Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_32/2010

Urteil vom 10. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Januar 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin.
Sachverhalt:

A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft führen gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, eventuell Betrugs, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei. A.________ wurde zunächst am 2. November 2007 verhaftet und am 7. Dezember 2007 entlassen. Am 9. Juli 2008 wurde er erneut verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Nebst dem Verfahren gegen A.________ sind im Zusammenhang mit der gegen eine international tätige Kokainhändlerbande gerichteten Aktion Desperado eine Vielzahl weiterer Verfahren gegen Mitbeteiligte hängig.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wies am 18. November 2009 den Antrag von A.________, Einsicht in die Akten der Verfahren gegen B.________ und C.________ respektive alle Verfahrensakten der Aktion Desperado zu erhalten, derzeit ab.
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hiess die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2010 teilweise gut und ordnete an, ihm "Einsicht in diejenigen Akten der Mitangeschuldigten der Aktion Desperado zu geben, deren Verfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig sind".

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft, diesen Beschluss des Verfahrensgerichts aufzuheben oder, soweit ein reformatorisches Urteil ins Auge gefasst werde, auf die Beschwerde von A.________ nicht einzutreten oder sie abzuweisen. Eventuell sei die Sache dem Verfahrensgericht zur Abweisung oder zum Nichteintreten zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

C.
Das Verfahrensgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hält an der Beschwerde fest. A.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen und ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung.
Erwägungen:

1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verfahrensgerichts schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht ab, es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid in Strafsachen, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, sofern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dies ist insofern der Fall, als die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Gewährung umfassender Akteneinsicht im jetzigen Zeitpunkt den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 3 BGG; BGE 135 IV 130 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.
Strittig ist in der Sache, ob die Präsidentin des Verfahrensgerichts Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner Akteneinsicht in diejenigen Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten gewährte, die vom Statthalteramt bereits an die Beschwerdeführerin überwiesen worden sind.

2.1 Nach § 125 Abs. 1 und 2 der basellandschaftlichen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO) gewährt die Verfahrensleitung den Parteien auf Antrag Akteneinsicht. Würde die Untersuchung sonst ernsthaft gefährdet, kann sie die Akteneinsicht auf die Parteivertreter beschränken, mit Auflagen versehen, gänzlich verweigern oder wieder entziehen. Erachtet die Verfahrensleitung die wesentlichen Untersuchungshandlungen als abgeschlossen, teilt sie dies den Parteien mit und überweist die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 130 StPO). Ab diesem Zeitpunkt hat der Angeschuldigte nach § 125 Abs. 3 StPO volles Akteneinsichtsrecht. Es ist indessen jedenfalls nicht willkürlich, dass die Staatsanwaltschaft mit der Gewährung des vollen Akteneinsichtsrechts zuwartet bis sie geprüft hat, ob sie aufgrund der erhobenen Akten Anklage erheben kann oder ob sie die Untersuchung ergänzen muss. Ist dies erforderlich, könnte der Untersuchungszweck durch die vorgängige Gewährung des vollen Akteneinsichtsrechts gefährdet sein (unten E. 2.2).

2.2 Aus Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
i.V.m. Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unabhängig vom kantonalen Verfahrensrecht der Anspruch des Angeschuldigten, der sich gegen Anordnung von Untersuchungshaft zur Wehr setzt, die wesentlichen Akten einzusehen (BGE 125 I 394 E. 5b; 115 Ia 293 E. 4-6). Diesem grundrechtlichen Anspruch des Beschuldigten, möglichst rasch und möglichst umfassend Einsicht in alle gegen ihn und allfällige Mitbeschuldigte erhobenen Untersuchungsakten zu erhalten, steht indessen das Recht und die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gegenüber, strafbare Handlungen von Amtes wegen zu verfolgen (§ 10 Abs. 1 StPO), was ihnen verbietet, Akteneinsicht zu gewähren, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Beim Entscheid über die Gewährung von Akteneinsicht ist somit ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden und den Verteidigungsrechten des Beschuldigten zu treffen. Je nach Stand des Verfahrens müssen nicht die gesamten Prozessakten offen gelegt werden, sondern nur diejenigen, die für die Frage der Untersuchungshaft entscheidend sind und deren Kenntnis erforderlich ist, um die Annahmen der Behörden
wirkungsvoll bestreiten zu können (BGE 115 Ia 293 E. 5c; Entscheid des Bundesgerichts 1B_253/2007 vom 29. November 2007 E. 3.1.1, in: Pra 2008 Nr. 38 S. 260; Entscheide des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 1989 i.S. Lamy c. Belgique, Série A Nr. 151 Ziff. 29, und vom 13. Februar 2001 i.S. Lietzow c. Allemagne, Recueil CourEDH 2001-I S. 371 ff., Ziff. 47).

2.3 Die Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers sind unterschiedlich weit fortgeschritten. Teilweise sind die Untersuchungsverfahren noch beim Statthalteramt hängig, teilweise sind sie von diesem abgeschlossen und nach § 130 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft überwiesen worden. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat im angefochtenen Entscheid erwogen, in Bezug auf die noch nicht abgeschlossenen Verfahren könnten die Ermittlungen weitere Einvernahmen des Beschwerdegegners erfordern. Würde ihm im jetzigen Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt, würde der Untersuchungszweck gefährdet. In Bezug auf die abgeschlossenen Untersuchungsverfahren bestehe diese Gefahr nicht, weshalb ihm in Bezug darauf Akteneinsicht zu gewähren sei.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe die bei ihr eingegangenen Untersuchungsakten zu prüfen und, falls sie für die Anklageerhebung unzureichend seien, die Untersuchung zu ergänzen oder durch das Statthalteramt ergänzen zu lassen (§ 135 Abs. 1 und 2 StPO). Es stehe noch nicht fest, dass die überwiesenen Untersuchungen gegen Mitbeschuldigte nicht ergänzt werden müssten. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass auch der Beschwerdegegner dazu erneut einzuvernehmen sei. Würde ihm vorgängig volle Akteneinsicht gewährt, käme dies einer Farce gleich.

2.4 Mit dem unangefochten gebliebenen Haftentscheid vom 19. Oktober 2009 war die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdegegner bis zum 19. Februar 2009 verlängert worden. Darin wurde erwogen, er habe gestanden, mit mindestens 1 kg Kokain gehandelt zu haben und für seinen Bruder C.________, dem mutmasslichen Kopf der Drogenhändlerbande, mindestens dreimal 20'000 Franken in Euro gewechselt zu haben. Durch die Aussagen diverser Abnehmer werde er zudem belastet, weitere 4,5 kg Kokain verkauft zu haben. D.________ habe gestanden, 3,5 Mio. Franken aus Drogenerlösen in Euro gewechselt, im Auftrag des Beschwerdegegners mindestens 1 kg Betäubungsmittel verkauft und ihm beim Drogenverkauf mit Chauffeurdiensten geholfen zu haben. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde die Haft gegen den Beschwerdegegner erneut, bis zum 19. Mai 2010, verlängert; nach diesem Haftentscheid vom 28. Februar 2010 hat sich der Verdacht gegen ihn jedenfalls nicht verflüchtigt.
Allein schon seine eigenen Aussagen und diejenigen von D.________, zu denen er sich an der Konfrontationseinvernahme hatte äussern können, begründen den dringenden Tatverdacht des qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei. Auch wenn seine genaue Rolle bei den nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mehrere hundert Kilo Kokain betreffenden Geschäften seines Bruders umstritten ist und er dabei nur als Gehilfe, nicht als Mittäter gehandelt hätte, so muss er für den Fall einer Verurteilung jedenfalls mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die die bisher erstandene Untersuchungshaft von rund zwei Jahren übersteigt. Insofern ist es zurzeit für die Beurteilung der Fortführung der Untersuchungshaft nicht von entscheidender Bedeutung, welche Funktion er bei den Drogengeschäften seines Bruders innehatte; dass er diesem dabei "geholfen" hat, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage. Selbst wenn sich in den Akten der Verfahren gegen seine Mitangeschuldigten effektiv Hinweise darauf finden liessen, dass er an diesen Geschäften nicht in leitender, sondern bloss in untergeordneter Stellung mitwirkte, wäre dieser Einwand daher nicht geeignet, eine Haftentlassung zu rechtfertigen. Es handelt sich somit nicht um
Akten, die für die Frage der Untersuchungshaft entscheidend sind und deren Kenntnis erforderlich ist, um die Annahmen der Behörden wirkungsvoll bestreiten zu können.
Auf der anderen Seite trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin zu, dass zurzeit nicht feststeht, ob die Untersuchungen in den ihr bereits überwiesenen Fällen abgeschlossen sind oder ob sie nicht allenfalls noch ergänzt werden müssen. Es besteht somit die Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner bei einer Ergänzung der Untersuchungen erneut einvernommen werden müsste, was, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, einer Farce gleichkäme, wenn er zuvor volle Akteneinsicht erhalten hätte und seine Aussagen entsprechend abstimmen könnte. Das dem Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zugestandene Akteneinsichtsrecht ist geeignet, den Untersuchungszweck zu gefährden und damit unzulässig, die Beschwerde ist begründet.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass die weiteren Rügen zu prüfen wären.
Der unterliegende Beschwerdegegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da sein Antrag nicht aussichtslos war und seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dementsprechend sind weder von ihm noch vom Kanton Basel-Landschaft (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) Kosten zu erheben, und dem Beschwerdegegner ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Advokat Christian von Wartburg wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Störi