Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7749/2009

Urteil vom11. Dezember 2012

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

C._______,geboren (...),

D._______,geboren (...),

Parteien E._______,geboren (...),

F._______,geboren (...),

Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. MichaelSteiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 10. November 2009 / N_______.

Sachverhalt:

A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz G._______ mit letztem Wohnsitz in H._______ / Provinz G._______, zusammen mit ihren Kindern ihren Heimatstaat am (...) auf dem Landweg. Über I._______ und ihnen unbekannte Länder seien sie am 28. Mai 2008 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in J._______ ihre Asylgesuche ein. Nach den dort am 16. Juni 2008 durchgeführten Kurzbefragungen wurden die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Juli 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen.

A.b. Ein Fingerabdruckvergleich mit L._______ ergab, dass die Beschwerdeführerin B._______ dort am (...) ein Asylgesuch eingereicht hatte, das am (...) abgelehnt wurde. Am (...) wurde sie als "verschwunden" registriert. Diesbezüglich wurde ihr am 22. Juli 2008 seitens des BFM das rechtliche Gehör gewährt.

A.c. Am 29. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen aus, sehr mit dem Volk der Kurden verbunden zu sein. Seit dem Jahre (...) sei er Mitglied der (Nennung Partei) und habe deren Musikgruppe geleitet respektive sei für deren Bedarf und die logistischen Belange zuständig gewesen. Am (...), einen Tag nach dem Aufstand in H._______, als die Verstorbenen zu Grabe getragen worden seien, sei er vom Militär festgenommen und anschliessend einem anderen Sicherheitsdienst übergeben worden. Man habe ihn mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort geführt und während (...) Tagen inhaftiert. Während der Haft habe man ihm den Daumen der linken Hand gebrochen. Anschliessend sei er aufgrund einer Schmiergeldzahlung in der Nähe einer Bäckerei in H._______ freigelassen worden. Das zweite Mal sei er von zwei Angehörigen eines ihm unbekannten Sicherheitsdienstes am Newroz respektive am (...) erneut in H._______ verhaftet und für (...) Tage inhaftiert worden. Während der Haft hätten ihm die Beamten vorgeworfen, er versuche den Staat zu zerstören und - mit anderen zusammen - einen neuen Staat aufzubauen. Auch sei er schwer geschlagen worden und man habe ihn aufgefordert, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten. Dank der Zahlung eines Bestechungsgeldes seines Kollegen M._______ sei er wieder freigekommen. Nach seiner Freilassung habe er H._______ verlassen, wobei ihm seine Freunde beziehungsweise M._______ geraten hätten, aus Syrien auszureisen. Überdies hätten der Nachrichtendienst und das Militär ihr Haus beobachtet und auch einmal seine Frau und zwei seiner Söhne verhaftet. Einer seiner Söhne sei in L._______ und sei dort beim Radio und beim Fernsehen aktiv. Wegen dieses Sohnes sei er oftmals zu Hause aufgesucht worden. Die Behörden hätten ihn aufgefordert, die Rückkehr dieses Sohnes nach Syrien zu veranlassen. Die älteren Kinder seien in der Schule unter Druck gesetzt und zum Beitritt in die Baath-Partei aufgefordert worden. Auch habe man ihn schikaniert, weil er seinen Kindern kurdische Namen gegeben habe. Ferner habe er einem Mann namens N._______, der in L._______ lebe und den er über seinen Sohn Q._______ kennengelernt habe, jeweils per Telefon Informationen über die Vorfälle in seiner Heimat weitergeleitet. Sein sich in L._______ aufhaltender Sohn Q._______ habe einige Zeit bei der Radio- und Fernsehstation von N._______, der sicher in der Opposition zur syrischen Regierung sei, gearbeitet. Weiter habe er in der Schweiz seit seiner Einreise an diversen politischen Tätigkeiten, so insbesondere Kundgebungen, Demonstrationen und Sitzungen, teilgenommen, was durch die
eingereichten Unterlagen belegt werde. Die Anlässe seien jeweils von (Aufzählung der organisierenden Parteien) organisiert worden. Er sei zwar nicht Mitglied einer Partei, sympathisiere jedoch mit allen kurdischen Parteien. Ausserdem habe er in O._______ ein am (...) live gesendetes Interview gegeben. Eines der eingereichten Fotos, auf welchem er zu erkennen sei, sei ins Internet gestellt worden. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der syrische Nachrichtendienst auch Zugriff auf solche Websites habe.

Die Beschwerdeführerin B._______ führte ihrerseits im Wesentlichen an, ihr Ehemann habe in Syrien eine Musik- und Tanzgruppe geleitet, weshalb dieser verschiedentlich behördliche Probleme bekommen habe. Man habe diesen im Jahre (...) und (...) verhaftet und während (...) respektive (...) Tagen festgehalten. Am (...) sei sie selber zu Hause von zwei bis drei uniformierten Beamten festgenommen und während (...) Tage in H._______ inhaftiert worden. Die Sicherheitskräfte hätten während dieser Zeit Druck auf sie ausgeübt und sie nach dem Aufenthaltsort ihres in L._______ lebenden Sohnes Q._______ befragt. Da sie zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und es zu einer Blutung gekommen sei, habe man sie wieder gehen lassen. In der Folge habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Da sie ständig beziehungsweise bereits vor der Ausreise ihres Sohnes Q._______ nach L._______ von den Behörden belästigt worden seien, hätten sie die Flucht ergreifen müssen. Ferner sei anlässlich des Newroz-Festes im Jahre (...) nicht nur ihr Ehemann, sondern auch ihr Sohn P._______ festgenommen worden. Als sie bei der Festnahme ihren Ehemann habe zurückhalten wollen, habe einer der Beamten ihr einen Schlag versetzt, worauf sie zu Boden gefallen sei. Ausserdem sei ihr Haus durchsucht und der ganze Haushalt durcheinander gebracht worden. Ihren Sohn P._______ hätten die Behörden nach rund einer Woche aus ihr unbekannten Gründen freigelassen. Hier in der Schweiz habe sie an zwei Kundgebungen in der Stadt K._______ teilgenommen. Weiter habe sie sich vor ihrer Reise in die Schweiz einmal mit ihrem Sohn Q._______ nach L._______ begeben und dort ein Asylgesuch eingereicht. Aus ihr unbekannten Gründen sei ihr Asylgesuch abgelehnt worden, worauf sie nach Syrien zurückgekehrt sei.

Sohn C._______ gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei bei seiner Grossmutter aufgewachsen und habe selber - im Gegensatz zu seinem Vater, seiner Mutter und Bruder P._______ - keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Ein- oder zweimal sei das Haus seiner Grossmutter von den Sicherheitskräften durchsucht worden. Da seine Familienangehörigen von den Behörden gesucht worden seien und er irgendwann hätte Militärdienst leisten müssen, sei er zusammen mit seinen Eltern aus der Heimat ausgereist.

Sohn D._______ führte im Wesentlichen an, seine Eltern - nicht aber er - hätten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Als sein Vater einmal mitgenommen worden sei, habe er sich zu Hause aufgehalten. Es sei ihm jedoch nichts geschehen. Als aber die Sicherheitskräfte ihre Mutter hätten festnehmen wollen, hätten sie geweint und versucht, deren Festnahme zu verhindern, weshalb sie von den Beamten geschlagen worden seien. Er habe wegen der Probleme seiner Eltern Syrien verlassen.

Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel).

A.d. Die Vorinstanz ersuchte am 20. Juni 2008 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 27. Juli 2008 würden die Beschwerdeführenden die syrische Staatsangehörigkeit besitzen und von den syrischen Behörden nicht gesucht. Der Beschwerdeführer A._______ habe im Besitz eines in G._______ ausgestellten Reisepasses Syrien am (...) über den Flughafen in (...) in Richtung R._______ verlassen. Dessen Ehefrau und der Sohn P._______ (N_______; Geschäfts-Nr. D-7748/2009) würden keinen Reisepass besitzen, könnten aber einen beantragen.

Zu diesen Feststellungen wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM 22. Oktober 2009 das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Oktober 2009 ihre Stellungnahme zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 10. November 2009 - eröffnet am 12. November 2009 - lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder die Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen respektive die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Dezember 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.

E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 14. Januar 2010.

H.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine Auskunft betreffend den Verfahrensstand und um baldigen Entscheid. Die Anfrage der Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2011 beantwortet.

I.
Mit Verfügung vom 22. August 2011 wurde das BFM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel im Rahmen von Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG eingeladen.

J.
Mit Verfügung vom 13. September 2011 hob das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 10. November 2009 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 auf und gewährte den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

K.
Mit Verfügung vom 20. September 2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 14. Dezember 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2011, soweit die Gewährung der vorläufigen Aufnahme betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden ersucht, bis zum 5. Oktober 2011 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde vom 14. Dezember 2009 zurückziehen. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien.

Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen.

L.
Mit Schreiben vom 30. April 2012 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme und die Auflösung aller früheren Vertretungsverhältnisse, so insbesondere dasjenige mit (Nennung Rechtsvertreter) mit.

M.
Mit Eingaben vom 1., 14. und 15. Mai 2012 und 5. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz diverse Beweismittel ([teilweise auch im Internet veröffentlichte] Fotos und Internetartikel) zu den Akten und wiesen darauf hin, dass Mitglieder des militärischen Geheimdienstes bei ihrer Tochter erschienen seien und darauf hingewiesen hätten, dass ihre Söhne P._______, C._______ und D._______ in den Militärdienst eingezogen werden müssten, so letztmals vor (...) Monaten. Der Beschwerdeführer A._______ müsse daher bei einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.

N.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-483/2009 vom 29. August 2012 offenbar die neue Praxis des BFM betreffend die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge von vergleichbar exilpolitisch tätigen Personen bestätigt habe. Im erwähnten Urteil sei angeführt, dass die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen aufgrund der aktuellen politischen Lage in Syrien tiefer zu setzen sei als bisher. Da ihre (exil-)politischen Tätigkeiten, insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers A._______ den syrischen Behörden bekannt sein dürften, sei bei einer Rückkehr nach Syrien davon auszugehen, dass sie bereits am Flughafen in Damaskus unter menschenrechtswidrigen Verhältnissen festgehalten und befragt würden.

O.
Mit Verfügung vom 14. September 2012 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung bis zum 1. Oktober 2012 eingeladen.

P.
Mit Verfügung vom 24. September 2012 hob das BFM im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels seine Verfügung vom 10. November 2009 bezüglich der Dispositivziffer 1 auf, stellte die weiter bestehende Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. November 2009 gemäss Verfügung vom 13. September 2011 sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers A._______ gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG fest, verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______ gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, anerkannte die Beschwerdeführerin und die erwähnten gemeinsamen Kinder jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtlinge und gewährte den Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

Q.
Mit Eingabe vom 24. September 2012 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu ihrem exilpolitischen Engagement in der Schweiz und zum Besuch einer Veranstaltung in Syrien im Jahre (...) zukommen.

R.
Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 14. Dezember 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2012, soweit die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden ersucht, bis zum 11. Oktober 2012 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde vom 14. Dezember 2009 zurückziehen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen.

S.
Mit Eingabe vom 26. September 2012 legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel), worauf der Beschwerdeführer A._______ eindeutig erkennbar sei, ins Recht.

T.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhielten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Weiter legten sie ihrem Schreiben die Kostennote ihrer Rechtsvertretung bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerdeführenden Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die von den Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung angegebenen Umstände ihrer Ausreise aus Syrien seien angesichts der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus als tatsachenwidrig zu qualifizieren. Zwar hätten sie anlässlich der Anhörung von sich aus zugegeben, dass sie über den Flughafen von Damaskus aus Syrien ausgereist seien. Die auf Vorhalt vom Beschwerdeführer A._______ abgegebene Erklärung (Drohungen seitens des Schleppers) sei stereotyp und müsse als reine Schutzbehauptung eingestuft werden, zumal dieser bereits zu Beginn der Erstbefragung auf seine Rechte und Pflichten im schweizerischen Asylverfahren - so insbesondere seine Wahrheitspflicht - hingewiesen worden sei. Es dränge sich der Schluss auf, die Beschwerdeführenden hätten die Reiseumstände bei der Anhörung von sich aus offengelegt, weil sie anlässlich von Kontakten mit Landsleuten zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hätten, dass die schweizerischen Asylbehörden über die Schweizer Vertretung in Damaskus Abklärungen durchführen würden. Die Beschwerdeführerin B._______ habe auf Vorhalt anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs eingeräumt, dass sie - entgegen der in der Erstbefragung gemachten Angaben - mit ihrem noch heute in L._______ lebenden Sohn dorthin gereist sei und am (...) ein Asylgesuch eingereicht habe, wobei sie sich gemäss ergänzender Erklärung bei der Anhörung damals zirka (...) Monate in L._______ aufgehalten habe. Am Wahrheitsgehalt dieser ergänzenden Erklärung müsse angesichts des Datums ihres Untertauchens in L._______ ([...]) jedoch erheblich gezweifelt werden. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Gesuchseinreichung wesentliche Sachverhaltselemente tatsachenwidrig dargelegt respektive verschwiegen hätten. Deshalb würden grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufkommen.

Diese Zweifel würden durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten bestätigt. Die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden seitens der syrischen Behörden nicht gesucht würden und nichts gegen sie vorliege. Dieser Abklärungsbefund sei faktisch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ vereinbar, wonach die Behörden seit (...), als sein Problem begonnen habe, oft zu Hause nach ihm gesucht hätten, wobei er meistens nicht dort anwesend gewesen sei. Zudem gelte es darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung von Reisepässen in Syrien restriktiv gehandhabt werde. Es erscheine daher ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die Behörden ihm unter den von ihm behaupteten Umständen im Jahre (...) ein solches Dokument ausgestellt hätten. Zwar hätten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 angeführt, es treffe nicht zu, dass ihre Familie in Syrien nicht verfolgt werde. Es sei zu vermuten, dass die syrischen Behörden "diese schlechte Behandlung" zu verheimlichen suchten. Diesbezüglich würden Abklärungen bei der Schweizer Vertretung in Damaskus in Einzelfällen ergeben, dass gegen in der Schweiz um Schutz Nachsuchende tatsächlich etwas vorliege und sie beispielsweise seitens der Behörden gesucht würden. Dem Argument der Beschwerdeführenden werde dadurch der Boden entzogen und es sei als Schutzbehauptung einzustufen. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen der Beschwerdeführenden werde somit dadurch erschüttert, dass sie offensichtlich nicht den Tatsachen entsprächen. Der Beschwerdeführer A._______ sei nicht in der Lage gewesen, die Anzahl der angeführten Durchsuchungen des Hauses auch nur ungefähr zu beziffern, und habe lediglich gemeint, dass dies sicherlich nicht 100 Mal vorgekommen sei. Angesichts des einschneidenden Charakters einer solchen behördlichen Massnahme könne jedoch mit Fug und Recht erwartet werden, dass er hierzu substanziierte Angaben zu machen in der Lage wäre, würden die Vorbringen den Tatsachen entsprechen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Verfolgungsmuster syrischer Sicherheitsorgane entspreche, einen über Jahre dauernden derartigen Aufwand zu betreiben. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer A._______ beim Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente erwartungsgemäss festgenommen und zwecks Abklärung der Vorwürfe während längerer Zeit - meist während Monaten - inhaftiert worden. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu seinem politischen Engagement gemacht, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er sich auf illegale Weise politisch betätigt habe. Zwar sei angesichts der von ihm eingereichten Beweismittel nicht in Abrede zu stellen, dass er sich in Syrien für Folkloregruppen engagiert habe. Tätigkeiten
dieser Art würden seitens der syrischen Behörden jedoch grundsätzlich geduldet und lösten daher in aller Regel keine Verfolgungsmassnahmen aus. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Mitnahmen müssten daher auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen als ausgesprochen wenig wahrscheinlich eingestuft werden. Zudem habe der Beschwerdeführer A._______ anlässlich der Anhörung den Umstand, dass er bei seiner Festnahme im (...) von den Behörden zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, mit keinem Wort erwähnt. Auf Vorhalt habe er erklärt, er sei sogar mehrmals aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten, was ihm jedoch nicht in den Sinn gekommen sei. Es dürfe jedoch erwartet werden, dass er darüber spontan berichtet hätte, wenn die Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden.

Sodann habe Sohn D._______ unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen zu den angeblichen Mitnahmen seiner Eltern gemacht, so hinsichtlich des Zeitpunktes und der Haftdauer betreffend die Mitnahmen seines Vaters und bezüglich der Haftdauer seiner Mutter. Zwar habe die Beschwerdeführerin B._______ zu Beginn ihrer Anhörung auf diese Ungereimtheit hingewiesen. Es sei jedoch offensichtlich, dass sie auf dieses angebliche Missgeschick ihres Sohnes hingewiesen habe, weil sie sich zuvor mit dem vor ihr angehörten Sohn ausgetauscht habe. Man könne jedoch zu Recht erwarten, dass sich ein (...)-Jähriger ganz genau an die Umstände von Festnahmen seiner Eltern erinnern und dies auch wiedergeben könne, wenn solche Vorkommnisse den Tatsachen entsprächen.

Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht hätten glaubhaft machen können, Syrien wegen dort erlittener gezielter Verfolgungsmassnahmen verlassen zu haben respektive solche Massnahmen dort zu befürchten hätten.

Im Übrigen sei das Vorbringen, sie würden wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Syrien benachteiligt, nicht asylrelevant. Zwar komme es vor, dass Kurden unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen leiden müssten; dies betreffe jedoch insbesondere Kurden, welche - anders als die Beschwerdeführenden - nicht im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit seien. Generell sei jedoch darauf hinzuweisen, dass eine asylerhebliche Verfolgung der Kurden im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG in Syrien nicht stattfinde. So könnten auch die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen, dass sie von Nachteilen mit asylerheblicher Intensität betroffen worden seien. Angesichts dessen bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass sie wegen ihres in L._______ lebenden Sohnes zukünftig von asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten. Ausserdem seien vorliegend keine glaubhaften Hinweise ersichtlich, wonach der in L._______ lebende Sohn in Syrien überhaupt verfolgt worden sei. Daran vermöge auch das eingereichte Schreiben von N._______ aus L._______ nichts zu ändern, weil dieses - auch in Gesamtwürdigung des vorliegenden Gesuches - als Gefälligkeitsschreiben ohne genügenden Beweiswert eingestuft werden müsse.

Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden würden zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien führen. Die eingereichten Dokumente und CD-ROMs liessen - soweit sie überhaupt lesbar seien - nicht erkennen, sie hätten sich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, dass von einem Interesse der syrischen Behörden an ihnen ausgegangen werden könne. Ihre Furcht vor Verfolgung sei daher als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.

3.2. In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden zunächst vor, Syrien gehöre zu den repressivsten Gesellschaften der Welt, es komme ungestraft zu Folterungen und Misshandlungen, Angehörige der kurdischen Minderheit würden diskriminiert, deren Zusammenkünfte von Seiten der Sicherheitskräfte angegriffen und Kurden aus politischen Gründen in willkürlicher Weise festgenommen. Zudem könne abgewiesenen Asylbewerbern bei einer Rückkehr nach Syrien die Inhaftierung drohen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus bei Bekanntwerden des Namens ein neues Verfolgungsrisiko für den Asylbewerber geschaffen werden könnte.

Zum Vorhalt tatsachenwidriger Angaben sei hinzuweisen, dass die Botschaft keine der Informationen erhalten könne, ohne staatliche Stellen oder Geheimdienste zu kontaktieren, was sich insbesondere aus der Angabe der genauen Passnummer ergebe. Dies schaffe jedoch ein Verfolgungsmotiv für die syrischen Behörden und damit einen weiteren Grund, weshalb sie zu Recht ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr befürchteten, zumal auch nach Ermittlungen durch Strafbehörden gefragt worden sei. Sie hätten glaubhaft erklärt, dass ihnen die Schlepper unter Todesdrohung verboten hätten, die wahren Umstände ihrer Ausreise offenzulegen. Insbesondere sei ihnen angedroht worden, man werde sie bei Angabe des richtigen Reiseweges nach Syrien zurückschicken. Zudem habe der Schlepper mit den Behörden zusammengearbeitet und es bestehe für diesen daher ein erhebliches Interesse, dass die Umstände der Ausreise nicht bekannt würden. Die blosse Vermutung des BFM, wonach sie anlässlich von Kontakten mit Landsleuten zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hätten, dass die schweizerischen Asylbehörden Abklärungen via die Botschaft durchführten, sei willkürlich und unhaltbar. Es sei zunächst nicht ersichtlich, wie sie zu solchen verwaltungsinternen Untersuchungsergebnissen hätten gelangen sollen und würde, sollte es tatsächlich zutreffen, die unsorgfältige Arbeitsweise der Botschaft aufzeigen. Zudem habe die Beschwerdeführerin B._______ zum Vorhalt, sie habe ihr in L._______ durchlaufenes Asylverfahren verheimlicht, in glaubhafter Weise ihre Befürchtungen, wonach die syrischen Behörden davon Kenntnis erlangen könnten, dargelegt. Die Vorinstanz gehe bezüglich des Datums des Untertauchens in L._______ von falschen Vorgaben aus. Wenn jemand untergetaucht sei, bedeute dies noch nicht, dass diese Person nicht schon vor diesem Zeitpunkt das Land verlassen habe. Deshalb sei das Datum des Untertauchens vom (...) auch eine blosse Feststellung der Behörden, womit jedoch weder der tatsächliche Zeitpunkt des Untertauchens erfasst sei noch ob sich eine Person tatsächlich nicht mehr im Land befinde. Die Beschwerdeführerin B._______ habe valable Gründe angeführt, weshalb sie diesen Umstand nicht sogleich offengelegt habe. Im Übrigen habe sie sich in L._______ regulär abgemeldet, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die dortigen Behörden von einem Untertauchen sprechen würden. Zur Feststellung der schweizerischen Vertretung, dass sie in Syrien nicht gesucht würden und nichts gegen sie vorliege, sei erneut festzuhalten, dass diese durch die wohl unumgängliche Nennung ihrer Namen hinsichtlich von gegen sie allfällig geführten strafrechtlichen Untersuchungen selber einen weiteren Asylgrund geschaffen habe. Im Übrigen erscheine es naiv, von einem
autoritären Staat zu erwarten, dass er der Schweiz freundlichst über geheime Ermittlungen - wie sie gegen kurdische Personen verbreitet seien - Auskünfte erteile. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Botschaft über Mittelsleute verfüge, welche Informationen nicht dem normalen Verwaltungsverfahrensverlauf entsprechend beschaffen würden. Es gebe auch keine Gewähr, dass die dabei erlangten Informationen tatsächlich zutreffen würden. Somit sei nicht nachweisbar belegt, dass sie nicht gesucht würden, zumal ihnen auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden seien. Selbst wenn nicht von einer tatsächlichen Suche ausgegangen würde, sei bereits auf die uneingeschränkte Macht der Sicherheitskräfte hingewiesen worden, welche ohne bürokratischen Aufwand oder eine irgendwie geartete Kontrolle Personen überwachen, festnehmen und misshandeln könnten. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als unwahrscheinlich erachteten Ausstellung eines Passes an den Beschwerdeführer A._______ sei zu entgegnen, dass sie ihre Reisepässe nicht selber beantragt hätten, sondern diese vom Schlepper auf unbekannten Wegen beschafft worden seien. Dies sei auch der Grund, weshalb der Schlepper die Pässe unter einem Vorwand wieder habe zurückhaben wollen. Weiter sei der Einwand des BFM zu ihrer Aussage, es treffe nicht zu, dass sie in Syrien nicht gesucht würden (Abklärungen bei der Schweizer Vertretung in Damaskus würden in Einzelfällen ergeben, dass gegen in der Schweiz weilende Asylbewerber tatsächlich etwas vorliege und dass sie beispielsweise seitens der Behörden gesucht würden), unhaltbar und eine blosse Schutzbehauptung, welche sich auf keine aktenkundigen Belege stützen könne. Ferner bestätige der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer A._______ nicht genau an die Anzahl der Hausdurchsuchungen erinnern könne, lediglich, dass die Durchsuchungen so viele Male stattgefunden hätten, dass dieser den Überblick verloren habe. In diesem Zusammenhang treffe eine Kritik an der Formulierung den Befrager und nicht den Beschwerdeführer. Weiter stelle es eine blosse Behauptung der Vorinstanz dar, wenn diese angebe, es entspreche nicht dem Verfolgungsmuster syrischer Sicherheitsorgane, einen über Jahre dauernden derartigen Aufwand zu betreiben, zumal die syrischen Sicherheitskräfte mit geradezu paranoider Verbissenheit gegen jede vermeintliche Staatsbeleidigung vorgingen. Die Vorinstanz verschweige die Quellen, auf welche sie sich bei dieser Aussage stütze. Dass die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ und seines Sohnes D._______ in einigen Punkten widersprüchlich seien, sei auf Missverständnisse, den grossen Druck anlässlich der Anhörungen und das Alter des Sohnes, der von der Befragungssituation überfordert gewesen sei,
zurückzuführen. Zudem seien einzelne Punkte zu nebensächlich, als dass von Ungereimtheiten in diesen Punkten auf die Unglaubhaftigkeit der fraglichen Sachverhaltselemente geschlossen werden könne.

Die Zweifel des BFM, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien, sei eine pauschale Vermutung und angesichts der bereits dargelegten Situation in Syrien auch nachweislich falsch. Hinsichtlich der befürchteten Reflexverfolgung sei anzuführen, dass die Vorinstanz nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet habe, weshalb sie wegen ihres Sohnes keine Verfolgung in ihrer Heimat befürchten müssten. Sie hätten hinreichend dargelegt, dass der in L._______ lebende Sohn durchaus Grund zur Flucht gehabt habe. Insbesondere die Fernsehauftritte innerhalb eines regimekritischen Programms seien ein Grund für die Behörden, den Sohn und in der Folge auch dessen Familie zu inhaftieren, allenfalls auch nur mit dem Ziel, den Sohn zur Rückkehr nach Syrien zu zwingen. Ungenügend begründet sei auch die blosse Behauptung, beim Schreiben von N._______ handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben.

Die Vorinstanz beurteile die Erheblichkeit der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten aus einer schweizerischen Sicht, was jedoch mit der Wahrnehmung syrischer Behörden in eklatanter Weise nicht übereinstimme. Die Vorinstanz begründe unzureichend, weshalb sich das dem O._______ gewährte Interview mit den eingereichten Beweismitteln nicht verifizieren lasse. Falls damit gemeint sein sollte, dass die CD unlesbar sei, so hätte sie im Rahmen ihrer Abklärungspflicht von ihnen ohne weiteres eine weitere Kopie einfordern können. Ihre exilpolitischen Aktivitäten führten zu einer konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien und es sei diesbezüglich zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen.

3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Dem Vorwurf, die von der Schweizer Vertretung getätigten Abklärungen seien unter Nennung ihrer Namen durchgeführt worden, was eine zusätzliche Gefährdung für die Beschwerdeführenden darstelle, sei entgegenzuhalten, dass die betreffenden Abklärungen mit äusserster Diskretion - unter Einbezug von Vertrauensanwälten - durchgeführt würden. Gegenüber von Behörden derjenigen Staaten, in welchen die Abklärungen vorgenommen würden, würden keine Namen erwähnt. Es könne nicht Sinn und Zweck solcher Untersuchungsmassnahmen sein, dadurch Personen zu gefährden respektive diesen Personen durch derartige Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen. Dieser immer wieder vorgebrachte Vorwurf entbehre somit offensichtlich der Grundlage. Weiter würden die Beschwerdeführenden darauf beharren, dass sie anfänglich falsche Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise aus Syrien gemacht hätten, weil sie vom Schlepper stark unter Druck gesetzt worden seien. Die Unterstellung des BFM, dass sie die Wahrheit bei der Anhörung nur wegen entsprechender Informationen seitens von Landsleuten offengelegt hätten, sei willkürlich und unhaltbar. Diesbezüglich sei auf Folgendes hinzuweisen: Als das BFM bei Asylsuchenden aus Syrien begonnen habe, systematisch Botschaftsabklärungen durchzuführen, habe es niemanden gegeben, der seine Ausreiseumstände bei der Anhörung anders geschildert habe als anlässlich der Erstbefragung im EVZ. Dies habe sich mit der Zeit signifikant geändert. So hätten mehr und mehr Asylsuchende bei der Anhörung erklärt, bei der Erstbefragung auf Druck des Schleppers falsche Angaben zu den Ausreiseumständen gemacht zu haben, und den wirklichen Reiseweg offengelegt. Es sei nun aber offensichtlich, dass die auffällige Veränderung im Verhaltensmuster von Asylsuchenden aus Syrien den Informationsaustausch innerhalb dieser Personengruppe zur Ursache habe: Während des Aufenthaltes in der Schweiz würden die Asylgesuchsteller bei Kontakten mit Landsleuten realisieren, dass sich die anfänglich geltend gemachte Ausreisegeschichte nicht mehr aufrechterhalten lasse, und daher anlässlich der Anhörung - im Sinne einer Flucht nach vorn - den wahren Ausreiseweg offenlegen und auf die angebliche Unterstützung durch einen Schlepper verweisen. Weiter sei zum Einwand, der (...)-jährige Sohn D._______ sei von der Befragungssituation offensichtlich überfordert gewesen, festzuhalten, dass es nicht zutreffe, dass normal entwickelte jugendliche Asylsuchende nicht in der Lage seien, einen
Sachverhalt ausführlich und stimmig zu schildern. Mitunter würden solche Schilderungen sogar weit substanziierter ausfallen als diejenigen von Erwachsenen und enthielten Details, welche gerade die Sichtweise des Jugendlichen widergeben würden. Derartige Hinweise würden in den Angaben von D._______ völlig fehlen. Indessen sei nicht abzustreiten, dass Kinder und Jugendliche in einer Befragungssituation bisweilen tatsächlich überfordert seien. Dies aber nicht deshalb, weil sie tatsächlich Erlebtes nicht ausführlich und widerspruchsfrei schildern könnten, sondern weil sie von ihren Eltern gezwungen würden, unwahre Angaben zu machen, und Angst davor hätten, dabei "Fehler" zu begehen und somit (mit)verantwortlich für die Ablehnung des Asylgesuchs der Familie zu sein.

3.4. In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2010 bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz stelle hinsichtlich der Vorgehensweise der Schweizer Vertretung im Ausland in für sie unüberprüfbarer Weise lediglich Behauptungen auf. Es lägen jedoch keine Belege dafür vor, wie diese Abklärungen tatsächlich vorgenommen würden. Auf Akten oder Ereignisse abzustellen, welche sie nicht überprüfen könnten, erscheine nicht nur als unfair, sondern auch als Verletzung der Begründungspflicht. Zudem sei unerfindlich, wie die im Abklärungsergebnis der Botschaft enthaltenen Informationen, ohne gegenüber den syrischen Behörden Namen zu nennen, erhältlich gemacht werden sollen. Dass ihnen die Vorinstanz im Übrigen nicht durch solche gefährdenden Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft "verhelfen" wolle, überzeuge nicht, weil diese Gefährdung erst durch die entsprechende Rüge in der Beschwerde ins Recht eingebracht worden sei. Bei den Ausführungen der Vorinstanz zur nachträglichen Änderung des Reiseweges anlässlich der direkten Anhörung handle es sich um Mutmassungen, die weder durch Zahlen noch durch andere sachdienliche Hinweise untermauert würden und genauso gut andere Gründe haben könnten. So sei es möglich, dass die angeblichen Verhaltensänderungen der Asylgesuchsteller aus Syrien nicht auf die Abklärungen des BFM, sondern auf ein geändertes Verhalten der Schlepper zurückgingen. Die Auffassung des BFM zu den Aussagen des Sohnes D._______, gemäss welcher dessen unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben keineswegs auf die Überforderung in der Befragungssituation zurückzuführen seien, werde auch in diesem Punkt nur durch Allgemeinplätze begründet. So versäume die Vorinstanz die Prüfung der Prämisse, ob es sich bei D._______ tatsächlich um einen normal entwickelten jungen Asylsuchenden handle. Zudem sei es unzutreffend, dass quasi alle Jugendlichen ein Quell an ausführlicher und stimmiger Schilderungskraft sein sollen. Auch hierzulande gebe es verschlossene Jugendliche, die Mühe hätten, sich zu artikulieren und widerspruchsfreie Sätze zu bilden. Aus diesen Verschiedenheiten verbiete sich die durch nichts belegte Behauptung der Vorinstanz, Jugendliche könnten nur deshalb nicht ausführlich und widerspruchsfrei schildern, weil sie von ihren Eltern gezwungen würden, falsche Angaben zu machen.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von den Beschwerdeführenden in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.

4.1. Vorweg ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So habe die Vorinstanz ihre Asylgründe nicht angemessen gewürdigt, zumal sich diese in ihren Erwägungen in Schutzbehauptungen und Vermutungen verliere, ohne sich dabei auf aktenkundige respektive überprüfbare Belege stützen zu können. Dadurch sei auch die Begründungspflicht verletzt worden.

4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der weiteren Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Damaskus (vgl. Art. 41
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG; Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).

4.1.2. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht erfüllten, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in casu nicht zu erkennen, zumal es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Weiter ist im Zusammenhang mit den Abklärungen der Botschaft festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden zum einen bereits im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft gewährt wurde und das Bundesamt die dementsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführenden in seine Erwägungen einfliessen liess. Zum anderen stellten diese Abklärungsergebnisse für das BFM in der Folge im angefochtenen Entscheid lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen dar und es führte daraufhin in seinen Erwägungen überzeugend aus, dass die Ergebnisse der Schweizer Vertretung durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten und realitätsfremde Schilderungen im Sachverhaltsvortrag untermauert würden. Soweit die Beschwerdeführenden bezüglich des auf einer CD-ROM befindlichen, dem O._______ gewährten Interviews monieren, im Falle dessen Unlesbarkeit wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sie zur Einreichung einer weiteren CD-Kopie aufzufordern, ist anzuführen, dass es den Beschwerdeführenden angesichts der entsprechenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid offen gestanden und zumutbar gewesen wäre, bereits mit der Rechtsmitteleingabe eine weitere Kopie des fraglichen Interviews einzureichen. Zudem wird aus den Akten nicht ersichtlich, um welche Inhalte es im fraglichen Interview gegangen sein könnte, obwohl der Beschwerdeführer A._______ anlässlich der Anhörung explizit gefragt wurde, was sich auf der erwähnten CD-ROM befinde (vgl. act. A37/17, S. 4). Da der Beschwerdeführer überdies an gleicher Stelle im Protokoll angab, ausser der Teilnahme an Kundgebungen keine weiteren (exilpolitischen) Aktivitäten gehabt zu haben, und die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte, ist auch in diesem Punkt keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erkennen.

4.1.3. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) erweist sich demnach als unbegründet.

4.2.1. Soweit die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht zunächst den Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellen und insbesondere rügen, dass weder Quellen der Informationen noch die tatsächliche Vorgehensweise der Botschaft offengelegt würden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quelle von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität sowie die Vorgehensweise der Quelle der Schweizerischen Botschaft offenzulegen. Auch gilt festzuhalten, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten. Was die Ausreise des Beschwerdeführers A._______ anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass dieser Syrien legal und im Besitz eines gültigen Reisepasses über einen offiziellen Grenzübergang verliess. Dies wäre indes - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn er aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst bekannt gewesen und von diesen noch im Zeitpunkt seiner Ausreise gesucht worden wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird einem Gesuchsteller ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer A._______ etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Syrien nicht am (...) illegal und mit dem PW über I._______ verliessen, sondern - wie sie anlässlich der Anhörungen denn auch selber eingestanden - vielmehr am (...) legal im Besitze von Reisepässen über den Flughafen von (...) in Richtung R._______ ausreisten.
Da die Beschwerdeführenden offensichtlich falsche Angaben zu ihrer Ausreise machten, ist auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt.

4.2.2. Weiter lassen sich - wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt - in den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden diverse Ungereimtheiten feststellen, die obige Ausführungen untermauern und die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe vollends erschüttern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführenden anführen, der Schlepper habe ihnen unter Todesdrohung verboten, die wahren Umstände ihrer Ausreise offenzulegen, da man sie sonst nach Syrien zurückschicken werde, ist dieses Vorbringen angesichts des Umstandes, dass sie bereits zu Beginn der Erstbefragung im EVZ ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen sowie ihre eigene Wahrheitspflicht hingewiesen wurden, wobei sich die Missachtung dieser Pflicht nachteilig auf ihr Asylverfahren auswirken könne, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dass der Schlepper jemals etwas von den Vorbringen der Beschwerdeführenden in Erfahrung bringen könnte, ist unter diesen Umständen nämlich als ausgeschlossen zu erachten. Das Gleiche hat auch für den Einwand zu gelten, die Beschwerdeführerin B._______ habe zum Vorhalt, ihr in L._______ durchlaufenes Asylverfahren verheimlicht zu haben, in glaubhafter Weise ihre Befürchtungen dargelegt, die syrischen Behörden könnten davon Kenntnis erlangen. Zudem ist die Behauptung, der Schlepper habe mit den Behörden zusammengearbeitet und daher ein erhebliches Interesse daran gehabt, dass die Umstände ihrer Ausreise nicht bekannt würden, als in sich widersprüchlich und schon von daher als unbehelflich zu erachten. Soweit die Beschwerdeführerin B._______ darauf hinweist, dass das Datum des Untertauchens vom (...) lediglich eine blosse Feststellung der Behörden darstelle, womit jedoch weder der tatsächliche Zeitpunkt des Untertauchens erfasst sei noch ob sich eine Person tatsächlich nicht mehr im Land befinde, ist entgegenzuhalten, dass sie anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. act. A19/2) selber nicht anführte, bereits (einige Zeit) vor dem (...) in L._______ untergetaucht zu sein. Weiter bleibt ihr Einwand, sie habe sich in L._______ regulär abgemeldet, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die dortigen Behörden von einem Untertauchen sprechen würden, angesichts des eindeutigen Abklärungsergebnisses unbehelflich. Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer A._______ könne sich nicht genau an die Anzahl der Hausdurchsuchungen erinnern, wird eingewendet, dieser Umstand bestätige lediglich, dass die Durchsuchungen so viele Male stattgefunden hätten, weshalb dieser den Überblick verloren habe. In diesem Zusammenhang treffe
eine Kritik an der Formulierung den Befrager und nicht den Beschwerdeführer. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - unabhängig von der Anzahl Durchsuchungen - letztlich nur den Umstand kritisierte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziiertere Angaben zu diesen Geschehnissen zu liefern (vgl. act. A42/11, S. 5).

Überdies vermag auch der Einwand, die von der Vorinstanz als unsubstanziiert und widersprüchlich erachteten Aussagen des Sohnes D._______ seien auf Missverständnisse, den grossen Druck anlässlich der Anhörung und dessen Alter zurückzuführen, da er von der Befragungssituation überfordert gewesen sei, nicht zu überzeugen. So sind die Schilderungen von D._______ zu den angeblichen Mitnahmen seiner Eltern vage und unbestimmt ausgefallen und enthalten auch keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten), was jedoch mit Blick auf die geltend gemachten Mitnahmen erwartet werden dürfte, weil es sich dabei um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Es ist zwar einzuräumen, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosität in den für sie wichtigen Befragungen empfinden mögen. Die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten lassen sich indessen nicht mit einer solchen Nervosität erklären, zumal sich auch den fraglichen Befragungsprotokollen keine Hinweise entnehmen lassen, die darauf hindeuteten, D._______ wäre von der Anhörung überfordert gewesen. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht.

4.2.3. Hinsichtlich der angeführten Benachteiligung der Beschwerdeführenden wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit ist festzuhalten, dass die Kurden die grösste nicht-arabische Minderheit in Syrien darstellen, deren Gesamtzahl auf 1,75 bis 2 Millionen oder etwa 10 % der syrischen Gesamtbevölkerung geschätzt wird. Diese Volksgruppe ist generell einer Diskriminierung ausgesetzt, als es Kurden in Syrien nicht gestattet ist, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen. Im Übrigen verbietet die Regierung auch die Publikation von Büchern und Artikeln auf Kurdisch. Das Bundesverwaltungsgericht ging aber in Fortführung der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK; vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.) davon aus, dass die vorerwähnten Diskriminierungen für sich allein zu wenig intensiv sind, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen könnten. Wie die gegenwärtige Situation der Kurden zu beurteilen ist, kann offen bleiben, da auch die aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechtfertigen.

4.2.4. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht hat die Vorinstanz in korrekter Weise eine befürchtete Reflexverfolgung für die Beschwerdeführenden ausgeschlossen. So ergeben sich aus den Akten in der Tat keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der angeblichen exilpolitischen Tätigkeit ihres in L._______ lebenden Sohnes asylrelevante Nachteile zu befürchten. Insbesondere haben sie anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz - wie aus den obigen Erwägungen zu ersehen ist - nicht darlegen können, sie seien in glaubhafter Weise von den syrischen Behörden behelligt worden, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, sie hätten wegen der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit ihres Sohnes Übergriffe seitens der syrischen Sicherheitskräfte erleiden müssen. Dass dieser Sohn zudem während seines Aufenthaltes in Syrien behördlicherseits Probleme hatte, ist aufgrund der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden jedenfalls nicht erstellt (vgl. act. A36/15, S. 11; A37/17, S. 14). An dieser Einschätzung vermag auch das aus L._______ stammende Dokument von N._______ respektive S._______ vom (...) nichts zu ändern, das überdies hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit des Sohnes für N._______ nicht mit den Äusserungen des Beschwerdeführers A._______ in Übereinstimmung gebracht werden kann (vgl. act. A1/12, S. 8).

4.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.).

Die Beschwerdeführenden konnten keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus ihren Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen.

4.4. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene mit Verweis auf die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer A._______ und B._______ in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, ist vorliegend darauf - da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 24. September 2012 als Flüchtlinge anerkannt wurden - nicht einzugehen.

4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise die Asylrelevanz hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht zu genügen vermögen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

5.

5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden zunächst mit Entscheid vom 13. September 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und anerkannte diese im Folgenden mit Entscheid vom 24. September 2012 wiedererwägungsweise als Flüchtlinge und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der übrigen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtlinge sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

8.

8.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Demnach wäre ihnen nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden ersuchten jedoch in ihrer Beschwerdeschrift um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

8.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist folglich in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der gegenwärtigen Rechtsvertretung wurde mit der Eingabe vom 2. Oktober 2012 eine Kostennote für die Aufwendungen ab dem 30. April 2012 (Mandatsübernahme) eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand (3.45 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 230.-) ist um 35 Minuten zu kürzen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Die in der Kostennote enthaltenen, aber nicht näher bezeichneten Aufwendungen für den Erhalt von Unterlagen durch die Vorinstanz und die Korrespondenz mit derselben sowie für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - sind nicht zu entschädigen. Entsprechend sind die mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehenden Auslagen um Fr. 28.- zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
-14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) sowie auf die eingereichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 503.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

Ferner ist den Beschwerdeführenden für den Zeitraum von der Beschwerdeeinreichung bis zur Übernahme des Mandats am 30. April 2012 durch den gegenwärtigen Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden ebenfalls eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, da diese bereits im erwähnten Zeitraum anwaltlich vertreten waren. Die Rechtsvertretung ist zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote gehalten (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), ansonsten das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. Da seitens der ursprünglichen respektive der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beauftragten Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) die entsprechende Parteientschädigung auf Fr. 1400.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden den gesamten Betrag in der Höhe von Fr. 1903.- (Fr. 503.- + Fr. 1400.- ) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1903.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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