Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3440/2013

Urteil vom 11. Oktober 2013

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______,geboren (...),

Pakistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski,

Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab), suchte in der Schweiz zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann erstmals am 17. Januar 1996 um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) stellte mit Verfügung vom 3. April 1997 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Erklärung vom 1. April 1997 teilten die Beschwerdeführerin mit, sie wolle die Schweiz verlassen, weshalb sie ihr Asylgesuch zurückziehe; am 7. April 1997 bestätigte sie, dass sie keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 1997 erheben wolle. Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz am 24. April 1997.

B.

B.a Eigenen Angaben gemäss verliess die Beschwerdeführerin Pakistan erneut am 20. September 2012 und gelangte am 23. September 2012 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte.

B.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. September 2012, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, sagte sie aus, ihr Ehemann sei am 21. Oktober 2011 verstorben. Als sie das erste Mal in der Schweiz gewesen sei, sei ihr Haus überfallen worden, weshalb sie in die Heimat zurückgekehrt sei. Ihre in Kanada lebende Tochter sei auch gekommen und einige Tage später habe es nochmals einen Überfall gegeben. Eines Tages (im Jahr 2005) seien zwei Personen zu ihnen gekommen und hätten 100'000 Rupien verlangt. Ihr anwesender Sohn habe gesagt, er habe kein Geld, sie sollten wieder gehen. Im Jahr 2011 seien ihr Mann und sie von vier oder fünf Personen überfallen worden. Ihr Mann habe mit einer Pistole geschossen, worauf die Räuber geflohen seien. Nachdem ihr Ehemann verstorben sei, habe sie einem Verwandten namens C._______ ihre Wasserpumpe verkaufen wollen. Dieser habe sie genommen, aber nichts bezahlt und sie mit dem Tod bedroht. Er habe ihren Besitz verlangt; da sie allein gewesen sei und sich vor C._______ gefürchtet habe, sei sie weggegangen.

B.c Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2013 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe seit 55 Jahren in ihrem Haus in B._______ (Distrikt D._______, Provinz Punjab) gelebt. Auch ihr Sohn, der seit sechs Jahren in der Schweiz lebe, habe dort gewohnt. Ihr Ehemann, der jahrelang krank gewesen sei, sei im Jahr 2011 verstorben. Nach seinem Tod hätten sich nebenan wohnende Verwandte - diese bewohnten das Haus ihres in der Schweiz lebenden Sohnes - um alles gekümmert. Sie seien zu Lebzeiten ihres Mannes zwei- oder dreimal überfallen worden. Als eines Nachts zwei Personen über die Hausmauer geklettert seien, sei sie aufgewacht und habe ihren Mann geweckt, der mit seiner Pistole geschossen habe, wonach die Eindringlinge geflohen seien. Beim ersten Überfall habe ihr Sohn versucht, Anzeige zu erstatten. Sie vermute aber, dass die Polizei mit solchen Leuten zusammenarbeite. Ihr Ehemann habe einem Mann (C._______) aus der gleichen Sippe 1998 Ackerland und ein Pumpenhaus verpachtet, unter der Bedingung, dass sie die Hälfte von der Ernte erhielten. Da dieser nicht korrekt abgerechnet habe, habe sie ihn zu sich bestellt und ihm gesagt, er müsse das Land zurückgeben, falls er nicht korrekt sei. Er habe ihr gesagt, er gebe nichts zurück und werde sie töten, falls sie weitere Probleme mache. Sie habe ihre Kinder angerufen, die gesagt hätten, sie könnten mangels Zeit nicht zu ihr kommen. Sie solle einen Pass organisieren und in die Schweiz reisen. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei von C._______ regelmässig bedroht worden, als sie mit ihm habe abrechnen wollen. Da sie Ahmadi seien, seien alle gegen sie. Im Jahr 2007 sei ihr Gebetshaus angegriffen worden, wobei es viele Verletzte und Tote gegeben habe. Ihr heute in der Schweiz lebender Sohn sei dabei auch verletzt worden. Das an C._______ verpachtete Land habe sie einer anderen Person namens E._______ verpachtet, bevor sie die Heimat verlassen habe. Da es in Pakistan für eine Frau erniedrigend sei, zur Polizei zu gehen, habe sie dies nicht getan. Als sie einige Tage vor ihrer Ausreise beim Arzt gewesen sei, sei C._______ mit seiner Mutter gekommen; diese hätten sich mit ihrer Tochter gestritten. Sie habe ihre Tochter zu sich bestellt, damit ihr diese beim Vorbereiten der Ausreise helfe. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen zu hohen Blutzuckers in ärztlicher Behandlung.

B.d Das BFM forderte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2013 auf, innert angesetzter Frist einen Arztbericht einzureichen.

B.e Am 23. Februar 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin dem BFM einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 20. Februar 2013.

C.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 - eröffnet am 18. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2013 die Aufhebung des vor-instanzlichen Entscheids und die Asylgewährung beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzumutbar sei, und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug einer Wegweisung als unzumutbar festzustellen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis Ziffn. 2 bis 12).

E.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 auf, bis zum 5. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

F.
Am 1. Juli 2013 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt.

G.

G.a Am 8. Juli 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM.

G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde.

G.c In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der pakistanische Staat über eine Infrastruktur zur Strafverfolgung verfüge. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwerdeführerin nicht zugänglich gewesen oder die Behörden nicht willens gewesen wären, ihr Schutz vor allfälligen Übergriffen zu gewähren. Der letzte Überfall auf die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits rund ein Jahr zurückgelegen und könne angesichts des langen Zuwartens im Heimatstaat weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht als ursächlich für die Ausreise angesehen werden. Die Probleme mit dem Pächter C._______ hätten gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs nicht mehr bestanden, da sie vor ihrer Ausreise einen neuen Pächter gefunden habe. Hinzu komme, dass diese Vorbringen ohnehin nicht asylrelevant wären, da es sich bei einem Vertragsbruch um ein gemeinrechtliches Delikt handle. Hinsichtlich ihrer Glaubenszugehörigkeit habe die Beschwerdeführerin keine Vorkommnisse geltend gemacht, die sie persönlich betroffen hätten. Sie habe davon gesprochen, dass die Ahmadi Benachteiligungen ausgesetzt seien. Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da nicht von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung in Pakistan ansässiger Ahmadi gesprochen werden könne.

4.2

4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi sei nicht in Zweifel gezogen worden, zumal zwei ihrer Söhne in der Schweiz Asyl erhalten hätten, da sie als Ahmadi verfolgt worden seien. Die Ahmadi würden in Pakistan staatlich verfolgt. Die Verfassung und die Gesetze bildeten Grundlage dafür, dass militante Organisationen Hass gegen die Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft schürten. Der Staat bekämpfe und sanktioniere Übergriffe gegen Ahmadi nicht wie dies im übrigen Rechtsbereich der Fall sei. Die Situation habe sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert, der Staat toleriere auch die öffentlich gemachten Aufrufe zur Ermordung von Ahmadi. Der Staat sei für diese Situation verantwortlich, da er den Ahmadi systematisch Schutz verweigere und Polizeistellen Anzeigen nicht mehr entgegennähmen. Es sei heute in der Regel nicht möglich, Bemühungen um eine Anzeige zu beweisen. Aus den eingereichten Berichten ergebe sich, dass es in Pakistan zu polizeilichen Übergriffen auf Ahmadi komme, was vor dem Hintergrund der durch ein entsprechendes gesetzliches Regelwerk geschaffenen Diskriminierungs- und Verfolgungsmöglichkeiten zu betrachten und zu würdigen sei. Diese Würdigung müsse zu einer "Grenzziehung" entsprechend der neusten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EU) vom 5. September 2012 führen. Bei Würdigung der eingereichten Beweismittel bestehe kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Asylgewährung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfülle. Dies bedeute keine Anerkennung einer Kollektivverfolgung, aber eine realistische Grenzziehung, die die staatlichen Massnahmen und die Tolerierung der die Ahmadi verfolgenden religiösen Gegner richtig bewerte.

4.2.2 Im Rahmen der Anhörung sei die Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen wiederholt unterbrochen worden; eine weitere Darstellung ihrer Angaben sei verweigert worden. Die Befragerin habe nicht wissen können, was sie noch habe sagen wollen. Damit sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, zumal es für eine Intervention keinen Anlass gegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr verboten worden sei, weiter zu sprechen. Die Handhabung der Gesprächsführung sei willkürlich und habe darauf abgezielt, sie einzuschüchtern. Man habe ihr gesagt, sie solle nur noch die gestellten Fragen beantworten, wodurch die Befragerin durch die Wahl der Befragung die Sachverhaltsermittlung habe steuern können. Sie habe es in der Folge vermieden, Frage zu stellen, die dazu hätten führen können, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt hätte darlegen können. Da die Befragerin nicht gewusst habe, was geschehen sei, sei eine solche Fragetechnik unzulässig gewesen. In der Folge sei die Stossrichtung der Fragen von der sich bei der Befragerin bereits gefestigten Überzeugung, dass keine Asylgründe vorlägen, bestimmt gewesen. Die eingeschüchterte Beschwerdeführerin habe getan, was ihr befohlen worden sei, und habe zuvor noch auf eine von ihrem Sohn eingereichte schriftliche Darlegung der Geschehnisse verwiesen. Die Darstellung der Bedeutung der Verpachtung des Landes an E._______ mit den Drohungen von C._______ und ihrer Flucht seien damit ungeklärt geblieben.

4.2.3 Die systematische Verfolgung der Familie der Beschwerdeführerin könne bei der Beurteilung ihres Asylgesuchs nicht ausser Acht gelassen werden. Es sei zwingend, dass Drohungen gegen sie als ernst gemeint zu beurteilen seien, wenn zuvor bereits zahlreiche Familienmitglieder mit Drohungen und Übergriffen konfrontiert gewesen und geflohen seien. Aufgrund dieser Ausgangslage habe sie davon ausgehen müssen, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt würden, was einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass zwei ihrer Söhne in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Ein weiterer Sohn habe in den Niederlanden Asyl erhalten und eine Tochter lebe in Deutschland, weitere Angehörige hätten in Australien und Kanada Asyl erhalten. Die Familie sei fast vollständig vertrieben worden. Wenn schon die männlichen Familienmitglieder den Nachstellungen nicht hätten trotzen können, sei dies einer allein stehenden, älteren Frau umso weniger möglich. Es bestehe ein frauenspezifischer Verfolgungsaspekt, da Frauen in der pakistanischen Gesellschaft weniger Schutz genössen als Männer.

4.2.4 Das BFM habe geltend gemacht, in den Aussagen der Beschwerdeführerin bestünden Widersprüche, habe diese aber nicht bezeichnet. Deshalb könne sie sich nicht mit Argumenten zu den angeblichen Widersprüchen auseinandersetzen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei somit verletzt worden. Eine detaillierte Durchsicht der Protokolle ergebe, dass die Behauptung des BFM nicht zutreffe.

4.2.5 Das BFM mache geltend, dass die Ahmadi durch den pakistanischen Staat geschützt würden, und verweise auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Der pakistanische Staat verfüge über eine Struktur zur Strafverfolgung, namentlich über eine Gesetzgebung und ein Rechts- und Justizsystem. Straftaten gegen Ahmadi würden aber systematisch nicht verfolgt, indem Ahmadi in der Regel bereits beim Versuch der Anzeigeerstattung eingeschüchtert oder bedroht würden. Trotzdem eingeleitete Verfahren würden nicht weitergeführt oder eingestellt. Es möge lokale Unterschiede geben, aber der Staat unternehme bewusst nichts, um dem Missbrauch ein Ende zu setzen. Er habe durch die Anti-Ahmadi-Gesetzgebung vielmehr die Grundlage geschaffen, den systematischen Missbrauch aufrechtzuerhalten. Die Inaktivität des Staates sei als aktive Verfolgung zu werten. Letztlich gehe es darum, die Gemeinschaft der Ahmadi zu marginalisieren und durch permanenten Druck zum Verschwinden zu bringen. Vorliegend sei aufgrund der Vorgeschichte erstellt, dass bei Übergriffen gegen die Familie kein Rechtsschutz gewährt worden sei. Die Familie sei die einzige aus dem Clan der G._______, die den Ahmadi angehöre. Dass finanzielle und wirtschaftliche Interessen Einzelner eine Rolle spielten, ändere nichts daran, dass Grundlage der Verfolgung die Religion sei. Ihr verstorbener Ehemann habe immer wieder Anzeigen eingereicht, die nicht weiterbehandelt worden seien.

4.2.6 Die Beschwerdeführerin habe in der Befragung die Entwicklung, die zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe, und den fehlenden Schutz des Staats dargelegt. Nach dem Tod ihres Mannes, der sich mit einer Pistole gegen einen Überfall zur Wehr gesetzt habe, sei dieser Schutz weggefallen, was den Feinden bekannt gewesen sei. Sie habe damit rechnen müssen, dass die konkreten Drohungen durch den Pächter in die Tat umgesetzt würden. Im Jahr 1993 sei der Bruder ihres Ehemannes vom Vater dieses Pächters unter falschen Anschuldigungen angezeigt und festgenommen worden. Er sei drei Monate inhaftiert und getötet worden. 2005 habe die "B._______-Katastrophe" stattgefunden, bei der mehrere Menschen getötet und verletzt worden seien. C._______ habe nach dem Vorbild seines Vaters die Verfolgung wieder aufgenommen. Er habe während Jahren keinen Zins für das gepachtete Land bezahlt, wogegen sich die Familie nicht habe zur Wehr setzen können. Die Beschwerdeführerin habe das Land erst an E._______ verpachtet, nachdem sie den Entschluss zur Flucht gefasst habe. Sie habe zuvor keinen Ausweg gesehen, sich den Drohungen von C._______ zu entziehen, zumal sie mit Nachstellungen habe rechnen müssen. Es könne von ihr aufgrund der prekären Situation nicht verlangt werden, dass sie trotzdem bei den Behörden hätte intervenieren müssen, da dies nichts genützt hätte. Die Gefahr, die von C._______ ausgehe, sei durch die Aufhebung der Pacht konkret geworden. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar darauf reagiert, indem sie die Flucht ergriffen habe. Dieser Zusammenhang ergebe sich implizit aus ihren Ausführungen, er sei jedoch nicht so klar dargestellt worden, da sie nur noch die gestellten Fragen habe beantworten dürfen. Ihre Antwort auf die Frage, was sie von C._______ noch zu befürchten habe, nachdem das Problem mit den Ländereien gelöst sei, habe sich einzig auf die zivilrechtliche Seite bezogen. Natürlich sei sie auch davon ausgegangen, dass sie durch die Flucht ausserhalb dessen Reichweite sei. Das Problem mit den Ländereien sei so gelöst worden, dass die Bedingungen eingetreten seien, unter denen C._______ angekündigt habe, dass er sie töten werde. Es hätte ihr auch nichts genützt, den widerrechtlichen Zustand zu tolerieren, da sie nach dem Tod ihres Ehemannes weiteren Übergriffen schutzlos ausgesetzt gewesen wäre.

4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, allein die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da diese für sich noch keinen kollektiven Verfolgungstatbestand bilde. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nur dann anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation der betreffenden Person ein zusätzliches individuelles Gefährdungsindiz ergebe. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen könnten diese Einschätzung nicht umstossen. Die aus dem Jahr 2005 stammenden Dokumente bezüglich ihres Sohnes H._______ seien bereits angesichts der fehlenden Kausalität als Beleg für eine aktuelle Gefährdungssituation nicht geeignet. Ausserdem habe sie keine Benachteiligungen aufgrund ihres Sohnes geltend gemacht. Die Unterlagen zur allgemeinen Situation der Ahmadi in Pakistan seien als Beleg für eine individuelle Gefährdungssituation nicht geeignet. Hinsichtlich der Qualität der Anhörung sei festzuhalten, dass ihr Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Fluchtgründe zu ergänzen und allenfalls weitere Gründe anzubringen.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das BFM habe implizit eingeräumt, dass die Kritik und die Darstellung über die Auswirkungen der Befragungstechnik zutreffend seien. Gemäss dem Anhörungsprotokoll sei nicht neutral gefragt worden, da die Beschwerdeführerin gefragt worden sei, ob sie alles habe sagen können, was für ihr Asylgesuch wichtig gewesen sei. Dies würde voraussetzen, dass die Befragte die wesentlichen Kriterien für die Asylgewährung kenne, was nicht der Fall sei. Sie habe nur vermuten können, dass sie alles Wichtige gesagt habe, und habe darauf verwiesen, man könne ihr weitere Fragen stellen. Ihr sei somit nicht Gelegenheit gegeben worden, die Ausführungen zu ergänzen.

5.
Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Beschwerdeführerin sei bei ihren Aussagen wiederholt unterbrochen und die weitere Darstellung ihrer Angaben sei ihr verweigert worden, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie von ihren Problemen mit C._______ berichtet hatte, bei der Anhörung gefragt, wann der Streit mit C._______ und dessen Mutter stattgefunden habe (vgl. act. B9/13 F48), und machte anschliessend teilweise Ausführungen ("ich war an diesem Tag nicht zu Hause", "meine Tochter war zu Hause", "alle in unserem Quartier sind gegen uns, weil wir Ahmadi sind", "auch unsere Nachbarn sind gegen uns", "ich war alleine"), die an dieser Frage vorbeigingen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Befragerin sie unterbrach und darauf hinwies, sie solle einfach die Fragen beantworten (vgl. act. B9/13 F49). Auch auf diese Intervention hin, machte die Beschwerdeführerin wiederum Aussagen ("ich war allein", "ich war krank", "keiner, der mich unterstützt", "alle sind gegen uns, gegen mich"), die an der gestellten Frage vorbeizielten. Der erneute Hinweis der Befragerin, sie müsse allgemeine Ausführungen unterbrechen und die Beschwerdeführerin solle sie einfach die Fragen stellen lassen (vgl. act. B9/13 F50), ist in diesem Zusammenhang gesehen nicht zu beanstanden. Eine Befragung muss strukturiert werden und Hinweise an die Gesuchsteller, sie müssten die gestellten Fragen beantworten, sind je nach Befragungsverlauf notwendig. Die Befragerin griff nach ihrer Intervention auch die von der Beschwerdeführerin zur Frage F48/49 gemachten abschweifenden Ausführungen im weiteren Verlauf der Anhörung auf (es wurden weitere Fragen zum Streit mit C._______ gestellt, die Überfälle auf das Haus der Beschwerdeführerin wurden thematisiert, sie wurde gefragt, ob sie Schwierigkeiten mit den Behörden oder mit Nachbarn gehabt habe [insbesondere wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit], und schliesslich wurde auch ihr Gesundheitszustand angesprochen), weshalb die Beanstandungen an der Befragungstechnik unberechtigt sind. Dem BFM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin zum Schluss der Anhörung Gelegenheit gewährt wurde, sich ergänzend zu äussern. Dabei wurde ihr nicht nur die Frage gestellt, ob sie alles habe sagen können, was für das Asylgesuch wichtig sei, sondern auch diejenige, ob es noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen. Der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin könne nicht wissen, was für ihr Asylgesuch wichtig sei, weshalb ihr nicht die Gelegenheit geboten worden sei, ihre Ausführungen zu ergänzen, verfängt somit nicht. Zudem durchlief die Beschwerdeführerin bereits einmal ein
Asylverfahren in der Schweiz und ihren Söhnen H._______ und I._______ wurde in der Schweiz Asyl gewährt, sodass sie in dieser Hinsicht nicht als gänzlich unbedarft erscheint. Die in der Beschwerde gemachte Unterstellung, das von der Befragerin gewählte Vorgehen habe offensichtlich darauf abgezielt, die Beschwerdeführerin einzuschüchtern, findet in den Akten keine Stütze. Ihre Aussage bei der Anhörung, sie brauche dringend einen C-Ausweis, werde sowieso hier bleiben und nie mehr zurückgehen (vgl. act. B9/13 S. 9), steht in deutlichem Kontrast zum Bild der eingeschüchterten Frau, das in der Beschwerde zu zeichnen versucht wird. Schliesslich meldete auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hinsichtlich Beobachtung der Anhörung und dem Protokoll keinerlei Einwände an (vgl. act. B9/13 S. 13).

6.

6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).

6.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin im April 1997 freiwillig nach Pakistan zurückkehrte, nachdem ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden war. Damit stellte sie sich wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes, weshalb Ereignissen, die sich vor der ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz zugetragen haben, im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommen kann.

6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten versuchten Einbrüche in ihr Haus asylrechtlich nicht relevant sind. Sie gab an, sie wisse nicht, wer versucht habe, sie zu überfallen, da die Täter vermummt gewesen seien. Vermutlich habe man sie berauben wollen (vgl. act. B9/13 S. 8). Auf Nachfrage - die Befragerin wies darauf hin, dass reiche Leute oftmals Wächter anstellten - meinte sie, es sei nicht nötig gewesen, Wächter zum Schutz anzustellen, da ihr Ehemann bewaffnet gewesen sei und tagsüber viele Kinder gekommen und gegangen seien (die nebenan wohnende Schwiegertochter ihrer Schwester sei Lehrerin), es sei immer etwas los gewesen (vgl. act. B9/13 S. 8). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kann nicht geschlossen werden, dass den Raubversuchen eines der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abschliessend genannten Motive zugrundelag. Zudem hat das BFM zutreffend festgehalten, dass die Raubversuche, die sich zu Lebzeiten ihres Ehemannes zugetragen hatten, nicht Grund für ihre Ausreise waren, weshalb diesen schon unter diesem Aspekt mangels sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs keine asylrechtliche Relevanz zukommen kann.

6.4

6.4.1 Die Beschwerdeführerin nannte als Hauptgrund für ihre Ausreise aus Pakistan die von C._______ ausgestossenen Drohungen. Aufgrund ihrer Ausführungen ist davon auszugehen, dass ihr verstorbener Ehemann zu C._______, einem Mann aus seiner Sippe, ein gutes Verhältnis hatte und ihm einen Teil seiner Ländereien verpachtete. Abgemacht wurde, dass C._______ die Hälfte der Erträge als Pachtzins zu bezahlen hatte (vgl. act. B9/13 S. 4 f.). Gemäss ihren Ausführungen rechnete er jedoch nicht korrekt ab und zeigte sich auch für eine gütliche Einigung (Anpassung des Pachtzinses je nach Ernte) nicht empfänglich. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, seit wann sie von C._______ bedroht worden sei. Sie gab an, er habe dies regelmässig getan. Jedes Mal, wenn sie hätten abrechnen wollen, habe er Probleme gemacht und sie bedroht. Auf die Frage, seit wann er sich nicht mehr an die Vertragsbedingungen gehalten habe, antwortete sie, dass dies seit sieben oder acht Jahren so gewesen sei (vgl. act. B9/13 S. 5). Als sie nach der Reaktion von C._______ auf die anderweitige Verpachtung des Landes gefragt wurde, gab sie an, sie hätten Streit mit ihm und seiner Mutter gehabt. Diese seien nicht einmal gekommen, um sich zu verabschieden, als sie Pakistan verlassen habe (vgl. act. B9/13 S. 6).

6.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass diese Antwort die in der Beschwerde geltend gemachte Todesangst der Beschwerdeführerin als nicht überzeugend erscheinen lässt, ansonsten sie es wohl kaum empfunden hätte, dass C._______ und seine Mutter sich nicht von ihr verabschiedet hätten, bevor sie in die Schweiz reiste. Vielmehr ist ihren Aussagen zu entnehmen, dass sie (und auch ihr verstorbener Ehemann) mit C._______ seit längerer Zeit Probleme hatten, weil er sich nicht an die geschäftlichen Abmachungen hielt. Trotz der von C._______ seit längerer Zeit ausgestossenen Drohungen - die er offenbar bislang nicht verwirklichte - liess sich die Beschwerdeführerin nicht einschüchtern und forderte ihn mehrfach auf, sich korrekt zu verhalten. Sie verlangte von ihm schliesslich sogar, das Land zurückzugeben, wenn er sich zukünftig nicht an die Abmachungen halten wolle. Da sie nach der letzten Unterhaltung mit C._______ davon ausgehen musste, dass ihre Ermahnungen keinen Erfolg zeitigen würden, verpachtete sie das fragliche Land einem anderen Mann aus ihrer Sippe. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass C._______ die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi bedrohte. Er drohte offenbar auch nicht damit, sie aufgrund der Anti-Ahmadi-Gesetzgebung durch entsprechende Anzeige zu diskreditieren und in Schwierigkeiten zu bringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aus Gewinnsucht nicht bereit war, den vereinbarten Pachtzins zu bezahlen und der Beschwerdeführerin mit einer gemeinstrafrechtlichen Tat (Tötung aus Gewinnsucht bzw. Rache) drohte. Ob er sich dabei zu Nutze machte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ältere Frau und/oder um eine Ahmadi handelte, bei der er vermutete, dass sie sich nicht zur Wehr setzen und nachgeben würde, vermag nichts daran zu ändern, dass seine hauptsächliche Motivation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive lag, weshalb die von ihm ausgestossenen Drohungen unbesehen der Frage deren Verwirklichungswahrscheinlichkeit asylrechtlich nicht relevant sind.

6.5

6.5.1 Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi sind in Pakistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt. Sie verstehen sich selber als Muslime, werden von den orthodoxen Muslimen jedoch als Ketzer betrachtet, da sie das fundamentale Glaubensprinzip des Islams - Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen - verworfen haben. 1974 wurden die Ahmadi durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt. Seither wurden einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetzbuch aufgenommen (unter anderem der sogenannte "Blasphemieparagraph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich insbesondere auch gegen die Ahmadi richten. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben, können daher bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und vermögen Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4992/2006 vom 10. Mai 2011; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25).

6.5.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte, dass alle im Quartier gegen sie seien, weil sie Ahmadi seien (vgl. act. B9/13 S. 6). Die Frage, ob sie im Dorf aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit persönlich Schwierigkeiten gehabt habe, beantwortete sie dahingehend, persönlich habe sie keine Schwierigkeiten gehabt. Ihr Sohn habe alles geregelt und sei zur Polizei gegangen (dabei bezog sie sich auf einen Jahre zurückliegenden Erpressungsversuch; Anmerkung des Gerichts). Auf nochmalige Nachfrage sagte sie, sie habe wegen der Religion immer Probleme gehabt, alle Leute im Dorf seien gegen sie. Sie wurde von der Befragerin nochmals darauf hingewiesen, es gehe darum zu erfahren, ob sie nach dem Vorfall mit ihrem Sohn persönlich irgendwelche Konsequenzen habe tragen müssen, was die Beschwerdeführerin verneinte (vgl. act. B9/13 S. 8). Aufgrund ihrer Aussagen wird klar, dass sie zwar unter der Abneigung litt, die andersgläubige Dorfbewohner gegenüber den Ahmadi hegten, indessen bis zu ihrer Ausreise persönlich keinen ernsthaften Übergriffen ausgesetzt war.

6.5.3 Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen die Würdigung der konkreten Sachlage nicht zu relativieren. Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, aus den eingereichten Berichten ergebe sich, dass es in Pakistan zu polizeilichen Übergriffen auf Ahmadi komme, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung unmissverständlich klar gemacht hat, dass sie bisher keinen behördlichen Übergriffen ausgesetzt war (vgl. act. B9/13 S. 8). Sie hat auch nach mehrfacher Nachfrage keine konkreten Ereignisse benannt, bei denen sie persönlich aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Sie verwies auf die allgemeinen Benachteiligungen der Ahmadi und die Einschränkungen der Religionsfreiheit, machte aber keine konkreten Vorkommnisse geltend, die als Verfolgungshandlungen zu qualifizieren wären. Dem rechtsvergleichenden Hinweis in der Beschwerde auf ein Urteil des Gerichtshofs der EU vom 5. September 2012 (in den Rechtssachen C-71/11 und C-99/11) kann für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommen. Der Gerichtshof stellte sich wie auch die schweizerischen Asylbehörden auf den Standpunkt, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne der jeweils zu beachtenden Bestimmungen bedeutet. Des Weiteren ging er wie auch die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einem Antragssteller, der nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzten, begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen könne. Bei der Beschwerdeführerin ist indessen gerade nicht davon auszugehen, dass sie nach einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan religiöse Betätigungen vornehmen wird, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten. Sie gehört seit Jahrzehnten der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi an (vgl. act. A8/5 S. 1) und hat sich offensichtlich nie in einer Art und Weise für ihren Glauben exponiert, die zu einer Verfolgung führte. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr allein aufgrund der ihrem Umfeld bekannten Glaubenszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie sie ihren Glauben lebt, verfolgt würde.

6.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die systematische Verfolgung der Familie der Beschwerdeführerin könne bei der Beurteilung ihres Asylgesuchs nicht ausser Acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 1996 zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz gelangte. Bereits damals verwies sei auf in der Schweiz, den Niederlanden und Deutschland lebende Kinder, die als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Nichtsdestotrotz kehrte sie im April 1997 freiwillig nach Pakistan zurück, weil sie erfahren habe, dass in ihrer Abwesenheit ihr Haus überfallen worden sei (vgl. act. B3/10 S. 7). Ihr damals in Australien weilender Sohn H._______, der dort um Asyl nachgesucht habe - sein Gesuch sei abgelehnt worden -, sei ebenfalls zurückgekehrt. Dieser Sohn verliess Pakistan erneut im Jahr 2006 und ersuchte in der Schweiz erfolgreich um Asyl. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Aussage der Beschwerdeführerin hinzuweisen, sie habe seit dem erwähnten Vorfall mit ihrem Sohn persönlich keine Probleme gehabt. Die Tatsache, dass mehrere ihrer Kinder Pakistan verlassen haben und in verschiedenen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden sind, führte vorliegend nicht zu einer Verfolgung der Beschwerdeführerin, die verneinte, mit den Behörden ihres Heimatlandes ernsthafte Schwierigkeiten gehabt zu haben. Die konkreten Probleme, die sie anführte, bezogen sich auf die - asylrechtlich nicht relevanten - versuchten Raubüberfälle auf ihr Haus und die Drohungen von C._______

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Pakistan keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt und eine solche in naher Zukunft nicht befürchten musste. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks nicht bejaht werden. Mit diesem Begriff im Gesetz sollte nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten persönlichen Situation kann nicht davon ausgegangen werden, sie hätte in ihrem Heimatland kein menschenwürdiges Leben mehr führen können.

6.8 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, erübrigt sich der eventualiter beantragte Beizug der Asylverfahrensakten der beiden Söhne (H._______ und I._______) der Beschwerdeführerin. In der Stellungnahme wird erwähnt, dass ein weiteres Mitglied aus der "Familie" der Beschwerdeführerin namens J._______ mit ihrem Ehemann und den Kindern nach Sri Lanka geflohen sei; man werde diesbezüglich eine Bestätigung nachreichen. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Ausreise einer von der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren nicht erwähnten Verwandten Rückschlüsse auf ihre konkrete Situation zulässt, erübrigt es sich, eine entsprechende Bestätigung abzuwarten.

6.9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme näher einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.

7.

7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb es sich erübrigt, das Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse zu prüfen.

9.

9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.2 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund des im Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 diagnostizierten Krankheitsbildes und der in Pakistan zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten sei keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin ersichtlich. Sie sei finanziell gut situiert und sei von im Nachbarhaus lebenden Verwandten und ihrer in Lahore lebenden Tochter unterstützt worden, weshalb ihr eine Rückkehr zuzumuten sei.

9.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation in Pakistan habe sich für Ahmadi weiter verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 aus der Tatsache, dass der dortige Gesuchsteller aus einer Gegend in Pakistan gestammt habe, in der es vermehrt und gehäuft zu Übergriffen auf Ahmadi komme, den Schluss gezogen, dass sich daraus eine exponierte Stellung in der pakistanischen Ahmadi-Gemeinschaft ergebe. Berücksichtige man das Alter der Beschwerdeführerin und die fehlende Unterstützung durch eine eigene Familie, müsse auch die medizinische Notlage bejaht werden.

9.4 Der schwierigen Lage, der die Ahmadi in Pakistan ausgesetzt sind, wird praxisgemäss dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird, wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7.3; EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229).

9.4.1 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Lage der Ahmadi sich in den letzten Jahren mit der zunehmenden Islamisierung in Pakistan verschärft hat. Gemäss diversen Berichten stieg die Zahl der Übergriffe, Tötungen und Festnahmen von Ahmadi in den letzten Jahren kontinuierlich an. Am 28. Mai 2010 kam es zu zwei Terroranschlägen auf Ahmadi in Lahore/Punjab, bei welchen insgesamt 86 Menschen ums Leben kamen und 124 verletzt wurden (vgl. U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010, 17. November 2010, S. 1 und 8 ff.; Amnesty International Report 2010, Pakistan, S. 250 und 252 f.). Auch seither sind immer wieder Übergriffe auf Ahmadi und deren Institutionen zu verzeichnen, wobei die Behörden meist nicht oder nur unzureichend intervenieren (vgl. U.S. Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2012, März 2012, S. 120 ff.; U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2012 Executive Summary, 20. Mai 2013). Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Punjab und somit aus einer der Provinzen (Punjab, Sindh), in denen die Übergriffe auf Ahmadi vermehrt vorkommen. Sie stammt zudem aus der Ortschaft B._______, wo am (...) ein Attentat auf das Gebetshaus der Ahmadi verübt wurde, bei dem mehrere Personen getötet bzw. verletzt wurden.

9.4.2 Die Beschwerdeführerin hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass ihre Situation als nunmehr allein stehende Witwe schwieriger geworden ist. Zwar leben ihre verheiratete Tochter in der nicht allzu weit entfernten Stadt Lahore und im Nebenhaus die Schwiegertochter ihrer Schwester, die sich teilweise um sie kümmern konnten, indessen können ihr diese Personen keinen Schutz vor allfälligen Behelligungen durch den erbosten C._______ bieten. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und ihres Gesundheitszustandes kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich durch Wegzug in eine andere Region Pakistans dieser Situation entziehen könnte. Aufgrund ihrer Erkrankung bedarf sie einer relativ engmaschigen medizinischen und sozialen Betreuung, die ihr in der Schweiz von der Familie ihres hier lebenden Sohnes in Zusammenarbeit mit der sie behandelnden Ärztin geboten wird (vgl. act. B11/5).

9.4.3 Insofern liegt bei der Beschwerdeführerin eine individuell-konkrete Situation vor, die über das allgemeine Unzumutbarkeitsindiz der Zugehörigkeit zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft in Pakistan hinausgeht und aufgrund derer eine Gefährdung nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG anzunehmen ist.

9.4.4 Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Pakistan erweist sich demnach in Anbetracht der gesamten Umstände als unzumutbar.

9.5 Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme erfüllt.

10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist bezüglich des Eventualantrags gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Bei Konstellationen wie der vorliegenden wird bei der Kosten- und Entschädigungsfrage praxisgemäss von einem hälftigen Durchdringen/Unterliegen ausgegangen.

11.2 Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung betreffend, unterliegt, sind ihr die reduzierten Kosten von Fr. 300.- für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.- sind ihr zurückzuerstatten.

11.3 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird bezüglich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird sie gutgeheissen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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