Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-688/2007
wet/frr/bes
{T 0/2}

Urteil vom 11. Juli 2007

Mitwirkung: Richterin Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Richter Tellenbach
(Kammerpräsident), Richter Wespi (Instruktionsrichter), Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Zoller
Gerichtsschreiberin Frey

A._______, Nigeria,
vertreten durch Laura Rossi, B._______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 18. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-sung / C._______

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge am 16. November 2006 und gelangte auf dem Luftweg via ihm unbekannter Zwischendestination in die Schweiz, wo er seine Reise per Bahn fortsetzte und am 17. November 2006 im D._______ ein Asylgesuch stellte.
B. Am 14. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im E._______ befragt und am 12. Januar 2007 durch das BFM direkt angehört. Zu seiner Person machte er folgende Angaben: Er sei nigerianischer Staatsangehöriger, sei katholisch und habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in F._______, einem kleinen Dorf in Nigeria mit ungefähr 200 Häusern, gelebt. Sein Vater sei im Februar 2006 verstorben und er habe keine Kenntnis, ob seine Mutter noch am Leben sei. Sein verwandtschaftliches Netz sei klein, so bestehe lediglich Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits. Er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte gehabt. Seine beiden Reisebegleiter hätten die entsprechenden Dokumente besessen und für ihn die Formalitäten an den Grenzkontrollen erledigt.
C. Zu seinen Asylgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Oberpriester eines Schreins gewesen, der sich im Hof, angrenzend an ihr Haus, befunden habe. Der Schrein habe als Treffpunkt zur Ausübung von Voodoo-Ritualen gedient, wobei auch Tiere und Menschen geopfert worden seien. Ungefähr fünf oder sechs Monate nach dem Tod seines Vaters hätten ihn die Schreinanhänger informiert, dass er als dessen Nachfolger vorgesehen sei. Er habe nichts mit dem Voodoo-Kult zu tun haben wollen, da er sich durch diesen des Öftern gestört gefühlt habe. Es seien unerklärliche Dinge geschehen, so sei er beispielsweise abends in seinem Zimmer schlafen gegangen und am nächsten Morgen im Schrein aufgewacht. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass er eigentlich noch weitere Geschwister haben würde, welche jedoch auf unerklärliche Weise kurz nach oder bereits vor der Geburt verstorben seien. In der Folge habe er den Schreinanhängern erklärt, dass er das Amt als Chefpriester nicht antreten werde, und gleichzeitig die Entfernung des Schreins verlangt, ansonsten er diesen niederbrennen werde. Die Schreinanhänger hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, falls er dies tun würde. Da sich die Schreinanhänger weiterhin zur Ausübung ihrer Rituale beim Schrein versammelt hätten, habe er diesen eines Tages mit Benzin übergossen und angezündet. Seine Mutter sei von seiner Tat schockiert gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass er nicht so weit hätte gehen sollen. Zu seiner Sicherheit habe sie ihm zur Flucht geraten, was er jedoch nicht befolgt habe. Am darauffolgenden Tag habe er auf dem Rückweg von der Morgenmesse von einer Frau erfahren, die Schreinanhänger hätten ihr Haus angezündet sowie seine Mutter verschleppt, da diese überzeugt seien, seine Mutter habe ihn zur Tat angestiftet. Daraufhin sei er in die Kirche zurückgekehrt, habe dem Pfarrer alles erzählt, worauf ihm dieser geraten habe, sich bei seinem Onkel in G._______ zu verstecken. Er habe sich jedoch nicht lange bei seinem Onkel aufgehalten, da er davon ausgegangen sei, die Anhänger des Schreins würden ihn dort finden, zumal diese über spezielle Kräfte verfügen würden, die es ihnen ermöglichten, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen.
D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. Die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Mit Bezug auf das Verfahren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2007 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer übe im Wesentlichen juristische Kritik bezüglich der mit der Revision des Asylgesetzes am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten neuen beziehungsweise geänderten Bestimmungen. Die Verfügung sei gemäss diesen Bestimmungen erstellt worden, welche zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht gestützt würden. Zudem sei in der Beschwerde mit keinem Wort auf die bis heute noch ausstehenden Reise- und Identitätspapiere eingegangen worden und sie enthalte auch keine Äusserungen zu der in der Verfügung begründeten Aussichtslosigkeit des Asylgesuches. Auf Einzelheiten wird, soweit sie entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen.
H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer diese Vernehmlassung zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik ersuchen. Gleichzeitig ersuchte er um Offenlegung der von der Vorinstanz angeführten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Bestimmungen des revidierten Asylgesetzes. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung gut und gewährte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung der Replik. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktennotiz A18/1 gewährt, in welcher von der Vorinstanz ein nicht näher bezeichneter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zusammengefasst wird.
J. In seiner Replik vom 21. März 2007 verwies der Beschwerdeführer auf die Akte A18/1 und hielt diesbezüglich fest, das Bundesverwaltungsgericht erachte es offensichtlich als zulässig, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, nachdem eine materielle Prüfung der Asylvorbringen und der Glaubwürdigkeit vorgenommen worden sei. Diese Auffassung stelle eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar und es sei davon auszugehen, dass eine solche Praxisänderung veröffentlicht werden sollte.
K. Die nachfolgend unter Ziff. 5 aufgeführten Erwägungen bildeten Inhalt eines von der Vereinigung der Abteilungen IV und V am 30. Mai 2007 getroffenen Entscheides (vgl. Art. 25
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des BFM betreffend das Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.2. Seit dem 1. Januar 2007 findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war bisher die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Neu ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen ebenfalls zu beurteilen.
Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in Verbindung mit Art. 14a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.
2.2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981367 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
AsylG sowie Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG).
3.
3.1. Die Vorinstanz trat in Anwendung des revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2006 nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
3.2. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
Vorliegend versäumte es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte gehabt. Seine Reisebegleiter hätten die notwendigen Dokumente gehabt und für ihn alle Formalitäten an den Grenzkontrollen erledigt. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Die Darstellung des Beschwerdeführers zu den angeblich nicht vorhandenen Ausweisen entspreche den stereotypen Vorbringen vieler Asylsuchender. Bezeichnenderweise seien die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Reise unsubstanziiert. So wisse er beispielsweise nicht, wo die Zwischenlandungen stattgefunden hätten und in welchem Flughafen er in der Schweiz angekommen sei. Er habe nichts über die Flugreise erzählen können und habe auch nichts über die beiden Männer gewusst, die ihn bis nach Vallorbe begleitet hätten. In der Rechtsmitteleingabe wurde den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegengehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen des BFM an und kommt auf Grund der Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass auf Grund der vorliegenden Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren bestehen. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum zur Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren sowie zu seinem Reiseweg insgesamt unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige Angaben. Er brachte beispielsweise vor, in Nigeria gebe es keine Identitätskarten und bei den Passkontrollen am Flughafen habe er nie Papiere vorweisen müssen, diese hätten jeweils seine Begleiter vorgewiesen und er sei ihnen lediglich gefolgt. Anlässlich der direkten Anhörung vermochte er keine überzeugende Erklärung abzugeben, wie er ohne persönliche Vorweisung von Reisepapieren die strengen Sicherheits-kontrollen im Flughafen passieren konnte. Seine Schilderungen zur Reise sind äusserst vage ausgefallen, so konnte er weder Angaben zur Fluglinie noch zum Ort, wo er in ein anderes Flugzeug habe umsteigen müssen, machen, noch vermochte er eine detaillierte Beschreibung des Flugzeugs abzugeben. Er gab lediglich zu Protokoll, das Innere des Flugzeugs sehe genau wie in einem Zug aus; da es sein erster Flug gewesen sei, könne er nicht mehr darüber berichten. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da auf Grund der angeblich erstmaligen Erlebnisse umso mehr zu erwarten wäre, dass er über seine Eindrücke substanziiert berichten könnte.
4.
4.1. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich.
4.2. In Bezug auf den Prüfungsgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, es sei nicht zulässig, mit Verweis auf die fehlende Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt zu betrachten und aus diesem Grund einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Denn entweder prüfe das BFM, ob ein Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sei somit auf das Asylgesuch bereits eingetreten, oder das BFM untersuche im Rahmen einer vorfrageweisen Überprüfung, ob Verfolgungshinweise vorliegen würden, welche nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft zu erkennen seien. Nur für den Fall, dass keinerlei Verfolgungshinweise vorliegen würden oder diese auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar seien, sei es zulässig, einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
4.3. Zur Beurteilung, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ist im Folgenden durch Auslegung zu ermitteln, ob auf Grund von Art. 32 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG im Rahmen eines Nichteintretenstatbestands eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen ist.
5.
5.1. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinngehalts einer gesetzlichen Regelung. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dabei der höchstrichterlichen Auslegungsmethodik an, welche wie folgt zusammengefasst zitiert sei: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes hat zwar nicht entscheidend historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. dazu BGE 131 III 33 E. 2, und 130 II 202 E. 5.1, 121 III 219 E. 1c/aa, 119 II 183 E. 4b/aa; EMARK 2006 Nr. 33 E. 4 S. 366 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Zürich u.a. 2005, Rn. 90 und 92).
5.2. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (vgl. Häfelin/Haller, S. 33, Rn. 97 f.).
Die zu prüfende Norm findet sich im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des Asylgesetzes. Das zweite Kapitel regelt die Stellung der Asylsuchenden während des Verfahrens und unterteilt dieses in allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 1), Asylgesuch und Einreise (Abschnitt 2), das erstinstanzliche Verfahren (Abschnitt 3), Stellung während des Asylverfahrens (Abschnitt 4) und schliesslich als letzte Stufe des Verfahrens die Wegweisung (Abschnitt 5). Dabei unterscheidet das Gesetz innerhalb des dritten Abschnitts - wo sich die zu beurteilende Bestimmung findet - zwischen Nichteintretensentscheiden (vgl. Art. 32 bis 37), Entscheiden ohne weitere Abklärungen (Art. 38 bis 40) und Entscheiden nach weiteren Abklärungen (Art. 41). Dies entspricht einer Differenzierung zwischen formellen Nichteintretensentscheiden ohne materielle Prüfung, materiellen Summarentscheiden bei offenkundig fehlender oder offenkundig bestehender Flüchtlingseigenschaft und materiellen Entscheiden nach Abklärungen.
Rechtssystematisch betrachtet heisst Nichteintreten, dass sich die Behörde aus formellen Gründen nicht mit einem entsprechenden Gesuch auseinandersetzt. Bei einigen bisher bestehenden Nichteintretensentscheiden bleibt es beim rein formellen Entscheid, ohne dass überhaupt eine Anhörung zu den Asylgründen nötig ist, so bei Identitätstäuschung, grober Mitwirkungspflichtverletzung oder bei der Drittstaatenwegweisung. In den meisten übrigen Fällen (Zweitasylgesuch, vorgängiger ablehnender Asylentscheid in einem EU-Staat, missbräuchliche Nachreichung eines Gesuchs, Herkunft aus verfolgungssicherem Staat, nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes) ist ein Nichteintretensentscheid nur zulässig, wenn keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Eine entsprechende Feststellung bedingt jedoch eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt. Damit wird der Grundsatz des rein formellen Nichteintretensentscheides nach bisherigem Recht bereits durchbrochen: Eine - wenn auch nur summarische - materielle Prüfung der Vorbringen führt zurück zum Nichteintreten auf das Asylgesuch. Die Schweizerische Asylrekurs-kommission (ARK) wies denn auch in ihrer Praxis nach Einführung der ersten Nichteintretenstatbestände, die die Prüfung über Hinweise auf Verfolgung bedingten, darauf hin, die materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit oder der Asylrelevanz von Vorbringen könne nicht als Vorfrage zur Eintretensfrage stattfinden; eine Vorverlegung der materiellen Prüfung auf einen Zeitpunkt, bevor über die Frage entschieden worden ist, ob überhaupt ein Asylverfahren durchzu-führen ist, komme einer Umgehung der Verfahrensvorschriften des Asylrechts gleich (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 104 f.). Dennoch wurde in der Folge eine entsprechende vorfrageweise in der Regel auf die Glaubhaftigkeit beschränkte materielle Prüfung zugelassen, zumal anders das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung nicht festgestellt werden konnte, wobei jedoch gemäss dem entsprechenden gesetzgeberischen Willen von einem tiefen Beweismass im Sinne der "offensichtlich haltlosen Hinweise" und einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen war.
Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 AsylG ist eine neue Bestimmung unter den oben erwähnten Nichteintretenstatbeständen, die eine gewisse materielle Prüfung bedingen dürfte. Rechtslogisch und -systematisch betrachtet drängt sich grundsätzlich der Schluss auf, dass keine materielle Prüfung oder wenn schon eine nur sehr beschränkte Vorprüfung zu einem Nichteintretensentscheid führen kann. Andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber unter Inkaufnahme eines weitergehenden Bruchs in der rechtslogischen Betrachtung eben eine vorgängige materielle Prüfung, die dann zum Nichteintreten führen kann, vorsah. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine gewisse Korrelation zu den Summarentscheiden gemäss Art. 38 bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
40 AsylG nicht ausgeblendet werden kann, zumal wie nachfolgend ausgeführt eine sehr ähnliche Formulierung gebraucht wurde.
5.3. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Im Wortlaut von Art. 32 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG ergeben sich in der deutschen, französischen und italienischen Fassung der Gesetzestexte keine wesentlichen Unterschiede, die Anlass zu einer weiteren Erörterung geben. Die nachfolgend auszulegende Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG hat im deutschen Text folgenden Wortlaut:
2 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:
a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben; (...)
3 Absatz 2 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn:
a. (...)
b. auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird; oder
c. sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
Anders als in allen übrigen Nichteintretenstatbeständen, die eine vorfrageweise Prüfung der Vorbringen bedingen, wird in der Bestimmung der Ausdruck "Hinweise auf Verfolgung" nicht gebraucht. Das Nichteintreten ist vielmehr einmal dann ausgeschlossen beziehungsweise das ordentliche Verfahren ist durchzuführen, wenn "die Flüchtlingseigenschaft bereits auf Grund der Anhörung festgestellt wird". Diese Formulierung erinnert an Art. 38
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 38
AsylG, wonach Asylsuchenden, die auf Grund der Anhörung ihre Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder glaubhaft machen können, ohne weitere Abklärungen Asyl gewährt werden kann. Gleiches gilt auch für den zweiten Ausschluss eines Nichteintretensentscheides, der auf den Bedarf weiterer Abklärungen abstellt, der mit Art. 40
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.113
AsylG in Zusammenhang gebracht werden kann, wo ausgeführt wird, "wird auf Grund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt". Dabei ist ein Summarentscheid innert 20 Tagen nach der Anhörung zu treffen. Auf Grund dieser Zusammenhänge beziehungsweise auf Grund der sich wiederholenden Ausdrücke ist aus dem Wortlaut abzuleiten, dass der Gesetzgeber - obwohl rechtssystematisch problematisch - eine materielle Prüfung der Vorbringen über die offensichtliche Haltlosigkeit hinaus zulassen wollte. Eine Abgrenzung zum ordentlichen Verfahren läge dort, wo eben der Summarentscheid innert 20 Tagen ohne weitere Abklärungen möglich wäre.
5.4.
5.4.1. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Die Norm soll somit gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen war. Insbesondere bei neueren Erlassen - wie dies vorliegend der Fall ist - darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (BGE 128 I 288 E. 2.4).
5.4.2. Während der laufenden Teilrevision des Asylgesetzes (vgl. BBl 2002 6845) - der diesbezügliche Entwurf wurde in der Maisession 2004 im Nationalrat beraten - lud am 30. Juni 2004 das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) die Kantone und ihre Konferenzen, den Städte- und Gemeindeverband, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) und das UNHCR ein, eine "informelle Stellungnahme" zu Vorschlägen für weitere Verschärfungen des Asylgesetzes abzugeben, welche der Bundesrat im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision dem Ständerat unterbreiten soll. Die Vorschläge betrafen insbesondere den Nichteintretenstatbestand bei Nichtabgabe von Identitäts- und Reisepapieren, eine Neuordnung der vorläufigen Aufnahme, die Einführung von rechtlichen Bestimmungen zur Erhebung von Gebühren für Wiedererwägungsverfahren vor dem BFF und den Datentransfer an Heimat- und Herkunftsstaaten.
Der Vorschlag des damaligen BFF zur Änderung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG lautete folgendermassen:
2 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:
a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn:
1. Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuld- baren Gründen nicht in der Lage sind,
2. auf Grund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft feststeht, oder
3. zusätzliche Abklärungen nötig sind.
5.4.3. Basierend auf dem Vorschlag des BFF zog Prof. Walter Kälin in seinem Gutachten vom 26. Juli 2004 (Walter Kälin, Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Vorschlägen des BFF für zusätzliche Massnahmen im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes", ASYL 2004/4, S. 3 ff.) den Schluss, die neue Formulierung schaffe die Vermutung, dass nicht Flüchtling sei, wer unentschuldigt keine Papiere besitze. Zwar könne diese Vermutung widerlegt werden, dies müsse aber mit einem vollen Nachweis der Flüchtlingseigenschaft während der Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG erfolgen. Damit würden im Effekt Personen, die Flüchtlinge seien, dies aber nicht schon bei der Anhörung nachweisen könnten, in Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vom Genuss der Garantien der Flüchtlingskonvention inklusive Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausgeschlossen. Zudem komme in diesen Fällen ein Verfahren zur Anwendung, welches nicht die Qualität aufweise, welche zur Sicherstellung der Einhaltung der menschenrechtlichen Refoulement-Verbote nötig wäre. Schliesslich wirke sich die 48-Stunden Frist zur Abgabe von Papieren im Rahmen der Neuregelung in einer Weise aus, welche mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht zu vereinbaren sei.
5.4.4. Am 25. August 2004 liess der Bundesrat der Staatspolitischen Kommission des Ständerates einen Antrag zur "Förderung der Papierabgabe - Änderung des Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosen" (Antrag Nr. 12) zukommen. Der Antrag wurde ohne Ämterkonsultation und Vernehmlassung eingebracht. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmung entspricht der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung.
Zur Begründung führte der Bundesrat an, die Praxis habe gezeigt, dass die geltende Regelung nicht den gewünschten Erfolg, nämlich die Zunahme der im Asylverfahren abgegebenen (Identitäts-)Papiere, gebracht habe. Zudem sei die Anwendung der Bestimmung durch eine restriktive Auslegung in der Rechtsprechung zunehmend eingeschränkt worden. So sei gemäss Praxis der ARK "offensichtliche Haltlosigkeit" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG nur dann gegeben, wenn sich die geltend gemachten Asylgründe als offensichtlich unglaubhaft erweisen würden, was zur Folge habe, dass auf Asylgesuche bei unentschuldbarer Papierlosigkeit auch dann einzutreten und materiell zu entscheiden sei, wenn die geltend gemachte Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zwar glaubhaft, aber eindeutig nicht asylrelevant sei. Die für das Eintreten auf ein Asylgesuch gestellten Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verfolgung seien tief angesetzt, was zur Folge habe, dass auf Asylgesuche, die zwar unglaubhaft, aber im Sinne der Rechtsprechung der ARK nicht qualifiziert unglaubhaft seien, trotz Papierlosigkeit einzutreten sei. Ausserdem müsse auf ein Asylgesuch eingetreten werden, sobald eine Verfolgung geltend gemacht werde, auch wenn es sich nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handle. Im weiteren gehe die ARK von einem "weiten Verfolgungsbegriff" aus, der sich nicht nur auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, sondern auch auf anderweitige Wegweisungshindernisse beziehen könne. Würden Hinweise auf eine Verfolgung im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs vorliegen, bedürften diese einer materiellen Beurteilung, welche indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung im ordentlichen Verfahren erfolgen könne und gemäss Rechtsprechung der ARK bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig sei. Demzufolge könne eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft trotz des Wortlauts von Art. 29
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht im Rahmen einer "vorfrageweisen Prüfung" erfolgen.
Als Fazit gab der Bundesrat an: "Angesichts des tief angesetzten Beweismassstabs, der beschränkten Möglichkeiten der "vorfrageweisen Prüfung" und der Tatsache, dass der Verfolgungsbegriff über Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hinausgeht, war bisher die Zahl der Fälle, in denen trotz unentschuldigter Nichtabgabe von Papieren auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde, gemessen an der Zahl der papierlosen Asyl Suchenden, vergleichsweise bescheiden. Entsprechend wenig positive Auswirkung hatte die Einführung der neuen "Papierlosenbestimmung" auf eine tatsächliche Zunahme der im Asylverfahren abgegebenen Papiere."
Aus den vorgängig aufgeführten Gründen schlug der Bundesrat in seinem Antrag die Umformulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG vor, um damit eine konsequentere Anwendung des Nichteintretenstatbestandes zu ermöglichen.
Die neue Formulierung sei völkerrechtskompatibel, da der Situation von echten Flüchtlingen Rechnung getragen werde, indem auf deren Asylgesuche trotz fehlender Papiere eingetreten werde, sei dies, weil ihre Flüchtlingseigenschaft bereits auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG festgestellt werde, oder weil das Gesuch nach der Anhörung noch nicht entschieden werden könne, da zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch zusätzliche Abklärungen nötig seien. Auch das Non-Refoulement-Gebot werde respektiert, indem auf Gesuche eingetreten werde, die noch nicht entschieden werden könnten, weil zur Feststellung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse noch zusätzliche Abklärungen nötig seien. Zusätzliche Abklärungsmassnahmen hingegen, welche nur zur Erhellung der Identität der Asyl suchenden Person getätigt würden, würden nicht in den Anwendungsbereich von Ziffer 3, sondern in denjenigen von Ziffer 2 gelangen.
Mit der Änderung der Terminologie bezüglich der Qualität der verlangten Papiere (Neue Formulierung: "Reise- oder Identitätspapiere") solle eine zweifelsfreie Identifikation sichergestellt werden. Demzufolge würden Geburtsurkunden, Fahrausweise und ähnliche Dokumente zukünftig nicht mehr ausreichen, um einen Nichteintretensentscheid zu verhindern.
Bezüglich des Beweismassstabs habe der neue Wortlaut ("Absatz 2 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn: (...) b. auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird") zum Ziel, die Beweisanforderung zu erhöhen, indem das ordentliche Beweismass für das Glaubhaftmachen gelte. Der ausdrückliche Verweis auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG führe zu einer engen Auslegung des Verfolgungsbegriffs. Dies bedeute, dass bei unentschuldbarer Papierlosigkeit - vorbehältlich des Ausnahmetatbestands in Ziffer 3 - auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn die Asyl suchende Person nicht glaubhaft mache, dass sie Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sei.
Bezug nehmend auf den Ausnahmetatbestand der "zusätzlichen Abklärungen" wird im Antrag ausgeführt, die Formulierung "auf Grund der Anhörung" impliziere, dass im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung auf Grund der Aktenlage nach Durchführung der formellen Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG über die Eintretensfrage zu befinden sei. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen seien zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen und würden - falls sie notwendig wären - das Eintreten bewirken. Allerdings dürfe die Notwendigkeit von zusätzlichen Abklärungen nicht in jedem Fall dazu führen, dass kein Nichteintretensentscheid gefällt werden könne. Es dürfe beispielsweise nicht sein, dass Personen, die ihre Herkunft verschleierten, trotz solch missbräuchlicher Verhaltensweise einen Anspruch auf ein ordentliches Asylverfahren erhalten würden. Gemäss dem vorgeschlagenen Wortlaut der Ziffer 3 seien deshalb nur solche zusätzlich nötigen Abklärungsmassnahmen geeignet, ein materielles Verfahren einzuleiten, welche zur Klärung offener Fragen bezüglich Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen beitragen würden. Zusätzliche Abklärungsmassnahmen, welche nur zur Erhellung der Identität getätigt werden (z.B. LINGUA-Analysen, Länderwissenstest, Knochenaltersanalysen, Echtheitsprüfungen von Dokumenten, etc.), seien unter Ziffer 2 zu subsumieren.
Abschliessend wird festgehalten, dass bei einem Nichteintreten in einem zweiten Schritt immer zu prüfen sei, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Werde vom BFM die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, so werde die vorläufige Aufnahme angeordnet, womit dieser Grundsatz durch die Teilrevision des Asylgesetzes unverändert bleibe.
5.4.5.
5.4.5.1. In den parlamentarischen Beratungen wurde der Antrag einer Minderheit, welche an Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der bisherigen Fassung vom 26. Juni 1998 festhalten wollte, abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde der Eventualantrag Ruey, welcher darauf abzielte, in Art. 32 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG gesetzlich zu verankern, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung gelange und somit auf das Asylgesuch einzutreten sei, "wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen" (vgl. AB 2005 N 1172).
5.4.5.2. Bezug nehmend auf die Einwände, die während der parlamentarischen Beratungen gegen die vorgeschlagenen Änderungen erhoben wurden, erläuterte der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD): "Im Zweifel - wenn man nicht sofort merkt, dass klare Tatbestände vorliegen, dass er ohne Verschulden keine Papiere hat - wird er ins Verfahren aufgenommen, und dann braucht es eben Zeit, um abzuklären. [...] Das neue Gesetz ist so gemacht, dass kein Flüchtling Angst haben muss, dass er nicht aufgenommen wird, weil er keine Papiere hat, weil er sie nicht vorweisen kann. Das kann ich Ihnen garantieren." (BR Blocher, AB 2005 S 351 f.).
5.4.5.3. Bezüglich des Beweismasses ergeben sich zum Teil widersprüchliche Äusserungen des Vorstehers des EJPD: "Der Wortlaut des geltenden Gesetzes erlaubt es aber, auf ein Gesuch nicht einzutreten, wenn die Asylvorbringen offensichtlich, also auf den ersten Blick, unglaubhaft sind, und das auch in einem entsprechenden Gespräch. Herr Ruey will mit seinem Eventualantrag die heutige Praxis in dieser Beziehung beibehalten, und das ist gerade das Unbefriedigende. Da muss nämlich derjenige, der mit dem Asylsuchenden verkehrt, quasi die Sache beweisen und glaubhaft machen. Das kann er gar nicht. Aber der Antragsteller, der kommt, kann sagen, woher er kommt, warum er ohne Papiere kommt, aus welchem Land er ist, wann er ausgereist ist. Das kann nur dieser andere machen, nicht die Asylbehörde. Darum ist auch der Antrag Ruey abzulehnen, weil er in Bezug auf diesen Punkt einfach das geltende Recht beibehalten will. Es ist vorgesehen, dass alle Fälle, in denen jemand keine Papiere hat, das Asylgesuch aber glaubhaft machen - auch nach einer zweiten Befragung -, ins Verfahren kommen, auch wenn noch Abklärungen gemacht werden müssen, weil eine Unklarheit besteht. Nur dort, wo sich die Vorbringen sofort offensichtlich als unglaubhaft herausstellen und der Betreffende nicht glaubhaft machen kann, warum er keine Papiere besitzt, wird nicht auf das Gesuch eingetreten." (BR Blocher, AB 2005 N 1169).
5.4.6. Die im Antrag Nr. 12 des Bundesrates vom 25. August 2004 vorgeschlagene neue Version des Nichteintretenstatbestandes wegen Papierlosigkeit wurde im Wortlaut unverändert übernommen, hingegen wurden die im Entwurf in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unter den Ziffern 1 bis 3 enthaltenen Ausnahmen in einem neuen Abs. 3 aufgeführt.
5.4.7. Prof. Dr. Kay Hailbronner hielt in seinem Gutachten vom 10. April 2006 fest, die Genfer Flüchtlingskonvention enthalte keinerlei Bestimmungen über ein Verfahren zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Überprüfung des Refoulement-Verbots nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK. Aus der Verpflichtung, Flüchtlinge nicht in ein Verfolgerland zurückzuweisen oder auszuweisen, ergebe sich jedoch ein Anspruch auf Durchführung eines fairen Verfahrens, in dem der Flüchtling die Möglichkeit haben müsse, seine ihm drohende Verfolgungsgefahr geltend zu machen. Das einzige, durch die Genfer Konvention gewährte Individualrecht sei das Recht auf Schutz vor Zurückweisung, Abschiebung oder Ausweisung in einen Verfolgerstaat. Die Fairness des Verfahrens sei dann gewährleistet, wenn der Asylbewerber ausreichende Möglichkeiten habe, seine Flüchtlingseigenschaft darzulegen und die Verfahrensregeln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Richtigkeit der Feststellung über das Bestehen einer Flüchtlingseigenschaft ermöglichen würden. Die neue Gesetzesbestimmung erfülle das Kriterium der Verhältnismässigkeit. Mit ihr könne dem verbreiteten Problem, dass zahlreiche Asylsuchende trotz fehlender Asylgründe keine Identitätspapiere einreichten, um ihre Rückführung unmöglich zu machen oder erheblich zu erschweren, angemessen begegnet werden. Art. 32
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG sei daher geeignet, notwendig und erforderlich (vgl. Kay Hailbronner, Stellungnahme zu Art. 32 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AsylG, in: Jusletter 15. Mai 2006).
5.4.8. In der Empfehlung an die Stimmberechtigten zur Volksabstimmung vom 24. September 2006 vertraten der Bundesrat und das Parlament den Standpunkt, die Revision sei ein notwendiger Schritt, um die Probleme bei der Wegweisung zu lösen und den Missbrauch im Asylwesen zu bekämpfen.
Bezüglich der Ausnahmeregelung zum Nichteintretenstatbestand wird festgehalten:
"Reicht eine asylsuchende Person keinen Reise- oder Identitätsausweis ein, so wird das Asylgesuch beschleunigt behandelt. Dies gilt aber nicht, wenn
- -:-
- -:-
- Asylsuchende aus entschuldbaren Gründen keinen Reise- oder Identitätsausweis vorlegen können, z.B. weil ihr Heimatstaat sich weigert, ihnen Papiere auszustellen;
- eine Person in ihrem Heimatstaat offensichtlich verfolgt ist und den Schutz der Schweiz benötigt;
- Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die noch überprüft werden müssen, z.B. wenn Asylsuchende auf Grund ihrer Erlebnisse im Heimatstaat nicht in der Lage sind, über eine erlittene Verfolgung zu berichten."
5.4.9. Ein "Bürgerliches Komitee gegen das Asylgesetz" rügte in einem an den Bundesrat gerichteten Brief vom 25. August 2006, die Erläuterungen zum Asylgesetz im Abstimmungsbüchlein seien in zentralen Punkten irreführend. Unter anderem wurde ausgeführt, ein Nichteintretensentscheid sei ausgeschlossen, wenn "Hinweise auf Verfolgung" vorlägen. Mit Schreiben vom 6. September 2006 nahmen Bundespräsident Leuenberger und Bundeskanzlerin Huber-Hotz Stellung zu dieser Kritik (vgl. ASYL 2006/4, S. 26 f.). Mit der Änderung von Art. 32
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG werde der bereits bestehende Nichteintretenstatbestand bei Asylgesuchen ohne Papierabgabe auf Grund der bisherigen Erfahrungen angepasst und präzisiert. Die neue Regelung sehe vor, dass auf ein Asylgesuch trotz der Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren eingetreten werden müsse, wenn entschuldbare Gründe dafür bestehen würden. Auf ein Asylgesuch werde zudem eingetreten, wenn bereits auf Grund der zwingenden ersten Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde. Sodann sei auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn sich auf Grund der Anhörung erweise, dass weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig seien. Diese Verpflichtung zur Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bei Hinweisen auf eine Verfolgung ergebe sich aus der FK, die auch bei einer Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren oder bei anderen Nichteintretenstatbeständen zu beachten sei. Bund und Kantone seien bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen verpflichtet, das Völkerrecht zu beachten (Art. 5 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
5.4.10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich auf Grund der Materialien kein abschliessendes Bild erkennen lässt, wann das ordentliche Verfahren durch-zuführen sei. Auf die einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte wird nachfolgend unter E. 5.6 zurückzukommen sein.
5.5. Rechtsnormen sind sodann auch im Lichte ihrer Verfassungs- und Völkerrechtskonformität zu betrachten. In diesem Sinne sind vorliegend verschiedene Prinzipien und Grundsätze relevant. So ist zum einen Voraussetzung eines funktionierenden Rechtsstaates die Garantie eines fairen Verfahrens. Ausserdem verpflichtet sich die Schweiz in ihrer Bundesverfassung (Art. 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV) und mit der Eingehung völkerrechtlicher Verträge (FK, Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], EMRK) Flüchtlinge nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden, und niemanden in einen Staat auszuschaffen, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Strafe droht (vgl. Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV). Die Anwendung der neuen Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat sich an diesen Verfassungsbestimmungen, mithin an der Garantie des fairen Verfahrens und den völkerrechtlichen Prinzipien des Non-refoulement (vgl. Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) und des Folterverbotes (Art. 3 FoK und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) zu orientieren.
Grundsätzlich muss im Asylverfahren garantiert werden, dass der Flüchtling seine ihm drohende Verfolgungsgefahr ausreichend darlegen kann und eine hinreichende Prüfung der Vorbringen gesichert bleibt (vgl. Kälin, a.a.O., S. 3 ff.; Hailbronner, a.a.O.). In Bezug auf die Möglichkeit des Vorbringens von Verfolgungsgefahr ist vorliegend festzustellen, dass die Asylsuchenden die gleichen Rechte zur Anhörung haben, unabhängig davon, ob das Verfahren mit einem Nichteintretens-entscheid gemäss der genannten Bestimmung oder im ordentlichen Verfahren abgeschlossen wird. Aus dieser Sicht scheint ein materieller Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernisse im Rahmen des Nichteintretens nicht ausgeschlossen. Hingegen ergeben sich im vorinstanzlichen wie im Beschwerdeverfahren verkürzte Fristen im Falle des Nichteintretens, denen gebührend Rechnung getragen werden muss. Der vorinstanzliche Entscheid ist innert zehn Tagen zu treffen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
AsylG), die Beschwerde ist innert fünf Arbeitstagen einzureichen (Art. 108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981367 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
AsylG) und die Beschwerdeinstanz hat innert fünf Arbeitstagen beziehungsweise sechs Wochen (Art. 109
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
AsylG) zu ent-scheiden. Im vorgegebenen Zeitrahmen scheint eine materielle Prüfung eines Verfolgungsrisikos nur beschränkt möglich. Das heisst, ein Verfolgungsrisiko kann im vorgegebenen beschleunigten Verfahren wohl nur dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wenn angesichts der Offenkundigkeit der Unglaubhaftigkeit, der Asylrelevanz oder der fehlenden Vollzugshindernisse eine summarische Prüfung genügt. Eine eingehende Auseinandersetzung mit Fluchtgründen oder Wegweisungsvollzugshindernissen scheint hingegen ange-sichts der verkürzten Verfahrensfristen verfassungs- und völkerrechtlich problema-tisch.
5.6. Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist nun unter Einbezug der bisherigen Erwägungen der wahre Sinngehalt der zu beurteilenden Regelung zu ermitteln. Dabei wird wie bereits ausgeführt auf die der Rechtsnorm zugrundeliegenden Zweckvorstellungen nach den Vorgaben des Gesetzgebers und die von diesem erkennbar getroffenen Wertentscheidungen abgestellt. Dem Willen des Gesetz-gebers und dessen Wertentscheidungen kommt dabei grosse Bedeutung zu, da es sich vorliegend um einen sehr jungen Erlass handelt.
5.6.1. Auf Grund der dargestellten Entstehungsgeschichte wird zunächst deutlich, dass dem Aspekt der Rechtssystematik ein nur noch sehr kleiner Stellenwert beige-messen wurde, zumal der Nichteintretensentscheid immer wieder mit dem "beschleunigten Verfahren" gleichgesetzt wurde. Es entsteht der Eindruck, der Gesetzgeber habe weniger das Konzept des "Nichtbehandelns eines Gesuchs, indem gar nicht darauf eingetreten wird" im Auge gehabt, sondern vielmehr ein "schnelles Verfahren" mit kürzeren Fristen - ein Summarverfahren - angestrebt (vgl. Erläuterungen des Bundesrates zur Abstimmung vom 24. September 2006). Es scheint demnach beabsichtigt gewesen zu sein, ein materielles Summarverfahren mit kürzeren Verfahrensfristen unter dem Titel des Nichteintretens einzuführen. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich unbenommen, eine solche Regelung zu treffen (vgl. E. 5.2). Voraussetzung ist allerdings, dass mit einem solchen Vorgehen die Garantie eines fairen Verfahrens nicht verletzt wird. Der Asylsuchende muss einerseits die Möglichkeit haben, seine Verfolgungsgefahr darzulegen, und diese Vorbringen müssen hinreichend geprüft werden können. Diese Bedingungen sind vorliegend dann erfüllt, wenn sich die materielle Prüfung auf eine summarische beschränkt (vgl. E. 5.5). Aus rechtssystematischer wie auch aus verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht ist es damit bei den vorgegebenen Verfahrensabläufen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einen summarischen materiellen Entscheid im Rahmen eines Nichteintretensentscheides vorzusehen. Dies bedeutet zwar eine Abkehr von der nach bisheriger Praxis üblichen Betrachtungs-weise, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand eines Nichteintretens-entscheides bildet, zumal aus gesetzgeberischer Sicht gegenüber der neu getroffenen Regelung durchaus gewisse Vorbehalte angebracht werden können. Aus vorstehenden Überlegungen ist es indessen durchaus zulässig, auf das Asylgesuch nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten und diesen Entscheid mit der Feststellung zu verbinden, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.6.2. Es wurde sodann im Entstehungsprozess der Bestimmung immer wieder darauf hingewiesen, die Bestimmung diene der Missbrauchsbekämpfung. So gebe eine Mehrheit der Asylsuchenden keine amtlichen Identitätspapiere ab oder mache falsche Angaben zur Herkunft und Person, um die Wegweisung nach einem abgelehnten Asylentscheid hinauszuzögern. Bei negativem Entscheid könnten die Behörden die Asylsuchenden deshalb nicht in den Heimatstaat zurückbringen. Die Nichtabgabe von Identitätspapieren dürfe nicht belohnt werden. Zu beachten ist dabei, dass das Nichteintreten keine direkte Wirkung auf die konkret zu vollziehende Wegweisung hat. Vielmehr verursacht der Wegweisungsvollzug bei fehlenden Identitätspapieren die gleichen Probleme, unabhängig davon, ob das Asylgesuch im ordentlichen Verfahren abgelehnt oder ob auf das Gesuch nicht eingetreten wurde. Hingegen wird das Verfahren insbesondere durch die kürzeren Beschwerde- und Verfahrensfristen im Vergleich zum ordentlichen Verfahren deutlich verkürzt. Ausserdem haben Personen mit einem Nichteintretensentscheid zurzeit noch anders als Personen, deren Asylgesuch im ordentlichen Verfahren abgewiesen wurde, keinen Anspruch auf Fürsorgeleistungen mehr - ein Unterschied, der allerdings mit der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen ab Januar 2008 entfällt. Langfristig bleibt damit nur der Unterschied der kürzeren Verfahrensfristen. Dieser Nachteil sollte einen entscheidenden Anreiz schaffen, dass mehr Asylsuchende Identitätsdokumente einreichen.
Es versteht sich dabei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von selber, dass dem Zweck des Anreizes, Identitätspapiere einzureichen und damit den Wegweisungsvollzug zu erleichtern, um so besser gedient ist, je grösser das Risiko für einen Asylsuchenden ist, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten wird. Dies wäre dann der Fall, wenn eine abschliessende materielle Prüfung in allen Fällen möglich wäre und bei fehlender Flüchtlingseigenschaft ein Nichteintreten die Folge wäre (vgl. Antrag Nr. 12 des Bundesrates, der dies vorsah). Auf der anderen Seite wollte man aber gemäss den diesem Antrag folgenden Diskussionen im Parlament auch der Gefahr Rechnung tragen, dass gerade wegen der verkürzten Fristen eine tatsächlich verfolgte Person nicht rechtzeitig als Flüchtling erkannt und auf deren Gesuch nicht eingetreten würde. Dieser Gefahr wäre am sichersten begegnet, wenn der Nichteintretensentscheid ausgeschlossen wäre, sobald Hinweise auf Verfolgung vorlägen, die sich nicht von vornherein als offensichtlich haltlos erwiesen. Dies würde der bisherigen Praxis entsprechen.
5.6.3. Nun wird allerdings aus der Entstehungsgeschichte deutlich, dass der Gesetzgeber eine gewisse Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtsnorm beabsichtigte. Eine Verschärfung wurde in Bezug auf verschiedene Teilaspekte diskutiert: (a) erhöhte Anforderungen an die einzureichenden Papiere und (b) erhöhte Anforderungen an das Beweismass. Dass eine Verschärfung im Endeffekt nur in Bezug auf die eingereichten Dokumente erreicht werden sollte, muss auf Grund der ausführlichen Diskussionen in Bezug auf das Beweismass und die entsprechenden Voten als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Insbesondere aber auch aus der Abweisung des Eventualantrages Ruey ist abzuleiten, dass von dem Grundsatz, dass nur "offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung" das Nichteintreten ermöglichen, abgewichen werden sollte. Dieser Antrag sah nämlich bei im Übrigen gleichem Gesetzeswortlaut den Ausschluss des Nichteintretens vor, sobald sich Hinweise auf Verfolgung ergeben, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Andererseits wird aus den Materialien deutlich, dass eben auch keine eingehende materielle Prüfung der Vorbringen im Rahmen eines Nichteintretensentscheides gewünscht war. Es wurde immer wieder auf das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft hingewiesen und ausdrücklich mehrfach betont, bei Zweifeln komme das ordentliche Verfahren zum Zuge (vgl. E. 5.4). Dementsprechend ist in den Erläuterungen des Bundesrates zur Abstimmung - wohlgemerkt aber nicht im Gesetzestext - erneut von "Hinweisen auf Verfolgung" die Rede. Im Unterschied zu den bisher bestehenden Nichteintretenstatbeständen wird jedoch nicht von "Hinweisen auf Verfolgung, die offensichtlich haltlos sind" gesprochen, sondern von "Hinweisen auf Verfolgung, die noch überprüft werden müssen". Dieser Teilaspekt erlangt zentrale Bedeutung, nicht zuletzt auch, weil sich das Stimmvolk auf die Erläuterungen des Bundesrates verlassen durfte. Damit ist zu ermitteln, was das Stimmvolk unter diesem Begriff "Hinweise auf Verfolgung, die noch überprüft werden müssen", verstehen durfte.
5.6.4. Obwohl in den Erläuterungen des Bundesrates zur Abstimmung der Begriff "Hinweise auf Verfolgung" gebraucht wird, der im Zusammenhang mit den anderen Nichteintretensbestimmungen immer als "Hinweise auf Verfolgung, die nicht offensichtlich haltlos sind" ausgelegt wird, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass sich eine analoge Auslegung vorliegend nicht rechtfertigt. Dies insbesondere deshalb nicht, weil der entsprechende Begriff nicht als Rechtsbegriff im Gesetzesartikel selber gebraucht wurde, sondern nur in den Erläuterungen und dort auch nicht mit dem Zusatz der offensichtlichen Haltlosigkeit, sondern mit dem Zusatz des Bedarfs der Überprüfung. Im Gesetzestext wird das Nichteintreten dann ausgeschlossen, wenn "zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind". Dass sich das Stimmvolk in seinem Verständnis von "nötigen zusätzlichen Abklärungen" auf die entsprechende publizierte Praxis der ARK zur Haltlosigkeit von Hinweisen auf Verfolgung bezog, ist dabei nicht wahrscheinlich. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die entsprechende Bestimmung auch in Bezug auf das Beweismass verschärfen, sonst hätte es genügt, dem Minderheitsantrag Ruey zuzustimmen. In der bestehenden und vom Stimmvolk angenommenen Fassung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zunächst einmal die klaren Fälle im Auge hatte: Das ordentliche Verfahren ist jedenfalls dann vorgesehen, wenn die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich wurde - dies in Anlehnung an die entsprechenden Formulierungen in Art. 38
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 38
AsylG (Bst. b). Im Umkehrschluss aus Bst. c von Art. 32 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
AsylG geht sodann hervor, dass der Gesetzgeber das ordentliche Verfahren jedoch dann ausschliessen wollte, wenn offenkundig kein Bedarf für weitere Abklärungen besteht. Das heisst, wenn die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht besteht - dies wohl in Anlehnung an Art. 40
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.113
AsylG - und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Dabei kann sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft parallel zu Art. 40
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.113
AsylG auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen oder aber auf die fehlende Asylrelevanz (insbesondere Intensität, Gezieltheit oder Aktualität der Verfolgung; unter Umständen auch Fluchtalternative oder Möglichkeit der Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes bei Verfolgung durch Dritte) beziehen. Der Gesetzgeber wollte alle offensichtlichen Verfahren über den Nichteintretenstatbestand abwickeln, um eben dem Anreiz, Identitätsdokumente einzureichen, möglichst grosses Gewicht zu verschaffen. Demgegenüber war man sich der Gefahr der Falschbeurteilung durch die verkürzten Verfahrensfristen und die dadurch bedingte eingeschränkte Möglichkeit der
eingehenden Auseinandersetzung mit dem Vorgebrachten offenbar bewusst; jedenfalls sollte gemäss Bst. c im Zweifelsfall das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangen (vgl. E. 5.4).
5.6.5. Aus dieser Konzeption ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist. Alsdann bleibt im ordentlichen Verfahren lediglich darüber zu befinden, ob dem Flüchtling Asyl zu gewähren ist oder ob der Asylgewährung allenfalls Ausschlussgründe (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
i.V.m. Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
-55
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
1    In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2    Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3    Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4    Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
AsylG) entgegenstehen. Nicht einzutreten ist auf das Asylgesuch umgekehrt dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist. Ausgeschlossen vom Asylverfahren bleiben damit Personen, bei denen die Asylgewährung infolge offensichtlich nicht bestehender Flüchtlingseigenschaft ohnehin von vornherein nicht in Betracht fällt.
5.6.6. Kann auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
1    In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2    Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3    Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4    Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - oder von Wegweisungsvollzugshindernissen - einzutreten. Einzutreten ist auf das Asylgesuch somit auch dann, wenn die Flüchtlingseigenschaft auf Grund der ersten Anhörung - d.h. ohne weitere Abklärungen - jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann und somit die Gewährung von Asyl in Betracht fallen könnte. Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art. 40
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.113
AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.113
AsylG und in Anlehnung an Art. 41
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu E. 5.4 und 5.5). Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne sind also so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen zum Beispiel zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden; aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden, vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft offenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann. Damit wird sich das Beweismass in der Praxis nicht weit von der offensichtlichen Haltlosigkeit von Hinweisen auf Verfolgung der übrigen Nichteintretenstatbestände entfernen, durch die Anlehnung an Art. 40
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.113
AsylG ist aber dennoch von einer gewissen Verschärfung auszugehen, insbesondere auch insofern, als sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann. Allerdings ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss dieser Bestimmung auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt. Unter dem hier verwendeten Begriff der Wegweisungsvollzugshindernisse sind auf jeden Fall Hindernisse zu verstehen, die die Zulässigkeit des Vollzugs beschlagen, sollte doch insbesondere dem Prinzip des Non-Refoulement Rechnung getragen werden. Das Beweismass ist auch hier wiederum bei der Offenkundigkeit festzumachen. Ob unter Wegweisungsvollzugshindernissen parallel zu den übrigen Nichteintretenstatbeständen auch von Menschenhand ausgehende Nachteile oder gar sämtliche Vollzugshindernisse zu verstehen sind, bleibt zu klären. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da Hinweise auf eine mögliche Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben.
5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Verschärfung einführen wollte, um eben dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, möglichst grossen Druck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Bst. b). Führt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.113
AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Bst. c jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen.
6.
6.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG sei völkerrechtswidrig. Der sich aus der FK ergebende Begriff des Flüchtlings dürfe nicht enger definiert werden. Eine Bestimmung, welche das Eintreten auf ein Asylgesuch von der Abgabe von Identitätsausweisen abhängig mache, dürfe nicht dazu führen, dass Flüchtlinge im Sinne der FK oder Personen, die im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und anderer relevanter Menschenrechtsgarantien gefährdet seien, in Verletzung des Non-refoulement-Prinzips oder ohne Gewährung des von der FK vorgeschriebenen Schutzes in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschickt würden. Das Fehlen von Papieren spreche nicht gegen die Flüchtlingseigenschaft. Um Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG völkerrechtskonform anwenden zu können, müsste die Vorinstanz das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung überprüfen.
6.2. Da für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird, erweist sich ein solcher Entscheid als völkerrechtskonform, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers erübrigen. Zu klären bleibt in diesem Zusammenhang, ob auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn erst auf Beschwerdeebene Hinweise auf Verfolgung eingebracht werden. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.
7.
7.1. Im vorliegenden Fall führte die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretensentscheides an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Obwohl er die Nachfolge seines Vaters nicht habe antreten wollen und die Mitglieder des Schreins ihn seit etwa Juli/August 2006 mit entsprechenden Drohungen dazu hätten verpflichten wollen, sei er bis Anfang November 2006 an seinem angestammten Wohnsitz geblieben. Selbst nachdem er den Schrein in Brand gesetzt haben wolle, habe er nichts zu seiner eigenen Sicherheit getan und nach dem Besuch der Morgenmesse nach Hause zurückkehren wollen. Nicht einsehbar sei, weshalb die Mitglieder des Schreins die Mutter des Beschwerdeführers hätten verschleppen sollen, zumal aus dessen Ausführungen hervorgehe, dass er im Mittelpunkt des Geschehens gestanden haben solle und es ein Leichtes gewesen wäre, ihn in dieser Sache zu belangen. Durch die angebliche Brandstiftung am Schrein habe er sich einer noch grösseren Gefahr ausgesetzt.
7.2. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer aus den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt. Er war beispielsweise nicht in der Lage, substanziierte Angaben zu den verübten Voodoo-Ritualen zu machen, obschon sein Vater angeblich der Chefpriester des Schreins gewesen sei und ihn jeweils dorthin mitgenommen habe, um ihn in die Rituale einzuführen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind seine Schilderungen, wonach er trotz angeblicher Todesdrohungen durch die Schreinanhänger sich nach der Inbrandsetzung des Schreins nicht unverzüglich, sondern erst "eines morgens", nach dem Besuch der Morgenmesse, in Sicherheit brachte. Auf dem Rückweg von der Morgenmesse habe ihm eine Frau erzählt, die Schreinanhänger hätten seine Mutter verschleppt und das Haus angezündet, worauf er zur Kirche zurückgekehrt sei, dem Pfarrer von dem Vorfall berichtet habe und ihm dieser zur Flucht verholfen habe. Ergänzend zu den festgestellten Ungereimtheiten in den äusserst unsubstanziierten und realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich bei den geschilderten Ereignissen - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt. Bei derartigen Übergriffen liegt eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Behörden um Schutz ersuchte, weshalb den Sicherheitsbehörden kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach nicht auch von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des Heimatstaates des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Damit sind die geltend gemachten Übergriffe - auch unter diesem Aspekt betrachtet - offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In der Beschwerde wird überdies nichts vorgebracht, was zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wäre. Bei dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
1    In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2    Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3    Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4    Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
AsylG. Das BFM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
8.
8.1. Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer besitzt weder eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-willigung, noch hat er Anspruch auf die Erteilung einer solchen, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG, Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).
9.
9.1. Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).
9.2. In Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Es wurde das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt und es sind keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
9.3. Weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Auch den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr nach Nigeria in eine Existenz vernichtende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
9.4. Der Vollzug der Wegweisung ist grundsätzlich als möglich zu erachten (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG), da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).
10.
10.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. Er begründet dies damit, dass gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG die Vollzugsbehörden für den Wegweisungsvollzug mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Papierbeschaffung Kontakt aufnehmen können, wenn in erster Instanz die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. In Art. 97 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG, wonach Personendaten nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch eine Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, werde indessen nicht konkretisiert, wann genau die Datenweitergabe unzulässig sei. Stattdessen halte Art. 4 Abs. 1
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 4 Papierbeschaffung bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen - (Art. 97 Abs. 2 AsylG)
der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) fest, dass das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gelte, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. Bei Nichteintretensverfahren finde aber keine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft statt, weshalb diese nicht als "verneint" gelten könne. Zudem würden weder Gesetz noch Verordnung Bestimmungen zum Rechtsmittelweg vorsehen. Art. 97 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG und Art. 4
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 4 Papierbeschaffung bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen - (Art. 97 Abs. 2 AsylG)
VVWA seien sowohl gesetzes- als auch verfassungswidrig.
10.2. Mit vorliegendem Urteil wird die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs abgewiesen. Damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist. Im vorliegenden Verfahren konnte ohnehin auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verzichtet werden, da der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen eine Gefahr durch Dritte und nicht Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geltend machte und in Bezug auf eine Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen substanziiert wurde.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und auf Grund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf Grund der Abweisung der Beschwerde sind die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nicht erfüllt (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. C._______)
- das H._______ ad I._______

Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Claudia Cotting-Schalch Regula Frey

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