Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2956/2017

law/joc

Urteil vom 11. Juli 2017

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______, angeblich geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Angela Roos,

Rechtsanwältin und Mediatorin,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;

sowie
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);

Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember 2015 zusammen mit seinem Bruder B._______ (SEM Verfahrensakten [...]) in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.

B.
Am 12. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (BzP). Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Auffassung des SEM, wonach er entgegen seinen Angaben (...), gewährt.

C.
Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers fand am 20. März 2017 durch das SEM statt.

D.
In erwähnten Befragungen vom 12. Januar und vom 20. März 2017 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sein älterer Bruder D._______ habe ab 2012 für die (...) respektive die (...) in Afghanistan gearbeitet. Deshalb hätten Regierungsgegner respektive die Taliban seinen Vater telefonisch bedroht und diesen aufgefordert, D._______ an der Zusammenarbeit zu hindern. Mitte 2014 hätten die Taliban zudem einen Drohbrief ins Haus geworfen. Danach hätten er und seine Geschwister sich fast nicht mehr aus dem Haus getraut und wie Gefangene gelebt. Sein Vater habe dann beschlossen, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder B._______das Land verlassen sollten. Ungefähr Ende November 2015 seien sie mittels eines Visums von Afghanistan nach E._______ (Iran) und von dort in die Türkei und weiter mit einem Boot nach Griechenland gelangt. Von dort aus seien sie via Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 26. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. D._______ habe sich wegen erwähnter Probleme an seinen Vorgesetzten gewandt und die Firma habe diesem geholfen. Er habe zwischenzeitlich das Land verlassen und lebe heute in F._______.

E.
Am 1. Juni 2016 stellte die eidgenössische Zollverwaltung eine an den Bruder des Beschwerdeführers adressierte Postsendung, welche unter anderem eine Tazkara, ausgestellt am (...) und lautend auf den Beschwerdeführer, enthielt, sicher und übermittelte diese dem SEM.

F.
Mit Verfügung vom 10. April 2017 - eröffnet am 11. April 2017- stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 26. Dezember 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das im Rahmen der einlässlichen Befragung vom 20. März 2017 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Änderung des Geburtsdatums wies das SEM ebenfalls ab.

G.
Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das SEM das Asylgesuch des Bruders B._______ab.

H.
Mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur genauen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ausserdem sei das Gesuch um Änderung der Personendaten gutzuheissen und festzustellen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung rubrizierter Rechtsanwältin als seine Rechtsvertreterin.

Der Beschwerde wurden - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung - eine Kopie eines Schreibens des (...) vom 28. Dezember 2013, ein Schreiben von G._______, (...) vom 5. Oktober 2013 (in Kopie), eine Kopie eines Schreibens von H._______ vom 17. Juli 2015, Kopien eines Badges und der Tazkara dieser Person, Bankbelege sowie Kopien der Tazkara des Beschwerdeführers und jener seines Bruders B._______ beigelegt.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. Mai 2017 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne vonArt. 5 VwVG,die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

2.
Soweit mit der Beschwerde die vom SEM verfügte Ablehnung des Asylgesuchs und die von ihm angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug angefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 -33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG, Art. 50 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG. Demnach können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gerügt werden. Im Bereich des Ausländerrechts prüft das Gericht Beschwerden nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) mit voller Kognition. Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend über den vom SEM abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Geburtsdatums (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG i.V.m. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG).

5.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG).

6.
In Anwendung von Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG sowie Art. 111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

7.
Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem des Bruders B._______([...]) koordiniert geführt.

8.

8.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Familie seien wegen des beruflichen Engagements seines Bruders D._______ durch Regierungsgegner respektive die Taliban bedroht worden, im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind - ebenso wie jene seines Bruders B._______ (vgl. dazu das Urteil des BVGer [...] vom gleichen Tag) - insgesamt als vage, unsubstanziiert, in sich nicht schlüssig und teils widersprüchlich zu qualifizieren:

Übereinstimmend mit dem SEM ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm dargelegten Drohungen durch die Taliban unsubstanziiert sind. Er vermag weder anzugeben, in welcher Regelmässigkeit der Vater Drohanrufe erhalten noch wie er davon erfahren hat, dass es sich bei den Anrufern um Angehörige der Taliban gehandelt habe (vgl. act. A25/21 S. 8). Er legt einzig dar, er habe anhand der Reaktionen des Vaters bemerkt, dass die Taliban ihn respektive die Familie telefonisch bedroht hätten. Sein Vater habe nach den Telefongesprächen beunruhigt und besorgt gewirkt und er habe ihn ohne Grundangabe nicht mehr aus dem Haus gelassen. Sein Vater habe ihn und die anderen Geschwister schützen wollen und daher nichts erzählt (vgl. act. A25/21 S. 7 ff.). Eine solche Behauptung erscheint - übereinstimmend mit der Auffassung des SEM - schon deshalb nicht nachvollziehbar, da sich die Drohanrufe den Angaben des Beschwerdeführers zufolge über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt haben sollen (vgl. act. A25/21 S. 7 und 13). Über die Umstände des Erhalts des Drohbriefes oder über dessen konkreten Inhalt weiss der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Näheres auszusagen. Seine diesbezüglichen Schilderungen erweisen sich zudem als ungereimt. So legt er einmal dar, er sei in jenem Moment nicht da gewesen (vgl. act. A25/21 S. 10 ff.). An anderer Stelle erklärt er, sein Vater sei mit dem Brief nach Hause gekommen, während sie alle in einem Zimmer gewesen seien (vgl. act. A 25/21 S. 11). Er behauptet auch, nichts über den Inhalt des Briefes zu wissen, obwohl er seinen weiteren Aussagen zufolge zugegen gewesen sei, als man begonnen habe, den Brief zu lesen (vgl. act. A25/21 S. 11). Später verneint er dies jedoch (vgl. act. A25/21 S. 20).

Wie sein Bruder B._______ hat auch der Beschwerdeführerkeine Kenntnis darüber, ob sein Bruder D._______ persönlich je durch die Taliban bedroht wurde (vgl. act. A 25/21 S. 12). Diese Aussage erscheint nicht plausibel. Denn D._______ berichtet in seinem Schreiben vom 17. Juli 2015 (vgl. Beilage 5 der Beschwerde) von konkret gegen ihn gerichteten Morddrohungen vom September 2012 durch einen Angehörigen der Taliban im Rahmen eines (...) sowie von einem gegen ihn und andere im April 2013 verübten Angriff, der 13 Todesopfer und über hundert Verletzte gefordert habe. D._______ erwähnt zudem, er sei im Juni 2013 telefonisch bedroht worden. Mit Referenzschreiben der (...) vom 5. Oktober 2013 (vgl. Beilage 4 der Beschwerde) werden die von D._______ erwähnten Vorfälle bestätigt und von verschiedenen weiteren Drohungen und Angriffen auf ihn im Rahmen seiner Tätigkeiten für die (...) in Afghanistan gesprochen. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über erfolgte Angriffe auf seinen Bruder hat. Hinzu kommt, dass er auch nicht angeben kann, in welcher konkreten Funktion sein Bruder D._______ für die (...) in Afghanistan tätig war (vgl. act. A25/21 S. 5). Im Gegensatz zu seinem Bruder B._______ vermag er zwar den derzeitigen Aufenthaltsort von D._______ in I._______ zu bezeichnen (vgl. act. A25/21 S. 4 f.). Weder ist ihm aber dessen Aufenthaltsstatus dort bekannt, noch kann er darüber Auskunft geben, welcher Tätigkeit dieser in I._______ nachgeht, noch vermag er anzugeben, seit welchem konkreten Zeitpunkt sich erwähnter Bruder in I._______ befindet (vgl. act. A25/21 S. 4). Eine solche Unwissenheit über einen Familienangehörigen lässt sich nicht mit dem Einwand, man habe nicht so oft mit dem Bruder Kontakt gehabt (vgl. act. A25/21 S. 5) oder - wie in der Beschwerde - damit erklären, dass man bei den Telefonaten in erster Linie über die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz geredet habe. Dem SEM ist daher beizupflichten, wenn es in seinen Erwägungen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer wisse äusserst wenig über den Bruder D._______.

Die offensichtlich mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Bruder D._______ lassen zudem Zweifel darüber aufkommen, dass es sich bei diesem tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht werden diese Zweifel weder mit der eingereichten Tazkara noch dem Schreiben von D._______ oder den Referenzschreiben (...) (vgl. SEM-Akten N 665 120act. A20 Nr. 1 und 5, vgl. Beilagen 3 ff. zur Beschwerde) ausgeräumt. Denn ein sicherer Nachweis dafür, dass D._______ und der Beschwerdeführer Geschwister sind, kann damit nicht erbracht werden. Bei der Tazkara von D._______ handelt es sich zudem um eine äusserst schlechte Schwarzweisskopie. Dabei fällt auf, dass auf dieser im Gegensatz zur Tazkara des Beschwerdeführers nicht nur der Vorname, sondern auch den Nachname aufgeführt ist. Bezeichnenderweise wird der Beschwerdeführer in erwähnten Referenzschreiben oder im Schreiben des Bruders D._______ nie namentlich erwähnt, wird darin doch stets nur pauschal von "family" oder "familymembers" gesprochen.

Der vom Bruder B._______ in dessen Asylverfahren beim SEM eingereichte Drohbrief (vgl. SEM-Akten [...] [...]) ist ebenfalls nicht geeignet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten plausibel zu entkräften. Der Brief nimmt - wie mit Urteil (...) erwähnt - lediglich Bezug auf eine Person mit gleichlautendem Vornamen wie jenem des Vaters des Beschwerdeführers. Ausserdem wurde er durch die J._______ (Provinz K._______) ausgestellt. Letztere Angabe erscheint aber mit dem vom Beschwerdeführer genannten letzten Wohnsitz in der Stadt Herat (Provinz Herat) (vgl. act. A8/16 S. 5) nicht vereinbar. Die vom SEM aufgeworfene Frage nach der Authentizität des Briefes scheint daher nicht unberechtigt, ist aber - wie unter E. 8.4 aufgezeigt - nicht weiter zu klären.

8.3 Bei den Taliban handelt es sich bekanntermassen um eine fanatisch eingestellte islamistische Gruppierung, in deren Augen die I._______ als ungläubige (...) von Afghanistan gelten und deren Angehörige daher hart zu bestrafen sind. Wären - nebst dem angeblichen Bruder D._______ - der Vater und der Beschwerdeführer tatsächlich im Fokus der Taliban gestanden, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Gruppierung, die Terroranschläge verübt und vor Massakern an der Zivilbevölkerung nicht zurückschreckt, über einen Zeitraum von mehreren Jahren ihre angeblichen Drohungen nicht in die Tat umgesetzt hätte. Denn fest steht, dass sowohl gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers als auch seines Bruders B._______ sie beide seit Beginn der angeblichen Drohungen durch die Taliban im Jahre 2012 bis zur Ausreise im November 2015 infolge der angeblichen Tätigkeiten ihres Bruders D._______ für die I._______ keinen konkreten, persönlich gegen sie gerichteten Übergriffen seitens der Taliban ausgesetzt waren (vgl. act. A8/16 S. 11, act. A25/21 S. 12, vgl. SEM-Akten [...] [...]).

8.4 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der angeblichen Drohungen gegen seinen Vater, ihn und seinen Bruder B._______ könnte vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne gesprochen werden. Der angebliche Bruder D._______ hält sich laut den Ausführungen in der Beschwerde seit anfangs Februar 2016 nicht mehr in Afghanistan, sondern in I._______ auf. Da er demnach seine Tätigkeiten für I._______ in Afghanistan aufgegeben hätte, wäre - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer oder sein Bruder B._______ bei einer Rückkehr im Fokus der Taliban stehen würden. Da somit selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe diesen keine Asylrelevanz zukommt, erübrigt es sich, die Akten des Bruders D._______ bei den (...) anzufordern respektive dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG Frist zur Beibringung der entsprechenden Akten anzusetzen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach genügend erstellt. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Der - eventualiter - gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.

8.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Kanton hat vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

8.7

8.7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

8.7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine in Afghanistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich.

8.8

8.8.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

8.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2011/38 hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.) bejaht werden. Auch jüngere Berichte - wie jene in der Beschwerde zitierten - lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu. Es ist daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-8087/2016 vom 3. März 2017 E. 6.3, E-5685/2016 vom 29. September 2016 E. 5.3). Solche sind vorliegend zu bejahen.

8.8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der vor seiner Ausreise aus Afghanistan im November 2015 zusammen mit seinen Angehörigen in der Stadt Herat gelebt hat. In Herat befinden sich nach wie vor seine Eltern und vier Geschwister. Die Familie verfügt dort über eine Unterkunft. Dem Beschwerdeführer war es möglich, elf Jahre lang zur Schule zu gehen, mithin eine Mittelschule zu besuchen. Sein Bruder B._______ besuchte ebenfalls ein privates Gymnasium und begann ein Studium, sein (angeblicher) Bruder D._______ soll in L._______ studiert haben. Ihm und seinem Bruder war es zudem möglich, für die Ausstellung ihrer Reisepässe die Reise nach Kabul mit dem Flugzeug zu unternehmen. Seine Eltern waren auch in der Lage, seine und die Ausreise seines Bruders B._______ zu finanzieren (vgl. act. A 8/16 S. 3 ff., act. A25/21 S. 2 ff.). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erhält die Familie zudem finanzielle Unterstützung seitens des in I._______ wohnhaften Bruders (vgl. act. A25/21 S. 16). Dies wird in der Beschwerde bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, die Familie verfüge über genügend Ressourcen, um den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in sozialer und finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumutbar.

8.9 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

8.10 Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.

8.11 Als Zwischenfazit lässt sich feststellen, dass die angefochtene Verfügung, soweit darin das Asylgesuch abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung und deren Vollzug verfügt wurde, Bundesrecht nicht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

9.

9.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

9.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
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i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
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DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014vom 25. September2014 E. 3.1).Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

9.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
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VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
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VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.).

9.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
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DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
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DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechenderAntrag gestellt wordenist (vgl. zum GanzenUrteile des BVGerA-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

9.5

9.5.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vor-
instanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. dazu Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4,
A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. vorstehend E. 9.4).

9.5.2 Vorab ist festzustellen, dass es sich bei einer Tazkara, dem meist verbreiteten Identitätspapier Afghanistans, grundsätzlich nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Ihr kommt daher hinsichtlich der Frage der Identität von dessen Inhaber respektive deren Inhaberin lediglich ein reduzierter Beweiswert zu. Ohne nähere Prüfung einer Tazkara wäre es allerdings nicht statthaft, diese als gefälscht zu deklarieren. Eine Tazkara enthält üblicherweise kein konkretes Geburtsdatum einer Person, sondern lediglich deren im Ausstellungsjahr erreichtes Alter. Sie stellt auch in dieser Hinsicht kein geeignetes Beweismittel für das von deren Inhaber oder Inhaberin behauptete exakte Geburtsdatum dar, da aufgrund der Tazkara lediglich auf das Geburtsjahr, nicht aber auf den Tag und Monat der Geburt geschlossen werden kann. Abgesehen vom Vorliegen eines verminderten Beweiswertes kann sie aber ein Indiz für ein von einer Person behauptetes Geburtsjahr darstellen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen).

9.5.3 Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das wirkliche Alter einer Person liefern, da die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll-
oder Minderjährigkeit zulassen. Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1). An diese "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 7.3).

9.5.4 Der Beschwerdeführer hat auf dem Personalienblatt als sein Geburtsdatum den (...) eingetragen (vgl. act. A1/1). An der BzP vom 12. Januar 2016 bestätigte er diese Angabe, indem er erklärte, er sei im (...) geboren, was gemäss dem Dolmetscher dem (...) entspricht (vgl. act. A8/16 S. 3). Seinen Angaben zufolge wäre der Beschwerdeführer demnach im Zeitpunkt der BzP, wie er betonte (vgl. auch act. A8/16 S. 3 und 12), (...) Jahre alt gewesen. Auf sein Äusseres und das Ergebnis der Knochenaltersanalyse, wonach er (...) Jahre alt oder mehr sei, angesprochen, erwiderte er, alles was er sage, habe er nicht selber erfunden, sondern er wiederhole, was ihm ältere Personen gesagt hätten. Ausserdem besitze er eine Tazkara, wenn es nötig sei. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 20. März 2017 sagte er zu dem vom SEM aufgeführten (...) als dessen Geburtsdatum, dieses stimme nicht. Er verwies dabei auf seine Tazkara und entgegnete, die Angaben darin würden zum (...) passen. Dieses Datum habe er nämlich so umgerechnet, nachdem er zu Hause angerufen und hinsichtlich seines Datums nochmals nachgefragt habe. Ihm sei an der BzP im Übrigen zugesichert worden, er werde mit dem (...) registriert. Er habe dann unterschrieben und später festgestellt, dass er mit dem (...) vermerkt worden sei. Wenn er das gewusst hätte, hätte er das Protokoll nicht unterschrieben. Es müsse sich daher um ein Missverständnis handeln (vgl. act. A25/21 S.17). Gemäss diesen Ausführungen wäre der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 12. Januar 2016 jedoch - ausgehend vom angegebenen (...) - (...) Jahre alt gewesen. Dem SEM ist demzufolge insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen unterschiedliche Geburtsdaten nennt und sich damit widerspricht. Auch geht das SEM zu Recht davon aus, dass die Tazkara des Beschwerdeführers von Vornherein nicht zum sicheren Nachweis des von ihm behaupteten Geburtsdatums vom (...) geeignet ist, da sie kein exaktes Geburtsdatum, sondern bloss das Alter im Ausstellungsjahr enthält (vgl. E. 9.5.1). Dieser Umstand scheint auch dem Beschwerdeführer bewusst zu sein, wird doch in der Beschwerde erklärt, das von ihm bezeichnete Geburtsdatum vom (...) stimme, zumindest was das Geburtsjahr anbelange, mit der Tazkara überein.

9.5.5 Dem SEM gelingt es indessen ebenso wenig wie dem Beschwerdeführer, den sicheren Nachweis für das von ihm eingetragene Geburtsdatum vom (...) zu erbringen.

Das vom SEM im ZEMIS nach der durchgeführten BzP vom 12. Januar 2016 notierte Datum vom (...) stützt sich mithin auf das - in der Verfügung erwähnte - Ergebnis einer Knochenaltersanalyse vom (...). Gemäss diesem Resultat wäre der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt, (...) Jahre (...) gewesen. Die Analyse kann aber schon deshalb nicht massgebend sein, da die dafür geforderte Abweichung von mehr als drei Jahren (vgl. E. 9.5.3) nicht erreicht ist. Es kann ihr aber auch deshalb kein Beweiswert zugemessen werden, da sie den formalen Anforderungen nicht entspricht. Denn aus dem knapp begründeten Ergebnis (vgl. act. A7/1) ist nämlich nicht ersichtlich, dass der erstellende Arzt mit dem Beschwerdeführer zuvor - wie gemäss erwähnter Rechtsprechung gefordert - eine Anamnese durchgeführt hätte. Wäre der Beschwerdeführer gemäss der Analyse vom (...) damals (...) Jahre alt (...) gewesen, wäre er demgemäss am (...) oder früher geboren. Dieser frühere Geburtszeitpunkt wäre aber völlig unklar. Es ist daher nicht ganz nachvollziehbar, weshalb das SEM ausgerechnet den (...) und nicht etwa den (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers angenommen hat.

9.5.6 Weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) noch das vom Beschwerdeführer angegebene Datum ([...]), an dem er in der Beschwerde festhält, gelten damit als in dem Sinne nachgewiesen, als dass keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen würden. Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.3).

9.5.7 Im afghanischen Kontext kennen Jugendliche oder junge Erwachsene oftmals ihr Geburtsdatum nicht genau. Es erscheint daher nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum von älteren Personen oder aber, wie auch erwähnt, bei seinen Eltern zu Hause nachgefragt hat. Angesichts des ihm erläuterten Ergebnisses der Knochenaltersanalyse, erscheint auch verständlich, wenn er, wie von ihm dargelegt, anlässlich der BzP vom 12. Januar 2016 davon ausging, dass er damals mit dem (...) als Geburtsdatum registriert werde. Für das vom Beschwerdeführer - wenn auch nachträglich - angegebene Geburtsjahr respektive Geburtsdatum spricht auch die Tazkara des Beschwerdeführers. Diese wurde nämlich - was das SEM in der angefochtenen Verfügung ausser Acht lässt - durch eine Fachstelle für echt befunden (vgl. act. A22/8
S. 3) und stellt damit immerhin ein Indiz für das behauptete Geburtsjahr dar. Der Beschwerdeführer wäre gemäss den Angaben in der Tazkara spätestens am Ausstellungsdatum vom (...) ([...]. des Monats [...] im afghanischen Kalender) respektive am (...) (...) Jahre alt geworden. Das Ausstellungsjahr (...) weist gemäss Kenntnis des Gerichts auf einen Zeitraum zwischen dem (...) und dem (...) hin. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem (...)und dem (...) (...) alt geworden und somit zwischen dem (...) und dem (...) geboren wäre. Das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) weicht somit lediglich ein paar Tage von dem gemäss der Tazkara möglichen Geburtsdatum ab. Letzteres Geburtsdatum scheint aber auch deshalb als das überwiegend wahrscheinlichere als das vom SEM angenommene, weil sein Bruder B._______ durch das SEM mit dem (...) eingetragen und dieses Datum vom SEM nicht hinterfragt wurde. Wäre aber der Bruder am (...)geboren, so ist es - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - rein biologisch betrachtet nicht möglich, dass der Beschwerdeführer, wie vom SEM angenommen, am (...)geboren ist.

9.6 Soweit mit der Beschwerde die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS beantragt wird, ist die Beschwerde demzufolge gutzuheissen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ist durch das SEM zu berichtigen und mit dem (...) einzutragen. Der Bestreitungsvermerk ist zu belassen.

10.
Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

11.

11.1 Im Asyl- und Wegweisungspunkt ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Wie vorstehend aufgezeigt (E. 8) sind diese - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
VwVG und Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) sind daher - ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Die die Kosten des Verfahren in der Höhe von Fr. 750.- sind demnach insoweit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11.2 Der Beschwerdeführer ist hingegen mit seinem Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums durchgedrungen. Als teilweise obsiegende Partei hat er keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG). Dem SEM als Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG). Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu entrichten.

12.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur genauen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, das Gesuch um Änderung der Personendaten sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) sei. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung des SEM vom 17. April 2017 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu korrigieren. Der Bestreitungsvermerk ist zu belassen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5. Das SEM hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
BGG).

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