SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 22 Mitteilungspflicht - 1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
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1 | Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
2 | Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten. |
3 | Das Bundesamt darf diese Personendaten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es sie und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen.37 Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 22 Mitteilungspflicht - 1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
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1 | Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
2 | Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten. |
3 | Das Bundesamt darf diese Personendaten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es sie und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen.37 Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 22 Mitteilungspflicht - 1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
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1 | Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
2 | Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten. |
3 | Das Bundesamt darf diese Personendaten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es sie und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen.37 Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 22 Mitteilungspflicht - 1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
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1 | Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
2 | Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten. |
3 | Das Bundesamt darf diese Personendaten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es sie und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen.37 Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 22 Buchführung - Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Buchführungsvorschriften für die Organe nach Artikel 21 Absatz 2. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 22 Mitteilungspflicht - 1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
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1 | Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
2 | Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten. |
3 | Das Bundesamt darf diese Personendaten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es sie und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen.37 Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 22 Mitteilungspflicht - 1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
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1 | Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
2 | Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten. |
3 | Das Bundesamt darf diese Personendaten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es sie und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen.37 Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 22 Mitteilungspflicht - 1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
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1 | Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
2 | Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten. |
3 | Das Bundesamt darf diese Personendaten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es sie und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen.37 Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren. |
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SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 22 Mitteilungspflicht - 1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
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1 | Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.36 |
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