Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2517/2018

Urteil vom 11. Mai 2018

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

A._______, geboren am (...),

Pakistan,
Parteien
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem er eigenen Aussagen zufolge zirka ein Jahr zuvor sein Heimatland verlassen habe. Die Befragung vom 10. November 2015 diente insbesondere der Aufnahme der Personalien (Akten SEM A9/7). Anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom 12. November 2015 im Rahmen des Testbetrieb-Verfahrens ging es in erster Linie um die Abklärung der möglichen Zuständigkeit des Staates für die Durchführung des Asylverfahrens (A13/6). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Ungarn) auf das Asylgesuch nicht ein. Auf Beschwerde hin hob das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung mit Urteil vom 21. Juni 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. In der Folge beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das Asylverfahren wieder auf. Am 28. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an (A47/16).

B.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, stamme aus dem Distrikt B._______, Provinz C._______, und gehöre der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er sei ledig. In Pakistan würden seine Mutter und Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten leben. Sein verstorbener Vater habe früher bei der Polizei gearbeitet. Im Jahre (...) habe er (der Beschwerdeführer) seine Ausbildung zum (...) abgeschlossen und auf diesem Beruf gearbeitet. Seit dem Jahre (...) sei er für den D._______ of Pakistan tätig gewesen, eine religiöse Organisation, die sich für die Rechte der Schiiten einsetze. Im Jahre (...) sei er Mitglied des E._______ geworden und ein Jahr später zum (...) gewählt worden. In seinem Heimatort sei er der einzige Vertreter des E._______ gewesen, wo er in seinem Wohnquartier im Jahre (...) ein Büro eröffnet habe und dieses weiter habe ausbauen und offiziell institutionalisieren wollen. Er habe erreichen wollen, etwa für Veranstaltungen formelle Bewilligungen zu erhalten, damit diese in freier Religionsausübung ungestört hätten abgehalten werden können.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, gegen Ende des Jahres 2013 hätten zwei Angehörige der extremistischen Organisation Siapah-e-Sohaba in seiner Abwesenheit Steine gegen die Fenster seines E._______-Büros geworfen und Abfall vor der Türe deponiert. Er habe den Vorfall an den Hauptsitz des E._______ in F._______ gemeldet und seiner Befürchtung Ausdruck gegeben, dass die Siapah-e-Sohaba wohl die Absicht habe, seine Arbeit für den E._______ zu stören oder zu verhindern. Im Juni 2014 seien die gleichen beiden Personen, die im selben Quartier gewohnt hätten, wieder erschienen und hätten im Büro zwei Schränke und Bücherregale sowie vor dem Büro hängende Banner und Tafeln demoliert. Sie hätten mit ihm geschimpft und ihm vorgehalten, was für ein Theater er denn hier vorführe, ihn beleidigt und ihm gedroht, er müsse sehr auf sein Leben achten, falls er dieses Büro weiterhin betreiben würde. Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet und diese habe darüber einen Rapport erstellt. Nach dem Vorfall habe er sich in dieser Sache noch drei- bis viermal zur Polizei begeben. Danach habe er seinen Wohn- ort verlassen und habe vor seiner Ausreise aus Pakistan für zwei Monate in G._______ gelebt, wobei er in dieser Zeit noch ein- bis zweimal in sein Quartier zurückgekehrt sei. Seine Familie habe ihm jedoch von weiteren solchen Rückkehren abgeraten, da daraus nach deren Ansicht allenfalls auch für sie Probleme entstehen könnten. Hingegen sei nichts mehr vorgefallen, seit er das Quartier verlassen gehabt habe. Beim Angriff auf sein Büro habe es sich nicht um einen persönlichen, sondern um einen religiösen Konflikt gehandelt, was heisse, dass es nicht um seine Person gegangen sei, sondern um seine Aktivitäten.

C.
Mit am 31. März 2018 eröffneter Verfügung vom 23. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragt, der Entscheid des SEM vom 23. März 2018 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht zumutbar und er daher vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlicher Anwalt.

E.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

F.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 wurde eine Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde vom 3. Mai 2018, wonach der Beschwerdeführer für die Lebenshaltungskosten vollumfänglich unterstützt werde, zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).

6.

6.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannte und unbestritten ist, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen zu seinem Asylgesuch unter dem Aspekt der sogenannten Verfolgung durch private Drittpersonen zu prüfen. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.

6.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass in Pakistan die Glaubensgemeinschaft der Schiiten staatlich anerkannt und die Religionsausübung gewährleistet ist und Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft (rund ein Fünftel aller in Pakistan lebenden Muslime mit bedeutendem Einfluss auf das öffentliche Leben) dort (grundsätzlich) keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Es entspricht ebenso den Erkenntnissen des Gerichts, dass die pakistanischen Behörden Gesetzesübertretungen von religiösen Fanatikern im Zusammenhang mit gegenseitigen Feindseligkeiten unabhängig von deren Konfession im Rahmen der lokalen Gegebenheiten und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten auch tatsächlich strafrechtlich verfolgen und sanktionieren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Staat Pakistan die Voraussetzungen, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3844/2016 vom 11. Juli 2016; E-2017/2017 vom 18. April 2017; E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3.3, 5.3.4 und 5.4).

6.3 Vor dem Hintergrund dieser länderspezifischen Einschätzung und in Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage kam die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit und fehlenden Schutzwillens der pakistanischen Behörden einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen wäre und aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Pakistan zu verneinen sei. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die blosse Gegenbehauptung in der Beschwerde, der angebliche Schutzwille des pakistanischen Staates sei nur vorgeschoben und faktisch nicht existent, offenkundig nicht durchzudringen. Auch der Einwand, es fehle ebenso an der Schutzfähigkeit Pakistans, wie die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhalten der Polizei deutlich zeigen würden, kann nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, die Polizei sei gegen extremistische Organisationen wie der Siapah-e-Sohaba machtlos und der rapportierende Polizist habe ihm erklärt, in diesem Zusammenhang sei die Polizei nicht in der Lage, rund um die Uhr persönlichen Schutz anzubieten (vgl. A47/16, F48). Wie das SEM bereits zu Recht feststellte, reicht dieser Umstand - wie oben ausgeführt - aber nicht aus, die Schutzfähigkeit der pakistanischen Sicherheitsbehörden zu verneinen. Auch wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden.

6.4 Das Gericht teilt im Weiteren in Berücksichtigung der vorliegenden gesamten Umstände die Auffassung des SEM, dass für den Beschwerdeführer eine grundsätzliche innerstaatliche Fluchtalternative auf dem Staatsgebiet Pakistans zur Verfügung gestanden wäre. Eine solche würde ihm auch bei einer Rückkehr nach Pakistan offen stehen. Dies schliesst einen notwendigen Schutz eines Drittstaates aus. Der Entgegnung in der Beschwerde, die Verfolgung der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers spiele sich in ganz Pakistan landesweit (in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne) ab, fehlt es offenkundig an hinreichender Substanziierung, Wahrscheinlichkeit und objektiver Nachvollziehbarkeit einer möglichen absehbaren konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr.

6.5 Mit der Beschwerde wird zutreffend festgestellt, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den beiden Personen, die sein Büro heimgesucht hätten, mit dem Tod bedroht worden, im Sachverhalt ihrer Verfügung nicht aufgenommen hat. Dies vermag jedoch keine Rechtsverletzung zu begründen, da der entsprechende Umstand im vorliegenden Kontext in rechtlicher Hinsicht offenkundig zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag. Der Einwand in der Beschwerde, es sei schleierhaft, weshalb Todesdrohungen nicht asylrelevante Intensität erreichen sollten, vermöchte allenfalls in anderen Konstellationen zuzutreffen; vorliegend kann diesem in Berücksichtigung obiger Erwägungen kein Gewicht von Bedeutung zugemessen werden.

6.6 Im Weiteren wird in der Beschwerde verkannt, dass in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers als solche sowie die Glaubwürdigkeit als Person nicht in Zweifel gezogen werden. Vielmehr bringt das SEM mit den Erwägungen II Ziff. 4 (S. 6) zum Ausdruck, dass es die an dieser Stelle genannten Vorbringen nicht als unglaubhaft und das eingereichte Beweismittel (Nachweis der Mitgliedschaft beim D._______ of Pakistan) als authentisch erachtet, diese Umstände jedoch nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen beziehungsweise hinreichend zu begründen, dass die notwendigen Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Der vermeintliche Schluss in der Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer (gemäss Ansicht des SEM) nicht glaubhaft sein soll, zielt demnach am Inhalt der Verfügung des SEM vorbei. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist unbegründet.

6.7 In der Beschwerde wird moniert, das SEM behaupte in der angefochtenen Verfügung diverse Alias-Identitäten des Beschwerdeführers und habe ihm diese angedichtet, obwohl er je eine Kopie seines Reisepasses und seiner Identitätskarte eingereicht habe. Dabei ist festzustellen, dass alle im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer genannten Namensvarianten ins Rubrum des Asylentscheides aufgenommen wurden. Dass es sich dabei um bewusste Falschangaben der Identität durch den Beschwerdeführer handeln würde, behauptet das SEM nicht und es äussert sich hierzu in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht. Versuchte oder fahrlässige Täuschung der Identität ist denn auch nicht Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren. Es bleibt auch etwa anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Aufnahme der Personalien ausdrücklich erklärte, H._______ sei eine Kaste und I._______ sei der Name seines Vaters (A9/7, Ziff. 1.04). Weshalb zudem die Namen K._______ und A._______ mit je gleichem Geburtsdatum zweimal identisch als Alias-Namen im Rubrum der Verfügung aufgeführt werden, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts.

6.8 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass die Verfügung des SEM bezüglich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft weder in formeller noch in materieller Hinsicht geltendes Recht verletzt und zudem der aktuell massgeblichen Rechtsprechung entspricht. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, infolge seiner Glaubenszugehörigkeit wegen der fehlenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt zu sein. Aus diesem Grund ist auch die Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu verneinen. Auf eine Nachreichung des in Pakistan aufgenommenen Polizeirapports (falls dieser gemäss Beschwerde überhaupt beschaffbar ist) kann verzichtet werden, da dieser am vorliegenden Ergebnis in antizipierter Beweiswürdigung aller Voraussicht nach nichts zu ändern vermöchte.

6.9 Der Beschwerdeführer konnte folglich nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder dass er in begründeter Weise befürchten müsste, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

7.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein breites Verwandtschaft- und Beziehungsnetz. Er ist ledig und somit familiär ungebunden. Er besitzt einen weit überdurchschnittlichen Ausbildungsstand mit fundierter Berufserfahrung. Wie bereits dargelegt, ist die von ihm geltend gemachte konkrete Verfolgungsgefahr nicht gegeben. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Beschwerdeführer demzufolge zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht.

8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen sind.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand: