Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1737/2010

Urteil vom 11. Januar 2011

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Claude Morvant,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

C._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,

Erstinstanz,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des

Kantons Thurgau,

Vorinstanz.

Gegenstand Feststellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Sachverhalt:

A.

A.a C._______ (Beschwerdeführer) ist Landwirt und Eigentümer der Parzellen X._______ und Y._______, beide Grundbuch K._______.

A.b Im Rahmen eines vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft durchgeführten Projektes zur Aktualisierung von Elementen der Bodenbedeckung auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, das der Bestimmung und Kontrolle der di-rektzahlungsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen diente (LWN-Projekt), wurde im Jahr 2005 durch das Forstamt des Kantons Thurgau überprüft, ob es sich bei bestockten Flächen um Wald im Rechtssinne handle. Konkret wurden die Landeskoordinaten aller Punkte aus den Original-Feldmessungen ermittelt. Aus den Koordinaten wurden die genauen Grundstücks- und Bodenbedeckungsflächen neu berechnet. Soweit sich Änderungen ergaben, wurden diese in der amtlichen Vermessung nachgeführt. Die dem Beschwerdeführer gehörenden Parzellen X._______ und Y._______ waren Bestandteil des Vermessungswerks.

Der Beschwerdeführer erhielt im Dezember 2005 vom Vermessungsamt der Stadt K._______ am 8. und 9. Dezember 2005 ausgestellte Planauszüge bezüglich seiner beiden Parzellen X._______ und Y._______ sowie einen Güterzettel (Flächenverzeichnis) mit Angabe des Flächenmasses. Im Begleitschreiben wurden die Grundeigentümer auf die Einsprache- und Rekursmöglichkeiten hingewiesen.

Am 20. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den auf den Parzellen X._______ und Y._______ festgelegten Verlauf der Waldgrenze.

Nach der Aufhebung des Vermessungsamtes der Stadt K._______ wurde die L._______ AG, K._______, mit der Nachführung der amtlichen Vermessung und der Behandlung von Einsprachen beauftragt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Bodenbedeckung könne zwar gar nicht Gegenstand einer Einsprache sein. Dennoch habe sie seine Einsprache geprüft. Anlässlich einer Begehung mit dem Forstamt sei die Waldgrenze auf Parzelle X._______ (Nordwestecke) neu festgelegt und im Datensatz der amtlichen Vermessung korrigiert worden. Die Waldfläche auf Parzelle Y._______ sei ebenfalls durch das Forstamt beurteilt und auf Grund des Alters und der Grösse des Bestandes eindeutig als Wald bezeichnet worden. Demnach werde die Abgrenzung im Datensatz nicht geändert. Weiter führte die L._______ AG aus, die Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung besitze keine rechtliche Bedeutung und habe im Grundbuch nur beschreibenden Charakter. Dem Schreiben der L._______ AG waren aktualisierte Güterzettel sowie Planausschnitte der Parzellen X._______ und Y._______ beigelegt.

A.c Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 teilte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Erstinstanz) dem Beschwerdeführer unter dem Vermerk "Übernahme der Bodenbedeckung und der Flächenmasse aus der Amtlichen Vermessung im Rahmen des Projektes LWN" mit, die landwirtschaftlichen Nutzflächen seien im Rahmen des LWN-Projektes überprüft worden. Da es sich bei der bestockten Fläche auf den Parzellen X._______ und Y._______ um Wald im Sinne des kantonalen Waldgesetzes handle, könne die Waldfläche weder als landwirtschaftliche Nutzfläche noch als ökologische Ausgleichsfläche, Qualitätsfläche oder Vernetzungsobjekt anerkannt werden. Ab dem Beitragsjahr 2009 würden die Flächenmasse der amtlichen Vermessung gelten. Die landwirtschaftliche Nutzfläche auf Parzelle X._______ betrage gerundet 334 Aren (statt bisher 335 Aren) und auf Parzelle Y._______ gerundet 200 Aren (statt bisher 205 Aren).

A.d Mit Einsprache vom 9. Februar 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er akzeptiere die auf seinen Parzellen vorgenommenen Flächenkorrekturen nicht.

A.e Mit zwei Einspracheentscheiden vom 16. Februar 2009 bestätigte die Erstinstanz, dass die ab 2009 gültige landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker, Wiese) auf Parzelle X._______ 334 Aren statt wie bisher 335 Aren und auf Parzelle Y._______ 200 Aren statt bisher 205 Aren betrage. Der Anteil Wald belaufe sich auf Parzelle X._______ auf 42,91 Aren (bisher 41,5 Aren) und auf Parzelle Y._______ auf 18,22 Aren (bisher 13,92 Aren).

B.

B.a Gegen die Entscheide der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2009 Beschwerde beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der Entscheide und die Beibehaltung der bisherigen Flächenmasse mit der Begründung, es sei kein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Auch habe er eine GPS-Messung vorgenommen und die Fläche in ihrem ursprünglichen Ausmass festgestellt. Der Beschwerdeführer verlangte zudem einen Ortstermin mit den zuständigen Personen.

B.b Am 5. Juni 2009 sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit der Begründung, das Mass der landwirtschaftlichen Nutzfläche hänge von der Vorfrage ab, ob die gemäss der amtlichen Vermessung als Wald bezeichnete Fläche tatsächlich als Wald gelte. Für das Waldfeststellungsverfahren sei aber das Kantonsforstamt (heute: Forstamt) zuständig. Die Akten seien zum Entscheid über die Vorfrage an das zuständige Forstamt des Kantons Thurgau zu übergeben und das Rekursverfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid im Waldfeststellungsverfahren vorliege.

B.c Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 teilte das Amt für Geoinformation, Amtliche Vermessung, K._______, der Vorinstanz mit, dass der Wald im Jahr 2005 bei den Parzellen X._______ und Y._______ im Rahmen des LWN-Projektes neu festgestellt worden sei. Das Amt für Geoinformation habe den zuständigen Geometer mit der Nachführung beauftragt. Die Flächenangaben in der amtlichen Vermessung und im Grundbuch entsprächen somit der aus forstrechtlicher Hinsicht massgebenden Ausscheidung von Wald/Nicht-Wald.

B.d Mit Entscheid vom 16. Februar 2010 wies die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers vom 9. März 2009 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass im Jahr 2005 im Kanton Thurgau im Rahmen des vom Bund vorgeschriebenen Projekts "Landwirtschaftliche Nutzflächen" die Waldflächen auf den Parzellen X._______ und Y._______ vom Forstamt festgestellt worden seien und gestützt darauf die Waldflächen vom zuständigen Geometer neu berechnet worden seien. Die Flächenangaben in der amtlichen Vermessung und im Grundbuch beruhten demnach - entgegen der Ansicht des Rekurrenten - auf einem vom Forstamt durchgeführten Waldfeststellungsverfahren. Weil der Beschwerdeführer keine Kenntnis von dem vom Forstamt durchgeführten Waldfeststellungsverfahren erlangt habe, werde auf eine Kostenerhebung verzichtet.

C.
Am 17. März 2010 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Beibehaltung der bisherigen Flächenmasse auf den Parzellen X._______ und Y._______. Zur Begründung führt er an, entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei kein Waldfestlegungsverfahren vorgenommen worden und ihm seien keine Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Auch sei nie das Gespräch mit ihm gesucht worden. Seine eigene Messung habe die ursprüngliche Fläche bestätigt. Die Firma L._______ AG habe ihm mit Schreiben vom 2006 mitgeteilt, dass die von der amtlichen Vermessung festgestellte Bodenbedeckung keine rechtliche Bedeutung besitze und im Grundbuch nur beschreibenden Charakter habe.

D.
Die Erstinstanz lässt sich innert erstreckter Frist am 28. Mai 2010 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung lasse sich entnehmen, dass Wald nach dem Waldgesetz nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zuzurechnen sei. Der Kanton überprüfe die Flächenangaben der Bewirtschafter und die Abgrenzung der Flächen anhand der Daten der amtlichen Vermessung. Die Erstinstanz übernehme bei der Bestimmung der landwirtschaftlichen Nutzfläche die Waldfläche der jeweiligen Parzelle vollumfänglich aus den Daten der amtlichen Vermessung. Die Erstinstanz könne und müsse davon ausgehen, dass die Daten der amtlichen Vermessung sichere Auskunft über die tatsächlichen Flächen geben, insbesondere, wenn, wie im Fall des Waldes, die Definition der amtlichen Vermessung bezüglich Bodenbedeckung der landwirtschaftlichen Definition entspreche.

E.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden, verweist die Vorinstanz auf das LWN-Projekt zur Aktualisierung von Elementen der Bodenbedeckung auf der Grundlage der amtlichen Vermessung. Im Rahmen dieses Projekts sei im Kanton Thurgau durch das Forstamt überprüft worden, ob es sich bei bestockten Flächen um Wald im Rechtssinne handle.

Sie legt dar, im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 habe die Erstinstanz die betroffenen direktzahlungsberechtigten Personen über die ab 1. Januar 2009 gültige landwirtschaftliche Nutzfläche informiert. Vorliegend habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Verlauf der Waldgrenze bzw. der Umfang der Waldfläche auf den Parzellen X._______ und Y._______ bereits im Rahmen der im Jahr 2005 erfolgten Ersterhebung bzw. Erneuerung des Vermessungswerks überprüft worden sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Rahmen am 20. Dezember 2005 Einsprache gegen den auf der Parzelle X._______ festgelegten Verlauf der Waldgrenze bzw. gegen die auf der Parzelle Y._______ vorgesehene Waldabgrenzung erhoben. Im Zuge der Rekursbehandlung habe ein Augenschein mit dem Forstamt stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei ein aktualisierter Güterzettel sowie ein neuer Planausschnitt der Parzellen X._______ und Y._______ zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe auf einen erneuten Rekurs verzichtet und damit den neuen Verlauf der Waldgrenze sowie die Angaben im Güterzettel akzeptiert. Weil der Beschwerdeführer gegen die [im Rahmen des Verfahrens im Anschluss an die Einsprache vom 20. Dezember 2005 erfolgten] Abklärungen und Feststellungen des Forstamtes keinen Einwand mehr erhoben habe, habe sich die Durchführung eines formellen Waldfeststellungsverfahrens [im Rahmen des mit Beschwerde vom 9. März 2009 eingeleiteten Verfahrens] erübrigt.

Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, die Frage, inwieweit Einträge im Grundbuch bzw. Angaben im Plan für das Grundbuch (Element der Bodenbedeckung) im Sinne von Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnehmen würden, sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Belang.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).

1.1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2010 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt u.a. Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies entsprechend vorsieht (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Thurgau bestimmt, dass Entscheide der Departemente mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, sofern dies das Bundesrecht zulässt (vgl. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 des Kantons Thurgau [RB-Nr. 170.1]). Vorliegend sieht Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] vor, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Beitrag zur Strukturverbesserung, sondern um eine Feststellung landwirtschaftlicher Nutzfläche. Es liegt somit keine Ausnahme nach Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG vor.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am erst- und vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen unzulässig, wenn - wie hier - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).

3.
Nach Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen allgemeine Direktzahlungen aus. Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind (Art. 4 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV, SR 910.13]).

Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV, SR 910.91] umschreibt im Landwirtschaftsrecht verwendete Begriffe (Art. 1 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 1 - 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
1    Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
2    Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a  die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b  die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
LBV) und regelt das Verfahren für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 1 - 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
1    Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
2    Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a  die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b  die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
LBV). Zur Betriebsfläche sind unter anderem die landwirtschaftliche Nutzfläche und der Wald zu zählen (Art. 13 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 13 - Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:32
a  der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b  dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen;
c  der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
d  den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
e  den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.
und b LBV). Die landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) wird als "die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 24 Sömmerungsfläche (SF) - 1 Als Sömmerungsfläche gelten:
1    Als Sömmerungsfläche gelten:
a  die Gemeinschaftsweiden;
b  die Sömmerungsweiden;
c  die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
2    Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 199862 gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.
), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht" umschrieben (Art. 14
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen beispielsweise die Ackerfläche, die Dauergrünfläche, die Streuefläche, die Fläche mit Dauerkulturen, die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet) sowie die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 gehört (Art. 14 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
-f LBV). Als Wald gilt demgegenüber jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes - 1 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 [WaG, SR 921.0]).

Zuständig für die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet die Fläche liegt (Art. 32 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 32 Zuständigkeit - 1 Zuständig für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen und die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemeinschaftsweidebetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft oder die Fläche liegt.79
1    Zuständig für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen und die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemeinschaftsweidebetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft oder die Fläche liegt.79
2    Besteht zwischen Betrieben in verschiedenen Kantonen eine Abhängigkeit, so ist für die Prüfung und Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Betriebszentrum des grösseren Betriebes befindet.
3    Schliessen sich Betriebe aus verschiedenen Kantonen zu einer Betriebsgemeinschaft oder einer Betriebszweiggemeinschaft zusammen, so ist für die Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Mitglied befindet, das die Gemeinschaft gegen aussen vertritt.80
LBV). Dieser überprüft die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen anhand der Daten der amtlichen Vermessung (Art. 31 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 31 Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen - 1 Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.
1    Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.
2    Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die tatsächliche Nutzung.
3    Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen.
LBV). Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher (Art. 29 Abs. 1
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 29 Aufgabe - 1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
1    Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.
2    Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a  das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen;
b  das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen;
c  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
d  das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen über die Grundstücke;
e  das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch.
3    Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:
a  das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen;
b  die Mindestanforderungen an die kantonale Organisation;
c  die Oberleitung und Oberaufsicht des Bundes;
d  die sachliche Abgrenzung zu den übrigen Geobasisdaten.
des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG, SR 510.62]. Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen (Art. 31 Abs. 3
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 31 Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen - 1 Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.
1    Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.
2    Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die tatsächliche Nutzung.
3    Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen.
LBV).

4.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, obwohl ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juni 2009 ein Waldfeststellungsverfahren in Aussicht gestellt habe, sei in der Folge keines durchgeführt worden. Seine Beschwerde sei lediglich gestützt auf die Daten der amtlichen Vermessung abgewiesen worden. Im Rahmen der amtlichen Vermessung im Jahr 2005 habe die L._______ AG in ihrem Schreiben festgehalten, 'dass die Bodenbedeckung der Amtlichen Vermessung keine rechtliche Bedeutung besitzt und im Grundbuch nur beschreibenden Charakter hat'. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er habe auf diese Zusicherung der L._______ AG vom 16. Juni 2006, die Festlegung der Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen Vermessung sei rechtlich irrelevant, vertrauen dürfen und habe deshalb kein Rechtsmittel gegen die ihm am 13. Juni 2006 zugestellten Güterzettel und Planauszüge erhoben.

Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass ein eigentliches "formelles" Waldfeststellungsverfahren, welches in ein anfechtbares Feststellungsurteil gemündet hätte, nie durchgeführt worden ist. Im Rahmen des Rekursverfahrens seien die Akten zur Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens an das zuständige Forstamt überwiesen worden. Das Forstamt habe sich nicht in der Lage gesehen, die hohe Zahl der anfallenden Waldfeststellungsverfahren innert nützlicher Frist zu bewältigen. Jedoch habe sich in diesem Zusammenhang herausgestellt, dass der Verlauf der Waldgrenze bzw. der Umfang der Waldfläche auf den Parzellen X._______ und Y._______ bereits anlässlich der im Jahr 2005 erfolgten amtlichen Vermessung anlässlich des LWN-Projektes überprüft worden sei. Im Rahmen dieser Ersterhebung bzw. Erneuerung des Vermessungswerks, das vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) durchgeführt worden sei, habe ein Augenschein mit dem Forstamt stattgefunden. In der Folge seien dem Beschwerdeführer aktualisierte Güterzettel sowie neue Planausschnitte der betreffenden Parzellen zugestellt worden, doch habe er darauf verzichtet, sich mit Rekurs dagegen zu wehren. Damit habe er den neuen Verlauf der Waldgrenze sowie die Angaben im Güterzettel akzeptiert. Weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens vom 20. Dezember 2005 gegen den neuen Verlauf der Waldgrenze keinen Einwand mehr erhoben habe, habe sich die Durchführung eines formellen Waldfeststellungsverfahrens erübrigt. Unabhängig davon, ob ein formelles Waldfeststellungsverfahren erfolgt sei, sei die Abgrenzung zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche mit aller Sorgfalt vorgenommen worden, und es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen der amtlichen Vermessung festgelegten Masse, aus welchen die landwirtschaftlichen Nutzflächen abgeleitet werden, präzise seien und zuträfen.

Sinngemäss stellt sich die Vorinstanz damit auf den Standpunkt, ihr Verzicht auf ein Waldfeststellungsverfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zulässig, da eine Feststellung des Waldes auf den Parzellen X._______ und Y._______ im Rahmen des LWN-Projektes zur amtlichen Vermessung im Jahr 2005 erfolgt und vom Beschwerdeführer akzeptiert worden sei.

4.1. Die Festlegung der Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen Vermessung und das Verfahren zur Waldfeststellung bilden zwei unterschiedliche Verfahren.

4.1.1. Das Waldgesetz des Bundes umreisst, welche Flächen als Wald anzusehen sind (Art. 2
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes - 1 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
WaG). Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, ob einer bestimmten Fläche Waldcharakter zukommt, kann von der kantonalen Behörde den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangen (Art. 10 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 10 Waldfeststellung - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
2    Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197911 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a  in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b  ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.12
3    Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde.13
WaG i.V.m. Art. 12
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 12 Waldfeststellungsverfügung - (Art. 10 Abs. 1 WaG)22
1    Die Waldfeststellungsverfügung hält fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an.
2    Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.
der Waldverordnung vom 30. November 1992 [WaV, SR 921.01]). Geprüft wird dabei nur, ob die fraglichen Flächen die Kriterien von Art. 2
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes - 1 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
WaG und der kantonalen Ausführungsvorschriften erfüllen; dagegen finden andere Fragen, wie z.B. solche des Vertrauensschutzes, darin keinen Platz (Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs- Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl. 1995, Bern 1995, S. 324).

Die vom Kanton Thurgau erlassenen Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, auf eigene Kosten feststellen lassen kann, ob eine Fläche Wald ist (§ 10 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz vom 26. März 1996 [WaldV, RB 921.11]). Das kantonale Forstamt, das für den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton zuständig ist (vgl. § 2 Abs. 1 WaldV), nimmt die Waldfeststellung, d.h. die rechtlich massgebende Beurteilung der Waldqualität einer Bestockung im Einzelfall, vor (vgl. § 10 WaldV). Die Gemeinden, Planer oder anderen Dienststellen der Verwaltung sind zur Vornahme einer Waldfeststellung nicht ermächtigt (vgl. die Richtlinien des Forstamts des Kantons Thurgau für die Waldfeststellung vom 19. Juli 1996, S. 5). Die Gemeinden legen Waldfeststellungen öffentlich auf und geben die Auflage in ortsüblicher Form sowie im Amtsblatt bekannt (§ 4 Abs. 1 WaldV). Wer durch eine Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde schriftlich und begründet Einsprache einreichen. Diese leitet die Auflageunterlagen und die Einsprachen mit einer Stellungnahme an das Kantonsforstamt weiter (§ 5 Abs. 1 WaldV).

4.1.2. In Bezug auf die Feststellung der Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen Vermessung ist die Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV, SR 211.432.2), welche der Bundesrat am 18. November 1992 erlassen hat, massgeblich. Als amtliche Vermessungen im Sinne von Art. 950
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 950 - 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
1    Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
2    Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007688 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen (Art. 1 Abs. 1
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 1 Funktionen der amtlichen Vermessung - Die amtliche Vermessung:
a  stellt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten Georeferenzdaten nach Artikel 29 Absatz 1 GeoIG zu Objekten zur Verfügung, die sich auf, über oder unter der Erdoberfläche befinden;
b  gewährleistet die Verfügbarkeit der im Sinne von Artikel 950 ZGB zur Anlage und Führung des Grundbuchs notwendigen Geobasisdaten.
VAV). Die Daten der amtlichen Vermessung sind Georeferenzdaten (Art. 1 Abs. 2
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 1 Funktionen der amtlichen Vermessung - Die amtliche Vermessung:
a  stellt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten Georeferenzdaten nach Artikel 29 Absatz 1 GeoIG zu Objekten zur Verfügung, die sich auf, über oder unter der Erdoberfläche befinden;
b  gewährleistet die Verfügbarkeit der im Sinne von Artikel 950 ZGB zur Anlage und Führung des Grundbuchs notwendigen Geobasisdaten.
VAV). Der Objektkatalog umfasst verschiedene Informationsebenen, darunter die Bodenbedeckung (Art. 6 Abs. 2 Bst. b
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 6 Geodatenmodell der amtlichen Vermessung - 1 Das VBS legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein.
1    Das VBS legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein.
2    Kantonale Erweiterungen des Geodatenmodells sind nicht zulässig.
VAV). Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt (Art. 28 Abs. 1
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
1    Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
2    Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3    Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a  Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b  Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c  Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d  Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e  Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f  In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich.
4    Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45
VAV). Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 28 Abs. 2
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
1    Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
2    Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3    Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a  Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b  Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c  Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d  Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e  Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f  In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich.
4    Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45
VAV). Die Kantone regeln das Verfahren (Art. 28 Abs. 3
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
1    Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
2    Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3    Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a  Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b  Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c  Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d  Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e  Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f  In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich.
4    Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45
VAV), wobei Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert werden müssen (Art. 28 Abs. 3 Bst. c
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
1    Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
2    Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3    Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a  Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b  Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c  Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d  Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e  Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f  In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich.
4    Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45
VAV), dem Grundeigentümer auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt werden muss (Art. 28 Abs. 3 Bst. d
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
1    Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
2    Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3    Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a  Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b  Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c  Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d  Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e  Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f  In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich.
4    Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45
VAV), und es möglich sein muss, gegen den Einspracheentscheid ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde zu erheben (Art. 28 Abs. 3 Bst. e
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
1    Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
2    Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3    Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a  Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b  Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c  Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d  Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e  Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f  In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich.
4    Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45
VAV). Nach der Regelung im Kanton Thurgau ist jedem Grundeigentümer unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen ein Güterzettel mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen, in welchem sein Grundbesitz unter Angabe der Nummer des Planes und des Grundstückes sowie des Flächenmasses aufgeführt ist (§ 17 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom 28. November 1995, RB 211.441). Gegen das aufgelegte Vermessungswerk und die Angaben im Güterzettel kann beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden (§ 18 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung).

4.1.3. Ein Vergleich der beiden Verfahren - dem Verfahren zur Waldfeststellung einerseits und der Erhebung bzw. Überprüfung der Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen Vermessung andererseits - zeigt, dass zwar gewisse Überschneidungen vorhanden sind in dem Sinn, dass in beiden Verfahren die bestockte Fläche festgestellt wird, die der aus forstrechtlicher Hinsicht massgebenden Ausscheidung von Wald/Nicht-Wald entspricht.

4.2. Das Ergebnis der Abgrenzung zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche, die im Rahmen der amtlichen Vermessung erfolgt ist, könnte dem Beschwerdeführer indessen nur dann wie eine rechtskräftige Waldfeststellung entgegen gehalten werden, wenn er auch die Möglichkeit gehabt hätte, sich dagegen mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen.

Zwar stehen den betroffenen Grundeigentümern, wie dargelegt, in beiden Verfahren Rechtsmittel zur Verfügung. Gegenstand der öffentlichen Auflage sind im Verfahren der amtlichen Vermessung aber nur der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung (Art. 28 Abs. 2
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)
VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
1    Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41
2    Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3    Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:
a  Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen.
b  Die Auflage wird amtlich veröffentlicht.
c  Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
d  Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
e  Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt.
f  In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich.
4    Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45
VAV). Ob sich das Rechtsmittel, das den Grundeigentümern im Verfahren der amtlichen Vermessung zusteht, auch auf die Art der Bodenbedeckung bezieht, hängt daher davon ab, ob die diesbezüglichen Feststellungen für das Grundbuch relevant sind oder nicht.

Wie es sich damit letztlich verhält, kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden.

Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verleiht jeder Person Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dieser Grundsatz setzt voraus, dass die Person, die sich darauf beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert indessen, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 631ff.).

4.3. Die Erhebung und Nachführung von Geobasisdaten erfolgt nicht nur durch im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnde Amtspersonen, sondern auch durch beauftragte Dritte (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 20 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung - 1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen:
1    Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen:
a  Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren;
b  auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Zutritt zu Gebäuden gewähren;
c  für die Dauer des Erhebens und Nachführens das Anbringen von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden gestatten;
d  auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Einsicht in private und amtliche Daten und Unterlagen gewähren.
2    Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die örtliche Amts- und Vollzugshilfe in Anspruch nehmen.
3    Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert, trägt den entstehenden Mehraufwand.
GeoIG). Die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Privatpersonen, z.B. patentierte Ingenieur-Geometer, sind den Amtspersonen im Sinne des Geoinformationsgesetzes gleichgestellt (vgl. Botschaft zum Geoinformationsgesetz vom 6. September 2006 [Botschaft Geoinformationsgesetz], BBl 2006 7861). Derart mit der Durchführung der amtlichen Vermessung betraute Ingenieur-Geometer üben im öffentlichen Interesse eine hoheitliche Tätigkeit aus und sind in diesem Rahmen als Personen öffentlichen Glaubens zu betrachten (vgl. Botschaft Geoinformationsgesetz, BBl 2006 7873). Wie dargelegt, war die L._______ AG durch die zuständigen Behörden auch mit der Behandlung der Einsprachen gegen die Resultate der Nachführung der amtlichen Vermessung im Jahr 2005 beauftragt worden. Obwohl die L._______ AG eine juristische Person des Privatrechts ist, übte sie in diesem Zusammenhang eine hoheitliche Tätigkeit und damit eine Behördenfunktion aus. Sie ist daher als zuständige "Behörde" im Sinne des dargelegten Verfassungsgrundsatzes zu qualifizieren, und ihr Schreiben vom 16. Juni 2006 vermochte eine Vertrauensgrundlage zu schaffen, auf die der Beschwerdeführer sich berufen kann.

4.4. Ob die Rechtsauskunft der L._______ AG richtig war oder nicht, kann, wie dargelegt, im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden. Stand dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 objektiv kein Rechtsmittel zur Verfügung, um sich gegen die im Verfahren der amtlichen Vermessung getroffene Feststellung, welcher Teil seiner Grundstücke mit Wald bedeckt sei, zur Wehr zu setzen, so kann ihm jene Feststellung auch nicht wie eine rechtskräftige Waldfeststellung entgegen gehalten werden. Hätte es dagegen ein derartiges Rechtsmittel gegeben, so war die Rechtsauskunft der L._______ AG falsch und der Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen in eine ihm in einem konkreten Verfahren von der zuständigen Behörde erteilte, eindeutige und unrichtige Rechtsauskunft zu schützen. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 658).

In diesem Fall durfte der Beschwerdeführer auf die Auskunft der L._______ AG vertrauen, dass über die Frage, welcher Teil seiner Grundstücke mit Wald bedeckt sei, noch keine rechtlich verbindliche Feststellung getroffen worden sei. Indem er es im Vertrauen auf diese Auskunft unterliess, ein allfällig mögliches Rechtsmittel zu ergreifen, hätte er eine für ihn nachteilige Disposition getroffen. Ein öffentliches Interesse, das das Interesse des Beschwerdeführers auf den Schutz seines berechtigten Vertrauen überwiegen würde, ist nicht ersichtlich.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wäre, würde der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Vorinstanz daher verbieten, dem Beschwerdeführer den Verzicht auf dieses Rechtsmittel im vorliegenden Verfahren entgegen zu halten.

4.5. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, das Ergebnis der Abgrenzung zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche, die im Rahmen der amtlichen Vermessung 2005 erfolgt sei, ersetze ein formelles Waldfeststellungsverfahren.

5.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese entweder ein formelles Waldfeststellungsverfahren durchführe bzw. durchführen lasse und anschliessend erneut über den Rekurs des Beschwerdeführers entscheide oder aber aus allfälligen anderen Gründen den Rekurs des Beschwerdeführers gutheisse.

6.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden indessen auch bei Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.
Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und hat auch sonst keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht. Es steht ihm daher kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2010 wird aufgehoben und die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- per Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 143/2009/fr; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 13. Januar 2011