Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-662/2019

Urteil vom 11. Juni 2019

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiber Julian Beriger.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Die schweizerische Botschaft in Beirut verweigerte mit Formularverfügung vom 16. Oktober 2018 die Ausstellung von humanitären Visa an die Eltern der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______ (syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, beide geb. 1955; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/S. 9-11).

B.
Eine am 7. November 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermöge, dass ihre Eltern in Syrien mehr als andere Personen in einer vergleichbaren Lage gefährdet seien (SEM-act. 5/S. 47-50).

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2019 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der beantragten Visa. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Eltern befänden sich in einer besonderen Notlage, da die vom Vater dringend benötigte medizinische Behandlung in Syrien nicht verfügbar sei und die Eltern durch den Bürgerkrieg gefährdet seien. Es sei ihnen nicht zumutbar, in den Libanon zurückzukehren, wo sie als Flüchtlinge nicht ausreichend versorgt und untergebracht worden seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 wies der zuständige Instruktionsrichter das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-act. 3).

E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff . VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Eltern der Beschwerdeführerin für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa, sondern von humanitären Visa zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 70 Übergangsbestimmung - Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.
VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden).

3.2 Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2; m.H. auch zum Folgenden). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil
F-4631/2018 E. 3.3 m.H.).

3.4 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht unmittelbar, konkret und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Sowohl in Syrien als auch im Libanon, wo sich die Eltern vor ihrer freiwilligen Rückkehr nach Syrien aufgehalten hätten, bestehe Zugang zu der vom Vater aufgrund von Herzproblemen benötigten medizinischen Versorgung. Insgesamt seien die Eltern der Beschwerdeführerin in Syrien nicht mehr gefährdet als andere Personen in einer vergleichbaren Situation (SEM-act. 5/S. 48 f.).

3.5 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, ihre Eltern befänden sich in einer besonderen Notlage, da die vom Vater dringend benötigte medizinische Behandlung in Syrien nicht verfügbar sei. Zudem seien sie durch den Bürgerkrieg in Syrien unmittelbar gefährdet. In den Libanon könnten die Eltern nicht zurückkehren, da sie dort nicht ausreichend versorgt und von den Behörden zum Verlassen des Landes aufgefordert worden seien. Ausserdem könnten sie sich die vom Vater benötigte medizinische Behandlung im Libanon nicht leisten (BVGer-act. 1).

4.

4.1 Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Eltern an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob der Gesundheitszustand des Vaters vor dem Hintergrund der medizinischen Versorgung in Syrien, die Bürgerkriegssituation in Syrien und die Versorgungslage für Flüchtlinge im Libanon eine Notlage im Sinn der Rechtsprechung begründen (vgl. vorn E. 3.2).

4.2 Der Vater leidet an Herzischämie und arterieller Hypertonie und benötigt offenbar eine koronare Bypass-Operation (medizinischer Bericht in den Beilagen zur Beschwerdeschrift und SEM-act. 2/S. 33). Die Beschwerdeführerin leitet aus den gesundheitlichen Problemen des Vaters eine Notlage der Eltern ab, da die vom Vater benötigte medizinische Behandlung in Syrien nicht verfügbar sei. Die eingereichten medizinischen Berichte deuten jedoch darauf hin, dass in Syrien sehr wohl eine entsprechende medizinische Behandlung angeboten wird. Allerdings können die Eltern sich diese - wie die Beschwerdeführerin selbst gegenüber der Vorinstanz eingeräumt hat (vgl. SEM-act. 2/S. 36; SEM-act. 1/S. 7) - nicht leisten. Die fehlende Erschwinglichkeit der medizinischen Behandlung ist jedoch nicht geeignet, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde. Zudem bestehen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Vaters schon seit Längerem (vgl. medizinischer Bericht vom 18. Mai 2016; SEM-act. 2/S. 29), sodass die Notlage auch nicht akut erscheint. Offen bleibt auch, inwiefern die Mutter von der erwähnten Gefährdungslage betroffen sein könnte.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Eltern würden sich aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien in Lebensgefahr befinden, ohne ihre Ausführungen jedoch weiter zu substantiieren oder zu belegen. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass sich der Wohnort der Eltern in der syrischen Region [...] befindet (SEM-act. 2/S. 12), ohne dass ihr genauer Aufenthaltsort bekannt wäre. Die Sicherheitslage in Syrien ist jedoch - je nach Region oder Stadt(teil) - sehr unterschiedlich beschaffen, sodass ohne Kenntnis des Aufenthaltsortes nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden kann (Urteil F-4658/2017 E. 4.3). Die Eltern sind zudem freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, was in der Regel gegen eine Gefährdung spricht (vgl. hierzu bereits vorn E. 3.2).

4.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei es ihren Eltern nicht zumutbar, in den Libanon zurückzukehren, wo sie weder eine Unterkunft noch finanzielle Unterstützung erhalten hätten und sich die notwendige medizinische Behandlung nicht leisten könnten. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin im Libanon nicht als Flüchtlinge haben registrieren lassen, da sie nicht wüssten, was für die Registrierung benötigt werde und ob diese Vorteile habe (SEM-act. 2/S. 35). Offen bleibt, ob sich die Eltern diesbezüglich und auch betreffend die geltend gemachte mangelhafte Versorgung an den UNHCR, die lokalen Behörden oder andere Hilfsorganisationen gewandt haben, was ihnen durchaus zumutbar gewesen wäre. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Eltern von den libanesischen Behörden zum Verlassen des Landes aufgefordert worden seien und diese ihnen keinen Aufenthaltstitel erteilen wollten (SEM-act. 1/S. 6), werden weder hinreichend substantiiert noch belegt. Die fehlende Erschwinglichkeit der medizinischen Behandlung im Libanon ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht geeignet, eine Notlage zu begründen, wie sie für die Ausstellung von humanitären Visa vorausgesetzt wird. Den Eltern wäre es zudem offen gestanden, die für Flüchtlinge im Libanon zur Verfügung stehenden kostenlosen medizinischen Angebote von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu eingehend Urteil F-4631/2018 E. 4.5).

4.5 Die Eltern der Beschwerdeführerin befinden sich nach dem Gesagten in einer schwierigen Situation. Allerdings ist sie insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche mittellose Personen mit gesundheitlichen Beschwerden in Syrien befinden; auch eine Rückkehr in den Libanon erscheint - falls nötig - zumutbar. Eine unmittelbare Gefährdung, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]+[...] zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Julian Beriger

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