Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3305/2017

Urteil vom11. September 2017

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch lic. iur. Jan Frutig,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Testbetrieb VZ Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. März 2017 und suchte am 5. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Am 5. April 2017 wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.

C.
Am 18. April 2017 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zu seinen Fluchtgründen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Finnland zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er nicht mehr in die Türkei zurückkehren wolle, da dort der Tod auf ihn warte. Am liebsten würde er in der Schweiz bleiben und nicht nach Finnland überstellt werden, da er hier von seinen Verwandten unterstützt werden könne. Er leide an psychischen Problemen und könne aufgrund der schrecklichen Erlebnisse in der Türkei nachts kaum schlafen. Zudem leide er an körperlichen Schmerzen von den Misshandlungen, welchen er während seiner Gefangenschaft in der Türkei ausgesetzt gewesen sei.

D.
Am 27. April 2017 ersuchte das SEM die finnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).

E.
Am 5. Mai 2017 ging beim SEM ein Arztbericht von A._______ vom 21. April 2017 ein.

F.
Am 17. Mai 2017 stimmten die finnischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers zu.

G.
Am 23. Mai 2017 händigte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus.

H.
Mit Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Juni 2017 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass dieser aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei höchst traumatisiert sei und sich seit dem ersten Kontakt zu seiner Rechtsvertretung psychisch in einem äusserst schlechten Zustand befinde. Durch die Unterstützung seiner Verwandten in der Schweiz und die begonnene psychiatrische Behandlung habe sich sein Zustand seit seiner Ankunft in der Schweiz stabilisieren können. Nach der Besprechung des Entscheidentwurfs habe sich der Zustand des Beschwerdeführers erneut rapide verschlechtert, weswegen das Gespräch habe unterbrochen werden müssen. Die Verwandten des Beschwerdeführers seien die wichtigste Stütze für ihn, und er könne sich eine Trennung von ihnen nicht vorstellen. Seine Onkel würden ihn an den Wochenenden bei der Unterkunft abholen und er könne Zeit bei ihnen verbringen. Unter der Woche stünden sie in telefonischem Kontakt. Am Mittwoch, dem
31. Mai 2017, sei der Beschwerdeführer wegen akuter Suizidalität notfallmässig hospitalisiert worden und befinde sich nun in stationärer Behandlung.

Mit der Stellungname reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B._______ vom 31. Mai 2017 zu den Akten. Dieser führte darin aus, dass sich der Beschwerdeführer psychisch in einem sehr schlechten Zustand befinde und von ihm unterstützt werde, indem sie an den Wochenenden viele Gespräche führen und Aktivitäten wie Spaziergänge unternehmen würden, um ihn von dem Erlebten abzulenken. Der Beschwerdeführer leide an Alpträumen, was sich in nächtlichem Geschrei äussere. Weiter reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Arztzeugnis von C._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychologie, vom 25. Mai 2017 zu den Akten, gemäss welchem der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, depressiv sei und alles, was er sehe, mit seinen schlechten Erfahrungen in der Heimat verknüpfe. Er benötige eine Weiterführung der angefangenen ambulanten psychiatrischen Behandlung, und aufgrund seiner labilen Psyche würde sein Zustand bei einer Rückführung dekompensieren.

I.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 - eröffnet am 2. Juni 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland an und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass die finnischen Behörden dem Beschwerdeführer ein vom 30. Januar 2017 bis 4. Februar 2017 gültiges Visum ausgestellt hätten und die finnischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, womit Finnland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Aus der Anwesenheit der Verwandten des Beschwerdeführers lasse sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da diese (Onkel und Cousinen) keine Familienangehörigen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darstellen würden. Weiter lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren in Finnland systemische Schwachstellen aufweise, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffe, stünden ihm in Finnland ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ausserdem werde seine Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung beurteilt und seinem Gesundheitszustand Rechnung getragen, indem die finnischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. Ein Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sei somit nicht ersichtlich. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden.

J.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 14. Juni 2017) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen, es sei ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen, es sei ihm die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) vom 7. Juni 2017 sowie ein Schreiben von D._______ betreffend die Situation des Beschwerdeführers zu den Akten.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut.

L.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 traf innert Frist die verlangte Fürsorgebestätigung zusammen mit einem Austrittsbericht der (...) vom 27. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

M.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2017 setzte der Instruktionsrichter der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.

N.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

O.
Am 27. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Replik zu.

P.
Mit Schreiben vom 11. August 2017 (Postaufgabe am 17. August 2017 [letzter Tag der verlängerten Frist]) replizierte der Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

4.

4.1 Die Erteilung eines Visums durch einen Mitgliedstaat begründet dessen Zuständigkeit zur Prüfung eines später in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12. Abs. 4 Dublin-III-VO).

4.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von den finnischen Behörden ein vom 30. Januar 2017 bis 4. Februar 2017 gültiges Visum ausgestellt erhalten hat. Das SEM ersuchte die finnischen Behörden am 27. April 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die finnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Mai 2017 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Finnland gemäss Art. 12 Dublin-III-Verordnung bestreitet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands ist somit gegeben.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass eine Wegweisung nach Finnland aufgrund seines schlechten Gesundheitszustand und der Trennung von seinen Verwandten eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen würde. Zur Begründung führt er aus, dass gemäss dem jüngsten Urteil des EGMR neu eine Wegweisung auch dann gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen könne, wenn andere aussergewöhnliche Umstände als das Befinden einer Person in fortgeschrittenem oder terminalen Krankheitsstadium und in Todesnähe vorlägen. Weiter habe der EuGH in einem kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, dass eine Überstellung eines Asylbewerbers selbst in einen Staat, in welchem keine systemischen Mängel vorliegen würden, nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn damit keine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorliege. Genau dies könne jedoch der Fall sein bei einer besonders schweren psychischen Krankheit und einer damit verbundenen tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich in einer äusserst labilen psychischen Verfassung befunden. Gemäss dem eingereichten Arztbericht liege aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in der Türkei eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Aufgrund des Kontaktes zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten während des anhaltenden Aufenthaltes in der Schweiz habe sich sein Zustand aber stabilisieren können. So stehe er in engem Kontakt zu den beiden Cousins seines Vaters, welche er umgangssprachlich als "Onkel" bezeichne. Der Austausch zu diesen beiden Herren sei gerade wegen der gemeinsamen Herkunft und des vergleichbaren Verfolgungshintergrundes von zentraler Bedeutung. Seine Verwandten hielten mit ihm intensive Gespräche ab und unternähmen Aktivitäten. Weiter erhalte er Unterstützung seiner beiden Cousinen väterlicherseits und stehe mit weiteren aus seinem Herkunftsdorf stammenden Personen in Kontakt. Als er bei der Besprechung des Entscheidentwurfes jedoch erfahren habe, dass Finnland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und er deswegen von seinen Verwandten getrennt werden würde, habe sich sein Gesundheitszustand in extremer Weise destabilisiert, weswegen er am darauffolgenden Tag per fürsorgerische Unterbringung in die Akutpsychiatrie der (...) habe eingewiesen werden müssen. Gemäss dem betreffenden ärztlichen Bericht vom 7. Juni 2017 sei aktuell das Setting auf einer akutpsychiatrischen Station dringend indiziert. Der Kontakt zu seinen Verwandten in der Schweiz werde aufgrund der Sprachbarriere und des fehlenden sozialen Netzwerks als notwendiger Indikator zur Stabilisierung seines psychischen Zustands erachtet und es sei davon auszugehen, dass dieser Kontakt massgeblich zur Stabilisierung seines psychischen Zustands beitragen könne. Eine Trennung von seinen Verwandten hingegen rufe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erneute Destabilisierung in Sinne einer Retraumatisierung hervor und würde zu sozialer Isolation führen, womit eine Genesung in Finnland höchst unwahrscheinlich wäre. Eine Wegweisung nach Finnland hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit eine rasche und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge, welche zu einer signifikanten Verringerung seiner Lebenserwartung führen würde. Somit drohe bei einer Wegweisung nach Finnland eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK.

Das SEM habe sich ausserdem in seiner Verfügung lediglich im Rahmen eines Satzes mit der Anwendung der Souveränitätsklausel auseinander gesetzt und das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis und die Trennungsfolgen in seiner Entscheidung überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Die Neufassung der Dublin-Verordnung habe jedoch ein Anheben und kein Absenken des Schutzstandards beabsichtigt, womit Fälle, in denen weitere Verwandte zum unterstützenden Personenkreis gehörten, nun zwingend über das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zu lösen seien. Zudem sei der Ermessensspielraum des SEM enorm, und unterstehe nicht der bundesverwaltungsgerichtlichen Angemessenheitskontrolle, womit der grösser werdende Ermessensspielraum auch eine höhere Begründungsdichte verlange. Das Abhängigkeitsverhältnis und die Trennungsfolgen hätten in Rahmen der Prüfung von Art. 17 Dublin-III-VO berücksichtigt werden müssen. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichte die Vorinstanz, ihr Ermessen wahrzunehmen und darzulegen, weshalb sie von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch mache. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 In seiner Vernehmlassung setzte das SEM diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, dass eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen gemäss BVGE 2011/9 E. 7 nur dann gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstosse, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Es handle sich dabei um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befinde, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsse und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könne, was vorliegend nicht erfüllt sei. Das zitierte EGMR-Urteil beziehe sich auf eine Wegweisung nach Georgien, einem Drittstaat, welcher nicht an die EU-Aufnahmerichtlinie gebunden sei. Deshalb lasse sich das erwähnte Urteil nicht auf die vorliegende Situation übertragen. Finnland sei an die Aufnahmerichtlinie gebunden und verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem übermittle das SEM den finnischen Behörden sieben Tage vor Überstellung ein Arztzeugnis, womit eine nahtlose Weiterbehandlung des Beschwerdeführers gewährleistet werde.

5.3 In seiner Replik vom 11. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Zudem führte er aus, dass die zuständige Behörde aufgrund der neusten Rechtsprechung des EGMR dazu verpflichtet sei, einzelfallgerecht zu überprüfen, ob die im Zielstaat vorhandene Behandlung eine Person vor unmenschlicher Behandlung schützen könne, wobei die Existenz eines sozialen und familiären Netzwerks in Erwägung zu ziehen sei. Das Risiko einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK folge nicht aus einer in Finnland nicht vorhandenen adäquaten Behandlung, sondern aus den Folgen einer Trennung des Beschwerdeführers von seinen in der Schweiz lebenden Verwandten. Ausserdem habe sich das SEM weiterhin nicht mit den wahrscheinlichen Folgen einer Trennung von seinen Verwandten in der Schweiz auseinandergesetzt und damit ihr Ermessen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht wahrgenommen.

6.

6.1 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).

6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht kann und muss jedoch nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei den von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob die Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt ist. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).

Folglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM mehr zu, und es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt.

6.3 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der Befragung zur Person sowie mit seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend, an schwerwiegenden psychischen Problemen zu leiden, was er mit den entsprechenden ärztlichen Zeugnissen belegte. Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er einen Arztbericht ein, aus welchem ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Panikattacken und erheblichen Ängsten in ärztlicher Behandlung befinde, an einer posttraumatischer Belastungsstörung leide und schizoide Züge aufweise. Aufgrund dessen wurde er - was aus diesem Arztbericht ebenfalls ersichtlich ist - vom damals behandelnden Arzt versuchsweise mit Seroquel, einem starken Neuroleptikum, welches bei der Behandlung von Schizophrenie und bipolaren Erkrankungen eingesetzt wird, behandelt. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine psychiatrische Betreuung angestrebt war (vgl. Sachverhalt E). Das zweite Arztzeugnis (nunmehr von einer psychiatrischen Fachperson ausgestellt) weist klar auf eine mit Sicherheit eintretende Dekompensation des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Finnland hin und indiziert die Notwendigkeit einer Weiterführung der angefangenen ambulanten Behandlung (vgl. Sachverhalt H). Mit der notfallmässigen Einweisung des Beschwerdeführers in die stationäre Psychiatrie musste das SEM definitiv Kenntnis von der Schwere der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers haben. Durch die Aussagen anlässlich der Befragung, der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie mit dem eingereichten Schreiben seines Onkels brachte der Beschwerdeführer zudem auch mehrere Male deutlich vor, von seinen Verwandten abhängig zu sein und für die Stabilisierung seines psychischen Zustandes sowie die Unterstützung in den verschiedensten alltäglichen Erledigungen deren Hilfe zu benötigen.

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das SEM mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2017, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 machte das SEM erneut Ausführungen zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und thematisierte auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten, wobei es auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwies. Die vorinstanzlichen Ausführungen beziehen sich jedoch einzig auf einen zwingenden Selbsteintritt hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK beziehungswiese stellen generelle Aussagen dar, wie diejenige, dass eine schutzsuchende Person den zuständigen Staat nicht selber wählen könne, die Anwesenheit der Verwandten in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium darstellten und eine nahtlose medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Das SEM hätte jedoch in nachvollziehbarer Weise sowie unter Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Die diesbezügliche textbausteinartige Formulierung "in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen" vermag jedenfalls im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebrachten Umstände, welche unter dem Gesichtspunkt der humanitären Gründe zu prüfen sind, den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung für eine Ermessensprüfung nicht zu genügen. In der Beschwerde wird somit zu Recht darauf hingewiesen, dass es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, in substanziierter Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichtigung der oben genannten gesundheitlichen und familiären Umstände nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben.

6.5 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat sein Ermessen unterschritten, womit eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393
E. 3.3).

6.6 Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.7 Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Allerdings wurde sein Verfahren im Testbetrieb des Verfahrenszentrums des SEM in Zürich behandelt und es kam die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, respektive solche bereits abgegolten sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014
E. 11).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 1. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

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