Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-411/2008/
{T 0/2}

Urteil vom 11. Juni 2010

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien
A_______, (...),
B_______, (...),
C_______, (...),
D_______, (...),
Bangladesch,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner, (...),
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 / N_______.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, ein aus E_______/Dhaka stammendes Ehepaar mit ihrem Sohn, verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat Bangladesch am 1. Oktober 2007 und reisten über Italien per Luftweg mit gefälschten Reisedokumenten am 2. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo gleichentags die zu diesem Zeitpunkt mit dem zweiten Kind (...) schwangere Ehefrau sowie auch ihr Ehemann und das Kind ein Asylgesuch stellten. Am 8. Oktober 2007 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sowie am 5. November 2007 vom BFM zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton (...) zugewiesen. Anlässlich ihrer Anhörungen trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie seien Bihari-Flüchtlinge, bengalischer Muttersprache, ohne Nationalität und hätten bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Flüchtlingslager (...) in Dhaka gelebt. Sie hätten sich mit anderen Bihari zu einem Verein zusammengeschlossen und gemeinsam mehrere Male erfolglos versucht, die Staatsangehörigkeit von Bangladesch zu erwerben.

Des Weiteren führten die Beschwerdeführenden aus, der Ehemann habe im Jahre 1990 illegal (...) in Dhaka ein Stück Land, welches an sich dem Staat gehöre, besetzt und dort ein [Geschäft] eröffnet. Als die Übergangsregierung an die Macht gekommen sei, hätten am 28. Mai 2007 die drei Einheiten RAB, BDR (wobei die Beschwerdeführenden nicht erklären konnten, um wen es sich bei diesen Formationen handelt; offenbar geht es hierbei um die sog. "Rapid Action Battalion" bzw. "Border Guards Bangladesh" - früher "Bangladesh Rifles") sowie das Militär [das Geschäft] des Beschwerdeführers sowie weitere Geschäfte in der selben Strasse demoliert. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von der RAB - aufgrund illegaler Geschäftseröffnung sowie Verdachts auf Kooperation mit dem Gemeindepräsidenten - angezeigt worden, was er durch einen Freund erfahren habe. Bei diesem Freund habe er sich auch aufgehalten und sei nur selten nach Hause gegangen, da die drei Einheiten, als sie erfahren hätten, dass es sich um einen Bihari als Geschäftsinhaber handle, noch in der selben Nacht, wie auch ein paar Tage später (insgesamt zehn bis zwölf Mal), das Haus der Beschwerdeführenden aufgesucht und sich nach dem Ehemann erkundigt hätten. Der Beschwerdeführerin hätten die Einheiten gesagt, dass sie ihren Ehemann mitnehmen wollten. Zudem habe man ihr gedroht, sie und das Kind fortzuschaffen, wenn sie nicht den Aufenthaltsort ihres Ehemannes preisgebe. Zuletzt habe man am 15. September 2007 nach dem Beschwerdeführer bei ihm zu Hause gesucht.

B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - eröffnet am 20. Dezember 2007 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an.

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, noch asylrelevant seien. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich sowie sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung schwangere Ehefrau und ihr erstgeborenes Kind zumutbar. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Januar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Übrigen wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 11. Februar 2008 eine Vernehmlassung einzureichen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass den Erläuterungen in der Beschwerdeeingabe nicht gefolgt werden könne, zumal in der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu der Bihari-Gemeinschaft nicht in Frage gestellt worden sei. Das Bundesamt bezweifle in seinen Erwägungen - angesichts der unsubstanziierten Aussagen - lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten als Bihari die bangladeschische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können.

F.
Mit fristgerechter Replikeingabe vom 6. März 2008 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aus, es treffe zwar zu, dass der bangladeschische High Court im Jahre 2003 entschieden habe, dass zehn Bihari die bangladeschische Staatsangehörigkeit erhalten sollten; dieser Entscheid habe jedoch keine politische Unterstützung erhalten und die Möglichkeit der Bihari auf Erwerb der bangladeschischen Staatsangehörigkeit sei somit rein theoretisch geblieben. Zur Stützung seiner Vorbringen verwies der Rechtsvertreter im Allgemeinen auf die "Refugees International" (www.refintl.org).

G.
Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.
Das am (...) geborene zweite Kind der Beschwerdeführenden wird ins Beschwerdeverfahren seiner Eltern einbezogen.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat.

5.1 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2007 in erster Linie die Auffassung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien als unglaubhaft zu erachten. Zur Begründung ihrer Verfügung führte sie aus, die von den Beschwerdeführenden geschilderte Darstellung - sie seien als staatenlose Zugehörige der Bihari-Gemeinschaft mit dem Flugzeug unter Verwendung von falschen Pässen in die Schweiz eingereist - sei nicht plausibel; es handle sich um stereotype und realitätsfremde Schilderungen. Gemäss der Einschätzung schweizerischer Asylbehörden sei es aufgrund rigoroser EDV-gestützter Kontrollen an Grenzübergängen wie auf Flughäfen gar nicht mehr möglich, transkontinentale Reisen ohne authentische Reisedokumente zu unternehmen. Das BFM glaubt die Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten die bangladeschische Staatsangehörigkeit nicht erhalten können, nicht und geht vielmehr davon aus, sie seien Staatsangehörige von Bangladesch. Im Übrigen führte das Bundesamt aus, dass die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die RAB unglaubhaft erscheinen würden. Die Schilderungen würden sich auf chronologische Aufzählungen von Ereignissen beschränken und dabei keinerlei persönliche Wahrnehmungsinhalte oder weitere realtypische Kennzeichen enthalten. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien nur sehr vage, blass und wenig detailliert, so dass sie in der umschriebenen Form auf Vorbringen schliessen lassen würden, welche die Beschwerdeführenden gar nicht selber erlebt hätten, sondern lediglich nacherzählten. Ausserdem sei die Darstellung der Situation betreffend die RAB-Verfolgung konstruiert und das Verhalten des Beschwerdeführers unplausibel, da zumindest hätte erwartet werden können, dass er in einer solchen Lage weitere Anstrengungen unternehme, um ausfindig zu machen, ob überhaupt etwas gegen ihn vorliege, und sich nicht nur auf die Angaben eines Freundes verlassen hätte. Überdies seien auch die Angaben betreffend Anwaltssuche nachgeschoben und somit ebenso unglaubhaft.

Des Weiteren führte das BFM aus, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aus folgenden Gründen nicht stand: Von der unbefriedigenden politischen sowie sozialen Lage der Bihari in Bangladesch seien nicht nur die Beschwerdeführenden, sondern alle der Volksgruppe angehörenden Personen betroffen. Diese Situation sei aber nicht auf gezielte staatliche Massnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen. Den Bihari stehe es zudem offen, die Staatsbürgerschaft von Bangladesch zu erwerben. Zudem sei die behördliche Räumung des illegal errichteten Geschäfts des Beschwerdeführers gesetzlich legitimiert gewesen und stelle somit keinen asylrelevanten Grund dar.

In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 hielt das Bundesamt unter anderem fest, dass die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu der Bihari-Gemeinschaft zwar nie bezweifelt worden sei. In Frage gestellt habe man allerdings die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie hätten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit die bangladeschische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können.

5.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Ausreise- und Asylgründe in ihrer Rechmitteleingabe vom 21. Januar 2008 insbesondere aus, ihnen sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheitsgruppe der Bihari die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft von Bangladesch verwehrt geblieben. Die Angehörigen dieser Volksgruppe würden in Bangladesch unterdrückt und hätten praktisch keine Rechte. Die bangladeschische Regierung gewähre den Bihari nicht den notwendigen Schutz vor Schikanen und sorge auch nicht für die Gewährung eines rechtsstaatlich akzeptablen und fairen Gerichtsverfahrens, weil man den Bihari die nötigen Verteidigungsrechte vorenthalte. Somit habe der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen können, im anstehenden Verfahren wegen illegalen Betreibens eines Ladens fair behandelt zu werden, sondern habe vielmehr dauernd mit massiven Übergriffen - vor allem seitens der RAB - rechnen müssen. Als Bihari habe er mit einer malus- behafteten Strafverfolgung rechnen müssen. Zudem habe aufgrund der Menschenrechtslage in Bangladesch ein konkret erhöhtes Folterrisiko bestanden.

Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt, dass sie offensichtlich mit einem falschen Pass ausgereist seien, hätten sie doch den im Pass eingetragenen Namen auswendig lernen müssen. Sie bestreiten die Erwägungen des BFM, es sei nicht glaubhaft, dass sie mit falschen Pässen gereist seien, sondern offenbar die bangladeschische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Mit Hilfe von Schleppern liessen sich Grenzkontrollen auch mit falschen Papieren passieren. Auch in ihrer Replik halten sie daran fest, ihre Aussagen seien glaubhaft, dass sie die Staatsangehörigkeit nicht hätten erwerben können.

Sodann hätten die Beschwerdeführenden übereinstimmende Angaben bei der Schilderung der Verfolgung seitens der RAB gemacht, was vorab für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Die Beschwerdeführenden hätten eine in Bangladesch oft vorkommende Verfolgungsaktion durch die RAB dargelegt, bei welcher die Betroffenen keine zusätzlichen Informationen durch die RAB erhalten würden; daher sei ungeklärt, welche weiteren Angaben zu erwarten gewesen seien. Somit sei der Vorwurf der Vorinstanz, dass ihre Schilderungen unsubstanziiert und stereotyp seien, unberechtigt.

Zudem seien die Vorwürfe der Vorinstanz bezüglich Angaben im Zusammenhang mit der Aufsuche eines Anwaltes kleinlich.

5.3 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend machen, der Bevölkerungsgruppe der Bihari anzugehören, und daraus eine persönliche, ethnisch motivierte Diskriminierungs-, Verfolgungs- und Gefährdungslage im Herkunftsstaat Bangladesch ableiten. Das BFM hat die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Bihari-Gemeinschaft nicht in Zweifel gezogen, geht aber davon aus, sie hätten die bangladeschische Staatsangehörigkeit bereits erworben. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies hingegen in ihrer Beschwerdeschrift und Replik. Letztlich kann diese Frage, wie aus folgenden Erwägungen hervorgeht, offen bleiben:

Mit - zur Publikation bestimmtem - Urteil vom 16. Februar 2010 (BVGE E-4497/2006) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die mit der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Situation einhergehende allgemeine Beeinträchtigung im Herkunftsland der Beschwerdeführenden nicht nur die Bihari, sondern auch die Bengalen betrifft. Aus den daraus resultierenden schlechten Lebensbedingungen können die Beschwerdeführenden somit keine asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung ihrer Person ableiten. Des Weiteren ist aufgrund der im obgenannten Urteil erörterten höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bangladesch seit dem Jahre 2008 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als bangladeschische Staatsbürger betrachtet werden beziehungsweise faktisch die Möglichkeit haben, diese Staatsbürgerschaft zu erlangen, und dass ihnen in der Folge auch entsprechende Identitätspapiere ausgestellt werden. Ihr Hinweis in der Replik, dass das Urteil des High Court aus dem Jahr 2003 nicht umgesetzt werde, trifft gemäss Erkenntnissen des Gerichts heute nicht mehr zu. Am 18. Mai 2008 erging ein weiteres Urteil des bangladeschischen High Court betreffend die Rechtstellung der Bihari, welches den vorliegenden Erkenntnissen zufolge rasch in die Praxis umgesetzt worden ist. Insbesondere geht auch das UNHCR aufgrund der jüngsten bangladeschischen Rechtsprechung ausdrücklich davon aus, dass Bihari heute nicht (mehr) als staatenlose Personen betrachtet werden, sondern Staatsbürger von Bangladesch sind (vgl. den im obgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zitierten Bericht des UNHCR: Note on the nationality status of the Urdu-speaking community in Bangladesh, December 2009, Ziffer 5). Die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Staatenlosigkeit und damit einhergehenden Rechtlosigkeit der Beschwerdeführenden erweisen sich unter diesem Blickwinkel als unbehelflich und nicht (mehr) den aktuellen, wahren Begebenheiten entsprechend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die befürchteten Übergriffe bei den staatlichen Behörden, gegebenenfalls bei übergeordneten Instanzen, zur Anzeige bringen und demzufolge grundsätzlich staatlichen Schutz beanspruchen können.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in Bangladesch keinen ernsthaften, asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und sie keine begründete Furcht haben, inskünftig solchen ausgesetzt zu werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland Bangladesch auch nicht als "staatenlos" betrachtet werden, sondern dass sie - auch in ihrer Eigenschaft als Bihari - auf entsprechenden Antrag hin die bangladeschische Staatsangehörigkeit erlangen können. Somit erweisen sich alle Ausführungen betreffend Nationalität der Bihari als obsolet. Auch der allgemeine Verweis auf die "Refugees International" des Rechtsvertreters in der Replik vom 6. März 2008 lässt keinen anderen als den obgenannten Schluss zu.

Wie die Vorinstanz im Übrigen treffend ausführte, kann der Beschwerdeführer aus der Vertreibung aus seinem illegal gehaltenen [Geschäft] keine Asylrelevanz ableiten, da es sich um eine rechtmässige Räumung durch die Behörden und nicht um eine von einer relevanten Verfolgungsmotivation getragene Massnahme handelte. Zudem ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb er in einem allfälligen Strafverfahren eine diskriminierende Schlechterstellung, einen sogenannten Malus, befürchten müsste.

Des Weiteren erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Verfolgung durch die RAB - wie das BFM richtig feststellte - als unglaubhaft. Der vorgetragene Sachverhalt erschöpft sich lediglich in einer eingängigen und vereinfachten Zusammenfassung der angeblichen Geschehnisse. Somit muss sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden in ihrer unsubstanziierten und vagen Form - insbesondere weil das Ehepaar eine in Bangladesch oft vorkommende Verfolgungsaktion durch die RAB dargelegt hat und keine weiteren Details hat schildern können - schlussfolgern lassen, sie hätten die vorgetragenen Ereignisse gar nicht selber erlebt. Ferner muten die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe keine weiteren Anstrengungen unternommen, um herauszufinden, ob tatsächlich etwas gegen ihn vorgelegen habe, sondern sich lediglich auf die Angaben eines Freundes verlassen, unglaubhaft an.

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat.

6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

7.5 Betreffend der heute herrschenden Lage in Bangladesch kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Somit besteht kein Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland.

Die bis Ende 2006 letztinstanzlich zuständige ARK hat bereits in ihrer publizierten Rechtsprechung festgehalten, dass in Bangladesch zwar von einer kritischen Situation der Menschenrechte gesprochen werden muss; politische Auseinandersetzungen seien oftmals mit Gewalt und Ausschreitungen verbunden; es herrsche indessen insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben (vgl. dazu Home Office UK Border Agency, COI Report zu Bangladesch, a.a.O., Rz. 7.02). Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht (vgl. BVGE E-4497/2006 vom 16. Februar 2010, E. 9.5).

Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bangladesch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht darzutun vermochten, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Insbesondere sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine [Krankheit] nicht behandlungsbedürftig. Er verfügt über Berufserfahrung und hat erfolgreich als [Geschäftsinhaber] gearbeitet. Zudem sind beide Kinder noch im Kleinkindalter, weshalb auch keine Entwurzelung befürchtet werden muss.

Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wie bereits unter Bst. D festgehalten wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2008 das in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2008 gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Aufgrund der Aktenlage ist auch heute weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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