Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Numero dell'incarto: SK.2013.43

Sentenza del 10 aprile 2014 Corte penale

Composizione

Giudice penale federale Giuseppe Muschietti, Presidente, Cancelliera Susy Pedrinis Quadri

Parti

Ministero pubblico della Confederazione, rappresentato dal Procuratore federale Stefano Herold,

contro

A., patrocinata dal difensore d'ufficio avv. Sandra Xavier,

Oggetto

Rapina

Considerato che:

- con scritto del 10 ottobre 2013 la qui imputata, per il tramite del suo difensore, ha chiesto al Ministero pubblico della Confederazione (in seguito: MPC) che si proceda nei suoi confronti con rito abbreviato ai sensi degli art. 358 e segg. CPP;

- ciò posto, in data 22 ottobre 2013 il MPC ha deciso sull’attuazione della procedura abbreviata, accogliendo la richiesta di A.;

- il 6 dicembre 2013 il MPC ha comunicato all’imputata l’atto d’accusa ex art. 360
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
CPP, assegnandole un termine per determinarsi in merito;

- l’atto di accusa del 6 dicembre 2013 recita in particolare quanto segue:

"Atto d’accusa (procedura abbreviata)

Art. 360
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
CPP

[omissis]

1. Fatti contestati (art. 360 cpv. 1 lett. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
CPP in combinazione con l’art. 325 cpv. 1 lett. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
CPP)

Rapina (art. 140 n
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
. 1 cpv. 1 CP)

per avere commesso un furto usando violenza contro una persona, minacciandola di un pericolo imminente alla vita o all’integrità corporale o rendendola incapace di opporre resistenza, e meglio:

per avere, il 30 luglio 2013, a Stabio, in correità con B., C., D. ed E., agendo quale autista in conformità al ruolo attribuitogli nell’ambito del piano criminale precedentemente concordato, commesso, a danno della società F. Sagl, un furto, per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto sottraendo al fine di appropriarsene cose mobili altrui (refurtiva costituita da denaro contante per un importo di EUR 1'634.30 e CHF 2400.--, 22 stecche e 10 pacchetti di sigarette per un valore di CHF 1'802.--, 9 accendini e un mazzo di chiavi), usando B. e C. violenza contro G., socio e gerente della predetta società presente in quel momento nel locale adibito a negozio annesso al distributore di benzina, rispettivamente minacciandolo di un pericolo imminente alla vita o all’integrità corporale e rendendolo incapace di opporre resistenza, e precisamente:

- essendo l’obiettivo stato scelto in base ad informazioni ricevute, circa 15/20 giorni prima della rapina, da C. da parte di una terza persona allo stato rimasta sconosciuta, secondo cui il gerente del distributore di benzina F. Sagl a Stabio deteneva nel locale adibito a negozio un’ingente somma di denaro contante (circostanza rivelatasi vera) nell’ordine di 150'000.--/200'000.-- in Franchi Svizzeri ed Euro;

- avendo dapprima B. tentato di “vendere” l’informazione sull’ingente somma di denaro contante presente nel distributore di benzina a Stabio, ad H., esponente di un’organizzazione criminale di stampo ‘ndranghetistico operante nel Nord Italia, in cambio di una percentuale (almeno il 20%) sul provento della rapina;

- avendo C., B. e D. effettuato più sopralluoghi sull’obiettivo della rapina e deciso, in base alle informazioni raccolte, di non utilizzare armi per commettere la rapina, essendo sufficiente, per sopraffare il gerente del distributore di benzina, l’uso della sola forza fisica;

- una quindicina di giorni prima della rapina C. (il suo compagno) avendole indicato l’obiettivo della rapina passandogli insieme davanti in automobile;

- il 28 luglio 2013 avendo ella aderito alla decisione di C. e di B. di commettere la rapina ai danni del distributore di benzina F. Sagl a Stabio ed offerto il proprio aiuto a tale fine, sapendo che “si aggredisce una persona quando si fa una rapina”; ciò per procacciarsi del denaro che le serviva per aprire un’attività di grossista per parrucchieri in Italia e per la quale non aveva a quel momento ottenuto il finanziamento richiesto di EUR 30'000.--;

- il 29 luglio 2013 essendosi recata, con il veicolo marca Nissan Micra con targhe 1 a lei in uso (ma intestato a suo padre I.), a Locarno, presso il domicilio di E. (madre di C.) e di B. (compagno di E.); ciò previo accordo con C., che si è parimenti recato a Locarno dalla madre con il veicolo marca Opel Corsa con targhe 2 a lui in uso (ma intestato al padre J.), sapendo che il motivo per cui si recavano a Locarno con i due veicoli era che servivano per commettere la rapina al distributore F. Sagl a Stabio il giorno seguente;

- il 29 luglio 2013, nell’appartamento di E. e di B., venendo informata da C. che anche D., pure presente nell’appartamento, partecipava alla rapina al distributore F. Sagl di Stabio, nonché chiedendo successivamente ad E. di accompagnare i rispettivi compagni e D. (con ciò intendendo a fare la rapina, di cui E. era già informata) e ricevendo da quest’ultima risposta positiva;

- nella notte fra li 29 e il 30 luglio 2013 avendo dormito nell’appartamento di E. e B. a Locarno, unitamente a C. e D., ciò con il fine di partire tutti insieme per recarsi a Stabio l’indomani per commettere la rapina;

- il 30 luglio 2013, previa coordinazione, mettendo a disposizione il veicolo marca Nissan Micra con targhe 1 e, in partenza da Locarno verso le ore 04:30, accompagnando (in questa fase quale passeggera del veicolo) C. e D. a Stabio per commettere la rapina al distributore F. Sagl a Stabio; ciò in accordo con B. che procedeva sull’obiettivo della rapina a Stabio unitamente ad E. (in questa fase quale passeggera) con il veicolo Opel Corsa con targhe 2;

- il 30 luglio 2013, dopo essere giunti a Stabio verso le ore 05:30 ed essersi messa al volante del veicolo marca Nissan Micra con targhe 1, facendo scendere separatamente dapprima D. e poi C. nelle vicinanze del distributore di benzina F. Sagl; ciò in coordinazione con E., che a Stabio si era messa a sua volta al volante del veicolo marca Opel Corsa con targhe 2 e che faceva scendere in altra posizione nella vicinanze dell’obiettivo della rapina B.;

- il 30 luglio 2013, a Stabio, verso le ore 06:25, guadagnando B. e C., muniti di guanti e di passamontagna, l’interno del distributore di benzina F. Sagl, senza essere visti dal gerente G. che era uscito per spostare come da sua abitudine il proprio veicolo Mazda MX5 posto dinnanzi all’entrata del negozio, ciò grazie alle informazioni sui movimenti quest’ultimo segnalati telefonicamente da D. che fungeva da “palo”, avendo in seguito B. e C. aggredito G., colpendolo al viso e gettandolo a terra in quanto tentava di difendersi, tappandogli la bocca in quanto gridava “aiuto” con del nastro adesivo, immobilizzandogli mani e piedi con del nastro adesivo, successivamente slegandogli i piedi per permettergli di spostarsi autonomamente verso la cassaforte murata che si trovava nel retro del negozio e costringendolo ad aprirla digitando la combinazione, minacciandolo più volte dicendogli di dar loro i soldi e di aprire la cassaforte altrimenti lo avrebbero ucciso, cagionandogli quanto descritto nel certificato medico e nella lettera del Pronto Soccorso dell’Ospedale regionale di Mendrisio del 30 luglio 2013, immobilizzandolo nuovamente con del nastro adesivo e buttandogli sul volto una giacca a vento trovata nel locale prima di fuggire (in questa fase) a bordo della sua auto Mazda MX5;

- il 30 luglio 2013, a Stabio, in un parcheggio nelle vicinanze dell’obiettivo della rapina, attendendo, come pianificato, a bordo del veicolo marca Nissan Micra con targhe 1, unitamente ad E. che era a bordo del veicolo Opel Corsa con targhe 2, una chiamata telefonica da parte dei correi che stavano commettendo materialmente la rapina;

- il 30 luglio 2013 a Stabio, dopo aver preso a bordo E., con il veicolo marca Nissan Micra con targhe 1 facendo due “passaggi” davanti al distributore F. Sagl, il primo verso le ore 06:30 e il secondo poco prima delle ore 07:00, per verificare la situazione e rientrando sul parcheggio concordato;

- il 30 luglio 2013 a Stabio, attorno alle ore 07:00, ricevuta una chiamata telefonica da parte di C., preparandosi alla fuga e dicendo ad E. di salire sul veicolo marca Opel Corsa con targhe 2 per essere pronta a partire;

- il 30 luglio 2013 a Stabio, trasportando C., con il veicolo Mazda MX5 di G., B. fino al parcheggio in cui ella ed E. stazionavano con i veicoli Nissan Micra con targhe 1 e Opel Corsa con targhe 2, prima di ripartire C. con la Mazda MX 5 per andare a recuperare D. che aveva a sua volta abbandonato il luogo della rapina a piedi;

- il 30 luglio 2013 a Stabio, prendendo a bordo del veicolo marca Nissan Micra con targhe 1 B., il quale caricava nel veicolo la refurtiva e si metteva al posto di guida;

- il 30 luglio 2013 a Stabio, poco dopo le ore 07:00, venendo arrestata dalla Polizia Cantonale, unitamente a tutti gli altri partecipanti alla rapina;

- la refurtiva essendo integralmente recuperata e restituita in data 23 agosto 2013 rispettivamente 16 ottobre 2013 alla società F. Sagl per il tramite di G.

[omissis]

7. Entità della pena (art. 360 cpv. 1 lett. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
e d CPP)

7.1. A. è riconosciuta autore colpevole di:

rapina (art. 140 n
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
. 1 cpv. 1 CP).

7.2. A. è condannata alla pena detentiva di 20 mesi.

È computata nella pena la detenzione sofferta (art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
CP, art. 236
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
CPP).

L’esecuzione della pena detentiva è sospesa e alla condannata è impartito un periodo di prova di 2 anni (art. 42 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
segg. CP).

7.3. L’esecuzione compete al Canton Ticino (art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
LOAP).

[omissis]

10. Conseguenze in materia di spese e indennità (art. 360 cpv. 1 lett. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
CPP)

A. è condannata al pagamento delle spese procedurali per un importo complessivo di CHF 2’050.--, di cui CHF 1'700.-- quali emolumenti e CHF 350.-- quali disborsi.

[omissis]"

- in data 6 dicembre 2013 A. ha accettato l’atto di accusa così come proposto dal pubblico ministero, firmando di proprio pugno la dichiarazione di accettazione ex art. 360 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
CPP che recita: “Accetto irrevocabilmente l’atto d’accusa del 6 dicembre 2013 nell’ambito della procedura abbreviata e rinuncio esplicitamente ai mezzi di ricorso”;

- l’atto d’accusa datato 6 dicembre 2013 essendo stato accettato dalle parti, in applicazione dei combinati art. 360 cpv. 4 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
art. 19 cpv. 2 lett. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
CPP nonché art. 35 cpv. 1 e
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
36 cpv. 2 LOAP, in data 19 dicembre 2013 il pubblico ministero lo ha trasmesso con il fascicolo alla Corte penale del Tribunale penale federale, postulando che essa statuisca nella composizione monocratica;

- il 20 dicembre 2013 la scrivente Corte penale ha ricevuto l’atto d’accusa in questione;

- il medesimo giorno il Presidente della Corte adita ne ha disposto la composizione monocratica, comunicandola alle parti;

- la pena detentiva proposta dal MPC è inferiore a cinque anni, così come richiesto nell’art. 358 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 358 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
1    Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2    Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
CPP;

- l’atto di accusa rispecchia i requisiti dell’art. 360 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 360 Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift enthält:
1    Die Anklageschrift enthält:
a  die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
b  das Strafmass;
c  Massnahmen;
d  Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
e  den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
f  die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2    Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3    Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4    Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5    Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
CPP;

- la direzione della procedura ha di seguito staccato le citazioni di rito nonché disposto l’acquisizione degli estratti dei casellari giudiziali italiano ed elvetico;

- in applicazione dell’art. 361 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 361 Hauptverhandlung - 1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
1    Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2    An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
a  sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b  diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
3    Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
4    Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
CPP, in data odierna la Corte penale del Tribunale penale federale ha svolto il pubblico dibattimento alla presenza delle parti;

- come disposto nell’art. 361 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 361 Hauptverhandlung - 1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
1    Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2    An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
a  sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b  diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
3    Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
4    Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
CPP, la Corte non ha esperito alcuna procedura probatoria;

- in casu, la procedura abbreviata risulta conforme al diritto e opportuna, segnatamente nell’ottica dell’economia procedurale;

- interrogata nel quadro dell’odierno dibattimento, l’imputata ha ammesso i fatti in misura concordante con gli atti di causa, come richiesto dall’art. 361 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 361 Hauptverhandlung - 1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
1    Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2    An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
a  sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b  diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
3    Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
4    Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
CPP;

- con riferimento all’adeguatezza della sanzione proposta, il tribunale verifica se la pena impartita è adeguata alla luce degli art. 47 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 361 Hauptverhandlung - 1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
1    Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2    An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
a  sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b  diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
3    Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
4    Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
segg. CP, le pene richieste dovendo in effetti, giusta l'art. 362 cpv. 1 lett. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
CPP, ossequiare le normative relative alla commisurazione della pena;

- in casu, le sanzioni proposte con l’atto di accusa in parola sono adeguate alla gravità dell'infrazione e tengono parimenti in considerazione il ruolo rivestito da A. nel quadro della fattispecie dedotta in accusa;

- gli estratti aggiornati dei casellari giudiziali svizzero e italiano relativi all’imputata non contengono alcuna menzione oltre a quelle relative alla procedura pendente dinnanzi a questa Corte;

- come evidenziato supra, le condizioni per l’applicazione della procedura abbreviata sono di riflesso adempiute, come sono pure rispettati i presupposti di cui agli art. 358 e segg. CPP;

- le fattispecie penali e le sanzioni figuranti nell’atto d’accusa vengono di seguito recepite nella sentenza (art. 362 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
CPP);

- in applicazione dell’art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
LOAP, l’esecuzione viene affidata alle autorità del Cantone Ticino;

- il Tribunale decide liberamente sulle ulteriori conseguenze giuridiche, tra cui i costi procedurali ed eventuali indennizzi (art. 362 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
CPP e contrario in relazione con l’art. 424 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
CPP);

- che, nel caso in esame, le spese elencate nell’atto di accusa paiono conformi agli art. 1 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
segg. RSPPF;

- gli emolumenti nella presente procedura di primo grado vengono fissati in fr. 450.- (art. 5 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
7 lett. a RSPPF);

- la retribuzione del difensore d'ufficio si cifra in fr. 14'850.50, così come alla nota d'onorario prodotta dall'avv. Sandra Xavier;

- in occasione dei pubblici dibattimenti, alle parti è stato rammentato che, tramite la loro accettazione dell’atto d’accusa, esse rinunciano sia allo svolgimento della procedura ordinaria sia all’interposizione di eventuali rimedi giuridici;

- pertanto nulla osta a che la Corte adita possa recepire l’atto di accusa ai sensi dell’art. 362 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
CPP.

Il Presidente pronuncia:

1. A. è riconosciuta autrice colpevole di:

Rapina (art. 140 n
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
. 1 cpv. 1 CP).

2. A. è condannata alla pena detentiva di 20 mesi, a cui va dedotto il carcere preventivo sofferto pari a 130 giorni.

L'esecuzione è sospesa e alla condannata è impartito un periodo di prova di 2 anni (art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
segg. CP).

3. A. è condannata al pagamento delle spese procedurali, per complessivi fr. 2'500.-.

4. La retribuzione del difensore d'ufficio avv. Sandra Xavier è fissata in fr. 14'850.50 (IVA inclusa), a carico della Confederazione.

A. è condannata al rimborso alla Confederazione di fr. 14'850.50, non appena le sue condizioni economiche glielo permetteranno.

5. Il Cantone Ticino è designato quale Cantone d'esecuzione.

Il Presidente notifica verbalmente la sentenza alle parti in seduta pubblica e la motiva per sommi capi.

La motivazione scritta completa della sentenza è consegnata seduta stante brevi manu a:

- Ministero pubblico della Confederazione, Procuratore federale Stefano Herold

- Avv. Sandra Xavier (per sé e per A.)

In nome della Corte penale

del Tribunale penale federale

Il Presidente La Cancelliera

Informazione sui rimedi giuridici

Le decisioni finali della Corte penale del Tribunale penale federale sono impugnabili mediante ricorso al Tribunale federale, 1000 Losanna 14, entro 30 giorni dalla notificazione del testo integrale della decisione (art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, art. 80 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, art. 90 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
art. 100 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
LTF).

Il ricorrente può far valere, in applicazione per analogia dell’art. 362 cpv. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
CPP, soltanto di non avere accettato l’atto d’accusa o che la sentenza non corrisponde allo stesso.