Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5959/2007
{T 0/2}

Urteil vom 11. Juni 2009

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien
1. S_______,
2. J_______,
beide handelnd durch ihre gesetzliche Vertreterin
V_______,

gegen

Bundesamt für Justiz (BJ)
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 (geb. 2. November 1994 bzw. 6. November 1995) sind Geschwister und Bürger von R_______ / BE. Offenbar schon seit ihrer Geburt leben sie zusammen mit ihrer Mutter auf den Philippinen. Der schweizerische Vater hat sich 2001 von der Familie getrennt und seinen Wohnsitz in die Schweiz zurückverlegt.

B.
Im Mai bzw. Juni 2007 wandten sich die Beschwerdeführer 1 und 2 durch Vermittlung ihrer Mutter an die Schweizerische Botschaft in Manila und stellten gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Unterstützung. Zur Begründung des vorerst nur rudimentär belegten Gesuchs wurde ausgeführt, der in der Schweiz lebende Vater habe seine Unterhaltszahlungen reduziert.
Die Schweizerische Auslandvertretung übermittelte das Begehren mit einem Bericht und weiteren Unterlagen an die Vorinstanz. Dabei wurde unterschieden zwischen einem Gesuch um Ausrichtung monatlicher Unterstützung gemäss Sozialbudget (Übernahme nicht gedeckter, laufender Lebenshaltungskosten) und einem Gesuch um einmalige Übernahme bereits entstandener Ausbildungskosten. Letzterem waren diverse Rechnungen einer Privatschule in San Fernando vom 30. Mai 2007 im Gesamtbetrag von 38'725.- PHP (Philippinische Pesos) beigeheftet.

C.
In einem an die Schweizerische Botschaft in Manila gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2007 erklärte die Vorinstanz ihre Bereitschaft, im Sinne einer Sofortmassnahme vorerst einmal für drei Monate Unterstützung an die laufenden Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführer 1 und 2 zu leisten. Gleichzeitig gab sie zu erkennen, dass sie über eine längerfristige Unterstützung nach Vorliegen bestimmter Auskünfte und Belege entscheiden werde.

D.
Auf Aufforderung der Schweizerischen Botschaft in Manila hin erteilte die Mutter der Beschwerdeführer 1 und 2 in einem Schreiben vom 7. August 2007 ergänzende Auskünfte zum Unterstützungsgesuch. Dabei bestätigte sie u.a., dass ihre Söhne in San Fernando, La Union, eine Privatschule besuchten.

E.
Mit Verfügung vom 15. August 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch um einmalige Übernahme bereits entstandender Schulkosten ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 eine private Schule besuchten und daraus entstehende Kosten in der Regel nur übernommen würden, wenn kein öffentliches Schulangebot vorhanden sei.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht lassen die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihre Mutter sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2007 und um Übernahme der aufgelaufenen Schulkosten ersuchen.

G.
Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde.

H.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 machten von dem ihnen seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2007 zugestandenen Recht auf Einreichung einer Replik keinen Gebrauch.

I.
Im noch laufenden Gesuchsverfahren betr. Beteiligung an den Lebenshaltungskosten erliess die Vorinstanz am 25. Februar 2008 eine ablehnende Verfügung. Beim Vater der Beschwerdeführer 1 und 2 durchgeführte Abklärungen hätten ergeben, dass dieser seiner Unterstützungspflicht nach wie vor nachkomme. Mit seinen regelmässigen monatlichen Zahlungen in Höhe von aktuell US$ 350.- sei der nach den Kriterien der Sozialhilfe errechnete Lebensbedarf der beiden Beschwerdeführer gedeckt. Letztere könnten solchermassen nicht als bedürftig gelten. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführer 1 und 2 kein Rechtsmittel erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BJ über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Verfügungsbetroffene zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die von ihrer gesetzlichen Vertreterin frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Gemäss Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG).

3.2 Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besondern Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG).

4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nach dem bisher Gesagten nur die Verfügung vom 15. August 2007 sein, mit der über die einmalige Übernahme von aus dem Besuch einer Privatschule bereits enstandenen Verbindlichkeiten abschlägig entschieden wurde.

4.2 In ihrer unangefochten gebliebenen und somit in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. Februar 2008 hat die Vorinstanz befunden, dass im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 keine Bedürftigkeit gegeben und deshalb auch kein Beitrag an die laufenden Lebenshaltungskosten zu leisten sei. Obwohl den Akten nicht explizit (in Form einer aktuellen Budgetaufstellung) zu entnehmen, muss davon ausgegangen werden, dass dabei auf der Aufwandseite keine Kosten bzw. bereits bestehende Verbindlichkeiten aus dem Privatschulbesuch berücksichtigt wurden.

5.
Es stellt sich somit die Frage, inwieweit Kosten aus dem Besuch einer Privatschule in concreto unterstützungsfähig sind bzw. inwiefern Schulden in diesem Zusammenhang von der öffentlichen Fürsorge übernommen werden können.

5.1 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass Kosten aus einem Privatschulbesuch in der Regel dann nicht von der Sozialfürsorge zu tragen sind, wenn ein unentgeltliches und zumutbares öffentliches Schulangebot besteht. Letzteres sei vorliegend der Fall.

5.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 lassen in ihrer Rechtsmitteleingabe einwenden, die öffentlichen Schulen auf den Philippinen vermittelten nur wenig Wissen und die von ihnen besuchte Privatschule habe auf der Kostenseite einen "geringen Mehraufwand" verursacht. Nur unter dem Druck ihrer wirtschaftlichen Situation hätten sie sich entschieden, auf Beginn des nächsten Schuljahres an eine öffentliche Schule zu wechseln.

6.
6.1 Ausbildungskosten sind Bestandteil der Lebenshaltungskosten und werden deshalb in angemessenem Umfang durch die Sozialhilfe übernommen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 148). Die Grundkosten, wie sie aus der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht entstehen, sind bei der Berechnung des Grundbedarfs bereits berücksichtigt (vgl. CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 133).

6.2 Grundsätzlich trägt die Sozialhilfe die Kosten der Ausbildung in staatlichen oder staatlich subventionierten Institutionen (vgl. WOLFERS, a.a.O. S. 148). Die Kosten aus dem Besuch einer Privatschule sind demgegenüber bloss in Ausnahmefällen zu übernehmen, wenn eine minimale Grundausbildung in Lesen, Schreiben und Rechnen nur auf diese Weise gewährleistet werden kann (vgl. Richtlinie für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung, Stand 1. Mai 2008, Ziffer 2.3.7 [Quelle: Website des Bundesamts für Justiz, Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizer > Auslandschweizer,
6.3 Das nach amerikanischem Vorbild konzipierte philippinische Bildungswesen besteht aus überwiegend staatlichen Primar- und Sekundarschulen und fast ausschliesslich privat oder kirchlich betriebenen Colleges und Universitäten. Es herrscht allgemeine Schulpflicht bis zum 6. Grundschuljahr. Die Sekundarstufe I schliesst ab mit dem 10. Schuljahr. Die staatlichen Schulen sind gekennzeichnet durch grosse Klassenstärken, Mangel an Schulbüchern und anderen Lehrmitteln (Quelle: Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Philippinen > Kultur- und Bildungspolitik, ; Stand: April 2009, besucht am 26. Mai 2009). Das staatliche philippinische Bildungswesen mag solchermassen gewisse strukturelle Mängel aufweisen. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass in öffentlichen Schulen ein nur ungenügendes Mass an Bildung vermittelt wird. Die öffentlichen Schulen auf den Philippinen vermögen unzweifelhaft ausreichende Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Rechnen zu vermitteln. Dies lässt sich jedenfalls mit dem pauschalen und nicht weiter präzisierten Einwand der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach die öffentlichen Einrichtungen "nur wenig Wissen" vermittelten, nicht schon in Frage stellen. Dass die von ihnen besuchte Privatschule nur einen geringen Mehraufwand mit sich gebracht habe, kann ebenfalls nicht entscheidend sein. Die Beschwerdeführer 1 und 2 können mit ihren Einwänden nicht überzeugend dartun, dass in ihrem Fall der Besuch einer Privatschule für den Erwerb einer minimalen Grundausbildung notwendig ist bzw. war. Andere Gründe für die Notwendigkeit eines Privatschulbesuchs bringen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht vor. Solche ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Kosten aus dem Besuch einer Privatschule in concreto nicht als unterstützungsfähig betrachtet hat.

6.4 Schon aus der fehlenden Unterstützungsfähigkeit folgt zwingend, dass in diesem Zusammenhang bereits entstandene Verbindlichkeiten sozialhilferechtlich nicht übernommen werden können.

7.
Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch auf Folgendes hinzuweisen: Sozialhilfeleistungen orientieren sich am Prinzip der Bedarfsdeckung und werden generell nur zur Beseitigung aktueller und allenfalls zur Verhinderung zukünftiger Notlagen erbracht. Von einem Fürsorgeabhängigen bereits erwirkte Schulden können deshalb grundsätzlich nicht über die Sozialhilfe ausgeglichen werden. Der Grundsatz gilt zwar nicht absolut. Ausnahmen sind beispielsweise dann zu machen, wenn die Verschuldung mit einem säumigen Verhalten der Behörde zusammenhängt. Die Übernahme von Schulden ist aber auch angezeigt, wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage entstünde, die wiederum durch die Sozialhilfe zu beheben wäre. In der Praxis können sich solchermassen Mietzinsausstände oder unbezahlte Krankenkassenprämien als über die Sozialhilfe tilgbare Schulden erweisen. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Notlage des Betroffenen im Zentrum steht, keinesfalls aber die Interessen von Gläubigern (vgl. C. HÄFELI, Das Schweizerische Sozialhilferecht, a.a.O. S. 137).
Soweit aus den Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin in einer an die Schweizerische Vertretung in Manila gerichteten Stellungnahme vom 24. Juni 2007 zu schliessen ist, dass die entstandenen Schulkosten - wie andere Verbindlichkeiten auch - von Verwandten übernommen worden seien und diesen zurückerstattet werden müssten, können die Beschwerdeführer deshalb nichts besonderes für sich ableiten. Nach dem bereits Gesagten handelt es sich bei den Kosten aus dem Privatschulbesuch nicht um solche, deren fehlende Übernahme durch die öffentliche Fürsorge (wie etwa bei Schulden aus Miete oder Krankenversicherung) eine weitere Verschuldung und eine eigentliche existentielle Notlage zur Folge haben könnte. Die Übernahme hätte hier vor allem eine vom fürsorgerechtlichen Gedanken nicht getragene Bevorzugung bestimmter Gläubiger zur Folge.

8.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Vorinstanz die Kosten aus dem Besuch einer Privatschule zu Recht nicht übernommen hat. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 9)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Manila)
die Vorinstanz (Dossier [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).