Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 375/2020

Urteil vom 10. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Kantonales Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Bern.

Gegenstand
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs,

Beschwerde gegen den Beschluss
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 18. Juni 2020 (BH.2020.6).

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Am 28. Januar 2017 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither jeweils verlängert.
Am 22. April 2020 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, das am 11. Mai 2020 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2020 ebenfalls ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 20. Juli 2020 beantragt A.________, der Beschluss des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B 501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 2).

3.
Der Beschwerdeführer macht mehrfach sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend, weil er nicht über hinreichende Informationen verfügt habe, um den Zeugen bzw. Auskunftspersonen bei ihrer Einvernahme Fragen zu stellen. Aus den betreffenden Stellen der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch nicht, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs konkret liegen soll. Dass ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Substanziierung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.

4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht (lit. a und b). Der Beschwerdeführer bestreitet die Flucht- und Kollusionsgefahr nicht. Er macht jedoch geltend, es fehle am dringenden Tatverdacht.

4.2. Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen).
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen).

4.3. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, als ehemaliger Generalinspektor der Polizei und Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterungen durch Polizeikräfte, Gefängnispersonal und diesen nahestehende Gruppen (namentlich die "National Intelligence Agency" [NIA] und die sogenannten "Junglers") verantwortlich gewesen zu sein.
Art. 264a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB regelt den Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung unter anderem einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f; Folter). Gemäss Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Satz 1 StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach Art. 264a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft.

4.4. Das Bundesgericht bejahte den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Beschwerdeführer in BGE 143 IV 316 (Urteil vom 16. August 2017). Dabei hob es die besondere Bedeutung des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 (UN-Folterbericht) und des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 hervor. Es erwog, aus dem UN-Folterbericht ergebe sich, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum hätten operieren können und Folter ein gängiges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen sei. Auch wenn die Bundesanwaltschaft noch intensiv ermittle, bestünden bereits konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, allen voran politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh. Mit Blick auf die hohe Funktion, welche der Beschwerdeführer als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh im Regierungsapparat Gambias bekleidet habe, liege es nahe, dass er Einfluss auf die (Folter-
) Handlungen der NIA und der "Junglers" habe nehmen können. So habe nach den Aussagen eines gambischen Offiziers als Zeuge der stellvertretende Gefängnisdirektor des als Foltergefängnis berüchtigten "Mile 2 Central Prison" erklärt, was immer an jenem Ort geschehe, beruhe auf einer Führungsdirektive; er, der stellvertretende Direktor, erhalte Befehle von seinem Direktor, welcher wiederum Befehle des Innenministers entgegennehme (a.a.O., E. 5 und E. 6.1-6.4 S. 324 ff.).
Im Urteil 1B 417/2017 vom 7. Dezember 2017 erachtete das Bundesgericht den dringenden Tatverdacht weiterhin als gegeben. Es erwog, die in BGE 143 IV 316 dargelegten Verdachtsmomente hätten nach wie vor Bestand. Der dringende Tatverdacht habe sich darüber hinaus verdichtet. So ergäben sich aus den Schilderungen von Zeugen weitere Hinweise auf Folterungen sowie Handlungen gegen die sexuelle Integrität, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde. Eine von der Bundesanwaltschaft befragte weitere Privatklägerin habe den Beschwerdeführer zusätzlich belastet. Nach deren nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Aussagen sei sie im April 2016 von paramilitärischen Einheiten, darunter den "Junglers", entführt und in einem Gefängnis gefoltert und misshandelt worden; sie habe anlässlich des Verhörs im Hauptquartier der NIA den Beschwerdeführer erkannt (a.a.O., E. 6).
Im Urteil 1B 465/2018 vom 2. November 2018 bejahte das Bundesgericht den dringenden Tatverdacht erneut. Die Bundesanwaltschaft habe den UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez, als Zeugen befragt. Dabei habe dieser seinen Bericht vom 16. März 2015 näher erläutert. Er habe betont, dass bei Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden seien, Folter und Misshandlungen mutmasslich weit verbreitet oder systematisch gewesen seien. Leute, die während ihrer Haft bei der NIA befragt worden seien, seien Gewalt ausgesetzt gewesen, namentlich durch Elektroschocks, Schläge und Verbrennungen durch Zigaretten. Das Bundesgericht legte sodann dar, aufgrund der Aussagen einer weiteren Auskunftsperson ergäben sich Hinweise auf im Jahr 2016 an ihr und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterungen, mit welchen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde (a.a.O., E. 3).
Im Urteil 1B 501/2019 vom 29. Oktober 2019 hielt das Bundesgericht fest, weitere Elemente würden den Tatverdacht zusätzlich erhärten. Es verwies auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts, die der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage stellte. Gemäss diesen Ausführungen waren inzwischen Unterlagen und Notizen des Beschwerdeführers ausgewertet worden. Daraus ergäben sich Hinweise zu Direktiven von Yahya Jammeh an den Beschwerdeführer; ebenso zur Zusammenarbeit zwischen der damals dem Beschwerdeführer unterstellten Polizei und der NIA. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise veranlasst, dass die Polizei am 14. bzw. 16. April 2016 Demonstranten verhaftet und diese der NIA übergeben habe. Eine von der Bundesanwaltschaft befragte Zeugin habe zudem ausgesagt, bei der NIA hätten jahrelang Folterungen und Misshandlungen stattgefunden. Sie habe den Beschwerdeführer persönlich bei der NIA gesehen. Das Zwangsmassnahmengericht legte zudem dar, aufgrund der Befragung weiterer Auskunftspersonen bestünden ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon vor 2006 zum Machterhalt des Regimes von Yahya Jammeh sowie zur Förderung des eigenen Fortkommens massive körperliche und sexuelle Gewalt angewandt und sich in diesem
Zusammenhang auch der Sicherheitskräfte bedient habe. Eine zusätzliche Verdichtung des Tatverdachts ergebe sich aus Folgendem: Ein Mann habe ausgesagt, er habe als Parteiloser in Gambia für ein Amt kandidiert und dabei das Regime öffentlich kritisiert. Im März 2013 hätten ihn Geheimagenten der NIA verhaftet. Er sei geschlagen und im Gefängnis misshandelt worden. Ein anderer Mann habe ausgesagt, sich ab 2014 politisch gegen die Unterdrückung durch das Regime in Gambia engagiert zu haben. Agenten der NIA hätten ihn festgenommen und ins Polizeihauptquartier gebracht. Nach einer Bestechung habe er fliehen können. Das Zwangsmassnahmengericht bemerkte weiter, den Beschwerdeführer belaste zusätzlich die Auswertung seines Mobiltelefons. Inzwischen sei ferner ein Radiointerview übersetzt worden. Darin sage der Interviewte, Yahya Jammeh habe eine Liste von zu tötenden Personen erstellt. Der Beschwerdeführer habe die darauf folgenden Tötungen koordiniert und die zu deren Durchführung notwendigen Informationen weitergeleitet.

4.5. Auf diese Ausführungen, die vom Bundesstrafgericht im angefochtenen Entscheid erneut aufgenommen und weiter konkretisiert worden sind, kann verwiesen werden. Sie zeigen auf, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens verdichtet hat. Wie im Folgenden darzulegen ist, überzeugen die dagegen erhobenen Einwendungen nicht, soweit sie in der Beschwerdeschrift überhaupt hinreichend substanziiert werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
So trifft zwar zu, dass der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez, davon sprach, dass er in Bezug auf gewöhnliche Delinquenten keine ausgedehnte oder systematische Praxis von Gewalt oder Missbrauch habe erkennen können. Nach dem Ausgeführten kam er jedoch zum gegenteiligen Schluss in Bezug auf Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden seien.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die NIA und die "Junglers" hätten unter der ausschliesslichen Befehlsgewalt des Präsidenten gestanden, weshalb ihr Tun ihm nicht zugerechnet werden könne, lässt die entsprechenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich erscheinen. Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, dass es sich bei dem auf seinem Mobiltelefon unter "Dgd Nia B.________ " gespeicherten Kontakt nicht um den damaligen Director General (Generaldirektor) und früheren Deputy Director General (stv. Generaldirektor) der NIA, B.________, handeln könne, weil es ja dann "ddg" und nicht "dgd" heissen müsste, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wer bzw. was hinter dem Namen und der Abkürzung denn sonst stehen sollte.
Nicht hinreichend begründet ist die Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei ein mit "Gen C.________" bezeichneter Kontakt gespeichert gewesen, wobei es sich gemäss der Vorinstanz vermutlich um General C.________, den zeitweisen Kommandanten der "Presidential Guard", der "Junglers" und der "State Guard" handelt. Aus der Auswertung des Telefons geht gemäss dem angefochtenen Entscheid hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2016, als die Anhänger der Partei UDP für die Freilassung von D.________ demonstrierten, mit dieser Person Kontakt gehabt hatte. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Auswertung des Telefons sei unvollständig, zeigt aber nicht auf, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in diesem Punkt willkürlich sein sollten.
Der Einwand, die Aussage von E.________ könne gemäss der Bundesanwaltschaft nicht verwertet werden, wurde im angefochtenen Entscheid entkräftet. Danach kann die Aussage zwar nicht zu Lasten von E.________ verwertet werden, sehr wohl aber zu Lasten des Beschwerdeführers. Letzterer geht auf die betreffenden Ausführungen nicht ein (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Bundesstrafgericht berücksichtigte, dass sich den Schilderungen dieses Zeugen Hinweise auf eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zu den paramilitärischen Einheiten der "Junglers" bzw. deren Nachfolgeeinheit (dem sogenannten "Patrol Team") entnehmen liessen. Diese Gruppierungen dienten gemäss angefochtenem Entscheid dem damaligen Präsidenten Gambias, Yahya Jammeh, als Werkzeug zur Beseitigung politischer Gegner sowie zur persönlichen Bereicherung. Der Zeuge habe insbesondere ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort eines gambischen Journalisten weitergegeben habe, der in der Folge von Angehörigen des "Patrol Teams" ermordet worden sei.
Der Beschwerdeführer behauptet weiter, die Vorinstanz habe in Erwägung 5.6.10 des angefochtenen Entscheids zu Unrecht auf die Aussagen einer angeblich anonymen Zeugin abgestellt, um den Verdacht einer faktischen Verantwortlichkeit für die NIA und die durch sie begangenen Verbrechen zu belegen. Eine solche anonyme Zeugin gebe es nicht. Er übersieht, dass sich die Vorinstanz an anderer Stelle (Erwägung 5.8.11) mit seinem Einwand auseinandersetzt und ihm erklärt, es handle sich um eine Zeugin, deren Namen zwar aktenkundig, die jedoch in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden sei.
Nicht hinreichend substanziiert ist die Kritik an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Aussage der Auskunftsperson F.________. Diese habe ausgesagt, vom Beschwerdeführer im Zeitraum 2000 bis 2003 regelmässig und im Januar 2005 erneut und wiederholt misshandelt und sexuell missbraucht (vergewaltigt) worden zu sein. Die resultierenden zwei Schwangerschaften habe der Beschwerdeführer gegen ihren Willen abbrechen lassen. Sie sei schliesslich ins Ausland geflohen. Im Jahr 2007, anlässlich ihrer zweiten Rückkehr nach Gambia, habe der Beschwerdeführer Agenten der NIA geschickt, um sie verhaften zu lassen. Sie habe sich aber verstecken und fliehen können. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, aus den Akten gehe hervor, dass er während beinahe der gesamten Zeitspanne nicht in Gambia gewesen sei. Er legt jedoch nicht konkret dar, woraus dies hervorgehen soll, was er mit "beinahe der gesamten Zeitspanne" genau meint und weshalb daraus zwingend folgen soll, dass die Zeugenaussage unwahr ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Soweit der Beschwerdeführer auf unter seiner Herrschaft eingeführte Reformen zur Förderung der Menschenrechte und eine Einvernahme von G.________ verweist, aus der sich die ausschliessliche Verantwortung des Präsidenten für die NIA und die "Junglers" ergebe, ver mag er die zahlreichen gegenteiligen Hinweise im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt im Ergebnis für die vorinstanzliche Feststellung, es sei auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zu schliessen, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Amtsenthebung mit gewissen Personen Kontakt aufnehme.
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Ausführungen in Erwägung 5.8.2 des angefochtenen Entscheids. Er macht unter anderem geltend, dass ein Teil der dort beschriebenen Ereignisse in eine Zeit falle, als er noch nicht Generalinspektor der Polizei und Minister gewesen sei. Das Bundesstrafgericht hält in der genannten Erwägung in erster Linie fest, der Beschwerdeführer habe gemäss dem Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Demonstrationen vom 14. bzw. 16. April 2016 veranlasst, dass Demonstranten verhaftet worden seien und dass die Polizei die Verhafteten an die NIA übergeben habe. Gemäss den Notizen des Beschwerdeführers seien diese Personen anschliessend bei der NIA durch die "Black Black" bzw. die "Junglers" gefoltert worden. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei die NIA gewesen, welche die Verhafteten abgeführt und in der Folge misshandelt habe. Er bestreitet jedoch nicht, die Übergabe an die NIA veranlasst zu haben. Wie es sich in Bezug auf die weiteren in Erwägung 5.8.2 erwähnten Ereignisse verhält, die im angefochtenen Entscheid nur oberflächlich erwähnt, jedoch nicht konkret in Bezug zu dem gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwurf gestellt werden, kann offenbleiben. Angesichts der
zahlreichen übrigen Elemente, die den dringenden Tatverdacht stützen, sind diese nicht entscheidend.
Vor diesem Hintergrund verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den dringenden Tatverdacht bejahte.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweis). Dem kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Am ungenügenden Nachweis seiner Bedürftigkeit hat sich seit dem bundesgerichtlichen Urteil 1B 501/2019 vom 29. Oktober 2019 (E. 6) nichts geändert. Weshalb er nicht weiss, was aus seinem Haus in Gambia geworden ist und sich auch sonst keinerlei weiteren Informationen beschaffen könne, legt er nicht dar. Die unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht gewährt werden. Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold