Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 153/2007 /leb

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Mathys,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Wasseranschlussgebühren),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
vom 8. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG erstellte auf dem Areal der ehemaligen B.________ AG an der X.________strasse in Zürich zwei neue Bauten zu Dienstleistungszwecken. Sie traten an die Stelle eines Lager- und eines Betriebsgebäudes (Erstellungsjahr 1958 und 1990). Der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich setzte am 19. Januar 2006 die Gebühr für den Anschluss der beiden neuen Bauten an die Wasserversorgung auf Fr. 381'723.35 fest. Die Rechtsmittel, welche die A.________ AG gegen diese Gebührenverfügung bei den kantonalen Instanzen erhob, blieben ohne Erfolg.
B.
Die A.________ AG beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. April 2007, den in dieser Sache zuletzt ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2007 aufzuheben und die Anschlussgebühren nach Massgabe der Veränderung der Bemessungsfaktoren gemäss Ziff. 4.3 des Tarifs über die Abgabe von Wasser durch die Wasserversorgung Zürich vom 5. Juli 1989 (Wasserabgabetarif, WT) festzusetzen, eventuell die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht bzw. subeventuell an die Stadt Zürich zurückzuweisen.
C.
Die Stadt Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Es treffe nicht zu, dass die B.________ AG für die abgebrochenen Gebäude nie Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung bezahlt habe.

Aus der von der Beschwerdeführerin - als zulässige Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - eingereichten Rechnung vom 27. Juni 1988 und der Zahlungsanweisung geht hervor, dass bereits früher zumindest in Bezug auf das abgebrochene Lagergebäude ein Betrag von Fr. 20'000.-- für den Anschluss an die Wasserversorgung überwiesen wurde. Die Stadt Zürich bestätigt in ihrer Vernehmlassung diese Zahlung. Diese vorgebrachte Rüge ist somit begründet. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, kommt der fraglichen Zahlung jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Denn nach dem massgeblichen kommunalen Recht spielen früher bezahlte Abgaben bei der Bemessung der Anschlussgebühr für die neu erstellten Gebäude keine Rolle.
2.
Die Stadt Zürich hat die umstrittenen Anschlussgebühren gestützt auf Ziff. 4.2 WT festgesetzt. Danach sind Anschlussgebühren zu entrichten bei jedem Neuanschluss und wenn bestehende Gebäude abgebrochen oder ausgehöhlt und durch Neubauten ersetzt werden. Gemäss Ziff. 4.1 WT bemisst sich die Anschlussgebühr bei Neubauten nach der Leistungsfähigkeit des Anschlusses und nach dem Gebäudewert.

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass die genannten Bestimmungen eine genügende gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Gebühren bilden und die von der Stadt Zürich verlangten Beträge korrekt festgesetzt worden sind. Sie hält jedoch die Regelung der Anschlussgebühren im Wasserabgabetarif der Stadt Zürich selber für verfassungswidrig. Es verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn Ziff. 4.2 WT für Ersatzbauten die Erhebung einer gleich hohen Anschlussgebühr vorsehe wie für Neubauten, während sich nach Ziff. 4.3 WT bei Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung eines Gebäudes (durch Brand, Explosion usw.) die geschuldete Gebühr lediglich nach der Differenz zwischen der neuen und der bisherigen Nenngrösse des Wasserzählers sowie des neuen und des alten Gebäudeversicherungswerts berechne. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Richtigerweise müsse auch bei Ersatzbauten die Anschlussgebühr allein nach der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Anschlusses und des Gebäudeversicherungswerts bemessen werden.
3.
3.1 Das Gebot der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Eine Regelung verstösst gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1 S. 162 f.).
3.2 Ziff. 4 WT unterscheidet zwei Arten von Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung, die sich nach verschiedenen Kriterien bemessen. Einerseits findet sich die volle Gebühr, die bei Neubauten erhoben wird und sich nach dem Gebäudewert sowie der gesamten Leistungsfähigkeit des Wasseranschlusses berechnet (Ziff. 4.1 WT). Anderseits ist eine ergänzende Gebühr (taxe complémentaire) vorgesehen, die bei Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung zur Anwendung gelangt und sich nach der Zunahme des Gebäudewertes und den geschaffenen zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten richtet (Ziff. 4.3 WT). Die Beschwerdeführerin stellt diese Unterscheidung zu Recht nicht in Frage. Es liegt auf der Hand, dass bei nachträglichen Änderungen eines Gebäudes, für dessen Anschluss bereits eine Abgabe bezahlt wurde, nicht nochmals eine volle Gebühr verlangt werden kann. Umgekehrt erscheint es gerechtfertigt, dass in Fällen, in denen die Anschlussgebühr nach der tatsächlichen Bebauung bemessen wird, nachträgliche Erweiterungen nicht unberücksichtigt bleiben und eine ergänzende Gebühr erhoben wird (vgl. Urteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003, publ. in: ZBl 105/2004 S. 263, E. 5.3).

Die Beschwerdeführerin wendet sich indessen gegen die Zuordnung der Ersatzbauten zu den zwei genannten Arten von Anschlussgebühren. Nach ihrer Auffassung ist die in Ziff. 4.2 WT vorgenommene Gleichstellung der Ersatzbauten mit den Neubauten bzw. Neuanschlüssen unsachlich und willkürlich. Vielmehr müssten die Ersatz- gleich wie die Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung behandelt werden. Es dürfe deshalb dafür nur eine ergänzende Gebühr erhoben werden, die sich nach den geschaffenen zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten richtet. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin bewirkt also nicht die Unterscheidung zwischen einer vollen und einer ergänzenden Anschlussgebühr eine unzulässige Ungleichbehandlung, sondern die unsachgemässe Umschreibung des Anwendungsbereichs der beiden Arten von Abgaben.

4.
Anschlussgebühren dienen dazu, die Kosten der Erstellung der Infrastrukturanlagen (inkl. Amortisation und angemessene Reserve) zu decken, an welche die Liegenschaft angeschlossen wird. Ein Teil dieses Aufwands wird bisweilen auch durch Beiträge (Vorzugslasten) gedeckt (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b S. 243; Urteil 2P.78/2003 vom 1. September 2003, publ. in: ZBl 105/2004 S. 270, E. 3.6; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 509 f., auch zur begrifflichen Unterscheidung). Die Anschlussgebühr ist das Entgelt für die mit dem Anschluss eröffnete Möglichkeit, das fragliche Leitungsnetz zu benutzen. Mit ihrer Entrichtung erfolgt somit ein Einkauf in das Infrastrukturnetz. Demgegenüber sind die periodisch zu entrichtenden Benutzungsgebühren - bei der Wasserversorgung in der Stadt Zürich die Grundgebühr und der Verbrauchspreis gemäss Ziff. 1 WT - vor allem dafür bestimmt, die laufend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten zu decken.

Die ergänzenden Anschlussgebühren, die gemäss Ziff. 4.3 WT bei Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung erhoben werden, dienen dem nachträglichen Einkauf jener Gebäudeteile, die bei der ursprünglichen Festsetzung der Anschlussgebühr noch nicht erfasst wurden. Die Bemessung richtet sich dementsprechend nach der Zunahme der Leistungsfähigkeit des Anschlusses und der Erhöhung der Versicherungssumme. Im Unterschied dazu ist gemäss Ziff. 4.2 WT bei Ersatzbauten - im Sinne von Neubauten nach Abbruch oder Aushöhlung eines früheren Gebäudes - eine volle Anschlussgebühr zu entrichten wie bei einem Neuanschluss einer bisher unbebauten Parzelle. Es hat also ein erneuter vollständiger Einkauf in die Wasserversorgung stattzufinden. Im Licht des erwähnten Zwecks der Anschlussgebühren ist zu prüfen, ob sich diese Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung, bei denen ein Einkauf lediglich im Umfang der Erhöhung der Nutzungsmöglichkeit zu erfolgen hat, sachlich rechtfertigen lässt.
5.
5.1 Die Vorinstanz folgt der baurechtlichen Betrachtungsweise, nach der Ersatzbauten als Neubauten gelten, wenn sie nach Art und Umfang der vorgenommenen Veränderungen einem Neubau gleichkommen. Die Anschlussgebühr sei auf die durchschnittliche Lebensdauer eines Gebäudes zugeschnitten, weshalb es sich rechtfertige, nach einem Abbruch und einem Neubau wiederum eine volle Anschlussgebühr zu erheben. Es gebe, wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid angetönt habe (Urteil 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, E. 3.3.3), kein unabhängig von einem bestimmten Gebäude bestehendes, zeitlich unbeschränktes wohlerworbenes Anschlussrecht, das bei späteren baulichen Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsse.
5.2 Die erwähnte Argumentation unterstellt, dass Ersatzbauten stets nur dann errichtet würden, wenn das frühere Gebäude das Ende seiner Lebensdauer erreicht habe und es wegen seiner Baufälligkeit abgebrochen werde. Damit wird ausgeblendet, dass oftmals Bauten aufgrund neuer wirtschaftlicher Bedürfnisse oder aus anderen Gründen lange vor Ablauf ihrer Lebensdauer beseitigt und durch neue Bauten ersetzt werden. Die Vorinstanz übersieht aber auch, dass die Anschlussgebühren nicht ein Entgelt für die Erhaltung der Lieferbereitschaft der Wasserversorgung - hierfür wird in der Stadt Zürich gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 WT eine jährliche Grundgebühr erhoben - darstellen, sondern dass sie wie (in E. 4) erwähnt die Erstellungskosten der Versorgungsanlagen decken sollen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es indessen nicht entscheidend, wie spätere bauliche Veränderungen auf einem angeschlossenen Grundstück in baurechtlicher Hinsicht zu qualifizieren sind. Massgeblich ist in erster Linie, ob das Versorgungswerk für sie zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung stellen muss und dem Gemeinwesen deshalb allenfalls zusätzliche Baukosten erwachsen. Im Blick auf den mit den Anschlussgebühren verfolgten Finanzierungszweck erscheint es daher grundsätzlich
nicht gerechtfertigt, Ersatzbauten anders zu behandeln als Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung. Eine andere Beurteilung drängt sich allenfalls dann auf, wenn das abgebrochene Gebäude baufällig war und der ihm dienende Anschluss während längerer Zeit nicht mehr benutzt wurde.
5.3 Das Bundesgericht hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Ersatzbaute die öffentlichen Versorgungswerke unter Umständen weniger stark in Anspruch nimmt als die beseitigte Altbaute und die Erhebung einer vollen Anschlussgebühr deshalb fragwürdig erscheine. Ausserdem hat es festgehalten, dass sich bis zu einem gewissen Grad schon aus praktischen Gründen eine Gleichbehandlung von Um- und Erweiterungsbauten sowie von eigentlichen Ersatzbauten aufdränge, da zwischen ihnen letztlich keine scharfe Trennung gemacht werden könne. Es hat deshalb die Auffassung des Aargauer Verwaltungsgerichts geschützt, das in einer unterschiedlichen Bemessung der Anschlussgebühren bei Um- bzw. Erweiterungsbauten einerseits und bei Ersatzbauten anderseits einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt hatte (Urteil 2P.78/2003 vom 1. September 2003 in: ZBl 105/2004 S. 270, E. 3.6; im gleichen Sinne auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 1998, publ. in: BVR 1988 S. 459; Werner Spring/Rudolf Stüdeli, Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, Zürich/Bern 1985, S. 51).
5.4 Wenn es demnach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzt, Ersatzbauten bei der Erhebung von Anschlussgebühren anders zu behandeln als Um- und Erweiterungsbauten, so ergibt sich daraus keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten Bemessungskriteriums. Das Bundesrecht schränkt zwar die Freiheit der Kantone und Gemeinden bei der Ausgestaltung der Anschlussgebühren ein; es schreibt ihnen aber nicht vor, nach welchem Massstab diese Abgaben zu erheben sind. Es ist auch nicht ausgeschlossen, für Ersatzbauten eine gleich hohe Anschlussgebühr zu verlangen wie für Neubauten, wenn für die Altbaute bisher nie eine solche Abgabe erhoben wurde. Dies setzt allerdings voraus, dass auch bei Um- und Erweiterungsbauten die Gebühr wie bei einer Neubaute festgesetzt wird.
6.
Die von der Beschwerdeführerin abgebrochenen Gebäude wurden in den Jahren 1958 und 1990 erstellt; ihr Gebäudeversicherungswert belief sich im Zeitpunkt des Abbruchs auf insgesamt rund 41 Millionen Franken. Die Lebensdauer der Altbauten war nicht abgelaufen, und der Anschluss auf den Liegenschaften war auch nicht seit längerer Zeit ausser Gebrauch. Unter diesen Umständen bewirkt die Anwendung von Ziff. 4.2 WT nach dem Ausgeführten eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Der angefochtene Entscheid ist somit wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bemessung der Anschlussgebühr gemäss Ziff. 4.3 WT. Da die zur Anwendung dieser Bestimmung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen, ist die Sache im Hauptpunkt entsprechend dem Eventualantrag zur Neubeurteilung an die Stadt Zürich zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).
7.
Bei diesem Verfahrensausgang und angesichts des auf dem Spiel stehenden Vermögensinteresses sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Stadt Zürich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat ausserdem die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Für die erforderliche Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren wird die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 8. Februar 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Stadt Zürich und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Stadt Zürich auferlegt.
3.
Die Stadt Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: