Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 226/2017

Urteil vom 10. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.D.________,
3. C.D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 13. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
E.________, A.________, B.D.________ und C.D.________ (Strafkläger 1-4) erstatteten am 7. September 2014 gegen X.________ Strafantrag wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, begangen am 7. September 2014 vor dem Haus der Privatkläger. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2015 wurde X.________ der Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'500.00 bestraft (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Verfahrenskosten wurden X.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3) und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4).
Die Strafkläger 1-4 erhoben gegen den Strafbefehl Einsprache. Das Präsidium des Strafgerichts Kulm stellte mit Urteil vom 1. Dezember 2015 unter anderem fest, dass die Weigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung zu Handen der Strafkläger gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls zu Recht erfolgt sei (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Einspracheverfahrens wurden den Privatklägern auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3) und es wurden keine Parteikosten zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4).

B.
Gegen den Entscheid des Strafgerichts Kulm erhoben die Strafkläger 1-4 Berufung. Sie beantragten, X.________ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Kulm zu verurteilen, ihnen für notwendige Aufwendungen im Verfahren Fr. 3'095.00 zu bezahlen. Sodann seien in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Kulm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Privatklägerschaft durch die Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'332.00 zu bezahlen, eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 abzuändern und es seien der Privatklägerschaft Verfahrenskosten in Höhe von nur Fr. 500.00 aufzuerlegen. In der schriftlichen Berufungsbegründung zogen die Strafkläger 1-4 das zuvor gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück und beantragten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte den Antrag, es sei in teilweiser Gutheissung der Berufung Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Kulm abzuändern und die erhobene Anklagegebühr von Fr. 1'600.00 zu streichen; im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. X.________ beantragte die Abweisung der Berufung.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung insofern teilweise gut, als es die Verfahrenskosten um die Staatsgebühr von Fr. 1'600.00 reduzierte (Dispositiv-Ziffer 1.3). Im Übrigen bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil und stellte fest, dass die Weigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung zu Handen der Strafkläger gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls vom 12. Februar 2015 zu Recht erfolgt sei (Dispositiv-Ziffer 1.2). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden zur Hälfte den Strafklägern 1-4 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 2) und den Strafklägern 1-4 wurde eine auf die Hälfte der auf Fr. 2'500.00 festgelegten Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Februar 2017 beantragten A.________, B.D.________ und C.D.________ (Strafkläger 2-4), es seien die Dispositiv-Ziffern 1.2, 1.4, 2 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2016 aufzuheben. X.________ sei zu verpflichten, ihnen gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls vom 12. Februar 2015 für ihre notwendigen Aufwendungen Fr. 3'095.00 zu bezahlen. Weiter sei ihnen für das Verfahren vor dem Strafgericht Kulm eine Parteientschädigung von Fr. 1'332.00 aus der Staatskasse zu entrichten. Sodann seien die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Obergerichtskasse sei anzuweisen, ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Den Strafklägern 2-4 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 zog Rechtsanwalt Burkhalter namens und im Auftrag von C.D.________ (Strafklägerin 4) die Beschwerde zurück.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner 2 auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafbefehlsverfahren verletzt, habe ihnen zu Unrecht einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und keine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat.
Die Parteikosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107), weshalb die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist (Urteile 6B 423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1 und 6B 233/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den Kosten- und Entschädigungsentscheid unmittelbar betroffen und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung (BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250 mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation ist gegeben und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO falsch angewendet und ihr rechtliches Gehör verletzt.

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

3.2. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und sich aufgrund des Beweisergebnisses die von ihnen behauptete Schlussfolgerung geradezu aufdrängt. Wo sie vor Bundesgericht lediglich ihre vor der kantonalen Instanz vorgetragene Argumentation wiederholen und den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildern, ohne auf die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz einzugehen, vermögen sie keine Willkür darzutun. Auf solche appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

3.2.1. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen schliesst die Vorinstanz keineswegs aus eigenem Wissen, wie man sich im Strafverfahren zurechtfinde, auf dasjenige der Beschwerdeführerinnen. Sie hält vielmehr fest, dass im Zeitpunkt der Mandatierung von Rechtsanwalt Burkhalter nicht nur die Einvernahmen mit den Beschwerdeführerinnen, sondern auch weitere Zeugenbefragungen und insbesondere auch die Konfrontationseinvernahmen des Beschwerdegegners 2 mit den Beschwerdeführerinnen bereits durchgeführt waren. Diese Feststellung ist zutreffend und nicht willkürlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsvertreters, nämlich nachdem die Einvernahmen mit den Beschwerdeführerinnen durchgeführt waren, in ihre Entscheidfindung miteinbezieht.

3.2.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Erklärung abgegeben hatten, nicht an den Einvernahmen und Beweiserhebungen teilnehmen zu wollen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihr Verzicht auf die Teilnahme bei den Einvernahmen und Beweiserhebungen sei nicht endgültig gewesen, was die Vorinstanz falsch und somit willkürlich anzunehmen scheine; sie hätten nämlich fortan an den Einvernahmen teilnehmen wollen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten auf eine Teilnahme an den Einvernahmen (des Beschwerdegegners 2 und von Drittpersonen) verzichtet, entspricht den Tatsachen und ist demnach nicht willkürlich. Dass der Verzicht auf Teilnahme endgültig gewesen wäre, sagt die Vorinstanz nicht. Im Übrigen blieben die Beschwerdeführerinnen auch nach der Mandatierung ihres Rechtsvertreters bei ihrem Teilnahmeverzicht und nahmen auch an der am 13. Oktober 2014 mit dem Beschwerdegegner 2 durchgeführten letzten Einvernahme zu den von den Beschwerdeführerinnen angezeigten Delikten nicht teil.

3.2.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig und willkürlich, dem Beschwerdegegner 2 seien "nur" Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen vorgeworfen worden, ohne die Vorwürfe der Hinderung der Amtshandlung und der Vergehen gegen das Waffengesetz zu erwähnen. Die Vorinstanz hält fest: "Dem Beschuldigten wurden gestützt auf die Anzeige der Strafkläger Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen aufgrund eines Vorfalls vom 7. September 2014 vorgeworfen." Die gerügte Feststellung der Vorinstanz bezieht sich ausdrücklich auf die angezeigten Delikte. Sie entspricht den Tatsachen und ist folglich weder aktenwidrig noch willkürlich.

3.2.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe die Bedrohungslage falsch und somit aktenwidrig und willkürlich eingeschätzt. Sie berücksichtige nicht, dass der Beschwerdegegner 2 zu Hause Waffen aufbewahrt habe. Die Vorinstanz hat bei ihrer Einschätzung sehr wohl berücksichtigt, dass beim Beschwerdegegner 2 bei der Hausdurchsuchung Waffen gefunden wurden. Sie hielt aber die Bedrohungssituation für nicht vergleichbar mit derjenigen gemäss dem von den Beschwerdeführerinnen zitierten Fall. Beim Vorfall vom 7. September 2014 kam keine Waffe zum Einsatz (Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl vom 12. Februar 2015: Fusstritt an den Oberschenkel und Schlag mit flacher Hand an den Oberschenkel). Die von den Beschwerdeführerinnen zur Begründung der geltend gemachten Gefährdungssituation behauptete "Ausführungs- und Wiederholungsgefahr" wurde vom Haftrichter ausdrücklich verneint; er wertete das inkriminierte Verhalten als einen "einmaligen Ausraster", ohne dass damit gerechnet werden müsste, dass der Beschwerdegegner 2 bei den Beschwerdeführerinnen wieder vorstellig würde. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, es liege eine akute Bedrohungssituation vor, ohne darzutun, weshalb eine solche bestehen sollte. Dass der Beschwerdegegner 2
seine am Tag des Vorfalls ausgestossenen Drohungen später je wiederholt hätte, machen sie nicht geltend. Die Einschätzung der Bedrohungslage durch die Vorinstanz ist nicht willkürlich.

3.2.5. Die Vorinstanz hält fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin 2 ausreichend durch ihre Eltern vertreten gewesen sei, welche ebenfalls Strafanzeige erstattet hätten. Weshalb die Vertretung durch die Eltern nicht hätte ausreichend sein sollen, begründen die Beschwerdeführerinnen einzig damit, dass die Eltern selbst für ihre eigene Vertretung eines Rechtsbeistands bedurft hätten. Ob dem so ist, ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Vor Vorinstanz machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen geltend, als Unmündige hätte die Beschwerdeführerin 2 zwingend einen Rechtsbeistand erhalten müssen und rügt die Erwägung der Vorinstanz, eine Parteivertretung durch einen Rechtsbeistand sei bei Unmündigen nicht zwingend, als willkürlich. Diese rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zutreffend (vgl. Urteil 1B 450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3 mit Hinweisen; selbst das minderjährige Opfer muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein, Art. 154
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer - 1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist.
1    Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist.
2    Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden.
3    Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.
4    Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln:
a  Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
b  Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden.
c  Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat.
d  Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet.
e  Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus.
f  Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.
5    Ist erkennbar, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme für das Kind trotz Schutzmassnahmen zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so kann die beschuldigte Person von der Einvernahme ausgeschlossen werden, sofern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann.77
6    Der Ausschluss gilt nicht für die Verteidigung; es sind jedoch geeignete Schutzmassnahmen zu treffen, um eine schwere psychische Belastung des Kindes zu vermeiden.78
StPO i.V.m. Art. 152 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern - 1 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens.
1    Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens.
2    Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3    Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d einvernehmen.
4    Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn:
a  der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann; oder
b  ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.
StPO) und somit weder willkürlich noch bundesrechtswidrig.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsrügen beanstanden, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, die Mandatierung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen und es lägen somit entschädigungspflichtige Aufwendungen vor, handelt es sich nicht um Tatfragen, sondern um Rechtsfragen. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein.

4.

4.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B 423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Der Strafantrag ist einer solchen Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Der antragstellenden Person kommt damit von Gesetzes wegen die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu (BGE 139 IV 102 E. 4.2 S. 108; 138 IV 248 E. 4.2.1 S. 252).

Die Beschwerdeführerinnen haben Strafanträge wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung gestellt, sie sind somit Privatklägerinnen. Der Beschwerdegegner 2 wurde (u.a.) dieser Delikte schuldig gesprochen, weshalb die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren mit ihren Anträgen auf Schuldigsprechung obsiegten. Demzufolge haben die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, falls ihre Aufwendungen als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO zu qualifizieren sind.

4.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz inhaltlich nicht mit Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO auseinandersetze. Insbesondere begründe sie nicht, weshalb sie kein "erhebliches Interesse" an der Beurteilung der Straftat gehabt hätten. Bei Opfern von Straftaten "dürfte dies eigentlich immer der Fall sein". Sofern die Vorinstanz implizit davon ausgehe, es mangle am "erheblichen Interesse", verletze sie Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO. Ebenso verletze sie Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO, wenn sie davon ausgehe, "die Drohungslage" habe nicht des Beizugs eines Anwalts bedurft.
Zur Begründung der geltend gemachten Verletzung von Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO geben die Beschwerdeführerinnen ausführlich die frühere Rechtsprechung zu § 188 aStPO/ZH wieder und halten fest, der Wortlaut von Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO entspreche nahezu § 188 aStPO/ZH und es sei "nicht ersichtlich, inwiefern das Adjektiv "notwendig' dazu führen müsste, bei jedem Strafverfahren zu prüfen, ob die Privatkläger berechtigt sind, einen Anwalt beizuziehen. Dies wäre in Bezug auf die Rechtssicherheit hoch problematisch. Schliesslich liegt es immer im Auge des Betrachters, was "notwendig' ist oder nicht." Entscheidend sei gemäss den Beschwerdeführerinnen, welche Interessen überwiegen: jene des Beschuldigten oder jene des Privatklägers.

4.3.1. Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1
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StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO zu verstehen ist bzw. wann notwendige Aufwendungen anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108). In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO; STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 316). Die Lehre verweist zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen auf das zu Art. 429
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StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO Gesagte (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO; EYMANN, a.a.O., S. 316; FRANZ RIKLIN, StPO
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [...], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Das Bundesgericht stellte zu Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO fest, dass diese beiden in der Botschaft genannten kumulativen Voraussetzungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehen und daran festzuhalten ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 13 zu Art. 429
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StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Dies hat nicht nur in Bezug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person Geltung, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch auf denjenigen der Privatklägerschaft.

4.3.2. Dass notwendige Aufwendungen vorlägen, weil die Beschwerdeführerinnen wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hätten bzw. dass sich vorliegend nicht einfache rechtliche Fragen gestellt hätten, machen die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht geltend. Sie rügen diesbezüglich ausschliesslich, dass die Vorinstanz nicht begründe, weshalb sie kein erhebliches Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der Straftat gehabt hätten (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie dass die Vorinstanz implizit davon ausgehe, es mangle am erheblichen Interesse (Verletzung von Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO).
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen verkennen in rechtlicher Hinsicht, dass der Anspruch auf Parteientschädigung gemäss der herrschenden Lehrmeinung voraussetzt, dass ein "komplexer, nicht leicht überschaubarer Fall" vorliegt. N ur wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse an der gerichtlichen Beurteilung des Falles hat. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines komplexen Falles, weshalb sie sich zur F rage des rechtlichen Interesses (d.h. der weiteren kumulativen Voraussetzung) nicht zu äussern braucht. Ebenso begründet sie, dass der Fall auch nicht wegen der am Tag des Vorfalls ausgestossenen Drohungen als "komplex" zu werten sei und den Beizug eines Anwalts nicht erforderlich mache. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, weshalb diese Schlussfolgerung unzutreffend sein solle, insbesondere sagen sie nicht, inwiefern eine anwaltliche Vertretung aufgrund des Umstandes, dass sie sich bedroht fühlen, adäquate Kosten für die Beteiligung am Strafverfahren darstellen solle (vgl. Urteil 6B 864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2).

4.3.3. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Urteile 6B 864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2; 6B 495/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.1). So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliege, im richterlichen Ermessen (EYMANN, a.a.O., S. 316). Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (Urteil 6B 660/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1). Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272; Urteil 4A 526/2016 vom 7. Februar 2017 E. 6.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz nahm eine Gesamtwürdigung vor, verneinte das Vorliegen eines "komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffalls" und gelangte zum Schluss, dass der Beizug eines Rechtsvertreters weder aus prozessualen noch rechtlichen Gründen angezeigt gewesen sei.
Die vorinstanzliche Beurteilung der Komplexität des Falles und der Frage der notwendigen Aufwendungen im Verfahren ist insgesamt nicht zu beanstanden. Insbesondere stellte die Vorinstanz bei der Prüfung dieser Frage zu Recht auf den Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsvertreters ab und berücksichtigte, dass in diesem Zeitpunkt sowohl die Befragungen der Beschwerdeführerinnen als auch die Konfrontationseinvernahmen mit den Beschwerdeführerinnen und dem Beschuldigten durchgeführt waren. Ebenso berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen auf die Teilnahme an den Einvernahmen und Beweiserhebungen verzichtet und auch an der (einzigen) nach der Mandatierung ihres Rechtsvertreters durchgeführten Einvernahme nicht teilgenommen haben. Nicht zu beanstanden sind sodann die Feststellungen der Vorinstanz, den von den Beschwerdeführerinnen angezeigten, auf den Vorfall vom 7. September 2014 zurückgehenden, Delikten (Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung) liege ein überschaubarer Sachverhalt zugrunde und auch die am Tag des Vorfalls ausgestossenen Drohungen machten den Fall nicht komplex und erforderten für das Strafverfahren nicht den Beizug eines Anwalts. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens und
ohne Bundesrecht zu verletzen einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerinnen verneinen.

5.

5.1. Das Verfahren ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist.

5.2. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 3 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga