Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_652/2014

Urteil vom 10. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 8. April 2014.

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt X.________ war im Strafverfahren gegen A.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte A.________ am 17. Dezember 2013 des mehrfachen Raubes und weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und wies ihn in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein. In Ziffer 9 des Dispositivs wurde dem amtlichen Verteidiger ein Honorar zugesprochen und festgehalten, dass über die Höhe des Honorars separat entschieden wird.

B.
X.________ machte für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen A.________ eine Entschädigung von Fr. 39'454.35 geltend. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach ihm am 20. Januar 2014 in Ergänzung seines Urteils vom 17. Dezember 2013 eine Entschädigung von Fr. 27'787.65 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 8. April 2014 ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, sein Honorar für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren gegen A.________ sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf Fr. 39'402.50 festzusetzen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid strafprozessuale Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Gegen den Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG; vgl. Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4 mit Hinweis).

1.2. Der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe die Entschädigung nicht im Urteil, sondern in einem späteren separaten Entscheid festgesetzt.

Die Entschädigung der amtlichen (wie auch der privaten) Verteidigung ist grundsätzlich im Urteil festzusetzen (Art. 81 Abs. 4 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO; vgl. dazu BGE 139 IV 199 E. 5.1; Urteil 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Trotzdem sind Konstellationen denkbar, in denen die Höhe der Entschädigung in einem ergänzenden Urteil festgelegt wird, weil der Entscheid über die Bemessung der Entschädigung - wie im vorliegenden Fall - noch nicht spruchreif erscheint und zusätzliche Abklärungen erforderlich sind. Denn es liesse sich nicht rechtfertigen, in der Hauptsache eine Verzögerung hinzunehmen, nur weil es zum Urteilszeitpunkt an den Voraussetzungen für die Bemessung der Entschädigung fehlt. Der Einwand erweist sich als unbegründet.

1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Höhe der Entschädigung sei nicht vom Strafgericht, sondern von der Verfahrensleitung des Strafgerichts festgesetzt worden. Diese Behauptung ist - wie sich dem Rubrum des Urteils vom 20. Januar 2014 unschwer entnehmen lässt - aktenwidrig, und die Begründung (die Vorinstanz habe nicht das Strafgericht, sondern dessen Verfahrensleitung zur Vernehmlassung eingeladen) geradezu trölerisch.

1.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Strafgericht habe ihm nicht vorgängig mitgeteilt, welche Honorarkürzungen es vorzunehmen gedenke. Auch dieser Einwand ist aktenwidrig, nachdem das Strafgericht den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 aufgefordert hat, gewisse Positionen seiner Honorarnote näher zu spezifizieren, und er von dieser Gelegenheit am 27. Dezember 2013 auch Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 192 Stunden 5 Minuten zu Fr. 180.-- pro Stunde geltend und beantragt die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 39'402.50 (Honorar Fr. 34'575.--, Auslagen Fr. 1'908.80, Mehrwertsteuer Fr. 2'918.70).

Das Strafgericht sprach ihm ein Honorar zu, welches auf einem Aufwand von 135 Stunden 20 Minuten beruht und setzte die Entschädigung auf Fr. 27'787.65 fest. Es kürzte das Honorar in Bezug auf verschiedene Positionen, wie etwa verfahrensfremder Aufwand, nicht separat zu entschädigender Sekretariatsaufwand, Besprechungen mit dem Klienten, Aktenstudium, Nachbereitung der Hauptverhandlung etc.

Die Vorinstanz bestätigt die vom Strafgericht festgelegte Entschädigung und erachtet das dem Beschwerdeführer zugesprochene Honorar in Berücksichtigung des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles als angemessen. Das Strafgericht habe bei der Bemessung des Honorars nicht nur die Dauer des Verfahrens, sondern auch die unterdurchschnittliche Intelligenz des Klienten berücksichtigt. Sie habe sich eingehend mit sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen auseinandergesetzt und die vorgenommenen Kürzungen im Einzelnen begründet.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz bestätigten Kürzungen des Aufwands und begründet dies im Wesentlichen mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten.

2.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (SGS BL 178.112) und damit kantonales Recht (vgl. Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.1 f.).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts ist von der Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich ausgenommen. Sie kann insoweit nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 138 I 225 E. 3.1).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet wird. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit Hinweisen). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht aufzeigt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2).

2.3. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.6). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) oder Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer Rechtsvertretung gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteil 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b).

2.4. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und mit der Beschwerde in Strafsachen, von den bereits genannten (und weiteren hier nicht interessierenden) Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Seine allgemeinen Ausführungen zu den "Grundlagen für die Vergütung des Aufwands für amtliche Verteidigung" (Beschwerde S. 7-11) sind in diesem Sinn irrelevant. Auch im Übrigen beschränkt er sich darauf, zu behaupten, die Vorinstanz habe die kantonalen Bestimmungen über die Bemessung des Honorars willkürlich angewendet und ihr Ermessen überschritten oder missbraucht. Er nennt indessen - mit Ausnahme eines allgemeinen Hinweises auf Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO in seinem zusammenfassenden Fazit (Beschwerde, S. 25) - keine Bestimmung des Bundesrechts, welche er als verletzt erachtet. In seiner umfangreichen Beschwerde zeigt er die Lage aus seiner eigenen Sicht auf, ohne indessen im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Vorinstanz willkürlich entschieden hat und deshalb der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.

Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bemessung der Entschädigung vorbringt (das Verfahren habe 2 3 / 4 Jahre gedauert, die Beweis- und Rechtslage sei unklar gewesen, sein Mandant habe eine unterdurchschnittliche Intelligenz aufgewiesen, es hätten Gutachten eingeholt werden müssen, es sei Aufgabe des amtlichen Verteidigers, den Mandanten aufzuklären, die Grenze zwischen Strafverteidigung und sozialer Betreuung sei fliessend, es seien keine Sekretariatsarbeiten in Rechnung gestellt worden, andere Kantone würden grosszügigere Regelungen in Bezug auf Gefangenenbesuche vorsehen, die Wegzeit sei zu knapp bemessen, das in Rechnung gestellte Aktenstudium sei in vollem Umfang notwendig gewesen und auch für die Nachbearbeitung sei ein höherer als der zuerkannte Aufwand entstanden), erschöpft sich in appellatorischen Ausführungen, ohne dass dabei die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts - namentlich die willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts - in hinreichender Form gerügt wird. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten.

In Berücksichtigung des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Falles liegt die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung von Fr. 27'787.65 innerhalb des der Vorinstanz zustehenden beträchtlichen Ermessensbereichs. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten steht oder dass Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer sorgfältigen Rechtsvertretung gehören. Unbegründet ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe die Kürzung des Besprechungsaufwands nicht ausreichend und verletze damit das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz gibt zunächst die erstinstanzlichen Erwägungen wieder und hält zusammenfassend fest, es seien zu viele Besprechungen durchgeführt worden. Die Kürzung des Besprechungsaufwands sei deshalb zulässig. Inwiefern diese Begründung nicht ausreichend sein soll, ist nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Einwand, die Auseinandersetzung um die Höhe der Entschädigung bilde Bestandteil des ihm erteilten Auftrags, geht fehl, da er im Beschwerdeverfahren als Partei in eigenem Namen handelt und nicht die Interessen seines Mandanten vertritt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Schär