Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-5806/2006/sca
{T 0/2}

Urteil vom 11. September 2009

Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima
Richter François Badoud.
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.

Parteien
A._______,
Bangladesch,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Am 17. Januar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung im Empfangszentrum am 24. Januar 2006 im Wesentlichen Folgendes geltend.

Beide Elternteile seien verstorben; seine Mutter als er noch ein Baby, sein Vater, als er acht Jahre alt gewesen sei. Ab dann habe er auf der Strasse gelebt. Er habe in seinem Heimatland zuletzt in einem als "Generator-House" getarnten Club als "Generator-Bediener" gearbeitet. Der Geschäftsführer namens W. habe mit Hilfe von Schlägertypen Leute bedroht und Löse- sowie auch Schutzgelder erpresst. Ende Juli 2005 hätten sie einen Geschäftsmann namens C._______ (nachfolgend: Geschäftsmann R.) entführt, verprügelt, gefoltert und von ihm 500'000 Taka als Löse- und Schutzgeld verlangt. Der Beschwerdeführer habe Mitleid mit dem Gefangenen bekommen und diesen noch am Tag der Gefangennahme gegen 19 Uhr befreit. Zusammen seien sie auf die Hauptstrasse geflüchtet. Der befreite Geschäftsmann sei zu einer Telefonzentrale gegangen und habe eine Spezialtruppe für die Terrorbekämpfung mit dem Namen (...) angerufen. Diese sei dann in den Club gegangen und habe den Geschäftsführer erschossen. Nach diesem Vorfall hätten die Leute um den erschossenen Geschäftsführer erfahren, dass er, der Beschwerdeführer, den Geschäftsmann befreit habe.

Nach der Befreiung des Geschäftsmanns sei er zu einem Onkel nach D._______ geflüchtet, und die Leute aus dem Club hätten ihn gesucht, um ihn zu töten. Auf der Suche nach ihm seien sie schliesslich nach D._______ gekommen, hätten seinen Freund E._______ gefasst und von diesem Auskunft verlangt über ihn, den Beschwerdeführer. In der Folge hätten sie E._______ verprügelt und schliesslich getötet.

Aus Angst vor den Schlägertypen habe er sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt. Später habe er den Geschäftsmann R. in Chittagong angerufen und um Hilfe gebeten. Dieser sei am 3. November 2005 nach Dhaka gekommen und habe einen Schlepper beauftragt, den Beschwerdeführer ins Ausland zu bringen. Noch am selben Tag sei er mit einem Auto von Dhaka nach Indien gebracht worden. Die Reise bis in die Schweiz habe er per Auto, Schiff und zu Fuss ohne Papiere gemacht. Er sei nie kontrolliert worden an den diversen Grenzen, die er überquert habe. Am 17. Januar 2006 sei er in die Schweiz gelangt. Auf die Frage nach seinem Alter gab der Beschwerdeführer an, er werde (...) Jahre alt.

B.
Am 1. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zum Resultat einer vom BFM beim Spital (...) in Auftrag gegebenen Knochenaltersanalyse. Gemäss dessen Bericht vom 26. Januar 2006 sei der Beschwerdeführer mindestens (...) Jahre alt.

C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.

D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK).

E.
Am 13. Februar 2006 reichte er eine Geburtsbestätigung im Original zu den Akten.

F.
Am 20. März 2006 hob das BFM die angefochtene Verfügung im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.

G.
Mit Beschluss vom 22. März 2006 schrieb die ARK die Beschwerde vom 13. Februar 2006 infolge Gegenstandslosigkeit ab.

H.
Am 20. April 2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zu einer Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität (...) vom 11. April 2006, wonach der Beschwerdeführer mindestens (...)-jährig sei. Sieben Tage später gewährte das BFM dem Beschwerdeführer - ebenfalls mündlich - das rechtliche Gehör zum Resultat einer Analyse eines vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsscheins.

I.
Am 2. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu seinem Asylgesuch einlässlich angehört. Dabei bestätigte er im Wesentlichen die anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Januar 2006 im Empfangszentrum gemachten Angaben.

J.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und deren Vollzug.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer mache Übergriffe durch Dritte geltend. Solche stellten nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Diese Bedingung sei nicht erfüllt, da die geschilderten Übergriffe auch in Bangladesch unter Strafe stünden und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Behörden zu informieren, womit diese gar keine Möglichkeit gehabt hätten, angemessen zu reagieren.

K.
Am 6. Juni 2006 wurde bei der ARK gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben. Darin beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Bangladesch sei die Schutzwilligkeit abzusprechen, wie die Existenz des Rapid Action Battallion (RAB) beweise. Der Beschwerdeführer könne überdies wegen der in den Gerichten verbreiteten Korruption kein faires Verfahren erwarten.

Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Begründungspflicht verletzt worden sei.

Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

Als Beweismittel reichte er Auszüge aus Berichten über Bangladesch des UK Home Office vom Oktober 2005 und des U.S. Department of State vom März 2006 zu den Akten.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- auf. Zur Begründung der Aussichtslosigkeit wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen könnten Verfügungen auch mit einer anderen als der von der Vorinstanz angeführten Begründung gestützt werden. Eine summarische Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, dass diese nicht glaubhaft seien. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei überdies schon durch die in der Beschwerdeschrift nicht mehr bestrittenen falschen Angaben zu seinem Alter erschüttert. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Ausreise erschienen ferner realitätsfremd und unsubstanziiert. Die Gründe, welche den Beschwerdeführer zur Befreiung des Geschäftsmanns bewogen haben sollen, sowie die anschliessenden Ereignisse, wirkten wirklichkeitsfremd, konstruiert und teilweise widersprüchlich. Schliesslich könne aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2006 aus dem Heimatland ein Geburtszertifikat mit Datum vom 12. Februar 2006 an das Empfangszentrum Kreuzlingen zugestellt worden sei, nicht davon ausgegangen werden, dass er keinen Kontakt mehr zum Heimatland habe oder dort über keine Beziehungen verfüge.

M.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten.

Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz stellten unheilbare Verfahrensmängel dar.

Die Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Parteiauskünfte dürfe nicht ausschliesslich Gegenstand einer verfahrensleitenden Verfügung sein.

Sodann wurde gerügt, vor Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2006 sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, was aber Voraussetzung sei für eine Motivsubstitution.

Schliesslich wurde argumentiert, es stelle eine Verletzung des Fairnessgebotes dar, wenn in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer bestreite nicht mehr, falsche Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben, da er sich in der Beschwerde zur Altersfrage gar nicht geäussert habe.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines von ihm in seiner Muttersprache verfassten Briefes an einen entfernten Verwandten des angeblich erschossenen E._______ sowie einen Ausdruck einer Internetseite der Betreiber seiner ehemaligen Schule, der (...), zu den Akten. Im erwähnten Brief ersuche er den Verwandten darum, einen allfälligen Polizeirapport betreffend das Tötungsdelikt an E._______ zu beschaffen und ihm zuzustellen. Auch gehe der Beschwerdeführer die Betreiber seiner ehemaligen Schule in Dhaka an und ersuche um die Bestätigung seines Schulbesuches und seiner Identität.

N.
Am 6. Juli 2006 verfügte die Instruktionsrichterin, an der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 werde festgehalten und forderte den Beschwerdeführer auf, den Kostenvorschuss zu leisten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 tatsächlich nicht formell Frist angesetzt worden zur Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution. Faktisch habe er jedoch die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, da ihm die wesentlichsten Gründe mitgeteilt worden seien, welche nach einer summarischen Prüfung auf Unglaubhaftigkeit der Parteivorbringen hätten schliessen lassen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage auch tatsächlich geäussert innert der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses.

Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wegen der fehlenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Frage der Glaubhaftigkeit gehe ins Leere, da eine Glaubhaftigkeitsprüfung habe unterbleiben können, weil die Asylrelevanz der Vorbringen verneint worden sei.

Auch die Rüge der Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens sei unzutreffend, da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter auseinandergesetzt und im Resultat festgehalten habe, er werde trotz seiner gegenteiligen Behauptung als volljährig betrachtet.

O.
Der Kostenvorschuss wurde am 18. Juli 2006 fristgerecht geleistet.

P.
In einem Telefax vom 22. Mai 2009 teilte die Rechtsberatungsstelle mit, dass der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beratungsstelle verlassen habe und das Mandat auf dessen Nachfolger übergegangen sei. Zudem wurde nach dem Stand des Verfahrens gefragt.

Q.
Die Anfrage nach dem Verfahrensstand wurde am 26. Mai 2009 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der vorliegenden Materie des Asylrechts endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.
Nachdem sich das vorliegende Verfahren auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels als spruchreif erweist, konnte auf einen solchen verzichtet werden (vgl. Art. 111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

4.
Vorab ist auf die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die für das Verwaltungsverfahren in Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG statuierte Begründungspflicht ist gemäss Bundesgericht Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101). Die Behörden sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören (vgl. Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG), sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sie gewährleistet den Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 4 zu Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Begründung zwar nur rudimentär ausgefallen ist, eine Verletzung der Begründungspflicht jedoch nicht vorliegt. Die Vorinstanz hat mehrere Gründe aufgeführt, auf welche sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers stützt (vgl. S. 3 unten und 4 oben der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer wusste also, auf welchen Überlegungen die Ablehnung des Asylgesuchs basierte und es wäre ihm möglich gewesen, die Verfügung mit Bezug auf die vorinstanzlichen Argumente gezielt anzufechten. Er war somit aufgrund der Begründung der angefochtenen Verfügung in der Lage, seine Partei- und Verfahrensrechte wahrzunehmen.

4.2 In der Eingabe vom 29. Juni 2006 bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die Vorinstanz habe seine Parteirechte verletzt, indem ihre Verfügung keine Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen enthalte. Dies sei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und stelle einen wesentlichen und unheilbaren Mangel dar.

Dazu hat die ARK hat bereits in der Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2006 unter Erwägung 3.3 ausgeführt, die Vorinstanz habe sich ohne weiteres einer Prüfung der Glaubhaftigkeit enthalten können, da sie die Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG bezeichnet habe.

4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör zu der in der Verfügung vom 19. Juni 2006 erwogenen Motivsubstitution (Erw. 2.4 und 2.5) nicht gewährt worden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung dürfe nicht abschliessend Gegenstand einer verfahrensleitenden Verfügung der Beschwerdeinstanz sein.

Diese Rüge ist ebenfalls unzutreffend, zumal die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeinstanz nicht an die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden sei. Das Gericht behalte sich vor, den geltend gemachten Sachverhalt gestützt auf Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG zu beurteilen. In der Folge wurden in der Instruktionsverfügung die wesentlichen Gründe angeführt, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat danach die Möglichkeit gehabt, während dreissig Tagen zu einer möglichen Motivsubstitution Stellung zu nehmen.

4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen.

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

6.
6.1 Das BFM hat - wie bereits erwähnt - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint mit der Begründung, seine Vorbringen seien nicht relevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG. Im Einzelnen wurde ausgeführt, bei den vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffen durch die Gefolgsleute von W. handle es sich um Übergriffe Dritter. Solche stellten nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Diese Bedingung sei nicht erfüllt, da die geschilderten Übergriffe auch in Bangladesch unter Strafe stünden und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Behörden zu informieren, womit diese gar keine Möglichkeit gehabt hätten, angemessen zu reagieren.

6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegen gehalten, der Beschwerdeführer habe deshalb keine Strafanzeige bei der Polizei eingereicht, weil diese mit den kriminellen Banden zusammenarbeite. Wie auch das Rapid Action Batallion (RAB) beweise, sei Bangladesch nicht willig, Opfer von Gewaltakten zu schützen. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer kein ordentliches faires Verfahren erwarten, sondern müsse angesichts der Korruptheit gerade der unumgänglichen unteren Gerichte mit Bestechung der Richter rechnen. Gemäss dem Corruption Perception Index 2005 sei Bangladesch das korrupteste Land der Welt. Weiter führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aus, die bei Dritten liegende Urheberschaft der befürchteten Verfolgung stehe einer Anerkennung als Flüchtling nicht entgegen, zumal die von der Schweiz ratifizierte UNO-Flüchtlingskonvention keine Staatlichkeit der Verfolgung voraussetze.

Als Beweismittel sind auf Beschwerdeebene der Country Report on Human Rights Practices 2005 des U.S. Department of State sowie der Länderbericht des UK Home Office zu Bangladesch vom Oktober 2005 beigebracht worden.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit inhaltlich zutreffender Begründung verneint hat.

In der angefochtenen Verfügung wurde die Rechtsprechung zur Schutztheorie noch nicht berücksichtigt. Gemäss dieser kann die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich relevant sein. Sie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-)Familie oder auf individuell-privater Basis - wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen, Gefolgsleute von W. würden ihn suchen und beabsichtigten, ihn aus Rache für den von der RAB erschossenen W. zu töten, vermag nach dieser neuen Rechtsprechung eine Gefährdungssituation demnach nicht mehr auszuschliessen. Zu prüfen ist vorliegend mithin die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch diese privaten Personen zu berufen vermag, beziehungsweise ob diesbezüglich die Schutzfähigkeit und der Schutzwillen der heimatlichen Behörden als gegeben erachtet werden könnte.
Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates muss sich der Beschwerdeführer anlasten lassen, dass der Staat bewiesen hat, dass er gewillt ist, gegen kriminelle Akteure vorzugehen, indem die Spezialeinheit RAB kurze Zeit nach dem Anruf des befreiten R. beim Transformatorenhaus erschienen ist. Der Beschwerdeführer seinerseits hat es unterlassen, die Behörden über die Bedrohung durch Gefolgsleute von W. zu informieren und dadurch ein angemessenes Handeln des Staates verunmöglicht. Die pauschalen Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach es sich bei Bangladesch um ein korruptes Staatssystem handle und er keine behördlichen Schutz hätte erwarten können, vermögen dabei weder eine Schutzunfähigkeit noch einen fehlenden Schutzwillen zu belegen. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Polizisten korrupt sind und durchaus mit kriminellen Akteuren zusammen arbeiten.
Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile).

Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von den Gefolgsleuten von W. gesucht worden sei, er jedoch diese angebliche Suche nach ihm nicht hinreichend konkret geltend zu machen oder zu belegen vermochte. Betreffend des getöten Freundes E._______ konnte er zudem nicht glaubhaft darlegen, dass diese Tötung tatsächlich in direktem Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer durch Gefolgsleute von W. stehe. Weiter dürfte die Aktualität einer künftigen Verfolgung kaum noch gegeben sein, zumal davon auszugehen ist, dass sich die kriminelle Bande von W. seit dessen Tötung vor viereinhalb Jahren aufgelöst haben dürfte.

In Würdigung dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht genügend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine künftige Verfolgung durch Gefolgsleute von W. zu befürchten hat.

Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die Schlägertruppe - wenn überhaupt noch - den Beschwerdeführer landesweit suchen wird, und dass somit für ihn eine inländische Fluchtalternative besteht; allenfalls in Chitagong, wo sich der vom Beschwerdeführer befreite Geschäftsmann befindet.

6.4 Die beiden auf Beschwerdeebene beigebrachten Berichte des UK Home Office und des U.S. Department of State, welche keine konkreten Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer beinhalten, sind ebenfalls nicht geeignet, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung zu belegen.

6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zurecht verneint hat. Es erübrigt sich deshalb, auf gewisse Unglaubhaftigkeitselemente, die sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben haben und die in der Instruktionsverfügung der ARK vom 19. Juni 2006 thematisiert worden sind, einzugehen und die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann offen gelassen werden.

7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr. 21).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

Abgesehen von Kopfschmerzen und Schlafproblemen in der Phase der Unterbringung in der Empfangsstelle (vgl. A42/S.2 und 2) sind den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des jungen Beschwerdeführers zu entnehmen. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm - sofern notwendig - bei einer dortigen Reintegration behilflich sein kann. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung ebenfalls betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwierige Arbeitsmarktlage, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E.5 S. 159).

Zusammenfassend erweist sich ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

8.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und eine Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 18. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs Wüthrich

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