Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4289/2006/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 11. September 2008

Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.

Parteien
A._______, geboren _______,
sowie deren Kinder B._______, geboren_______, und C._______, geboren _______, alle Irak
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 21. November 2005 / N _______.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2003 in Richtung Iran und Türkei und reiste am 21. Juni 2003 von unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 24. Juni 2003 stellte sie im Empfangszentrum E._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 2. Juli 2003 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 26. August 2003 ausführlich zu ihren Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1990 sei sie von ihrem Vater sowie ihren Brüdern zunehmend schlechter behandelt und unterdrückt worden. Ihr Vater habe immer wieder versucht, sie im Tausch gegen eine Frau für sich an alte oder bereits verheiratete Männer zu verheiraten. Sie habe jeweils abgelehnt, was ihren Vater verärgert habe, zumal er so selber keine neue Frau bekommen habe. Die Heiratsanträge von ihr sympathischen Männern, namentlich dem Sohn des Nachbarn, habe ihr Vater abgewiesen. Dies sei dreizehn Jahre lang so gegangen, weshalb sie immer noch unverheiratet sei. Ihr Vater habe sie oft geschlagen und auch mit dem Messer verletzt. Einmal, als er sie zu unrecht verdächtigt habe, mit dem Sohn des Nachbarn eine Liebesbeziehung zu führen, habe er sie an den Beinen eine Treppe hinunter gezogen, wobei sie sich zwei Zähne ausgeschlagen habe. Von ihren Brüdern sei sie ebenfalls misshandelt worden. Sie hätten ihr ingesamt dreimal das Nasenbein gebrochen. Ihr Vater habe sie zuletzt mit einem alten Mann namens H. M. verheiraten wollen. Im Gegenzug hätte er selber eine Frau aus der Familie von H. M. heiraten dürfen. Ihr Vater habe ihr gedroht, er würde sie umbringen, falls sie diesmal der Heirat nicht zustimmen würde. Sie habe sich trotzdem dagegen aufgelehnt, da H. M. in ihren Augen ein Biest sei. Als sie erfahren habe, dass ihr Vater den Ehevertrag mit H. M. in ihrem Namen geschlossen habe, habe sie lauthals protestiert, worauf sie von ihren Brüdern beschimpft und so stark geschlagen worden sei, dass sie bewusstlos geworden sei. Dies habe sich am 2. Mai 2003 zugetragen. Man habe sie ins Krankenhaus bringen müssen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie direkt zu ihrer verheirateten Schwester geflüchtet, obwohl sie eigentlich zwecks weiterer Untersuchungen im Krankenhaus hätte bleiben müssen. Ihr Schwager habe sie dann zu seiner Mutter gebracht und in der Folge zunächst versucht, den Stammesvorsteher zum Eingreifen zu bewegen, was ihm aber nicht geglückt sei. Da ihr Schwager ihretwegen selber Probleme bekommen habe, habe er ihre Ausreise aus dem Heimatland organisiert. Von ihrer Familie wisse niemand, dass sie sich in der Schweiz befinde. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihr Vater einen ihrer Brüder in die Schweiz schicken würde, um sie hier umzubringen. Sie hoffe, sie werde nicht gefunden.
Die Beschwerdeführerin reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.

B.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt.

C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. November 2005 - eröffnet am 22. November 2005 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte das BFM jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes.

D.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Ausserdem wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen von G._______ (N _______) zu vereinigen, und den Beschwerdeführern sei je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens von G._______ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie des Protokolls des Aussöhnungsversuchs vom (...) vor dem (...), ein UNHCR-Bericht vom April 2005 zur Situation der Frauen im Irak sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 14. Dezember 2005 bei.

E.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2006 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde dagegen abgewiesen. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wurde abschlägig beantwortet; der Instruktionsrichter wies jedoch darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige von G._______ soweit als möglich koordiniert behandelt würden.

F.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2006 reichte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die am 10. Januar 2006 durch die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde H._______ genehmigte Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge zu den Akten.

H.
In der Replik vom 2. Februar 2006 wurde um antragsmässige Gutheissung der Beschwerde ersucht.

I.
Mit Eingaben vom 29. Mai und 7. Juni 2006 wurden von dritter Seite zwei Unterstützungsschreiben zu den Akten gereicht.

J.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt.

K.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 (Poststempel) teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit, sie sei am 21. August 2007 anstelle des früheren Rechtsvertreters mandatiert worden. In der Beilage wurden folgende Unterlagen eingereicht: die Vollmacht vom 21. August 2007, ein Brief der Rechtsvertreterin an Dr. med. B. Z. vom 23. August 2007 (Kopie), ein Kurzbericht von Dr. med. B. Z. vom 27. August 2007, ein Brief der Rechtsvertreterin an den vormaligen Rechtsvertreter vom 30. August 2007 (Kopie), ein Artikel aus "jungle-world.com" vom 31. August 2005 sowie ein Artikel aus "The Baltimore Sun" vom 12. Februar 2007.

L.
Die Beschwerdeführer ersuchten das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Juli 2008 (Poststempel) um Mitteilung, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 29. Juli 2008.

M.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 25. August 2008 aufgefordert, im Hinblick auf die allfällige Zusprechung einer Parteientschädigung innert Frist eine Kostenaufstellung einzureichen. Mit Eingabe vom 1. September 2008 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote sowie diejenige des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Rechtsmittelverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, drohende Verfolgung im Heimatland gehe von Drittpersonen aus und stelle keine dem irakischen Staat zurechenbare Verfolgung aus einem in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Motiv dar. Im Weiteren sei festzustellen, dass deliktische Handlungen von den zuständigen irakischen Behörden geahndet würden. Somit seien die Verfolgungsvorbringen nicht asylrelevant, weshalb die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst das gestellte Begehren um Verfahrensvereinigung erläutert respektive der Sachverhalt ergänzt. Dabei wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin, eine Sorani, habe in der Schweiz den irakischen Kurden G._______, einen Badini, kennen gelernt. Dieser sei heute der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und der Vater des Kindes B._______. Die Beschwerdeführerin und Herr G._______ versuchten seit längerem zu heiraten, hätten jedoch bisher die dazu benötigten Dokumente nicht beschaffen können. Die Familie lebe jedoch zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Herr G._______ habe die Vaterschaft des Kindes anerkannt. Die Eltern hätten ausserdem das gemeinsame Sorgerecht über ihr Kind beantragt; der Entscheid der Vormundschaftsbehörde stehe allerdings noch aus. Die Beschwerdeverfahren seien aufgrund des Gesagten zu vereinigen. Die Familie könne sich auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin zum Christentum konvertiert sei. Die Beschwerdeführerin erwäge, ebenfalls zu konvertieren. In der Beschwerde wird anschliessend geltend gemacht, entgegen der Auffassung des BFM sei im vorliegenden Fall von einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Die drohende Zwangsverheiratung sei unter den Begriff der frauenspezifischen Fluchtgründe zu subsumieren. Zwar sei die Zwangsheirat im Nordirak offiziell verboten; trotzdem komme es immer noch vor, dass Frauen gegen ihren Willen verheiratet würden. Bei einer Weigerung müssten sie damit rechnen, umgebracht zu werden. Dem beiliegenden Bericht des UNHCR sei zu entnehmen, dass zahlreiche Frauen im Nordirak Opfer von Verstümmelungen und Ehrenmorden geworden seien, ohne dass diese Verbrechen geahndet worden seien. Den irakischen Behörden, insbesondere den regionalen, fehle der Wille, den notwendigen Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, den von ihrem Vater ausgesuchten Mann zu heiraten. Stattdessen leben sie heute im Konkubinat mit einem zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen, welcher überdies einem anderen Stamm angehöre als sie, und habe mit diesem ein gemeinsames Kind. Sie habe demzufolge begründete Furcht davor, bei der Rückkehr in den Irak Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Die Asylrelevanz sei offensichtlich gegeben. Der irakische Staat sei nicht schutzwillig, weshalb von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung auszugehen sei. Das asylrelevante Verfolgungsmotiv ergebe sich einerseits aus der politischen Haltung der Beschwerdeführerin, die für das Recht einstehe, ihren Ehemann selbst zu wählen, und andererseits aus ihrer Zugehörigkeit
zur sozialen Gruppe der nicht verheirateten Frauen, welchen generell Zwangsverheiratung drohe. Sollte die Beschwerdeinstanz davon ausgehen, der irakische Staat sei primär schutzunfähig, so sei die seit langem diskutierte Praxisänderung vorzunehmen und festzustellen, dass Personen, welche in einem schutzunfähigen Staat von privater Verfolgung betroffen seien, als Flüchtlinge anzuerkennen seien. So könnten auch endlich den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung getragen werden. Seitens der Beschwerdeführer wird im Weiteren nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn G._______ in einem gefestigten Konkubinat lebe. Die Familie könne sich auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
EMRK berufen. Falls die Beschwerdeinstanz das in der Beschwerde gestellte Hauptbegehren abweise, sei daher - je nach Ausgang des Asylverfahrens von Herrn G._______ - zumindest dem Eventualbegehren stattzugeben. Im Zusammenhang mit der Begründung des Antrags auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird schliesslich vorgebracht, falls der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt werde, müsse die angefochtene Verfügung kassiert werden, da er nicht in der am Wohnort der Beschwerdeführerin geltenden Amtssprache abgefasst worden sei (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29).
4.3 In der Vernehmlassung nimmt das BFM lediglich Bezug auf den als Beweismittel eingereichten Bericht des UNHCR betreffend die Situation der Frauen im Irak und führt dazu aus, dieses Dokument beziehe sich nicht direkt auf die Beschwerdeführerin. Ausserdem sei dieser Bericht dem BFM im Verfügungszeitpunkt bekannt gewesen. Daher vermöge er an den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Erwägungen nichts zu ändern.
4.4 In der Replik vom 2. Februar 2006 wird dem BFM vorgeworfen, es habe sich mit der Beschwerde nicht richtig auseinandergesetzt. Dies sei bereits daran zu erkennen, dass die Vernehmlassung in französischer Sprache abgefasst worden sei, ohne dass das BFM zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde Stellung genommen habe. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der UNHCR-Bericht keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweise. Diese müsse befürchten, aufgrund ihres Verhaltens von ihren Familienangehörigen, namentlich ihrem Vater, umgebracht zu werden. Dies sei auch Thema des eingereichten Berichts, worin unter anderem dargelegt werde, dass im Irak nach wie vor Ehrenmorde begangen würden, da es den irakischen Behörden am Willen fehle, die betroffenen Frauen davor zu schützen. Ausserdem wird in der Replik gerügt, die Vorinstanz habe die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin lediglich mit der allgemeinen Lage im Irak begründet, ohne gleichzeitig die Gefahr eines Ehrenmordes zu erwähnen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei nicht korrekt, weil die Gefahr eines Ehrenmordes auch bei einer allfälligen zukünftigen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage im Irak weiterbestehen würde.
4.5 Die am 21. August 2007 mandatierte, neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2007 (Poststempel) unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. B. Z. aus, bei einer gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass sie beschnitten worden sei. Entsprechende Nachfragen hätten bei der Beschwerdeführerin Erinnerungen geweckt und Depressionen ausgelöst. Die Genitalverstümmelung sei im kurdischen Nordirak weit verbreitet. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Mai 2007 zum Nordirak sei zu entnehmen, dass die weibliche Genitalverstümmelung dort gesetzlich noch nicht verboten sei und in einigen Gegenden 75% betrage. Die Genitalverstümmelung stelle eine unmenschliche Behandlung dar, welche asylrelevant sei. In der Eingabe wird weiter dargelegt, die Beschwerdeführerin sei vor einer drohenden Zwangsheirat geflohen, habe ihrer Familie damit Schande gebracht und werde deswegen verfolgt. Ausserdem lebe sie unverheiratet mit einem zum Christentum konvertierten Iraker zusammen und habe von diesem zwei Kinder. Wegen ihres Geschlechts könne die Beschwerdeführerin vom Staat keinen Schutz erwarten.

5.
In der Beschwerde wird unter anderem sinngemäss vorgebracht, die Vorinstanz habe Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung vom 21. November 2005 in französischer Sprache verfasst habe. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
5.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG wird das Verfahren vor dem Bundesamt in der Regel in der Amtssprache geführt, in welcher die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen werden, beispielsweise dann, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist oder wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Art. 4 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes - (Art. 16 Abs. 1 AsylG)
und b der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Weicht das BFM gestützt auf Art. 4 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes - (Art. 16 Abs. 1 AsylG)
AsylV 1 (organisatorische Gründe) von der Regelung von Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG ab, so hat es dies zu begründen.
5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin gemäss Zuweisungsentscheid vom 2. Juli 2003 dem Kanton F._______ zugewiesen. Die Amts- und Landessprachen des Kantons F._______ sind das Deutsche und das Französische (vgl. [...]). Gemäss Art. (...) KV wird das Kantonsgebiet in Bezug auf die Amtssprachen wie folgt aufgeteilt: (...) Die Beschwerdeführerin wohnt den Akten zufolge im Amtsbezirk F._______. Die dort geltende Amtssprache ist nach dem Gesagten das Deutsche. Im Weiteren ist festzustellen, dass die kantonale Anhörung vom 26. August 2003 in deutscher Sprache durchgeführt worden war. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG hätte folglich das gesamte Verfahren vor dem Bundesamt in deutscher Sprache geführt werden müssen. Insbesondere hätte auch die angefochtene Verfügung vom 21. November 2005 grundsätzlich in deutscher Sprache verfasst werden müssen. Vom Grundsatz, wonach das gesamte Verfahren im vorliegenden Fall in deutscher Sprache hätte geführt werden müssen, kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 4
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes - (Art. 16 Abs. 1 AsylG)
AsylV 1 sowie jene der dazu entwickelten Rechtsprechung (EMARK 2004 Nr. 29) gegeben sind und wenn die Vorinstanz die Abweichung im konkreten Einzelfall entsprechend begründet hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 22).
5.3 Im vorliegenden Fall fehlt in der angefochtenen Verfügung jegliche Begründung dafür, weshalb das BFM seine Verfügung in Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG nicht in deutscher, sondern in französischer Sprache verfasste. Auch in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2006 äussert sich das BFM dazu nicht. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine der in Art. 4
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes - (Art. 16 Abs. 1 AsylG)
AsylV 1 genannten Ausnahmen gegeben war. Es muss somit festgestellt werden, dass das BFM durch die französische Abfassung der angefochtenen Verfügung Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG verletzt hat. Diese Rechtsverletzung stellt einen Verfahrensmangel dar, welcher grundsätzlich die Kassation der angefochtenen Verfügung nach sich zieht. Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist indessen aus folgenden Gründen von einer Kassation abzusehen: Die Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2005 lässt erkennen, dass die Partei den Entscheid des BFM bestens verstanden hat. Ausserdem wird die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren von professionellen Rechtsvertretern vertreten (bis 21. August 2007: I._______, Fürsprecher; ab 21. August 2007: Susanne Sadri, Lic. iur. LL.M.). Praxisgemäss kommt in solchen Fällen eine Kassation einzig wegen Verletzung der Vorschriften über die Verfahrenssprache grundsätzlich nicht in Frage (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 29).

6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügen.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Vorbehalte angebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Veranlassung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu bezweifeln. Es ist somit im Wesentlichen als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg von ihrem Vater und ihren Brüdern misshandelt worden war und vor ihrer Ausreise infolge ihrer Weigerung, einer vom Vater arrangierten Heirat zuzustimmen, von diesem mit dem Tod bedroht und mit einer Zwangsverheiratung konfrontiert wurde. Während bereits hängigem Beschwerdeverfahren wurde anlässlich einer medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin ausserdem entdeckt, dass diese beschnitten ist.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte - wie erwähnt - glaubhaft geltend, von ihren männlichen Familienangehörigen massiv unterdrückt, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Ausserdem drohte ihr im Heimatland eine Zwangsheirat. Diese erlittenen respektive drohenden Nachteile richten sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin und sind ohne weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten.
6.3
6.3.1 Mit dem Grundsatzurteil der ARK vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) erfolge ein Wechsel von der sogenannten Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie. Gemäss der früher anwendbaren Zurechenbarkeitstheorie war eine Verfolgung nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile unmittelbar oder zumindest mittelbar (beispielsweise durch Duldung von privaten Verfolgungshandlungen) ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat zugerechnet werden konnten. Dies hatte zur Folge, dass nichtstaatliche Verfolgung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant bezeichnet wurde, wenn die (grundsätzlich schutzfähigen) staatlichen Behörden als schutzwillig zu erachten waren. Die Schutztheorie stellt demgegenüber nicht darauf ab, wer Urheber einer Verfolgung ist, sondern fragt, ob die heimatlichen Behörden im konkreten Fall adäquaten Schutz vor Verfolgung bieten. Nichtstaatliche Verfolgung ist somit nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, insbesondere E. 10.2.3 S. 202 f.). Nach dem Gesagten ist die Frage, ob eine von privater Seite ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet werden kann (vgl. dazu noch die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung), nicht mehr relevant.
6.3.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung geht den Akten zufolge offensichtlich nicht von einer staatlichen oder quasi-staatlichen Behörde aus, sondern von Privatpersonen, nämlich von den (männlichen) Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass derartige, von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen flüchtlingsrechtlich relevant sein können, wenn im Heimatstaat kein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem kurdisch kontrollierten Nordirak. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kurdisch-irakischen Behörden wie folgt: Gestützt auf die im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 i.S. K. (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008 Nr. 4) vorgenommene Lageanalyse können die nordirakischen Sicherheitsbehörden als grundsätzlich schutzfähig bezeichnet werden. Sie sind grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Trotz weiterhin bestehenden, zahlreichen Unzulänglichkeiten kann somit bezüglich der drei kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 6.4 und 6.5 S. 44 ff.). Die Schutzwilligkeit der kurdischen Sicherheitskräfte ist der erwähnten Lageanalyse zufolge grundsätzlich ebenfalls gegeben. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, in denen verfolgte Personen nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte rechnen können. Keinen derartigen Schutz können beispielsweise jene Personen erwarten, welche Übergriffe durch die Mehrheitsparteien, deren Organe oder Mitglieder geltend machen, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Dasselbe gilt offensichtlich, wenn eine allfällige Gefährdung unmittelbar von den staatlichen Behörden ausgeht. Im Bereich der Verfolgung von Frauen durch Familien- oder Clanangehörige - zu denken ist dabei vor allen am Ehrenmorde und Zwangsheirat - sind bezüglich der Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ebenfalls Vorbehalte anzubringen. Die Regionalregierung ist zwar darum bemüht, Ehrenmorde an Frauen zu unterbinden und die Gleichstellung der Geschlechter voranzutreiben. Die lokalen Polizei- und Sicherheitskräfte sind jedoch trotz aller Aufklärungsbemühungen und Strafgesetzrevisionen im Allgemeinen nach wie vor unsensibel gegenüber geschlechtsspezifischen Übergriffen (vgl. dazu BVGE 2008 Nr. 4 E. 6.6.8 S. 51, mit weiteren Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass die lokalen Sicherheitskräfte nicht bereit sind, entsprechende Straftaten gegenüber Frauen zu verhindern oder diese umfassend zu untersuchen. Auch die Schutzinfrastruktur ist in diesem Bereich ungenügend. Es gibt im Nordirak nur wenige Frauenhäuser, und diese sind infolge fehlender Kapazitäten nicht in der Lage, den Zuflucht suchenden Frauen langfristigen Schutz zu
gewähren (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2008 i.S. E-6941/2006 E. 6.2 und 6.5).
6.3.4 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die drohende Zwangsheirat aufgelehnt, sich den zu erwartenden erneuten Misshandlungen durch ihre Brüder sowie dem vom Vater angedrohten Ehrenmord durch Flucht in die Schweiz entzogen hat, hier mit einem zum Christentum konvertierten Iraker zusammenlebt und von diesem zwei uneheliche Kinder hat, ist nicht auszuschliessen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Nordirak erneut ernsthaften Nachteilen seitens ihrer Familienangehörigen ausgesetzt wäre. Aufgrund der Aktenlage müsste sie insbesondere ernsthaft befürchten, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde die Beschwerdeführerin von den kurdischen Sicherheitskräften keinen angemessenen Schutz vor einer allfälligen Verfolgung durch ihre Familienangehörigen erhalten. Wie vorstehend unter E. 6.3.3 ausgeführt wurde, fehlt es insbesondere bei den lokalen Sicherheitskräften am entsprechenden Schutzwillen sowie an einer ausreichenden Schutzinfrastruktur. Die Beschwerdeführerin hat demnach begründete Furcht vor erneuter Verfolgung durch ihren Vater und ihre Brüder.
6.3.5 Eine innerkurdische Fluchtalternative - welche nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 6.7 S. 52 f.) - besteht im vorliegenden Fall nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die aus der Provinz D._______ stammende Beschwerdeführerin von den Behörden in den Provinzen J._______ und K._______ umfassenden Schutz vor der drohenden Verfolgung durch ihre Familienangehörigen finden würde. Ehrenmorde und Zwangsheirat sind im gesamten Nordirak verbreitet; die genannten Defizite hinsichtlich der Schutzinfrastruktur und der Bereitschaft der Polizeibehörden, Frauen vor geschlechtsspezifischer Verfolgung zu schützen oder zumindest bei bereits begangenen Delikten eine Strafuntersuchung zu eröffnen, betreffen nicht bloss D._______, sondern im selben Ausmass auch die Provinzen K._______ und J._______. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von den lokalen Polizeibehörden in K._______ oder J._______ mehr Schutz erhalten würde als von den Behörden ihrer Heimatprovinz.
Mit Blick auf das nach wie vor hohe Gewaltpotenzial im Zentral- und Südirak und die nur unzureichende Schutzfähigkeit der dortigen Behörden ist überdies auch eine Fluchtalternative im Zentral- und Südirak zu verneinen (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 6.7 S. 52 f.).
6.4 In Bezug auf die Frage nach dem relevanten Verfolgungsgrund ist zunächst festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, erlittene respektive befürchtete Verfolgung nicht unmittelbar unter eines der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Motive subsumiert werden kann. Gemäss den nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.2 und 8.7.3 S. 357 f., kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts jedoch grundsätzlich ebenfalls ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches liegt gemäss dieser Rechtsprechung nämlich stets vor, wenn eine Verfolgung in diskriminierender Weise an persönliche Merkmale der verfolgten Person anknüpft. Das Geschlecht einer Person ist offensichtlich ein solches persönliches Merkmal. Im vorliegenden Fall ist zweifellos davon auszugehen, dass weibliche Opfer von (drohender) Zwangsheirat oder (drohendem) Ehrenmord von den nordirakischen Behörden nicht denselben Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können. Angesichts der im Nordirak noch weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen und der bereits erwähnten Tatsache, dass die lokalen Sicherheitskräfte in Bezug auf geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen immer noch ungenügend sensibilisiert sind, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Geschlechts keinen adäquaten Schutz durch die nordirakischen Sicherheitskräfte erwarten kann. Das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgung liegt im vorliegenden Fall demnach in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Beschwerdeführerin begründet. Darin ist - unabhängig vom Vorliegen von weiteren Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv zu erblicken (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.8.1 S. 359 f.).
6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht flüchtlingsrechtlich relevant ist. Sie und ihre Kinder sind daher als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG).

7.
Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 21. November 2005 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
8.2 Den obsiegenden Beschwerdeführern ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer wurden im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von zwei aufeinanderfolgenden Rechtsvertretern vertreten. Der in der Kostennote des ersten (mehrwertsteuerpflichtigen) Rechtsvertreters vom 29. August 2008 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 10 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 38.20 erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 230.-- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Die aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer weist in ihrer Kostennote vom 1. September 2008 einen Arbeitsaufwand von 6 Stunden zu Fr. 100.--, eine Mandatsübernahmegebühr von Fr. 150.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 20.-- aus, was ebenfalls angemessen erscheint. Somit hat das BFM den Beschwerdeführern in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'283.-- auszurichten.

9. (Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen

2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. November 2005 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'283.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
-

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller

Versand: