) stellte die Vorinstanz fest, diesem komme keine Beweiskraft zu. Zum einen sei der Echtheitsgrad nicht überprüfbar, zum Anderen sei die Beziehung zwischen dem Besitzer der Identitätskarte und der Beschwerdeführerin 1 nicht belegt. Sodann führte sie insbesondere aus, die Beschwerdeführerin 1 habe widersprüchliche Angaben gemacht und ihre Vorbringen nicht hinreichend begründet. So habe sie betreffend ihre Herkunft anlässlich der Erstbefragung angegeben, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein, aber die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im weiteren Verlauf der Befragung habe sie vorgebracht, sie habe die eritreische Staatsbürgerschaft nie erlangt, ihre Eltern seien jedoch eritreischer Herkunft. Anlässlich der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen habe sie geäussert, sie sei eritreische Staatsangehörige, habe in Eritrea jedoch keine Identitätspapiere erhalten. Das Prozedere (der erfolglosen Papierbeschaffung) habe sie hingegen kaum schildern können. Sie sei überdies nicht imstande gewesen, substanziierte Aussagen zur Herkunft ihrer Eltern zu machen. Sie kenne weder deren Herkunftsorte noch -regionen und könne keine Angaben zu Verwandten machen, obgleich sie vorgebracht habe, dass ihre Grossmutter, mit der sie bis zu ihrem 12. Lebensjahr zusammengewohnt habe, ihr von der eritreischen Herkunft ihrer Eltern erzählt habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zur Herkunft ihrer Eltern würden auch deswegen unglaubhaft erscheinen, weil sie angegeben habe, dass ihr Vater äthiopischer Soldat gewesen sei. Zudem mangle es ihren Vorbringen zufolge ihrer fehlenden Tigrinya-Kenntnisse an Glaubhaftigkeit. Es erscheine unrealistisch, dass sie von ihrer Grossmutter, die ebenfalls aus Eritrea stammen solle, kein Tigrinya gelernt habe und sich während ihres halbjährigen Aufenthalts in C._______ ausschliesslich mit ihrer amharisch-sprechenden Vermieterin unterhalten habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin 1 die Deportation nach C._______ und ihren Aufenthalt in jener Stadt nicht glaubhaft schildern können. Über wesentliche Ereignisse während der Deportation, wie den Grenzübertritt, den Aufenthaltsort nach der Ankunft in C._______ und die Registrierung durch die eritreische Behörde, habe sie fast nichts berichten können. An die Stadt, in welcher sie während sechs Monaten gelebt haben wolle, erinnere sie sich kaum. Ferner habe sie sich zu ihrer Ausreise aus Eritrea widersprochen, indem sie bei der Befragung zur Person angegeben habe, sie sei nach äthiopischem Kalender am 30. Yakatit (9. März) 2000 nach Äthiopien zurückgereist, während sie bei der Anhörung vorgebracht
habe, Eritrea am 30. Magabit (8. April) 2000 verlassen zu haben. Die Angaben der Beschwerdeführerin 1 betreffend ihren Hintergrund, ihre Lebensumstände und ihre angebliche eritreische Herkunft und Nationalität müssten mithin als unglaubhaft eingestuft werden.

Da sich die Beschwerdeführerin 1 bereits im Zusammenhang mit ihrer Nationalität und Herkunft widerspreche, würden grundsätzliche Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen. Nachdem sie sich gemäss eigenen Angaben von der Geburt bis Ende 2005 mit einem angeblichen Unterbruch von sechs Monaten in Äthiopien aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sie zumindest über ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat, wenn nicht sogar über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfüge. Im Übrigen habe sie sich auch bezüglich der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Zwischen der angeblichen Vergewaltigung und der Ausreise sei sodann kein direkter Kausalzusammenhang erkennbar. Da der Vorfall (...) Jahre zurückliege und auch die Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu den angeblichen Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer Herkunft als unglaubhaft einzustufen seien, könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich in Äthiopien in Sicherheit wähnen könne.

Damit erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 einzugehen. Deren Ausführungen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Mithin würde die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und das Asylgesuch sei abzulehnen.

5.2 Die Beschwerdeführerin 1 hält den Erwägungen des BFM insbesondere Folgendes entgegen:

Die Ausführungen des BFM zu den angeblich widersprüchlichen Angaben zu ihrem (familiären herkunftsmässigen) Hintergrund seien äusserst spitzfindig. Ein Widerspruch könne nicht ausgemacht werden. Fakt sei, dass sie als Tochter eritreischer Eltern in Äthiopien geboren worden sei und dort wegen der Herkunft ihrer Eltern als Eritreerin gelte. Wegen ihrer Geburt in Äthiopien könne sie in Eritrea keine Dokumente erlangen. Hinsichtlich ihrer Kenntnisse betreffend ihre Eltern sei zu festzuhalten, dass ihre Mutter bereits bei der Geburt gestorben sei und ihr Vater sie verlassen habe, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Sie habe folglich zu ihrer Mutter keine und zum Vater nur eine geringe Beziehung gehabt, wodurch sich erklären lasse, dass sie über deren Herkunftsorte keine detaillierten Angaben machen könne. Möglicherweise habe ihre Grossmutter ihr gewisse Dinge über ihre Eltern erzählt, die sie aber wieder vergessen habe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ihre Grossmutter verstorben sei, als sie 12 Jahre alt gewesen sei. Der Umstand, dass ihr Vater Soldat der DERG (Militärjunta Äthiopiens von 1974 bis 1987) gewesen sei, spreche nicht dagegen, dass er ursprünglich aus Eritrea stamme, da sich Eritrea erst im Jahre 1993 als unabhängig erklärt habe. Kurz zuvor sei ihr Vater verschwunden. Zu ihren Sprachkenntnissen sei zu bemerken, dass sie abgesehen von einem knappen Jahr ihre gesamte Kindheit und Jugend in Äthiopien verbracht habe. Mit ihrer Grossmutter habe sie Tigrinya gesprochen, weshalb sie die Sprache teilweise verstehe. Da Tigrinya sprechende Kinder in Addis Abeba jedoch beschimpft worden seien, habe sie sich geschämt und nur noch Amharisch gesprochen.

Zum Zeitpunkt ihrer Deportation nach Eritrea sei sie (...) Jahre alt gewesen, und anlässlich der vorinstanzlichen Befragung habe dieses Ereignis 11 Jahre zurückgelegen. Insofern sei durchaus nachvollziehbar, dass sie keine detaillierten Erinnerungen mehr daran habe. In C._______ habe sie sodann lediglich ein knappes Jahr gelebt. Sie habe die Sprache nicht gesprochen und sei deshalb nicht in Kontakt mit der lokalen Bevölkerung gekommen. Ihre einzige Bezugsperson sei ihre Chefin gewesen. Immerhin habe sie sich daran erinnern können, manchmal ans Meer gegangen zu sein. Es könne nicht erwartet werden, dass sie detailliert über mehr als 10 Jahre zurückliegende, im Kindesalter erlebte Geschehnisse berichten könne. Hinsichtlich des Datums der Ausreise aus Eritrea habe sie bereits bei der Anhörung angemerkt, dass sie bei der Erstbefragung keinen Monat genannt habe. Dass im Befragungsprotokoll dennoch festgehalten worden sei, sie sei am 30. Yekatit ausgereist, sei auf ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Jedenfalls habe sie Äthiopien am 30. Magabit verlassen.

Ferner beziehe sich das BFM auf zahlreiche Widersprüche in ihren Vorbringen betreffend die erlittene Vergewaltigung, nenne jedoch nur deren zwei. Die durch die Vorinstanz geschilderten Ungereimtheiten würden jedoch keine Abstützung in den Akten finden beziehungsweise seien erklärbar (vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 7). Schliesslich behaupte das BFM zu Unrecht, dass sie gestützt auf ihren langjährigen Aufenthalt in Äthiopien über ein Aufenthaltsrecht beziehungsweise die Staatsangehörigkeit verfüge. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Mai 2009 (Alexandra Geiser, Äthiopien: eritreische Herkunft) sei zu entnehmen, dass vor 2003 von Äthiopien nach Eritrea deportierte Personen rein eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft nach Auffassung der äthiopischen Behörden (mit Durchführung der Überstellung nach Eritrea) keine äthiopische Staatsbürgerschaft mehr gehabt hätten. Weder den Deportierten noch den überwiegend illegal in Drittländer ausgereisten eritreisch-stämmigen Äthiopiern stehe die Möglichkeit offen, die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) zu beantragen. Nach dem Gesagten wäre ihr, selbst wenn sie diese gehabt hätte, die äthiopische Staatsbürgerschaft nach der Deportation im Jahre 1999 entzogen worden. Nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien habe sie sich illegal in Addis Abeba aufgehalten. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer erneuten Rückkehr nach Äthiopien legal dort aufhalten oder gar die Staatsbürgerschaft beantragen könnte. Ihre eritreische Herkunft könne sie durch die nunmehr eingereichten neuen Beweismittel (Taufurkunde, Kopie des Reisepasses ihres Bruders, Originale der Identitätskarten von Bruder und Vater) untermauern. Ihr Bruder habe die Familie im Jahre 1991 gemeinsam mit dem Vater verlassen. Kürzlich sei er aus Eritrea in den Sudan geflüchtet. Mit dem beigelegten Schreiben bestätige sie, dass I._______ ihr Bruder sei.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie wie ihre Eltern und ihr Bruder aus Eritrea stamme. Eine Rückkehr dorthin komme nicht in Frage, weil sie sich im wehrdienstpflichtigen Alter befinde und die Dienstpflicht in Eritrea seit dem Grenzkrieg von 1998 zeitlich nicht befristet sei. Es sei somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Wegweisung nach Eritrea für den Militärdienst rekrutiert würde. Ausserdem habe sie aufgrund ihres langjährigen Auslandaufenthalts und der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea als regimekritisch eingestuft und bestraft zu werden. Nachdem sie ihre Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht habe, seien sie und ihre Tochter als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

6.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen bis heute keiner Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt waren und weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute konkret befürchten mussten beziehungsweise müssen, einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein.

6.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sich Zeit ihres Lebens illegal in Äthiopien aufgehalten zu haben, weil sie eritreischer Herkunft sei. Mit der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind.

6.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit respektive ihre Identität belegen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann von der eingereichten eritreischen Identitätskarte, die ihrem Vater gehört haben soll, kein Bezug zurBeschwerdeführerin hergestellt werden. Dasselbe gilt für die nunmehr eingereichte eritreische Identitätskarte und die Kopie des Reisepasses ihres Bruders. Selbst wenn diese Personen die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen respektive besassen, so lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch die Beschwerdeführerin 1 selbst Eritreerin ist. Betreffend die eingereichten Papiere ihres Bruders ist zudem nicht nachvollziehbar, warum sie anlässlich der Befragung zur Person angab, keine Geschwister zu haben (vgl. A1/12 Ziff. 12 S. 4), und erstmals auf Beschwerdeebene einen sieben Jahre älteren Bruder erwähnt, der sich aktuell im Sudan aufhalte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass sie anlässlich der Anhörung zunächst angab, nie Dokumente wie eine Geburtsurkunde, ein Schulzeugnis oder ähnliches besessen zu haben (A21/22 F7 S. 2), auf die Frage, wo sich ihr Taufschein befinde, indes angab, sie habe diesen auf dem Weg in den Sudan verloren (vgl. A21/22 F109 S. 10). Wie sie nunmehr in der Lage gewesen sein soll, die Taufurkunde auf Beschwerdeebene dennoch einzureichen, führt sie nicht aus (vgl. die Beschwerdeschrift S. 8). Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine authentische Taufurkunde der Beschwerdeführerin 1 handelt. Ohnehin vermöchte aber auch dieses Dokument ihre Identität nicht zu belegen.

6.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 äusserte sich hinsichtlich ihrer eritreischen Herkunft sodann nur vage und oberflächlich. So gab sie an, bereits ihre Grosseltern mütterlicher- wie väterlicherseits hätten in Äthiopien (beziehungsweise im Gebiet des heutigen Äthiopiens) gelebt. Sie wisse jedoch nicht, wann ihre Vorfahren nach Äthiopien gegangen seien. Sie habe gehört, dass ihre Familie aus Eritrea stamme und ihre Grossmutter habe ihr erzählt, dass ihre Eltern Tigrinya gesprochen hätten (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6; A21/22 F22ff. S. 3 f.). Sie bringt ausserdem vor, auch ihre Grossmutter habe mit ihr Tigrinya gesprochen, sie selbst verstehe Tigrinya aber nur "poco" (wenig) (gemäss der Dolmetscherin "molto poco", vgl. A1/12 Ziff. 9 S. 3).

6.1.3 Sodann erweist sich die Deportation der Beschwerdeführerin 1 nach Eritrea als unglaubhaft. Dabei kann weitgehend auf die vorinstanzliche Erwägung I/1 S. 3 f. verwiesen werden, der auf Beschwerdeebene keine substanziierten Einwände entgegenhalten werden. Auch unter Berücksichtigung ihres damalig jugendlichen Alters von (...) Jahren darf erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest widerspruchsfrei über ihren Aufenthalt in Eritrea berichten könnte. Hingegen schilderte sie anlässlich der beiden vorinstanzlichen Befragungen die Überstellung nach Eritrea nur sehr knapp (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7 und A21/22 F64-68 S. 6f.) und äusserte sich über den weiteren Verbleib in C._______ widersprüchlich. Sie wusste nichts über die Stadt zu berichten und bezeichnete die einzige Frau, mit der sie sich während ihres Aufenthalts in Eritrea unterhalten habe, bei der Erstbefragung als Pächterin des Hotels (affituaria dell'albergo, vgl. A1/12 Ziff. 3 S. 2) und bei der Anhörung als Besitzerin eines Restaurants (vgl. A21/22 F75 S. 8). Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche (vgl. A21/22 F198 S. 19) vermögen den Widerspruch nicht aufzulösen. Betreffend die Aufenthaltsdauer machte die Beschwerdeführerin - auch auf Beschwerdeebene - ebenfalls widersprüchliche Angaben (vgl. A1/12 Ziff. 3 S. 1; A21/22 F64 S. 6 f. und F77 S. 8 sowie F194 f. S. 19; Beschwerdeschrift S. 7). Schliesslich gab sie an, Eritrea nach einem Aufenthalt von sechs bis neun Monaten wieder verlassen zu haben, weil die Regierung ihr keine Ausweisdokumente gegeben habe (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6) und macht keine Schwierigkeiten bei der Ausreise geltend. Dies erscheint mit der damals in Eritrea herrschenden Einschränkung der Reisefreiheit nicht vereinbar.

6.1.4 Im Zusammenhang mit dem Nachweis ihrer Identität in Äthiopien verstrickte sich die Beschwerdeführerin 1 sodann in Widersprüche. Auf die Frage, wie sie sich in Addis Abeba ausgewiesen habe, antwortete sie anlässlich der Anhörung zunächst, sie sei zu ihrer Identität nie befragt worden und habe sich ausserhalb der Stadt versteckt (vgl. A21/22 F8 S. 2). Im weiteren Verlauf gab sie jedoch als Ausreisegrund aus Äthiopien an, dass sie infolge der Anhaltung durch die Polizei zur Ausweiskontrolle von einem Gericht vorgeladen worden sei und dort ihre Papierlosigkeit hätte begründen müssen, was sie nicht habe tun wollen (vgl. A21/22 F146 S. 14). Zudem brachte sie vor, sie habe ihre Vermieterin im Jahr 2004 gebeten, für sie einen Ausweis zu organisieren. Diese habe ihr jedoch nicht geholfen (vgl. A21/22 F9 S. 2). In den Folgefragen gab sie an, ihre Vermieterin sei zum Verwaltungsort gegangen und habe versucht, eine Identitätskarte zu besorgen, was nicht funktioniert habe (vgl. A21/22 F10 f. S. 2).

6.1.5 Die Identität und eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin 1 sind durch die eingereichten Beweismittel und ihre Angaben nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr deuten ihr langjähriger Aufenthalt in Äthiopien, ihre rudimentären passiven Kenntnisse der Sprache Tigrinya, die nicht glaubhafte Deportation nach Eritrea und die widersprüchlichen Angaben zum Vorhandensein und zum Erhalt von äthiopischen Identitätsdokumenten auf eine äthiopische Herkunft hin. Die Einwände der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Schwierigkeiten von Eritreern beim Erhalt äthiopischer Ausweispapiere (vgl. die Beschwerdeschrift S. 9 f.) erweisen sich damit als unbehelflich.

6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 ihre Herkunft und die Deportation nach Eritrea nicht glaubhaft machen konnte, können ihr auch ihre übrigen Asylvorbringen nicht geglaubt werden. Damit erübrigt es sich, auf ihre weiteren Vorbringen detailliert einzugehen. Anzumerken ist jedoch, dass sie sich auch hinsichtlich ihres Aufenthalts in Äthiopien ab dem Jahr 2000 und dem angeblich fünfjährigen Verbleib im Sudan widersprüchlich und unsubstanziiert äusserte. Insbesondere widersprach sie sich mehrfach betreffend den Täter der angeblichen Vergewaltigung in Äthiopien (vgl. A1/12 Ziff. 11 S. 4 und Ziff. 15 S. 7f.; A21/22 F170 f. S. 16), den Umgang mit den Männern J._______ und K._______ (vgl. A21/22 F97ff. S. 9, F107 f. S. 10 und F160-168 S. 15f.) sowie den Ausreisegrund aus Äthiopien (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 8; A21/22 F146 S. 14) und vermochte die Widersprüche auch auf Nachfrage hin nicht zu entkräften. Hinsichtlich ihres Aufenthalts im Sudan - der aus dem Aufenthalt im Haus eines ihr bis dahin unbekannten Mannes bestanden habe, der sie zuweilen eingesperrt habe, sie aber dennoch bis in die Schweiz begleitet und die gesamte Reise finanziert habe - äusserte sie sich sodann oberflächlich und realitätsfremd (vgl. A1/12 Ziff. 16 S. 9).

6.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft verweigert.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen. Für die nachfolgende Prüfung des Wegweisungsvollzugs ist von der äthiopischen Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen.

7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters wurde durch das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Weitere Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9).

8.
Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch das BFM in rechtsgenüglicher Weise erhoben und gewürdigt worden ist.

8.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.

Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).

8.2 In Bezug auf Äthiopien ist in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss jedoch als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. m.w.H.).

8.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine alleinstehende Frau und ihr (...)jähriges Kind. Es erweist sich somit als von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob sie in Äthiopien über ein hinreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügen und der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl somit vereinbar ist.

8.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 gab diesbezüglich zu Protokoll, seit ihrer Geburt und vor der Ausreise in den Sudan in Addis Abeba beziehungsweise in einem Vorort namens L._______ gelebt zu haben. Ihre Eltern und ihre Grossmutter seien gestorben. Ihr (mittlerweile etwa [...]jähriger) Sohn lebe bei ihrer ehemaligen Vermieterin. Ansonsten verfüge sie über keine Verwandten (vgl. A1/12 Ziff. 12 S. 4). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie habe einen Cousin mütterlicherseits, der in der Provinz Wollo lebe (vgl. A21/22 F55-61 S. 6). In der Beschwerdeschrift erwähnt sie sodann erstmals einen Bruder, der sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Sudan aufgehalten haben soll.

8.3.2 Die Vorinstanz führte betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung insbesondere aus, die familiären, sozialen und allgemeinen Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen seien zufolge der unglaubhaften Darlegung nicht gesichert. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche aufgrund der Aktenlage allerdings, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine junge und gesunde Frau handle, die vor ihrer Ausreise in Äthiopien verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen und selbständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen imstande gewesen sei. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ihr Sohn sei dort bei der ehemaligen Vermieterin wohnhaft, zu der sie ein offenbar vertrautes Verhältnis gepflegt habe. Im vorliegenden Fall sei somit von begünstigenden, individuellen Faktoren auszugehen, die eine Reintegration möglich machen würden und aufgrund welcher angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen durch den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet würden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit ihrer Herkunft und Identität sei zudem davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über weitere Verwandte verfüge.

8.3.3 Die Beschwerdeführerinnen sind besonders schutzbedürftig. Um dem Untersuchungsgrundsatz Genüge zu tun, erscheint es - insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl - notwendig, vor der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weitere Abklärungen vorzunehmen.

Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 steht derzeit nicht fest, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien ein soziales Beziehungsnetz zur Verfügung stünde, welches ihr und der kleinen Tochter die erforderlichen Existenzbedingungen - wie Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz - notfalls bieten könnte. Das Vorhandensein eines solchen Netzes ist indes zentral, damit die Beschwerdeführerin 1 ihrem Kind ein zumutbares Leben ermöglichen kann. Alleine aufgrund ihrer Sozialisierung in Addis Abeba kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr die notwendige Unterstützung vorfinden wird. Der Verweis des BFM auf ihren minderjährigen Sohn und die ehemalige Vermieterin reicht ebenfalls nicht aus, um von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Angesichts der Altersangabe der Beschwerdeführerin 1 ist ihr Sohn noch nicht in der Lage, für sich selber zu sorgen, womit er auch seiner Mutter und Schwester keine Unterstützung bieten kann. Dass die ehemalige Vermieterin der Beschwerdeführerin 1 ihr die notwendige Unterstützung bieten könnte beziehungsweise würde, erweist sich sodann als Spekulation.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den entscheidwesentlichen Sachverhalt betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Massachtung der behördlichen Untersuchungspflicht nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt und damit auch die Begründungspflicht verletzt hat. Da eine Heilung dieser erheblichen Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren nicht angebracht ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist aufzufordern, in Bezug auf das Bestehen eines familiären und sozialen Netzes der Beschwerdeführerinnen in Addis Abeba Abklärungen vor Ort vorzunehmen.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben ist. Die Sache ist diesbezüglich zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. Im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie betreffend die Wegweisung als solche ist die Beschwerde abzuweisen.

10.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

10.1 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Demzufolge wären ihnen die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 28. März 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

10.2 Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen sodann ist in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine häftige Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 850.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung als solche abgewiesen.

2.
Betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 850.- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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